Fall 2: Schmerzhafte Strafverfolgung

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1 Fall 2: Schmerzhafte Strafverfolgung Stichworte: Körperliche Unversehrtheit, Verfassungsbeschwerde gegen einen Einzelakt Der Student Emmeran Empfindlich (E) wird von seiner Mitbewohnerin Otgunde Opfer (O) zum dritten Mal dabei erwischt, wie er gegen ihren Willen ihr Fahrrad benutzt. Nachdem die O wutentbrannt Strafantrag gestellt hat, ergeht auf Antrag der Staatsanwältin Volkberta Verknack (V) gegen E ein Strafbefehl ( 248b StGB), gegen welchen E jedoch fristgerecht Einspruch einlegt. In der daraufhin stattfindenden Hauptverhandlung bleibt der E schweigsam und blickt fortwährend starr vor sich hin, was nur ab und an von kurzen, aber heftigen Lachattacken unterbrochen wird. Vor diesem Hintergrund kommen langsam Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit auf. Nachdem sich zusätzlich herausgestellt hat, dass der E im frühen Kindesalter infolge einer Kopfverletzung eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat, zieht der Amtsrichter Gildbrecht Genervt (G) den Psychiater Frodemund Folter (F) hinzu. Nach dessen Ausführungen besteht die Möglichkeit, dass die Kopfverletzung des E über die Gehirnerschütterung hinaus auch eine ernste Hirnschädigung ausgelöst haben könne. Dies sei allerdings nur durch eine sogenannte Pneumoenzephalographie (Hirnkammerlüftung) festzustellen, bei welcher durch eine Punktion mittels einer langen Hohlnadel entweder im Bereich der oberen Lendenwirbel (Lumbalpunktion) oder im Nacken zwischen Schädel und oberstem Halswirbel (Okzipitalpunktion) Gehirn- und Rückenmarkflüssigkeit entnommen werde, um durch die damit einhergehende Entleerung und Luftfüllung der Gehirnkammern (Ventrikel) zu erreichen, dass diese sich im Röntgenbild abzeichnen. Eine Pneumoenzephalographie sei zwar schmerzhaft, aber weitgehend ungefährlich. Bei der Lumbalpunktion träten in 10 % aller Fälle für mehrere Tage Kopf-, Rückenschmerzen und Übelkeit auf. Um die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu klären, ordnet G gegen den nun plötzlich doch artikuliert und lautstark zum Ausdruck gebrachten Willen des E eine Pneumoenzephalographie an. Gegen diese Anordnung legt E beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht, aber erfolglos Beschwerde ein. Aufgabe 1: Erörtern Sie in einem Rechtsgutachten, ob in der Anordnung der Pneumoenzephalographie eine Grundrechtsverletzung liegt. Aufgabe 2: Prüfen Sie, ob eine Verfassungsbeschwerde des E gegen diese Anordnung zulässig ist. 81a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO): Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind [... ] körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken Seite 1

2 vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Für die Bearbeitung des Falles benötigen Sie einen Gesetzestext des Grundgesetzes. Lesen Sie die Entscheidungen BVerfGE 16, 194 und BVerfGE 17, 108. Seite 2

3 Lösung Fall 2: Schmerzhafte Strafverfolgung A. Aufgabe 1: Anordnung der Pneumoenzephalographie Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen worden ist. I. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG In Betracht kommt eine Verletzung des E in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist Jedermannsrecht, also (+) b) Sachlicher Schutzbereich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Unversehrtheit. Was ist körperliche Unversehrtheit? Ist es die Gesundheit? Was ist Gesundheit? Beispiel: Seitdem Sebalde Sensibel (S) in ein Haus unter der Einflugschneise des Leipziger Flughafens gezogen ist, leidet sie infolge des fortwährenden Fluglärms unter Konzentrationsstörungen, Nervosität und neigt überdies zu Wutanfällen. Ist sie in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt? Das Grundgesetz spricht von körperlicher Unversehrtheit. Demgegenüber spricht etwa die Satzung der Weltgesundheitsorganistaion bei Gesundheit von einem Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Das heißt also, dass nicht nur Maßnahmen mit somatischen, sondern auch mit psychischen Folgen die Gesundheit beeinträchtigen können. Einerseits: Parlamentarische Rat hat den Begriff Gesundheit nicht übernommen. Andererseits: historisch sollten die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus der nationalsozialistischen Zeit unmöglich gemacht werden; hierzu gehörte auch psychischer Terror, seelische Folterungen etc. Also wohl zumindest Schutz auch vor Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens, wenn die Beeinträchtigung Schmerzen gleichkommt (im einzelnen streitig), jedenfalls: Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität. Schutz auch vor gesundheitsneutralen Maßnahmen, z. B. Blutentnahmen? Ja, körperliche Integrität beeinträchtigt. Seite 3

4 Schutz auch vor Heileingriffen, z. B. Blinddarm-OP oder Blutspende? Ja, körperliche Integrität beeinträchtigt. Damit Ergebnis: Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor Beeinträchtigungen der physischen Integrität jeder Art und vor psychischen Beeinträchtigungen, welche als Schmerz empfunden werden. Hier: Schmerzempfinden des E ist vom Schutzbereich erfasst. 2. Eingriff (+), insbesondere ist die Pneumoenzephalographie nicht nur eine ganz unerhebliche Beeinträchtigung (sie ist schmerzhaft), ohne dass es einer Abstellung auf die Folgewirkungen der Lumbalpunktion oder Okzipitalpunktion noch bedarf. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Ein Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist, der Eingriff sich auf eine verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage stützt und diese auch verfassungsmäßig angewandt wurde. a) Schranke Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG kann das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch (einfaches) Gesetz eingeschränkt werden. Es müsste also eine gesetzliche Norm existieren, die ihrer Rechtsfolgenanordnung nach geeignet ist, den Eingriff zu stützen. Als solche Norm (Schranke) kommt hier 81a StPO in Betracht. Diese ermächtigt das Gericht im Strafverfahren körperliche Untersuchungen anzuordnen, die auch mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. Darunter fällt hier die Pneumoenzephalographie. 81a StPO ist taugliche Schranke. b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage 81a StPO müsste formell und materiell verfassungsmäßig sein. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (1) Zuständigkeit / Gesetzgebungskompetenz Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (+) (2) Verfahren und Form Mangels weiterer Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Vorschrift im Übrigen formell verfassungsmäßig ist. (3) Ergebnis Die Eingriffsgrundlage ist formell verfassungsmäßig. Seite 4

5 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage Hier stellt Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG keine besonderen Anforderungen. Ein einfaches förmliches Gesetz genügt (einfacher Gesetzesvorbehalt). (Etwas anderes wären qualifizierte Gesetzesvorbehalte, z. B. Art. 5 Abs. 2 GG.) (1) Bestimmtheitsgebot Zu unbestimmte Begriffe verwendet? Allein Auslegungsbedürftigkeit reicht noch nicht für Annahme einer Unbestimmtheit (streitig). Auslegung hier mit Blick auf Schwere der Beschuldigung und Erkenntniswert der Untersuchung möglich. Damit ist i. E. dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot genügt. (2) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (-) (3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Nicht anzuwenden, wenn ein Gesetz vorkonstitutionelle Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen fortschreibt (z. B. auch nicht bei nicht ausdrücklich einschränkenden Gesetzesvorbehalten oder wenn der Grundrechtseingriff nur der Reflex einer anderen Regelung darstellt) Strafverfolgungsbehörden waren bereits nach Art. 2 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 zu derartigen Maßnahmen ermächtigt; das nachkonstitutionelle Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst, aber nicht verschärft; Zitiergebot nicht verletzt (4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG hier bei 81a StPO beachtet (kein Eingriff in den Wesensgehalt) (5) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes Legitimer Zweck? (+); Ermittlung der für eine Beurteilung der Strafbarkeit relevanten Tatsachen = Funktionieren der Strafrechtspflege Legitimes (geeignetes, erforderliches und angemessenes) Mittel? Geeignet? Eine erzwungene Untersuchung ist in der Regel ohne Weiteres geeignet, ein Untersuchungsergebnis, das für das Strafverfahren relevant ist, zu produzieren. Erforderlich? Mildere Mittel gleicher Effizienz nicht ersichtlich; wenn Beschuldigter sich weigert, verbleibt keine andere Möglichkeit der Feststellung der jeweiligen medizinischen Tatsache. Angemessen? Verhältnis: Interesse des Staates an Strafrechtspflege gegenüber körperliche Integrität des Beschuldigten Seite 5

6 Es kommt auf die Schwere des Eingriffs an; ganz uneingeschränkter Vorrang des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung lässt sich nicht erkennen, z. B. nicht bei: schwerwiegendem Nachteil für die Gesundheit (Bsp.: Untersuchung führt zu Todesgefahr), dann gilt aber 81a Abs. 1 Satz 2 StPO; oder wenn Intensität des Eingriffs außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht (z. B.: Ladendieb verzehrt Kekse im Laden; um noch feststellen zu können, dass es sich um Kekse der Filiale handelt, werden diese sofort herausoperiert ) Beachte: Grundsatz verfassungskonformer Auslegung Derartige Fälle sind jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung aber nicht denkbar: Vorschrift spricht von darf ; der Richter muss ähnlich wie die Verwaltung im Rahmen einer Ermessensvorschrift Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und ist nicht von Gesetzes wegen zu einer bestimmten Maßnahme gezwungen. Damit (abstrakte) Angemessenheit des Gesetzes ebenfalls (+) (6) Ergebnis Das Gesetz selbst ist materiell verfassungsmäßig. cc) Ergebnis Die Eingriffsgrundlage ist materiell verfassungsmäßig. c) Verfassungsmäßige Anwendung der Eingriffsgrundlage Beachte: nur spezifische Verletzungen von Grundrechten sind durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbar. Hier steht in Rede: Verhältnismäßigkeit des konkreten Eingriffs Geeignetheit (+); Erforderlichkeit (+), nach F ist Hirnschädigung nur durch Pneumoenzephalographie feststellbar; Angemessenheit aber ( ), da Eingriff in keinem Verhältnis zum Interesse des Staates an der Aufklärung einer Strafbarkeit im Bagatellbereich steht d) Ergebnis Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. 4. Ergebnis E ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. II. Weitere Grundrechte Eine Verletzung in weiteren Grundrechten ist nicht ersichtlich. III. Ergebnis E wird in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Seite 6

7 B. Aufgabe 2: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdeberechtigung = Beschwerdefähigkeit = Beteiligtenfähigkeit Der Beschwerdeführer müsste beschwerdefähig sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. 90 Abs. 1 BVerfG ist jedermann, das heißt jede (grundrechtsfähige) natürliche Person beschwerdefähig. Inländische juristische Personen des Privatrechts sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG beschwerdefähig. Hier ist E eine natürliche Person und als solche beschwerdefähig. III. Prozessfähigkeit Der Beschwerdeführer müsste auch prozessfähig sein. Das BVerfGG regelt die Prozessfähigkeit selbst nicht (auch nicht in 22 BVerfGG). Allgemein bedeutet Prozessfähigkeit die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten (Prozessbevollmächtigten, zumeist Rechtsanwalt; nicht zu verwechseln mit der Postulationsfähigkeit) vornehmen zu lassen. In anderen Verfahrensordnungen richtet sich dies nach der Geschäftsfähigkeit und den Regelungen zur gesetzlichen Vertretung (vgl. 62 VwGO, 51 ZPO). Zu beachten sind dabei die besonderen Altersgrenzen in bestimmten grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichen für Minderjährige (z. B. 5 RelKErzG). Im vorliegendem Fall ist davon auszugehen, dass E volljährig und geschäftsfähig ist. Er ist somit auch voll prozessfähig. IV. Beschwerdegegenstand Es bedarf eines zulässigen Beschwerdegegenstands. Nach 90 Abs. 1 BVerfGG kann die Beschwerde jeden Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) zum Gegenstand haben. Hier wendet sich E gegen eine gegen ihn persönlich getroffene richterliche Anordnung, auf Grundlage derer in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 eingegriffen werden soll, und somit gegen einen Akt der Judikative. Es liegt ein zulässiger Beschwerdegegenstand vor. V. Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer müsste auch beschwerdebefugt sein. Nach 90 Abs. 1 BVerfGG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten geltend macht. Nach der Seite 7

8 zusätzlichen durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen muss er auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (beschwert) sein. 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung R müsste eine substantiierte Behauptung einer Verletzung in Grundrechten oder in den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG abschließend aufgezählten grundrechtsgleichen Rechten vorbringen. Die Verletzung dieser Rechte muss zumindest möglich erscheinen. Hier rügt E eine Verletzung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Pneumoenzephalographie ist ein schmerzhafter Eingriff, infolgedessen unter Umständen für mehrere Tage Kopf-, Rückenschmerzen und Übelkeit auftreten können. Mithin ist eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, also möglich. 2. Beschwer E müsste selbst beschwert sein (eigene Betroffenheit). Hier richtet sich der angeordnete Eingriff direkt gegen den E. Er ist somit selbst betroffen. E müsste auch gegenwärtig betroffen sein, das heißt schon jetzt und noch immer durch die Anordnung belastet sein. Im vorliegenden Fall besteht die richterliche Anordnung aktuell, sodass dies der Fall ist. E müsste auch unmittelbar betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn nach dem fraglichen Hoheitsakt kein weiterer (selbstständig angreifbarer) Vollzugsakt notwendig ist, um die Grundrechtsbeeinträchtigung wirksam werden zu lassen. Dies ist bei richterlichen Entscheidungen problematisch, wenn diese durch die Exekutive vollzogen werden (so häufig im Verwaltungsrecht). Hier erfolgt allerdings der Vollzug nicht durch einen eigenen (selbstständig angreifbaren) Akt, sondern vielmehr unmittelbar auf die Anordnung. Damit ist E auch unmittelbar betroffen. VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Übrigen Nach 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sind grundsätzlich die Möglichkeiten des Rechtsschutzes durch die Fachgerichte bis zur letztinstanzlichen Entscheidung auszuschöpfen (Ausnahmen des 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG: grundsätzliche Bedeutung / schwerer unabwendbarer Nachteil). Im vorliegenden Sachverhalt hat E bereits beim zuständigen Gericht erfolglos Beschwerde eingelegt. Damit ist der Rechtsweg erschöpft. Auch im Übrigen ist hier kein anderer Weg des Beschwerdeführers zur Sicherung seiner Rechte ersichtlich, weshalb die Verfassungsbeschwerde auch nicht als subsidiär zurücktritt. Seite 8

9 VII. Ordnungsgemäßer Antrag / Form Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich zu stellen und mit einer Begründung zu versehen. In dieser ist gemäß 92 BVerfGG die als verletzt gerügten Grundrechte und der Beschwerdegegenstand zu bezeichnen. Hier kann E dies noch so tun. VIII. Beschwerdefrist Des weiteren hat E die Fristvorgaben aus 93 Abs. 1 zu beachten. Die Beschwerdefrist beträgt nach Judikativ- und Exekutivakten gemäß 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Monat, wobei sie sich nach den 186 ff. BGB berechnet. Hier kann E die Frist noch einhalten. IX. Ergebnis Eine Verfassungsbeschwerde des E ist bei form- und fristgerechter Erhebung zulässig. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 9

10 Lösungsübersicht (Folie) A. Aufgabe 1 I. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich b) Sachlicher Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Gesetzgebungskompetenz (2) Verfahren und Form Seite 10

11 (3) Ergebnis bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Bestimmtheitsgebot (2) Einzelfallgesetz (3) Zitiergebot (4) Wesensgehaltsgarantie (5) Verhältnismäßigkeit (6) Ergebnis cc) Ergebnis c) Verfassungsmäßige Anwendung d) Ergebnis 4. Ergebnis II. Weitere Grundrechte Seite 11

12 III. Ergebnis B. Aufgabe 2 I. Zuständigkeit II. III. IV. Beschwerdefähigkeit Prozessfähigkeit Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung 2. Beschwer VI. VII. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität Form VIII. Frist IX. Ergebnis Seite 12

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