Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ochsenfurt

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1 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ochsenfurt - Kostensatzung Die Stadt Ochsenfurt erläßt aufgrund von Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis: 1 Die Stadt Ochsenfurt erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird die Gebühr von einer bis fünfzigtausend Deutsche Mark erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind. 3 Diese Satzung tritt am 01. Mai 1996 in Kraft. Ochsenfurt, 25. April 1996 STADT OCHSENFURT Wesselowsky 1. Bürgermeister

2 Bekanntmachungsvermerk Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis wurde vom 26. April 1996 mit 13. Mai 1996 im Haupt- und Personalamt im Rathaus, Zimmer Nr. 15, I. Stock, zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 25. April 1996 hingewiesen. Die Anschläge wurden am 25. April 1996 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 14. Mai 1996 wieder entfernt. Die Bekanntmachung wurde außerdem in der Main-Post am 27. April 1996 abgedruckt (Bek. des BstMdI vom Nr. I B /1, AllMBl. Nr. 24/1990 i.v. mit Art. 36 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Ochsenfurt vom ). Die Satzung ist am 01. Mai 1996 in Kraft getreten. Ochsenfurt, den 07. Juni 1996 STADT OCHSENFURT Wesselowsky 1. Bürgermeister

3 Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr DM 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 5 bis Beglaubigungen Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien u. dgl. von eigenen Urkunden Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten DM. Für die zweite und jede weitere Beglaubigung einer gleichlautenden Abschrift oder Fotokopie kann die zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als DM ermäßigt werden. 002 Bescheinigungen Erteilung einer Bescheinigung Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher: Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 1,50 je Akte oder Buch, mindestens DM 004 Fristverlängerungen 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 2. Fristverlängerung in anderen Fällen 1/ bis 1 /4 der für die Genehmigung Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens DM Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 1/ 1 /2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens DM. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 1 bis DM vorgesehen wird diese Gebühr erhoben. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 1 DM je angefangene Seite, mindestens DM.

4 Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr DM 006 Niederschriften: Aufnahme einer Niederschrift 15 bis 150 je angefangene Stunde 007 Gemeindeordnung: Genehmigung zur Führung gemeindlicher Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO) bis Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34,35 VwZVG) 25 bis bis Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) bei Geldansprüchen sonst 1 /2 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO, mindestens 20 DM 25 bis Öffentliche Sicherheit und Ordnung 0 Landesstraf- u. Verordnungsgesetz Anordnung für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG Erteilung einer Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG 30 bis bis bis bis Meldewesen: Meldeauskunft Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung bzw. zusätzlichen Meldebestätigung Aufforderung, der Meldepflicht zu genügen Wiederholte Aufforderung, der Meldepflicht zu genügen Feiertagsgesetz: Erteilung einer Befreiung nach Art. 5 FTG 200

5 Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr DM 013 Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen: Verfahren über den Sühneversuch einschließlich der Aufnahme einer Niederschrift nach 4 und der Erteilung eines Zeugnisses nach 5 Abs. 1 der VO über den Sühneversuch in Privatklagesachen Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages ( 5 Abs. 4 der VO über den Sühneversuch in Privatklagesachen) wiederholt an Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind: Aufnahme einer Nierderschrift über eine oder mehrere mündliche Austrittserklärungen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KirchStG) und Aushändigung der Bestätigung Gewerbeordnung: Gewerbean-, ab- oder ummeldung Auskunft über einen Gewerbebetrieb Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe Erteilung einer Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit DM für den ersten zuzüglich DM für jeden weiteren Betrieb Gaststättenrecht: Gestattung nach 12 GastStG Sperrzeitverkürzung um 1 Std. Sperrzeitverkürzung um 2 Std. 40 bis Fischereirecht: Erteilung eines fischereischeines (Art. 64, 65 Fischereigesetz für Bayern, 1 AVFig): Für den Zehnjahresfischereischein Für den Fünfjahresfischereischein Für den Jahresfischereischein Für den Jugendfischereischein

6 Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr DM 0 Feuerbeschau: Außerordentliche Feuerbeschau ( 5 Abs. 2 FBV), wenn erheblich Mängel festgestellt wurden bis 750 Nachschau ( 8 FBV), wenn bei der Feuerbeschau erheblich Mängel festgestellt wurden Anordnung bis bis Bau- und Wohnungswesen, Verkehr Vollzug des Baugesetzbuches BauGB Erteilung eines Negativzeugnisses ( 28 Abs. 1 Satz 3, 24 ff BauGB, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-Maßnahmengesetz) 20 bis Wohnungsaufsicht Anordnung der Beseitigung von Mißständen (Art. 3, 4, 12 Abs. 3 Satz 3 WoAufG) bis Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes 630 Anordnung nach 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 20 bis Ausstellen eines besonderen Parkausweises für Anwohner 20 bis 60 pro Jahr 70 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bis Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund der Satzung bis Nachträgliche Auflagen, Rücknahmen bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung bis Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung bis Marktwesen ( 69 GewO) 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung bis Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme der Zuweisung oder Ausnahmebewilligung bis 300

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