bag if Das Netzwerk sozialer Unternehmen. Begriffsbestimmung Zuverdienst. Begriffsbestimmung Zuverdienst. Vision.
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- Emil Kirchner
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1 Ziel erreicht? Eingliederungshilfe und Bundesteilhabegesetz Möglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben durch Zuverdienst Was Sie erwartet o bag if das Netzwerk sozialer Unternehmen o Begriffsbestimmung o Zielgruppen o Motiv und Wirkung o Ausgangslage vor der Reform o o Notwendigkeiten bag if Das Netzwerk sozialer Unternehmen Wer wir sind o Die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen (bag if) ist die Interessenvertretung der Integrationsunternehmen in Deutschland. o Gemeinsam mit unseren Landesarbeitsgemeinschaften (lag if) vertreten wir die Interessen von rund 850 Integrationsunternehmen und Beschäftigten auf nationaler und internationaler Ebene. o Wir bilden ein bundesweites Netzwerk von inklusiven Unternehmen und setzen uns für die Belange von Menschen mit schweren Behinderungen im Arbeitsleben ein. 1
2 bag if Das Netzwerk sozialer Unternehmen Vision o Menschen mit Behinderungen und anderen Benachteiligungen in Deutschland haben uneingeschränkten Zugang zu einem inklusiven Arbeitsmarkt Mission o Förderung und Stärkung eines Sozialen Unternehmertums in Deutschland, in dem wirtschaftliches Handeln durch soziales Verantwortungsbewusstsein geleitet wird Begriffsbestimmung Zuverdienst Kein rechtlich normierter Begriff o seit 3 Jahrzehnten verschiedenste Formen mit einigen Gemeinsamkeiten o niedrigschwellig und freiwillig o stundenweise / flexibilisierte Arbeitszeiten o angepasste Anforderungen an Leistungs- und Belastungsfähigkeit o kein Rehadruck o gegen Entgelt o Existenzsicherung vorrangig durch andere Transferleistungen Begriffsbestimmung Zuverdienst Formen des Zuverdiensts Für o Erwerbsminderungsrentner o Bezieher von Grundsicherung nach SGB II o Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII Organisation o sozialversicherungspflichtig (Minijob) o sozialrechtlich 2
3 Zielgruppen und Organisationsformen Zielgruppen o Vorübergehend oder dauerhaft Erwerbsgeminderte mit Behinderungen, weitestgehend seelisch behinderte Menschen, die eine Alternative zu WfbM, Tagesstätte oder tagestrukturierenden Angeboten wünschen oder benötigen o Langzeitarbeitslose, die aufgrund psychiatrischer Erkrankungen oder psychosozialer Problemlagen einen niedrigschwelligen Zugang zu Erwerbsarbeit benötigen Organisationsform o sozialversicherungspflichtig (Minijob) o sozialrechtlich (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis / Betreuungsverhältnis) Motive und Wirkung Motive o Tagesstruktur o Kontakte o das Gefühl gebraucht zu werden o etwas dazu verdienen o Sinnstiftende Tätigkeit im Rahmen des (noch) Leistbaren o Entwicklung weiterer beruflicher Perspektiven (wenn gewollt) Motive und Wirkung Wirkung o Mehrere Studien belegen, dass sich Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, soziale Einbindung und Lebensqualität durch die Möglichkeiten der Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung verbessern (Bremen, Sachsen, etc.) o Aktuell: Modellprojekt LVR Abschlussbericht LVR "Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst o Umfang flankierender Hilfen sinkt (ambulant unterstütztes Wohnen) o gesundheitliche Stabilisierung (weniger Klinikaufenthalte) o Berufliche Perspektiven sind möglich o Reduzierung des Mitteleinsatzes in der Eingliederungshilfe 3
4 Ausgangslage vor der Reform Weinheimer Erklärung (2013) o Begrüßenswerte angestrebte Individualisierung, Flexibilisierung und Deinstitutionalisierung verbunden mit der Hoffnung, dass o verlässliche Regelungen fu r den Zuverdienst geschaffen werden, da die derzeitige Rechtslage eine Förderung allenfalls als Ermessensleistung zulässt bzw. individuelle Ansprüche nicht formuliert Ausgangslage vor der Reform Deutscher Verein Empfehlungen des Deutschen Vereins zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen Behinderungen und Unterstützungsbedarf an der Grenze zwischen Werkstatt und allgemeinem Arbeitsmarkt (2009) Es bedarf o langfristig gemeinsamer, bestehende Grenzen überwindender Zielvorstellungen, o mittelfristig einiger Gesetzesänderungen innerhalb des bestehenden Systems o und aktuell einer abgestimmten effektiven Nutzung aller bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen Ausgangslage vor der Reform Deutscher Verein Empfehlungen des Deutschen Vereins zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen Behinderungen und Unterstützungsbedarf an der Grenze zwischen Werkstatt und allgemeinem Arbeitsmarkt (2009) Der Deutsche Verein fordert den Gesetzgeber auf, die möglichen Anspruchsgrundlagen fu r Leistungen der Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung in Zuverdienstprojekten dahin gehend zu ändern, dass Zuverdienst als Möglichkeit der Bedarfsdeckung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Aktivierung der Menschen mit Behinderung ausdrücklich benannt wird (insbesondere 53 ff. SGB XII in Verbindung mit den Regelungen des SGB IX, 16d SGB II, 11 SGB XII, 133 SGB IX). 4
5 Was haben wir nun? Nichts klar Definiertes...aber Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf: Der Deutsche Verein begrüßt, dass mit der Neuregelung das Wunsch- und Wahlrecht mit der Zulassung alternativer Anbieter gestärkt wird und Zuverdienstprojekte ermöglicht werden......aber...es wird allerdings auf die Ausgestaltung durch die Länder ankommen, dass tatsächlich Zuverdienstprojekte in den entsprechenden Vereinbarungen und Ausführungsgesetzen ermöglicht werden. Geringfügige Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) o Arbeitsbegleitende Hilfen ab mind. 12 Std. wöchentl. Beschäftigungsumfang sind in Inklusionsbetrieben ( 102 SGB IX, 185 SGB IX-E) förderfähig. o bei Mindestlohn von 8,50 ist damit Zuverdienst im Umfang von 12 Std. wöchentlich möglich Frage: o Warum nur in Inklusionsbetrieben? o Was ist wenn der Mindestlohn steigt? Bei 8,80 liegt man mit 12 Std. bereits über
6 Budget für Arbeit 61 SGB IX-E (Arbeitsverhältnis) o Sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis für behinderte Menschen mit einem Anspruch auf Leistungen in einer WfbM o Bislang keine Stundenbegrenzung nach unten im BTHG ablesbar o Modellförderung des LVR könnte hier anknüpfen Inanspruchnahme lt. Gesetzentwurf nur im Anschluss an Berufliche Bildung möglich Sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis o Keine verbindliche gesetzliche Grundlage o Möglichkeiten nach Ermessen im SGB XII ( 11) oder SGB II ( 16 d, zeitlich befristet) o Keine Nennung im BTHG oder in der Begründung o Andere Leistungsanbieter könnten Möglichkeit bieten... aber... Andere Leistungsanbieter 60 SGB IX-E o Für Andere Leistungsanbieter gilt die WVO bis auf vier Ausnahmen: o keine förmliche Anerkennung ( 17 WVO), o keine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung ( 7, Abs. 1 und 8 WVO), o Angebot kann auf Leistungen nach 57 oder 58 oder Teile solcher Leistungen beschränkt sein, o keine Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach 57 oder 58 zu erbringen, Sie müssen also sicherstellen, dass der Beschäftigte 35 Std. wöchentlich arbeiten kann ( 6 WVO)....das widerspricht dem Zuverdienstansatz 6
7 Fazit o Alles bleibt wie es ist und abhängig von dem Engagement Einzelner (Menschen, Kommunen, Bezirke, Länder) o kein Rechtsanspruch auf Zuverdienst oder niedrigschwellige Beschäftigungsangebote o Leistungsträger kommen nicht von allein auf die Idee Zuverdienst unter der Definition des 60 Andere Leistungsanbieter zu sehen Notwendigkeiten o Gesetzliche Regelungen müssen die Vielfalt der Angebote erhalten (sozialversicherte Beschäftigung / sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis) o Aufnahme des Ausnahmetatbestandes zu 6 WVO im 60 Andere Leistungsanbieter o mit dem Hinweis in der Begründung zum Gesetzentwurf um auch niedrigschwellige alternative Beschäftigungsangebote (Zuverdienst) zugänglich zu machen. Ausblick Die bag if wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die notwendigen Rahmenbedingungen für einen inklusiven Arbeitsmarkt geschaffen und weiter entwickelt werden. 7
8 Mehr Informationen und Arbeitshilfen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Büro Berlin Kommandantenstraße Berlin Tel Fax Büro Bielefeld Meisenstraße 65, Speicher Bielefeld Tel Fax Sekretariat@bag-if.de 8
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