Das Jugendamt. besteht von Vorläufern abgesehen seit der Weimarer Republik (RJWG 1922)

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1 Das Jugendamt besteht von Vorläufern abgesehen seit der Weimarer Republik (RJWG 1922) ist eine Behörde der Kommunalverwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise erfüllt seine Aufgaben als öffentlicher Träger in Abstimmung mit den freien Trägern (Subsidiaritätsprinzip) zu seinen Aufgaben zählen: Förderung der Erziehung in der Familie Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Betreuung von Kindern in Tagespflege Schutz von Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Erziehung bei Erziehungsproblemen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist zweigliedrig organisiert: Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamtes

2 Aufbau des Jugendamtes auf örtlicher Ebene Jugendamt Jugendhilfeausschuß (JHA) Der JHA befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit : der Beratung von Problemlagen junger Menschen und Familien Verwaltung laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses. Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe der Jugendhilfeplanung der Förderung der freien Jugendhilfe Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses: Zu 2/5 freie Träger: Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände Religionsgemeinschaften, Vereine Zu 3/5 Vertreter des Kommunalparlaments

3 Aufbau der Verwaltung des Jugendamtes: Jugendamt Amtsleitung Jugendhilfeausschuß Verwaltung Steuerung Kindertagesbetreuung Allgemeine Förderung Soziale Dienste Zentrale Einrichtungen Planung Controlling Organisation Personal Finanzen Öffentlichkeitsarbeit Förderung und Betrieb von Einrichtungen Tagespflege Fachberatung Förderung und Betrieb von Einrichtungen Jugendarbeit Jugendsozialarbeit Familienförderung Hilfe zur Erziehung Adoptionen Familien- und Jugendgerichtshilfe Amtsvormundschaft/ Pflegschaft Beratungsstelle Jugendbildungsstätte Heim

4 Aufgaben der Jugendhilfe KJHG Leistungen KJHG andere Aufgaben KJHG Jugendarbeit Jugendsozialarbeit erzieherischer Kinder- und Jugendschutz KJHG internationale Jugendarbeit Förderung der Jugendverbände Förderung der Erziehung in der Familie KJHG Familienbildung Familienberatung Familienerholung Trennungs- und Scheidungsberatung Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege KJHG Krippe Kindergarten Horte selbstorganisierte Gruppen Hilfen zur Erziehung Eingliederungsbeihilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige KJHG ambulante Erziehungshilfen Pflegefamilie Inobhutnahme Mitwirkung vor Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten Heimerziehung

5 Verfahrensgrundsätze Die Gewährung und Durchführung von Hilfe in Belastungs-, Not- und Krisensituationen erfolgt nach gesetzlich festgelegten Grundsätzen und Verfahrensregeln! Information und Beratung von Eltern und Kindern/Jugendlichen bei der Auswahl der Hilfe Berücksichtigung des Wunschund Wahlrechts der Betroffenen (Eltern und Kinder) Entscheidungen im Zusammenwirken mehrere Fachkräfte (kollegiale Beratung im Fachteam) Aufstellung eines Hilfeplanes Regelmäßige Entscheidungsüberprüfung Bei Hilfe außerhalb der eigenen Familie (Pflegefamilien, Heime, sonstige betreute Wohnformen): Sicherung der Zusammenarbeit mit den Eltern Weitere Unterstützung der Herkunftsfamilie, Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit (Rückkehr- Option für das Kind) Mittelfristige Klärung und Entscheidung, ob die Unterbringung auf Zeit oder auf Dauer erfolgt

6 Formen der Hilfe familienergänzende Hilfen {gemeinsame Wohnformen für Väter/Mütter und Kinder Tagesgruppen sozialpäd. Tagespflege Arbeitsformen Angebote Hauptzielgruppe { Erziehungsberatung Eltern mit Kindern aller Altersgruppen familienunterstützende sozialpäd. Familienhilfe Familien mit jüngeren Kindern soziale Gruppenarbeit ältere Kinder und Jugendliche Hilfen Erziehungsbeistände ältere Kinder und Jugendliche { Vollzeitpflege familienersetzende Wohnformen Heimerziehung/sonstige Hilfen intensive sozialpäd. Einzelbetreuung alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 6 Jahren Kinder bis 14 Jahre Kinder im Vor- und Grundschulalter insbesondere jüngere Kinder Kinder/Jugendliche/ junge Volljährige Jugendliche und Heranwachsende

7 Inobhutnahme Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher darum bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen es erfordert, ist das Jugendamt verpflichtet, dieses oder diesen in Obhut zu nehmen! Über die Dauer der Inobhutnahme entscheiden: die Eltern das Vormundschaftsgericht (wenn das Kindeswohl gefährdet ist) Dies erfolgt... bei einer geeigneten Person in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform in einer Jugendschutzstelle in einer Bereitschaftspflegefamilie Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen (bei Gefahr für Leib und Leben) zulässig!

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