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1 Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke -Entwässerungsgebührensatzungvom geändert durch Satzungen vom , , , , , , , , und Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Stadt Herdecke nach 4 Abs. 2 und 6 KAG Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des 6 Abs. 2 KAG sowie der Verbandslasten nach 7 KAG. (2) In die Abwassergebühr wird nach 65 LWG eingerechnet a) die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG), b) die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit 64 Abs. 1 Satz 2 LWG), c) die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG). 2 Gebührenmaßstäbe (1) Die Stadt Herdecke erhebt getrennte Gebühren für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser. (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab ( 3). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten und/oder befestigten Flächen auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann ( 4). Als angeschlossen gelten auch die befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser oberirdisch ohne Sammlung über öffentliches oder privates Straßenland in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. 3 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen oder gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das den öffentlichen Abwasseranlagen mittelbar oder unmittelbar von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

2 7.1.2 Entwässerungsgebührensatzung (2) Als Schmutzwassermenge gilt die auf den Grundstücken aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogene Frischwassermenge ( 3 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) oder aus Wasserläufen gewonnene Wassermenge ( 3 Abs. 4). Abgezogen werden die auf den Grundstücken nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden ( 3 Abs. 5). (3) Die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogene Wassermenge ist der durch Wassermesser ermittelte und vom Versorgungsunternehmen berechnete Verbrauch. Hat ein Wassermesser nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt; dabei wird der Verbrauch des Vorjahres zugrunde gelegt. Maßgebend ist für das Kalenderjahr die auf 365 Tage hochgerechnete Wassermenge, die das Versorgungsunternehmen in seinem dem Kalenderjahr vorausgegangenen Abrechnungszeitraum ermittelt hat. Bemessungszeitraum ist die Zeit, für die das Versorgungsunternehmen abrechnet. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder aus Wasserläufen hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wassermesser zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion des Wassermessers obliegt ebenfalls dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines solchen Wassermessers dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen, der Pumpleistung sowie der Betriebsstunden der Wasserpumpe oder nach statistischen Verbräuchen im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf den Grundstücken nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Den Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen hat der Gebührenpflichtige durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden Wassermesser zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion des Wassermessers obliegt ebenfalls dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wassermessers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen den öffentlichen Abwasseranlagen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen vorzunehmen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. (6) Die Gebühr nach Abs. 1 beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich a) für Normaleinleiter 2,40 b) für Ruhrverbandsmitglieder 0,98 2

3 Entwässerungsgebührensatzung Niederschlagswassergebühr (1) Die Gebühr für Niederschlagswasser wird auf der Grundlage der Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Flächen der angeschlossenen Grundstücke bemessen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere dann vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. (2) Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstauskunft von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Gemeinde einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder befestigte Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt Herdecke die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben oder Unterlagen vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt Herdecke geschätzt. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt 4 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird von dem Tag an berücksichtigt, an dem die Änderungsanzeige der Stadt zugeht. (4) Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 jährlich für a) Normaleinleiter 0,87 b) Ruhrverbandsmitglieder 0,65 (5) Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft begrünte Dachflächen und teilversiegelte Flächen (z. B. Rasengittersteine) wird auf 50 von Hundert des Gebührensatzes nach Abs. 4 reduziert. (6) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser mit Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und einem Stauvolumen von mehr als 3 m³ pro 100 m² angeschlossene Fläche betrieben, wird der Gebührensatz nach Abs. 4 auf 10 von Hundert reduziert. (7) Wird eine Regenwassernutzungsanlage ohne Hauswassernutzung mit Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und einem Stauvolumen von mehr als 3 m³ pro 100 m² angeschlossener Fläche betrieben, wird der Gebührensatz nach Abs. 4 auf 50 von Hundert reduziert. 3

4 7.1.2 Entwässerungsgebührensatzung 5 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die gemeindliche Abwasseranlage. 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Tag der Rechtsänderung an gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 7 Heranziehung und Fälligkeit (1) Auf die Gebühren nach 3 und 4 dieser Satzung können Vorausleistungen nach 6 Abs. 4 KAG erhoben werden. (2) Die nach 3 und 4 dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Sie sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zu zahlen, sofern im Bescheid nicht ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben ist. 4

5 Entwässerungsgebührensatzung (3) Nachforderungen auf die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 8 Verwaltungshelfer Die Stadt kann sich zur Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgungsunternehmens oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten bedienen. 9 Billigkeits- und Härtefallregelung In Fällen, in denen sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere -insbesondere nicht beabsichtigte- Härten ergeben, können die Benutzungsgebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. 10 Zwangs- und Rechtsmittel aufgehoben durch Satzung vom Inkrafttreten *) Diese Satzung tritt am in Kraft. *) 01. Änderungssatzung vom am , 02. Änderungssatzung vom am , 03. Änderungssatzung vom am , 04. Änderungssatzung vom am , 05. Änderungssatzung vom am , 06. Änderungssatzung vom am , 07. Änderungssatzung vom am , 08. Änderungssatzung vom am , 09. Änderungssatzung vom am , 10. Änderungssatzung vom am in Kraft getreten. 5

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