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1 H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt Seite 1 von 5

2 Präambel Nach 84 Abs. 1 i.v.m. Abs. 8 SGB V treffen die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln eine Heilmittelvereinbarung. In dieser Heilmittelvereinbarung werden die Rahmenvorgaben der Bundesebene nach 84 Abs. 7 SGB V umgesetzt. 1 Ausgabenvolumen 2015 (1) Das Ausgabenvolumen des Jahres 2015 für Heilmittel beträgt unter Berücksichtigung des 84 Abs. 2 Punkt 1 bis 8 SGB V: ,12 Euro (2) Stellen die Vertragspartner auf Bundesebene nach Ablauf des Jahres 2015 gemeinsam fest, dass sich Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2015 von den Bundesvertragspartnern festgelegten Anpassungsfaktoren ergeben haben, ist dies retrospektiv für die Heilmittelausgabenobergrenze 2015 sowie in den Verhandlungen des Folgejahres zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vertragspartner auf Landesebene bei Abweichungen der festgelegten Anpassungsfaktoren gemäß 84 Abs. 2 Punkt 2 SGB V. 2 Richtgrößen 2015 (1) Die Heilmittelrichtgrößen bleiben in ihrer Struktur erhalten und werden analog der Ausgabenobergrenze für das Jahr 2015 um +9,06 % sowie retrospektiv um +3,16 % weiterentwickelt (Anlage). (2) Werden Richtgrößen neu berechnet, wird die dafür ggf. benötigte Ausgabenobergrenze nach 84 Abs. 1 i.v.m. Abs. 8 SGB V des Jahres 2013 inklusive der Anpassungsfaktoren von 3,7 Prozent berücksichtigt. (3) Für die in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen Vertragsärzte gelten ebenfalls die Richtgrößen gem. Abs. 1. Die Soll-Verordnungssumme von Heilmitteln erfolgt auf der Basis der nachfolgenden Berechnungsformel insgesamt für die im MVZ tätigen Ärzte und wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 SGB V mit der Ist-Verordnungssumme abgeglichen. Fälle bzw. Kosten der im MVZ tätigen Ärzte ohne Richtgrößen werden für die Berechnung der möglichen Verordnungssumme nicht herangezogen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen auch für fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und andere Praxisformen, in denen Ärzte verschiedener Fachgebiete tätig sind. n mögliche Verordnungssumme = Σ PFi x RGFi i =1 Seite 2 von 5

3 Legende: PF = Patientenzahl der Fachgruppe Die Patientenzahl der Fachgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Arzt-Patientenkontakte, bei der eine EBM-Nr. abgerechnet wird, die auch bei einem in der Einzelpraxis niedergelassenen Vertragsarzt einen Behandlungsfall und damit eine Richtgröße ausgelöst hätte (fiktiver Behandlungsfall). RGF = Richtgröße der Fachgruppe Für Ärzte in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen, anderen Praxisformen mit Ärzten verschiedener Fachgebiete, MVZ, Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V und Ärzte mit Zulassung für mehrere Fachgebiete gilt die Fachgruppeneinteilung und Richtgrößenzuordnung gemäß der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arzt-Nummer. i = Anzahl der zu berücksichtigenden Fachgruppen (4) Die im Hinblick auf den Anpassungsfaktor Nr. 3 des 84 Abs. 2 zu erwartenden Verordnungen aufgrund von Behandlungsplänen nach 118 a SGB V (Geriatrische Institutsambulanzen) sind noch nicht berücksichtigt. Diese Verordnungen werden gem. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung im Folgejahr berücksichtigt. 3 Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens (1) Die Vereinbarungspartner bilden zur Beobachtung der Ausgabenentwicklung und zur Bewertung der Verordnungsstrukturen sowie zur Veranlassung von Maßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens eine Arbeitsgruppe. (2) Für die Ausgabensteuerung werden die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellten Auswertungen aus dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V sowohl arztbezogen (HIS-Arzt) als auch KV-bezogen (HIS- KV) herangezogen. Diese Auswertungen werden quartalsweise spätestens 15 Wochen nach Quartalsende durch die Spitzenverbände zur Verfügung gestellt. (3) Die Vereinbarungspartner stimmen darin überein, dass bei der Ermittlung der Einhaltung des Ausgabenvolumens die Ergebnisse der Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach 106 Abs. 5a SGB V zu berücksichtigen sind, die in dem für das Ausgabenvolumen geltenden Vereinbarungszeitraum zahlungswirksam geworden sind. 4 Laufzeit Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum bis Seite 3 von 5

4 Unterschriftsseite zur Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2015 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt AOK Sachsen-Anhalt BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt IKK gesund plus Cottbus, Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus Kassel, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt Seite 4 von 5

5 Anlage zur Heilmittelvereinbarung 2015 Heilmittelrichtgrößen 2015 Fachgruppen Mitglieder/ Familienversicherte/ Rentner Chirurgen 35,42 HNO-Ärzte 6,02 fachärztlich tätige Internisten 5,91 Kinderärzte 32,48 Orthopäden 59,44 FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, hausärztlich tätige Internisten 13,68 Die Richtgrößen sind in ihrer Höhe als Mischkalkulation berechnet und haben alle vier Quartale des Kalenderjahres die gleiche Höhe. Die für die Heilmittelverordnungen gültigen Praxisbesonderheiten werden gemäß Rahmenvorgaben angewendet. Die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 SGB V über die Anlagen 8.1 und 8.2 zur Prüfvereinbarung umgesetzt. Die für die Heilmittelverordnungen ab dem gültigen Praxisbesonderheiten enthält die Anlage 8.1 der Prüfvereinbarung. Diese Anlage ist nicht abschließend, so dass es jedem Vertragsarzt möglich ist, weitere Praxisbesonderheiten individuell im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltend zu machen. Die Anlage 8.2 listet Heilmittel bei einem langfristigen Heilmittelbedarf auf. Die Verordnungen von Heilmitteln für die in der Anlage 8.2 definierten Diagnosen unterliegen bei einem langfristigen Heilmittelbedarf nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Seite 5 von 5

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