Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.
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- David Kranz
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1 Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins und Aufgaben des Vereins 1) Der Verein Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Umweltschutz und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Verein erarbeitet gesellschaftspolitische Ideen und Handlungskonzepte im Sinne der allgemeinen und gleichen Menschenrechte und der freiheitlichen Demokratie auf der Grundlage einer sozialen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsordnung. Damit soll die öffentliche Meinungs- und politische Willensbildung angeregt werden. 2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Erarbeitung und Durchführung von Bildungsangeboten. Der Verein ist nicht in erster Linie wirtschaftlich tätig. 3) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessenorganisationen. 4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1
2 3 Mitgliedschaften 1) Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können alle natürlichen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Juristische Personen mit gleichgelagerten Interessen können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Ein Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Falls der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres bezahlt ist (bei neuen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme durch den Vorstand), ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus der Vereinigung kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung geboten worden ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 5 Mitgliederversammlung Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über a) den Haushaltsplan und die Höhe der Mitgliedsbeiträge gem. 8 dieser Satzung, die Abnahme der Jahresrechnungen und die Erteilung der Entlastung für den Vorstand nach Entgegennahme des 2
3 Berichts der Rechnungsprüfer_innen; b) Änderungen der Satzung und Auflösung der Vereinigung. Anträge dazu müssen den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen; c) den Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt: a) den Vorstand der Vereinigung gem. 7 dieser Satzung und b) zwei Rechnungsprüfer_innen zur Prüfung der nächsten Jahresrechnung und der Kassenführung. 6 Einberufung, Wahlen, Beschlussfassung 1) Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Es ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen zwischen dem Tage der Absendung und dem Versammlungstage einzuhalten. Sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, können dringliche Angelegenheiten auch noch vor Beginn und während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands eine_n Versammlungsleiter_in. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und kann sich durch Verfassen einer schriftlichen Bemächtigung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Anwesende Mitglieder dürfen höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten. 3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet der Vorstand. Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes, über Änderungen der Satzung, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. 3
4 4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Versammlungsleiter_in und der/dem Schriftführer_in zu unterzeichnen ist. 7 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden der/dem Schatzmeister_in Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 2) Die drei Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Jede_r Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Vorsitzenden erteilen der/dem Schatzmeister_in Vollmacht zur Führung der Vereinskonten. Beschlüsse des Vorstands können auf schriftlichem Wege gefasst werden. 3) Zur Übernahme von vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten für den Verein gegenüber Dritten bedarf es im Innenverhältnis eines Beschlusses des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird. Die Bestreitung der laufenden Geschäfte erledigt der/die Schatzmeister/in aufgrund allgemeiner Ermächtigungen des Vorstandes. 4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine Wahl erforderlich, kann sie schriftlich erfolgen. Als Wahlperiode gilt dann die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 8 Mitgliedsbeiträge Zur Durchführung der Vereinsaufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über 4
5 die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 9 Anfallberechtigung bei Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Körperschaft Fairbindung e.v. mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Maßnahmen über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts erfolgen. 10 Gründungsbestimmung Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Die Gründungsversammlung findet am 20. März 2012 statt. Innerhalb eines Jahres nach der Gründung findet die erste ordentliche Mitgliederversammlung statt. 11 Salvatorische Klausel Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Amtsgerichtes oder des Finanzamtes eine Satzungsänderung erforderlich werden, so hat der Vorstand das Recht zur Satzungsänderung. Der Vorstand beschließt in diesem Fall einstimmig. 5
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