FÖRDERVEREIN DES. JOHANNEUMS ZU LÜBECK e.v.

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1 FÖRDERVEREIN DES JOHANNEUMS ZU LÜBECK e.v. Satzung 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Johanneums zu Lübeck e.v.". 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen. 3. Sitz des Vereins ist Lübeck.

2 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung und Bildung am Johanneum zu Lübeck. 3. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Weitergabe der Mittel an das Johanneum zu Lübeck zwecks Förderung aller schulischen Belange, insbesondere zur Finanzierung a. der wissenschaftlichen Ausbildung der Schüler, b. der kulturellen und sportlichen Bedürfnisse, c. der Darstellung der Schule nach innen und außen durch Veranstaltungen und Medien, d. der Klassen- und Studienreisen, e. der ergänzenden unterrichtsbegleitenden Ausstattung. 4. Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Der Verein kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu verwirklichen. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am und endet am des jeweiligen Jahres.

3 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben a) jede natürliche Person b) jede juristische Person 2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt: a) durch Austritt aus dem Verein b) durch Tod c) durch Ausschluss 4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. 5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins 2 dieser Satzung zuwiderhandelt. 6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die den Ausschluss eines Mitgliedes betrifft, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbescheides Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch unter Ausschluss des Rechtsweges. 7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens. 5 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4 6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Gesamtvorstand 3. der Beirat 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Lübecker Nachrichten oder über die Homepage des Johanneums zu Lübeck oder durch schriftliche Mitteilung mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn. 2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter den gleichen Formalitäten zu erfolgen wie sie für die ordentliche Mitgliederversammlung notwendig sind. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere a) den Haushaltsplan, b) die Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit hierzu nicht kraft Amtes erfolgt, c) die Wahl eines Kassenprüfers, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf und der mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen hat, d) die Entlastung des Vorstandes, e) Satzungsänderungen,

5 f) die vorzeitige Abberufung eines oder sämtlicher gewählter Mitglieder des Vorstandes, g) die Auflösung des Vereins. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist in solchen Fällen eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung mit einer Frist von fünfzehn Minuten einberufen werden, die dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 5. Bei Stimmengleichheit findet nach erneuter Aussprache eine zweite Abstimmung statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 6. Bei Stimmengleichheit zur Wahl des Vorstandes entscheidet nach dem zweiten Wahlgang und erneuter Stimmengleichheit das Los. 7. Über die Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer, der von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1) die Bezeichnung der Mitgliederversammlung, 2) den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Versammlung, 3) die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen in Form einer Anwesenheitsliste, 4) den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 5) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6) das Ergebnis von Wahlen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Niederschrift ist zu den Vereinsunterlagen zu nehmen und gemäß dem geltenden Recht entsprechend aufzubewahren.

6 Der Gesamtvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden 8 Gesamtvorstand b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) einem Repräsentanten des Vorstandes des Schulelternbeirates des Johanneums zu Lübeck e) einem Repräsentanten der Schulleitung des Johanneums zu Lübeck 1. Die unter a), b) und c) aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unter d) und e) aufgeführten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand Kraft ihres Amtes an. Sie können sich im Amt vertreten lassen. 2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich pro Geschäftsjahr und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses fordern. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. 4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach 26 BGB. Je Zwei vertreten gemeinschaftlich den Verein. Intern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart den Verein nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 5. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch, er führt die Konten des Vereins. Verfügungsberechtigt sind der Kassenwart, der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter allein. 6. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt der laufende Schriftverkehr. Einem jeweils für den Anlass gewählten Schriftführer obliegt die Protokollführung über Vorstands- und Mitgliederversammlung. 7. Der Vorstand nach 8 Ziffer 4. hat einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Verfügungsrahmen für die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.

7 9 Beirat 1. Der Beirat wird zur Abstimmung von Anträgen über die Verwendung von Vereinsmitteln herangezogen, die über den Verfügungsrahmen des Vorstandes hinausgehen. 2. Beschlüsse des Gesamtvorstandes und des Beirates gemeinsam werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlussfähigkeit besteht nur bei Anwesenheit von mindestens jeweils 2 Vertretern des Vorstandes und des Beirates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 3. Gemeinsame Sitzungen des Gesamtvorstandes und des Beirats werden vom Vorstandsvorsitzenden mit 2 Wochen Frist eingeladen. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unter Einhaltung dieser Frist zulässig. 4. Der Beirat besteht aus 2 bis 5 natürlichen Personen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5. Wählbar sind Vereinsmitglieder, gewählte Elternvertreter, Mitglieder der Schülervertretung des Johanneums zu Lübeck und Mitglieder des Lehrerkollegiums des Johanneums zu Lübeck. 10 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung durch anwesende stimmberechtigte Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Anordnung können auch ohne Abstimmung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand beschlossen werden. Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

8 11 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Ehemaligen und Freunde des Johanneums zu Lübeck e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Johanneums zu Lübeck zu verwenden hat. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (Hinweis: die im Text benutzte männliche Form von Personenbezeichnungen wurde der Einfachheit halber benutzt und schließt die weibliche Form mit ein.)

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