Satzung des Vereins. Demenzdorf In Bad Bevensen e. V. Verein zur Förderung des Projektes Demenzdorf in Bad Bevensen. Stand: 20.

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1 Satzung des Vereins Demenzdorf In Bad Bevensen e. V. Verein zur Förderung des Projektes Demenzdorf in Bad Bevensen Stand: 20. Juni 2014

2 Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz Lebensraum Demenzdorf Bad Bevensen e. V. Verein zur Förderung des Projektes Lebensraum Demenzdorf Bad Bevensen. Er hat seinen Sitz in Bad Bevensen und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Hilfe für Behinderte sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne von 53 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, insbesondere durch Betreuung, Pflege und aktive, ideelle und finanzielle Unterstützung von an Demenz erkrankten sowie von der Erkrankung akut bedrohten Menschen und deren besonders betroffenen Angehörigen. Die Förderung der Betreuung umschließt auch die Schaffung von Wohnraum für an Demenz erkrankte Menschen. Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte und gemeinnützige Gesellschaften und weitere Einrichtungen und Dienste mit vergleichbarer Zielsetzung gründen, übernehmen oder sich an bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Dazu gehört auch die Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme von Demenzkranken und deren Angehörigen. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht. Bei einem schweren Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann auch bei Nichtzahlung der Beträge erfolgen, wenn das Mitglied 24 Monate im Beitragsrückstand ist und zur Zahlung zwischenzeitlich aufgefordert wurde. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Bevor der Vorstand den Ausschluss ausspricht, muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt der Betroffene Vereinsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Deren Entscheidung ist unanfechtbar. Satz 2 gilt nicht für den Ausschluss wegen der Nichtzahlung der Beiträge. Über Aufnahme und Austritte informiert der Vorstand die nächste Mitgliedervollversammlung, über abgelehnte Aufnahmen wie über Ausschlüsse informiert er zusätzlich mit einer Begründung. 5 Beiträge Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Er ist bis zum eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Ein ggf. nach 12 Ziffer 2 bestellter Besonderer Vertreter ( 30 BGB)

4 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung entsprechend Ziffer 1 und Ziffer 3 erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins oder eines Stellvertreters schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen unter Benennung der Tagesordnung. Der Vorstand des Vereins beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn dies von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder unter Benennung der Tagesordnung gefordert wird. Anfragen und Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche (Poststempel) vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. 8 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt über: die endgültige Tagesordnung den Jahresabschluss die Entlastung des Vorstands den Haushaltsplan die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertretenden, des Schatzmeister und eines weiteren Vorstandsmitgliedes die Festsetzung der Beiträge die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig Änderung der Satzung, einschließlich Änderung der satzungsmäßigen Zwecke: hierfür bedarf es der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder Auflösung des Vereins: hierfür bedarf es der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder Die Mitgliederversammlung fasst im Übrigen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird eine Niederschrift über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung erstellt. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem vom Vorstand bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, hiervon sind zwei Personen Stellvertretende, eine Person Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5 11 Vertretung des Vereines Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach 10 Abs. 1, die gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden, die auch im Rahmen einer Geschäftsordnung erlassen werden können. 12 Geschäftsführung Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und seiner Einrichtungen. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter gemäß 30 BGB bestellen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, Protokollführer ist ein Vorstandsmitglied oder eine durch den Vorstand zu benennende andere Person. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand auch schriftlich oder fernmündlich Beschlüsse lassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Im Fall der fernmündlichen Entscheidung muss das Ergebnis nachträglich schriftlich festgehalten werden. 13 Ehrenamtlichkeit, Auslagenvergütung Die Organe des Vereins, mit Ausnahme eines hauptamtlichen Besonderen Vertreters gemäß 12 Ziffer 2, werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Es werden ihnen nur die ihnen für die Tätigkeit für den Verein entstandenen, im Einzelnen nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Auslagen ersetzt ( 670 BGB), insbesondere Fahrtkosten, Tagesspesen und Übernachtungskosten. Wird ein eigener Wagen benutzt, so wird pro Kilometer der jeweils steuerlich anerkannte Höchstsatz vergütet. 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Hilfe für Behinderte sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne von 53 Abgabenordnung. Hierüber beschließt ggf. die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder.

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