Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (KVPS)

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1 Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (KVPS) FACHBEREICH THEMATIK Bezüge/Bezüge zentral Lohnsteuer; Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte BEARBEITUNG K 2.2 DATUM 21. Oktober 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Faktor bei Steuerklasse IV, Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträge, Zahl der Kinderfreibeträge und die Religionszugehörigkeit) werden künftig in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale ELStAM -) und den Arbeitgebern elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Das Verfahren soll zu Beginn des Jahres 2012 eingeführt werden. Informationen dazu hat das Bundesministerium der Finanzen im anliegenden Flyer zusammengefasst. Ein Muster des dort erwähnten Informationsschreibens der Finanzverwaltung an die Arbeitnehmer mit den ab gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist als weitere Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Stand: 10 / 2011 Vordr.-Nr. BAS300

2 Wie sicher sind meine Daten? Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Ein Abruf ist nur mit den nötigen Identifikationsdaten möglich und wird entsprechend protokolliert. Mit Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer? Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde allen Bundesbürgern schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit. Sie finden diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung. Weitere Informationen zur IdNr. finden Sie im Internet unter Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, für bestimmte Arbeitgeber den Abruf Ihrer ELStAM zu sperren. Dabei können Sie einzelne Arbeitgeber sperren, einzelne Arbeitgeber von der Sperre ausnehmen oder den Abruf grundsätzlich für alle Arbeitgeber sperren. Hierbei ist zu beachten: Bekommt Ihr Arbeitgeber aufgrund der vorgenannten Abrufbeschränkungen keine ELStAM bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern. Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Was muss ich als Arbeitnehmer beachten? Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch im Internet unter Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens mit allen Eintragungen ihre Gültigkeit. Wird noch für das Jahr 2011 eine erstmalige Lohnsteuerkarte oder ein Ersatz für eine verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2012 müssen Sie sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge neu beim zuständigen Finanzamt beantragen. Erfolgt dies nicht, kann Ihr Arbeitgeber die bisherigen Freibeträge nicht bei der Lohnabrechnung im Jahr 2012 berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er im Informationsschreiben über die erstmals gebildeten ELStAM nicht aufgeführt wird. Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen Referat Öffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraße Berlin Fotos: Herr Mustermann Druck: Mustermann Druckerei Gestaltung: B&B Werbeagentur GmbH, Hannover Hannover, Juli 2011

3 Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal). Bisher diente die Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte als Träger dieser Informationen. Welche Vorteile bietet mir die elektronische Lohnsteuerkarte? Durch die elektronische Lohnsteuerkarte wird die Kommunikation im gesamten Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt und den Meldebehörden erheblich vereinfacht. Das papierlose Verfahren macht die jährliche Vorlage einer neuen Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber überflüssig. Darüber hinaus entfallen für Sie verschiedene Behördengänge. So wird künftig beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen auf IV/IV automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wie funktioniert das neue Verfahren? Das neue Verfahren ab dem Jahr 2012 Ab dem Jahr 2012 sind diese Informationen, die zukünftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet werden, in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und werden den Arbeitgebern elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus Papier nicht mehr notwendig. Künftig müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mit Beginn einer neuen Beschäftigung nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor. Im neuen Verfahren ist ausschließlich das Finanzamt für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechseln und anderen Freibeträgen). Die Gemeinden bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z.b. Heirat Geburt eines Kindes Kirchenein- oder Kirchenaustritt zuständig und übermitteln diese direkt an die Finanzverwaltung. Wie werde ich über meine ELStAM informiert? Im Herbst 2011 erhalten Arbeitnehmer von der Finanzverwaltung ein Schreiben mit ihren zum 01. Januar 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Soweit diese Angaben nicht mit den tatsächlich bei Ihnen zum 01. Januar 2012 vorliegenden Verhältnissen übereinstimmen, können Sie notwendige Änderungen beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies gilt insbesondere auch für die Freibeträge bei Menschen mit einer Behinderung, soweit eine Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug erfolgen soll. Nach Beginn des Verfahrens werden die ELStAM zukünftig in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Welche Ihrer persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie zukünftig über das ElsterOnline-Portal unter (Rubrik Arbeitnehmer) einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr. im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.

4 Finanzamt Musterstadt IdNr. xx xxx xxx xxx (Bitte bei Rückfragen angeben) PLZ Ort, Datum Straße Telefon xxx/xxxxxxx Finanzamt Musterstadt Postfach PLZ Ort Herrn/Frau Vorname Nachname Straße PLZ Ort Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr ab dem Kalenderjahr 2012 wird die Ihnen bekannte Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst. Die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und andere Freibeträge speichert die Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer künftig in einer zentralen Datenbank und stellt auf Basis dieser Daten die Lohnsteuerabzugsmerkmale den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit. Folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale wurden für Sie für das erste Dienstverhältnis gebildet: Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse Kirchensteuermerkmal III rk Zahl der Kinderfreibeträge 2 Pauschbetrag für behinderte Menschen EUR Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale beruhen auf den zum 16. September 2011 gespeicherten Daten und stehen dem Arbeitgeber ab 1. Januar 2012 zum elektronischen Abruf zur Verfügung. Sie brauchen daher dieses Schreiben nicht an Ihren Arbeitgeber weiterzuleiten. Bitte prüfen Sie, ob diese Angaben mit den tatsächlich bei Ihnen vorliegenden Verhältnissen übereinstimmen. Notwendige Änderungen können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Ist die aufgeführte Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge günstiger als es voraussichtlich Ihren Verhältnissen am 1. Januar 2012 entsprechen wird, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale umgehend ändern zu lassen.

5 Bitte beachten Sie, dass Freibeträge (z. B. für Werbungskosten) für 2012 neu beantragt werden müssen. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss hingegen nur dann neu beantragt werden, wenn dieser in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oben nicht enthalten ist. Steht ein solcher Pauschbetrag Ihrem Kind zu und soll auf Sie übertragen werden, setzt auch dies einen Antrag voraus. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sollten Sie darüber hinaus stellen, wenn : - für das Jahr 2012 Kinderfreibeträge für a) vor dem 2. Januar 1994 geborene Kinder, b) nicht in Ihrer Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder c) Pflegekinder berücksichtigt werden sollen und diese nicht bei der Zahl der Kinderfreibeträge auf Seite 1 enthalten sind, - die Steuerklasse II bei Alleinstehenden mit Kindern, die bis Ende des Jahres 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Jahr 2012 gewährt werden soll, - bei Ehegatten das Faktorverfahren in Verbindung mit der Steuerklasse IV im Jahr 2012 als Alternative zur Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV angewendet werden soll. Möchten Sie, dass beim Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2012 ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (ungünstigere Steuer-klasse, geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag für behinderte Menschen) zugrunde gelegt werden, müssen Sie dies noch bis zum 30. November dieses Jahres beantragen. Antragsvordrucke für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter in der Rubrik Steuern/Lohnsteuer. Haben Sie für 2012 bereits einen Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrag beantragt, ist dieser nicht in den auf Seite 1 aufgeführten Lohnsteuerabzugsmerkmalen enthalten, jedoch bereits in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Sie müssen in diesem Fall nicht noch einmal tätig werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten und sowie den entsprechenden Internetseiten der Landesfinanzministerien Mit freundlichen Grüßen Ihr Finanzamt

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