LWL Budget für Arbeit

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1 LWL Budget für Arbeit Ein regionales Programm des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien und Durchführungshinweise Stand:

2 Präambel Nach Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention vom 26. März 2009 haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsmarkt. Um schwerbehinderten Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen, sind konzentrierte Anstrengungen notwendig. Die Integrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind daher übereingekommen, mit den Maßnahmen des LVR- bzw. LWL-Budgets für Arbeit: aktion5 besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zu fördern und ihnen spezielle Instrumente zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt anzubieten. Schwerpunkt des Programms ist die Förderung des Übergangs schwerbehinderter Schüler und Schülerinnen, schwerbehinderter Beschäftigter aus den Werkstätten für behinderte Menschen und von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung auf den ersten Arbeitsmarkt. Die erfolgreiche Umsetzung des Sonderprogramms aktion5 ( ) soll in Westfalen-Lippe bis Ende 2017 mit den nachstehenden Richtlinien zum Förderprogramm aktion5 fortgesetzt werden. Dabei stellt das Förderprogramm aktion5 einen Teil der Konzeption des LWL- Budgets für Arbeit dar. Dieses LWL-Budget für Arbeit beinhaltet alle Unterstützungsleistungen für die unter 1 dieser Richtlinien benannten Personen. Mit der Entscheidung des LWL-Sozialausschusses zur Vorlage aktion5 am gelten ab dem für den Zuständigkeitsbereich des LWL- Integrationsamtes Westfalen folgende geänderte Richtlinien. 1 Personenkreis 1) Gefördert wird die Eingliederung von folgenden besonders betroffenen gleichgestellten oder schwerbehinderten Menschen in den ersten Arbeitsmarkt: a) Schwerbehinderte Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen, die sich gezielt und in Kooperation mit einem Integrationsfachdienst (IFD) auf ein Arbeitsverhältnis unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorbereiten möchten b) Schwerbehinderte Menschen, wenn für diese durch das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis eine Alternative zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer Werkstattaufnahme durch einen Teilhabeplan des Integrationsfachdienstes und zusätzlich z.b. durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit, eines anderen Reha- Trägers, einer Schule oder eines Bildungsträgers belegt wird. 1

3 c) Schwerbehinderte junge Menschen aus Förderschulen, aus integrativer Beschulung oder nach berufsvorbereitenden Maßnahmen, die sich gezielt und in Kooperation mit einem Integrationsfachdienst (IFD) auf ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorbereiten möchten. d) Arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen mit einer seelischen Beeinträchtigung. 2) Die Bewilligung einer Einstellungsprämie gem. 2 dieser Richtlinien kommt lediglich für die Personengruppen gem. 1 Abs. 1 a und b dieser Richtlinien in Betracht. Eine Einstellungsprämienzahlung für Personen gem. 1 Abs. 1 c und d der Richtlinien scheidet aus. 3) Leistungen gem. 2 und 3 dieser Richtlinien werden ungekürzt erbracht, wenn die zu fördernde Person als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. 4) Gefördert werden gem. 2-4 dieser Richtlinien Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Betrieben und Dienststellen in Westfalen-Lippe. Gem. 5 und 6 dieser Richtlinien werden Leistungen an schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen erbracht, die ihren Wohnsitz in Westfalen-Lippe haben. Leistungen nach 7 dieser Richtlinien können für Projekte erbracht werden, wenn deren Antragsteller und die Teilnehmer und Teilnehmerinnen in Westfalen-Lippe ansässig sind. 1.1 Durchführungshinweise () Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch eine Stellungnahme des Integrationsfachdienstes zu begründen. 1.2 Leistungen zur Förderung können erbracht werden, wenn für die zu fördernde Person ein Schwerbehindertenausweis ( 69 SGB IX) vorliegt oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit i.s.d. 68 Abs.2 SGB IX ausgestellt wurde. 1.3 Personen mit einer Gleichstellung nach 68 Abs.4 SGB IX können nicht gefördert werden. 2

4 1.4 Zur Zielgruppe gehören auch seelisch behinderte Menschen, die gleichgestellt sind sowie Personen, denen im so genannten Amtshilfeverfahren 1 die Schwerbehinderteneigenschaft attestiert wurde. Zur Vorbereitung der Durchführung des Amtshilfeverfahrens kann der Integrationsfachdienst eingeschaltet werden. Sollte durch das Amtshilfeverfahren kein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt werden, ist keine Förderung möglich. Eine Gleichstellung im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ist nicht möglich. 1.5 Die Förderung nach dem Sonderprogramm aktion5 hat keinen rechnerischen Bezug zu vorrangigen Leistungen. Gleichwohl gilt, dass Eingliederungsleistungen der Agenturen für Arbeit nach dem SGB III und Leistungen nach Teil 1 SGB IX von Rehabilitationsträgern vorrangig eingesetzt werden müssen, soweit dies rechtlich und auch tatsächlich möglich ist. Vergleichbare Leistungen der optierenden Kommunen oder der Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II haben dabei denselben Stellenwert wie Eingliederungs- oder Ausbildungszuschüsse nach dem SGB III. Grundsätzlich ist Ziel dieser Regelung, dass die zusätzlichen Fördermittel des Sonderprogramms aktion5 nur für die berufliche Integration solcher besonders betroffener schwerbehinderter Menschen eingesetzt werden, bei denen die regulären Förderleistungen für die berufliche Integration nicht hinreichen. 2 Einstellungsprämie 1) Für die Einstellung einer Person gem. 1 Abs. 1 a und b dieser Richtlinien in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit tariflicher Bezahlung kann dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Prämie nach den nachfolgenden Maßgaben bewilligt werden. 2) Der Abschluss eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann durch eine Einstellungsprämie in Höhe von Euro prämiert werden. Die Zahlung der ersten Prämie in Höhe von Euro erfolgt nach Ablauf der Probezeit, die zweite Prämie in Höhe von Euro wird im 13. Beschäftigungsmonat ausgezahlt. 3) Die Einstellungsprämie kann bei einem auf mindestens 12 Monate befristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis Euro betragen und wird nach Ablauf der Probezeit ausgezahlt. Bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann im 2. Beschäftigungsmonat des Anschlussarbeitsverhältnisses die bereits gezahlte Prämie in Höhe von Euro um weitere Euro erhöht werden. 1 Amtshilfeverfahren: Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft bei psychisch behinderten Menschen, die wegen mangelnder Krankheitseinsicht oder therapeutischer Kontraindikation keinen Antrag auf ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX stelle. Dies erfolgt durch eine Stellungnahme nach Aktenlage der medizinischen Dienste der LWL- und LVR-Versorgungsämter zum Vorliegen eines Grads der Behinderung von 50 oder mehr. 3

5 4) Förderfähig sind nur Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des 73 Absatz 1 SGB IX. Folgende Unterlagen sind bei einer unbefristeten Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber einzureichen: - Antragsformular - unbefristeter Arbeitsvertrag - gültiger Schwerbehindertenausweis des Beschäftigten - aktuelle Gehaltsabrechnung des schwerbehinderten Beschäftigten 3 Ausbildungsprämie 1) Eine Ausbildungsprämie kann bei einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf bewilligt werden; hierzu gehören auch Ausbildungen gem. 66 BBiG und 42m HwO. 2) Der Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses kann durch eine Ausbildungsprämie in Höhe von Euro prämiert werden. Die Auszahlung erfolgt nach der Probezeit. Die Ausbildungsprämie nach 3 der Richtlinie kann lediglich bewilligt werden, wenn keine vorrangigen Leistungen aus dem Bundesprogramm Initiative Inklusion, Handlungsfeld 2 Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes bewilligt werden können. 4 Laufende Leistungen bei Einstellung eines Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) 1) Arbeitgeber, die eine/n Abgänger/in aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sozialversicherungspflichtig und für mindestens 12 Monate einstellen, können für den Zeitraum dieser Beschäftigung laufende monatliche Leistungen erhalten. Die laufenden Leistungen bestehen aus einem pauschalierten Minderleistungsausgleich in Höhe von monatlich 300 Euro bis 500 Euro je nach Lohnkostenhöhe bei einem nicht nach 34 Abs.3 SGB IX geförderten Beschäftigungsverhältnis sowie der pauschalierten Erstattung des besonderen betrieblichen Betreuungsaufwands in Höhe von 210 Euro pro Monat. 4

6 Der pauschalierte Minderleistungsausgleich ist in Abhängigkeit von der Lohnkostenhöhe wie folgt gestaffelt: 300 Euro/monatlich bei einem Arbeitnehmerbrutto-Stundenlohn bis zu 9,00 Euro 400 Euro/monatlich bei einem Arbeitnehmerbrutto-Stundenlohn bis zu 10,49 Euro 500 Euro/monatlich bei einem Arbeitnehmerbrutto-Stundenlohn ab 10,50 Euro 2) Erfolgt die Beschäftigung nicht in vollem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, reduzieren sich die Leistungen im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. In begründeten Einzelfällen kann der besondere betriebliche Betreuungsaufwand auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe von monatlich 210 Euro bewilligt werden. Hierzu ist eine Stellungnahme des Integrationsfachdienstes notwendig. 3) Die Leistungen können für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren bewilligt werden und werden bei Vorlage einer aktuellen Lohnabrechnung und Beschäftigungsbestätigung rückwirkend halbjährlich ausgezahlt. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber endet der Anspruch auf Zahlung der laufenden Leistungen mit dem Zeitpunkt der Zustimmung zur Kündigung durch das LWL- Integrationsamt Westfalen. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags endet der Anspruch auf Zahlungen zum Ende des Monats, in dem der Aufhebungsvertrag gültig wird. 4) Die Leistungen nach 4 der Richtlinien sind nachrangig gegenüber den Leistungen aus dem LWL-Förderprogramm Übergang plus Das an die Abgängerinnen/ die Abgänger gezahlte Entgelt muss tariflich sein oder dem Mindestlohngesetz entsprechen und wird durch eine aktuelle Lohnabrechnung nachgewiesen. 4.2 Ist die Höhe einer vorrangigen Förderung durch Träger der Arbeitsvermittlung oder durch Rehabilitationsträger niedriger als der pauschalierte Minderleistungsausgleich, können die Leistungen Dritter entsprechend 4 Abs. 1 der Richtlinie aufgestockt werden. Nach Auslaufen der Leistungen Dritter kann diese Förderung in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Der Förderzeitraum von bis zu 5 Jahren beginnt mit Aufnahme des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Der pauschalierte Betreuungsaufwand bleibt von Leistungen Dritter unberührt. 5

7 4.3 Die Förderung kann ebenfalls bewilligt werden, wenn durch das Arbeitsverhältnis eine Werkstattaufnahme vermieden werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ohne diese Förderung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Werkstattaufnahme erfolgen würde. Dies ist durch den Teilhabeplan des Integrationsfachdienstes und zusätzlich beispielsweise durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit, eines anderen Reha-Trägers, einer Schule oder eines Bildungsträgers zu belegen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Ausbildungsverhältnisse beim Wechsel aus einer WfbM gefördert werden. 4.4 Laufende Leistungen nach 4 dieser Richtlinien, die bereits während der Laufzeit des Vorläuferprogramms aktion5 bewilligt wurden, können bei Entfristung des Arbeitsverhältnisses für einen Gesamtförderzeitraum von insgesamt bis zu 5 Jahren weiter erbracht werden. Hierfür gelten die Bedingungen des 4 dieser Richtlinien. 5 Vorbereitungsbudget 1) Zur beruflichen Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt können Leistungen in Form eines Vorbereitungsbudgets für Schüler und Schülerinnen bereits während des berufsvorbereitenden Unterrichts in Abschlussstufen und für die übrigen Personen der Zielgruppe nach 1 dieser Richtlinien zur Vorbereitung des Wechsels in den ersten Arbeitsmarkt bewilligt werden. 2) Das Vorbereitungsbudget kann individuell oder auch für die Qualifizierung von Gruppen erbracht werden. 3) Mit einem Vorbereitungsbudget können - nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 - u. a. gefördert werden: persönlichkeitsstärkende berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen in Bereichen der Sozialkompetenz, berufsbezogene Schulungen und Seminare, berufsrelevante Aspekte der Behinderungsverarbeitung, intensive Integrationsbegleitung am Arbeitsplatz (z. B. betriebliche Arbeitstrainings) und in berufsrelevanten Bereichen des Arbeits- und des sozialen Umfelds, integrationsunterstützende Patenschaften zugunsten des schwerbehinderten Menschen durch Mitarbeiter/innen des Betriebs / der Dienststelle oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung betrieblicher Praktika. 4) Leistungen von Schul- und Rehabilitationsträgern können durch dieses Budget nicht ersetzt werden und sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ebenso können keine Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erbracht werden. 6

8 5.1 Die Förderung des individuellen Vorbereitungsbudgets ist bei Gruppenmaßnahmen auf maximal Euro begrenzt. 5.2 Ergänzend kann aus dem Bundesprogramm Initiative Inklusion, Handlungsfeld (HF)2 Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes für junge Menschen zur Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses ein Integrationsbudget von bis zu Euro bewilligt werden, wenn diese zur Zielgruppe dieses Bundesprogramms gehören. Stehen keine Fördermittel aus dem HF 2 mehr zur Verfügung, werden die Leistungen in Gänze aus Mitteln des Programms aktion5 bestritten. 6 Integrationsbudget zur Begründung eines Ausbildungs- oder eines Beschäftigungsverhältnisses 1) Die berufliche Teilhabe von schwerbehinderten Menschen aus der Zielgruppe dieses Programms kann durch ein integrationsbegleitendes, am jeweiligen individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtetes Integrationsbudget gefördert werden. Damit sollen die Leistungen der Agenturen für Arbeit nach dem SGB III und dem SGB IX, der Job-Center und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II, die Leistungen der Rehabilitationsträger gemäß 33 SGB IX sowie die Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Einzelfall ergänzt werden. 2) Voraussetzung für die Erbringung eines Integrationsbudgets ist, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis für Personen gem. 1 dieser Richtlinien angebahnt werden kann und ein individueller Teilhabe- und Einarbeitungsplan besteht. 3) Das Integrationsbudget kann vor und bis zu 6 Monaten nach Aufnahme des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses beantragt werden. Dabei orientiert sich die zeitliche Dauer der Leistung an den individuellen Erfordernissen. 4) 5 Abs. 3-4 finden entsprechende Anwendung. 6.1 Die Bewilligung eines Integrationsbudgets ist möglich, wenn über diesen Weg ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zustande kommen kann. Leistungen sind jedoch nicht möglich, wenn keine konkrete Aussicht auf einen bestimmten Arbeits- oder 7

9 Ausbildungsplatz besteht. Ähnlich wie die Bewilligung der Leistungen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben an eine konkrete Eingliederungschance gekoppelt ist, ist die Bewilligung eines Integrationsbudgets an die Bedingung zu knüpfen, dass durch diese Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Durch ein Integrationsbudget können keine Maßnahmen gefördert werden, die auf Stellen vorbereiten würden, welche durch 73 Abs. 2 SGB IX (Begriff des Arbeitsplatzes) sowie 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX als Arbeitsplätze ausgeschlossen sind, also z.b. Plätze in Rehabilitationsmaßnahmen, Zuverdienstprojekten oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie Teilzeitbeschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen angelegt sind (vgl. 73 Abs. 3 SGB IX). 6.2 Ergänzend kann aus dem Bundesprogramm Initiative Inklusion, Handlungsfeld (HF)2 Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes für junge Menschen zur Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses ein Integrationsbudget von bis zu Euro bewilligt werden, wenn diese zur Zielgruppe dieses Bundesprogramms gehören. Stehen keine Fördermittel aus dem HF 2 mehr zur Verfügung, werden die Leistungen in Gänze aus Mitteln des Programms aktion5 bestritten. 7 Innovative Projekte 1) Zeitlich begrenzte innovative Projekte, die den Zielen und Grundsätzen dieser Richtlinien entsprechen, können durch Zuschüsse gefördert werden. Die Projekte dürfen gesetzliche Leistungen oder solche nach diesen Richtlinien nicht lediglich aufstocken oder ersetzen. 2) Voraussetzung für die Bewilligung des innovativen Projektes ist, dass die Teilnehmer zu dem Personenkreis dieser Richtlinien zählen und dass ein aussagekräftiges Konzept vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass mit dem Projekt das Ziel einer Beschäftigungsperspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geöffnet werden kann 3) Die Förderung innovativer Projekte ist grundsätzlich auf einen Förderhöchstbetrag von Euro begrenzt. 4) Die Bewilligung der innovativen Projekte ist nachrangig zu den anderen in diesen Richtlinien aufgeführten aktion5-leistungen. Eine Bewilligung der Leistung nach 7 scheidet insbesondere aus, wenn absehbar ist, dass das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach aktion5 durch diese Leistung ausgeschöpft würde. 8

10 8 Programmdurchführung 1) Zuständig für Leistungen nach diesen Richtlinien ist das LWL-Integrationsamt Westfalen. Es sind dabei die IFD, die die Förderungen nach diesem Programm zum Teil einleiten, beteiligen. 2) Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuwendungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie durch integrationsvorbereitende und unterstützende Maßnahmen und Leistungen zugunsten der zur Zielgruppe des Programms gehörenden Personen. 3) Die Integrationsämter richten Projektstellen ein, denen die Implementierung und die Durchführung der Leistungen obliegen. Aufgabe der Projektstellen ist es insbesondere, zur Implementierung der Leistungen in lokalen Netzwerken unter Einschluss der Werkstätten für behinderte Menschen, der Förderschulen und der IFD mitzuwirken und die Durchführung von Leistungen im Einzelfall zu begleiten. Sie sind ferner zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mittelvergabe und Steuerung der Leistungen. Die Projektstellen werden insbesondere mit den IFD, den Agenturen für Arbeit, den Job-Centern und optierenden Kommunen, den Werkstätten für behinderte Menschen, den Förderschulen, den örtlichen Fachstellen für behinderte Menschen im Beruf bzw. den örtlichen Fürsorgestellen sowie den Einrichtungen der beruflichen und medizinischen Rehabilitation eng zusammenarbeiten. 4) Die Leistungen nach den 2 bis 5 sind bis zu 3 Monaten nach Arbeits-, Ausbildungs- oder Maßnahmebeginn beim LWL-Integrationsamt Westfalen zu beantragen. Die Leistungen nach 6 sind bis zu 6 Monaten nach Arbeits- oder Ausbildungsbeginn beim LWL-Integrationsamt Westfalen zu beantragen. Die Leistungen nach 7 sind mit einem aussagekräftiges Konzept vor Beginn des Projektes beim LWL- Integrationsamt Westfalen zu beantragen. Eine spätere Antragsstellung kann nicht mehr berücksichtigt werden. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht ( 66 SGB I) nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen versagt werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht anderweitig nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Leistungsberechtigte wird auf diese Folge vorab schriftlich hingewiesen. 9 Rechtsgrundlagen, Finanzvolumen und Programmlaufzeit 1) Das Programm wird finanziert aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Für die Leistungen stehen dem LWL-Integrationsamt Westfalen 20 Millionen Euro für die gesamte fünfjährige Laufzeit zur Verfügung. Nach Ausschöpfen der Mittel ist eine Neubewilligung bzw. Weiterbewilligung ausgeschlossen. Die Reihenfolge der Bewilligungen 9

11 richtet sich nach dem Zeitpunkt des vollständig vorliegenden Antrags. Rechtsgrundlage sind 102 Abs. 3 Nr. 2 e) SGB IX in Verbindung mit 27 SchwbAV und 14 Abs. 1 Nummern 1 und 4 sowie Abs. 3 SchwbAV. 2) Die Leistungen dieses Programms sind gegenüber den Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig. Bei vergleichbaren Leistungen anderer Leistungsträger ergänzt aktion5 diese Leistungen, um eine Teilhabe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen. 3) Auf die Förderleistungen besteht kein Rechtsanspruch. 4) Das Programm wird in der Zeit vom bis zum durchgeführt und erfasst Förderanträge innerhalb dieses Zeitraums. Leistungen nach dem Sonderprogramm aktion5 können erbracht werden, wenn der Antrag bis zum beim zuständigen Integrationsamt eingeht und ein Arbeitsverhältnis oder eine Maßnahme bis zum beginnt. 10

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