Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 1812/08 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Xxx gegen Xxx - Beklagter - Prozessbevollmächtigte/r: Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Xxx und Xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung des Beklagten vom aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 3.811,26 festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer arbeitgeberseitigen Kündigungserklärung als auch um die Feststellung des Fortbestehens des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses in Gestalt eines solchen unbefristeten Rechtsverhältnisses. Die am Geburtsdatum geborene, Familienstand und noch ohne weitere Unterhaltspflichten lebende Klägerin steht mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 26. Februar 2007 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, der im Rahmen eines einzelkaufmännischen Gewerbes eine wirtschaftliche Unternehmung eines Tank- und Raststättenbetriebes führt. Die Klägerin war als Verkäuferin/Mitarbeiterin Verkauf und Service eingestellt. Sie erzielte in Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 41 Stunden ein durchschnittliches Bruttomonatsarbeitsentgelt in Höhe von 1.154,93. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom ist in dessen 2 zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wie folgt geregelt: 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses 2.1 Das Arbeitsverhältnis läuft bis zum Ende des Jahres Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten für beide Seiten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen. Sollte sich die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Seite verlängern, so gelten die verlängerten Kündigungsfristen jeweils für beide Seiten. Liegt keine Kündigung vor, verlängert sich das Arbeitsverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3 3 2.3 Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 2.4 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung zum Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet oder in dem, dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid des gesetzlichen Versicherungsträgers über die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente zugegangen ist. Die Klägerin wurde zum Ende des Kalenderjahres 2008 schwanger. Ob sie im Rahmen eines Telefongespräches noch am 25. November 2008 die Ehefrau des Beklagten über die ihr seit dem bekannte Schwangerschaft unterrichtete, ist zwischen den Parteien im Streit. Mit Schreiben vom 26. November 2008, welches der Klägerin am 27. November 2008 zuging, formulierte der Beklagte wie folgt: Sehr geehrte Frau Klägerin Hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitsvertrag am endet. Hilfsweise kündige ich Ihnen zum Am übergab die Klägerin dem Beklagten eine ärztliche Bescheinigung vom , mittels welcher der Klägerin bescheinigt worden war, dass sie sich in der 7. Schwangerschaftswoche befände und von einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 2. August 2009 auszugehen sei. Mit ihrer am 9. Dezember 2008 vor dem Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Klage, welche durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 21. Januar 2009, eingegangen beim Arbeitsgericht Cottbus am gleichen Tage, erweitert worden ist, verfolgt die Klägerin die Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien infolge der Kündigungserklärung vom sowie die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses als ein solches unbefristetes Vertragsverhältnis über den 31. Dezember 2008 hinaus. Die Klage wurde dem Beklagten am 13. Dezember 2008 zugestellt.

4 4 In Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin darauf, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Beklagten durch die Kündigungserklärung vom 26. November 2008 nicht wirksam hat aufgelöst werden können, denn sie war bei deren Zugang bereits schwanger. Insoweit behauptet die Klägerin, noch am 25. November 2008 telefonisch die Ehefrau des Beklagten über die bestehende Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt zu haben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aber auch nicht infolge einer etwaigen Befristungsabrede zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet worden, so argumentiert die Klägerin. Denn zum einen sei ausweislich der Regelungen des 2 des Arbeitsvertrages vom von einem solchen unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen, weil das Fristende nicht eindeutig bestimmt sei und diese Unklarheit zu Lasten des Beklagten gehe, zum anderen bestehe das Arbeitsverhältnis über den hinaus bereits deshalb fort, weil der Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam hat kündigen können. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, 3. hilfsweise, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom mit Ablauf des beendet worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt den Klageanträgen des Inhalts entgegen, indem er bestreitet, dass die Klägerin seiner Ehefrau am telefonisch mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei.

5 5 Ungeachtet dessen aber hat die Klägerin binnen der Zwei-Wochen-Frist des 9 I Mutterschutzgesetz nach Zugang der Kündigungserklärung vom die bestehende Schwangerschaft nachgewiesen, so dass die Kündigungserklärung als solches zwar unzulässig geworden sei. Hierauf komme es aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin deshalb nicht an, weil zwischen den Parteien ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei, für dessen Beendigung per das Bestehen einer Schwangerschaft rechtlich unerheblich sei. Jedenfalls aber habe die Klägerin die Wirksamkeit der Befristungsabrede ihrerseits nicht rechtzeitig klageweise angegriffen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen und hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A) Antragsgemäß war sowohl festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der arbeitgeberseitigen Kündigungserklärung vom aufgelöst worden ist, als auch das zwischen den Parteien über den hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. I. Die Klage ist zulässig.

6 6 Die Klägerin verfolgt im Wege einer zulässigen effektiven Klagehäufung, 260 ZPO, im Rahmen der ihrerseits ordnungsgemäß im Sinne der 253 II, 256 ZPO erhobenen Feststellungsklage die Feststellung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses. Dabei bezieht sich die Klage sowohl auf die zwischen den Parteien streitgegenständliche Kündigungserklärung vom als punktuellen Streitgegenstand, als auch auf die Frage, ob über den hinaus zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, nachdem sich der Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits darauf berufen hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam befristet worden sei. II. Die Klage ist auch begründet. Antragsgemäß war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Kündigung des Beklagten vom aufgelöst worden ist. Auch war festzustellen, dass zwischen den Parteien über den hinaus ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Denn die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom ist unwirksam. Sie ist unzulässig, denn sie verstößt gegen 9 I Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber gleichwohl nicht mit Ablauf des infolge einer etwaigen Befristungsabrede beendet worden, denn zwischen den Parteien besteht das Arbeitsverhältnis als ein solches unbefristetes Rechtsverhältnis. Solches folgt in Auslegung von 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom Die streitgegenständliche Kündigung vom gilt nicht bereits gemäß den 4, 7 Kündigungsschutzgesetz als sozial gerechtfertigt. Sie steht vielmehr gemäß den 1 II; 13 I 2 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit 9 I MuSchG zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Denn die Klägerin hat mit ihrer am 9. Dezember 2008 vor dem Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Kündigungsschutzklage, welche dem Beklagten am 13. Dezember 2008 zugestellt worden ist, sowohl form- wie auch fristgerecht im Sinne des 4 Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der streitgegenständlichen Kündigung vom aufgelöst worden ist. 2. Die streitgegenständliche Kündigung vom ist aber unwirksam. Sie ist unzulässig. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des beenden können. Denn sie verstößt gegen 9 I MuSchG.

7 7 Gemäß 9 I MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin am 9. Dezember 2008 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Beklagten von der bestehenden Schwangerschaft Mitteilung gemacht hat. Hieraus folgt unmittelbar die Unzulässigkeit der Kündigungserklärung vom Antragsgemäß war aber auch die Feststellung zu treffen, dass zwischen den Parteien über den hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Solches steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 fest. Denn eine Vertragsauslegung von 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien das zwischen ihnen vereinbarte Arbeitsverhältnis als ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Gemäß den 133, 157 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung und bei der Auslegung eines Vertrages nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortes festzuhalten, sondern in Würdigung des objektivierten Empfängerhorizontes der Wille der Parteien zu erforschen, welchen Inhalt die vertragliche Vereinbarung hat haben sollen (BAG vom AZR 710/06 AP Nr. 54 zu 133 BGB). Hierbei ist ausgehend vom Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung die Auslegung derselben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte insbesondere unter Berücksichtigung deren Sinn und Zwecks und deren Systematik durchzuführen (BAG NJW 1995, 36). In Auslegung von 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom ergibt sich aber, dass die Parteien sich auf ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis geeinigt hatten.

8 8 Hierfür spricht insbesondere, die Vereinbarung unter Ziffer 2.4, nach welcher das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 65. Lebensjahres oder früher in dem Zeitpunkt sein Ende finden werde, in dem der Arbeitnehmerin ein Rentenbescheid zugehe. Damit korrespondiert insbesondere auch 2.3, welcher von Beginn des Arbeitsverhältnisses an zunächst eine vereinbarte Probezeit vorsieht, im Rahmen derer das Arbeitsverhältnis binnen einer zweiwöchigen Kündigungsfrist durch Kündigung beendet werden kann. Demgegenüber beinhaltet 2 Ziffer 2.1 eine klassische, auf eine Befristung schließende Formulierung, in welcher es heißt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Jahres 2008 laufen solle. Ungeachtet vorstehender Laufzeit des Arbeitsverhältnisses heißt es in 2 Ziffer 2.2 wiederum, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollten. Liege keine Kündigung vor, verlängere sich das Arbeitsverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr, so haben die Parteien in 2 Ziffer 2.2 Satz 3 vereinbart. Dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung folgend, solches unter Berücksichtigung deren Regelungssystematik wiederum, ergibt sich danach, dass das Arbeitsverhältnis auf eine Beendigung dessen spätestens mit Ablauf des 65. Lebensjahres bzw. mit Eintritt in eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hat hin vereinbart werden sollen. Hierzu galt zunächst eine vereinbarte Probezeit, nach deren Beendigung das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2008 laufen sollte, aber nur dann sein Ende hat finden sollen, wenn es fristgerecht von einer der Parteien gekündigt worden ist. Mit der Klausel, dass sich das Arbeitsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängere, wenn es nicht gekündigt worden sei, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien in den Ziffern 2.1 und 2.2 die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres vereinbart haben. Hiernach musste die Klägerin als diejenige Vertragspartei, welcher der Arbeitsvertrag vorgelegt worden ist, 2 des Inhalts verstehen, dass das Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2008 hat gekündigt werden können und bei dessen Nichtkündigung jeweils eine Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nur jeweils zum Ende eines jeweils folgenden Jahres hat möglich sein sollen, bis sie dann gegebenenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheide.

9 9 4. In Ansehung der beklagtenseitig unzulässigen Kündigungserklärung vom und in Ansehung der Auslegung von 2 des Arbeitsvertrages vom war folglich die Feststellung des unbefristeten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den hinaus zu treffen. Denn das Arbeitsverhältnis hat nicht zum gekündigt werden können, denn die Kündigung war unzulässig. Die Kündigung hat demgemäß das Arbeitsverhältnis nicht zum aufgelöst, solches mit der Rechtsfolge, dass sich dieses über den hinaus mindestens um ein Jahr verlängert hat, da das Arbeitsverhältnis als solches auch als unbefristetes Rechtsverhältnis vereinbart worden ist. B) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 I ZPO. Der Beklagte als unterlegene Partei des Rechtsstreits hat die Kosten dessen zu tragen. Der Streitwert war gemäß dem 61 I ArbGG in Verbindung mit den 39, 40, 42 IV GKG wie geschehen in der Höhe eines Betrag von 3.811,26 festzusetzen. Dabei war dem Kündigungsschutzantrag entsprechend 42 IV GKG der dreifache Monatsbruttoarbeitsentgeltanspruch der Klägerin als Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Für den als zu Ziffer 2 formulierten allgemeinen Feststellungsantrag hinsichtlich des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt des hinaus, war entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 1/10 des Wertes der Bestandsstreitigkeit im Streitwert zu berücksichtigen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,

10 10 c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben.

11 11 Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Schönfeld

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