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1 ...alles was Recht ist... Sozial-Info 02/2014 aktuell 1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aus aktuellem Anlass möchte ich Sie heute über eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom informieren, die die Höhe der Regelbedarfsstufe für volljährige behinderte Kinder betrifft, die noch im Elternhaus leben. Mit der Sozialinfo 01/2011 hatte ich Sie über die vom Gesetzgeber zum bzw. rückwirkend zum eingetretene Änderung der Regelbedarfe informiert. Danach wurden für alle Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Grundsicherung beziehen und im Elternhaus leben, die neu eingeführte Regelbedarfsstufe 3 statt der Regelbedarfsstufe 1 gewährt. Mit der o.g. Sozial-Info hatte ich Sie gebeten, gegen die Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 Widerspruch bei Ihrem Sozialamt einzulegen und diesen bis zur Entscheidung ruhend zu stellen. Mit den Entscheidungen vom Az. B 8 SO 14/13 R, Az. B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis gehe der Gesetzgeber auch nach der Gesetzesänderung zum durch das sogenannte Regelbedarfsermittlungsgesetz davon aus, dass diesen erwachsenen Personen bei gemeinsamer Haushaltsführung jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person - gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil - führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. Eine andere Auslegung verstieße, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell eines Haushaltsvorstandes mit der Zuordnung eines höheren Regelbedarfs von 100 % aufgegeben hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei gemeinsamer Haushaltsführung jede Person nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen erhielte. Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Dies verdeutlicht das Beispiel des Zusammenlebens behinderter und deshalb in ihren körperlichen

2 Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit eingeschränkter Menschen in einer gemeinsamen Wohnung. Hätte keine dieser Personen die Fähigkeit, einen Haushalt ohne Unterstützung durch andere zu führen, oder wären sie im Fall des ambulant-betreuten-wohnens auf die Unterstützung Dritter, die nicht ständig im Haushalt leben, angewiesen, läge bei keinem Mitglied eine eigene Haushaltsführung vor und für keine dieser Personen käme die Regelbedarfsstufe 1 in Betracht. Somit ergeben sich folgende Regelbedarfe rückwirkend ab (bzw ): Regelbedarfsstufe Stufe 1 364,00 374,00 382,00 391,00 Mehrbedarf wg. Merkzeichen G 17 % 61,88 63,58 64,94 66,47 Gesamtbetrag 425,88 437,58 446,94 457,47 Stufe 3 291,00 299,00 306,00 313,00 Mehrbedarf wg. Merkzeichen G 17 % 49,97 50,83 52,02 53,21 Gesamtbetrag 340,97 349,83 358,02 366,21 Differenz pro Monat 84,91 87,75 88,92 91,26 Eine Rückrechnung muss dann ebenfalls erfolgen für den Mehrbedarf Warmwasser: Regelbedarfsstufe Stufe 1 364,00 374,00 382,00 391,00 Zuschlag 2,3 % 8,37 8,60 8,79 8,99 Stufe 3 291,00 299,00 306,00 313,00 Zuschlag 2,3 % 6,70 6,88 7,04 7,20 Differenz pro Monat 1,67 1,72 1,75 1,79 Anmerkung: Betroffene Leitungsberechtigte sollten gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide * Widerspruch einlegen und bei bereits rechtskräftigen Bescheiden Anträge auf Überprüfung nach 44 SGB X stellen und den 100% Regelsatz für sich beanspruchen! *Nicht rechtskräftig sind die Bescheide, gegen die Sie im Jahr 2011 den vorformulierten Widerspruch eingelegt haben und das Verfahren ruhend gestellt haben. Ebenfalls nicht rechtskräftig sind die Bescheide, die Sie in den letzten 4 Wochen erhalten haben.

3 Falls Sie in 2011 Widerspruch eingelegt haben und das Verfahren ruhend gestellt haben, verwenden Sie bitte dieses Schreiben. Absender Datum: Stadt Krefeld Fachbereich Soziales z. H. Frau Szaszmann Krefeld Leistungen der Grundsicherung gem. 42 ff SGB XII für Thorsten K. Ihr Zeichen: 3. vom Sehr geehrte Frau Szaszmann, gegen den o.g. Bescheid vom habe ich im Namen meines Betreuten Thorsten K am Widerspruch eingelegt und mich mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Änderung der Regelbedarfsstufe 3 (vgl. Anlage zu 28 SGB XII) einverstanden erklärt. Mit den Entscheidungen vom Az. B 8 SO 14/13 R, Az. B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Da die oben genannten Entscheidungen vom die herrschende Rechtsprechung des BSG wiedergeben (vgl. Urteile des BSG vom B 8 SO 1/10 R, B 8 SO 11/10 R; vom B 8 SO 17/9 R und vom B 8 SO 8/08 R) sind die angefochtenen Bescheide rückwirkend zu korrigieren und die rechtmäßig zustehenden Leistungen nachzuzahlen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der nachzuzahlende Betrag mit 4 % zu verzinsen ist ( 44 Abs. 1 SGB I), ich bitte das in der Berechnung mit zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen

4 Absender Datum: An das Sozialamt. (Straße).. (Ort) Bemessung meines Regelbedarfs 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.2014 (falls der Bescheid noch nicht bestandskräftig; bei Bedarf bitte streichen!) 2. Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab bis dato nach 44 SGB X Az.... Sehr geehrte Damen und Herren, zu 1. lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.2014 ein. Der Bewilligungsbescheid ist hinsichtlich der Bemessung des Regelbedarfs aufzuheben und gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 neu zu bescheiden. Zu 2. beantrage ich die Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab dem bis dato gemäß 44 SGB X, da hier das Recht offensichtlich unrichtig angewendet wurde. Die betroffenen Bewilligungsbescheide sind in bezüglich der Bemessung des Regelbedarfs aufzuheben und gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 neu zu bescheiden. Die vorenthaltenen Leistungen sind rückwirkend zu erstatten. Begründung: Mit den Entscheidungen vom Az. B 8 SO 14/13 R, Az. B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebens-partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis gehe der Gesetzgeber auch nach der Gesetzesänderung zum durch das sogenannte Regelbedarfsermittlungsgesetz davon aus, dass diesen erwachsenen Personen bei gemeinsamer Haushaltsführung jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Das BSG legte dar, für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 sei nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt werde; vielmehr genüge es, dass

5 Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil führen, die nicht ihre Partner sind. Dabei geht der entscheidende Senat davon aus, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von Erwachsenen nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ausschlaggebend sei, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr sei die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend. Das sei nach Ansicht des Senats sowohl beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen als auch beim Zusammenleben der Leistungsberechtigten mit ihren Eltern regelmäßig der Fall. Lediglich wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, könne Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast. Da die oben genannten Entscheidungen vom die herrschende Rechtsprechung des BSG wiedergeben (vgl. Urteile des BSG vom B 8 SO 1/10 R, B 8 SO 11/10 R; vom B 8 SO 17/9 R und vom B 8 SO 8/08 R) sind die oben genannten Bescheide rückwirkend zu korrigieren und die rechtmäßig zustehenden Leistungen sind gemäß 44 SGB X i. V. mit 116a SGB XII rückwirkend bis zum nachzuzahlen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der nachzuzahlende Betrag mit 4 % zu verzinsen ist ( 44 Abs. 1 SGB I), ich bitte das in der Berechnung mit zu berücksichtigen. In Erwartung einer baldigen Korrektur und Erstattung der Leistungen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen. 2. Abzweigung des Kindergeldes durch den Sozialhilfeträger bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für volljährige behinderte Kinder, die im Elternhaus leben Die Sozialhilfeträger sind in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, das Kindergeld für erwachsene behinderte Kinder auf sich überzuleiten, da mit den Leistungen der Grundsicherung der notwendige Lebensbedarf des Kindes abgedeckt sei und den Eltern keine weiteren Aufwendungen entstehen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Eltern das viele Eltern mehr als das gewährte Kindergeld für den Lebensunterhalt ihres behinderten Kindes einsetzen. Aus diesem Grund hatte ich Sie immer wieder darum gebeten, entsprechende Belege über Ausgaben für Ihr behindertes Kind zu sammeln. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat am ( AZ: V R 48/11) entschieden, dass der Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht abzweigungsberechtigt ist, wenn er Leistungen der

6 Grundsicherung nach 41ff SGB XII für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, dass im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist. Die Familienkasse geht davon aus, dass, wenn das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt, wie im Streitfall, nach den für sie bindenden Dienstanweisungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Berechtigte Unterhaltsleistungen erbringe, die den Betrag des Kindergelds überstiegen. Für die Beantwortung der Frage, ob unterhaltsbezogene Aufwendungen der Mutter durch die Unterbringung ihres Sohnes in ihrem Haushalt vorliegen, ist im Hinblick auf den maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff entscheidend, ob es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die als Erfüllung der Unterhaltspflicht nach 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen sind. Das "Maß" des bürgerlich-rechtlich zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich "nach der Lebensstellung des Bedürftigen" als sog. "angemessener Unterhalt" ( 1610 Abs. 1 BGB), wobei der Unterhalt gemäß 1610 Abs. 2 BGB "den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung" umfasst. Entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers wird durch das Abstellen auf die unterhaltsbezogenen Aufwendungen des Kindergeldberechtigten nicht "pauschal unterstellt, dass sie [die Kindergeldberechtigten] zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen in Höhe des Kindergelds haben". Da die Unterhaltspflicht nach 1610 BGB wegen der Anknüpfung an die Lebensstellung des Berechtigten weiter reicht als die Leistungen zur Grundsicherung, die sich nur auf den "notwendigen Lebensunterhalt" ( 41 SGB XII) beziehen, steht der Berücksichtigung unterhaltsbezogener Aufwendungen der Mutter nach 1610 BGB nicht entgegen, dass der Sozialhilfeträger Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt bereit gestellt hat. Unerheblich ist daher -entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers- auch, dass "die Grundsicherungsleistungen [seiner Ansicht nach] ausreichend bemessen sind, um den notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen". Soweit dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Sozialhilfeträger davon ausgeht, dass Leistungen der Grundsicherung nach 41 ff. SGB XII dazu führen sollen, dass Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten nicht zu berücksichtigen sind, ist dies im Hinblick auf den zivilrechtlich zu bestimmenden Unterhaltsbegriff des 74 Abs. 1 EStG nicht zutreffend. 3. Abzweigung des Kindergeldes für erwachsene behinderte Kinder, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen und im Elternhaus leben hier: Gewährung einer Unterkunft; Kosten für die behinderungsbedingte Begleitung eines Kindes mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis Der BFH hat am AZ: III R 24/13 eine grundsätzliche Entscheidung zu der Anrechnung von Unterkunftskosten bei selbst genutztem Wohneigentum getroffen. Der Sozialhilfeträger hatte eine Abzweigung des Kindergeldes beantragt, da er den notwendigen Lebensunterhalt durch die Leistungen der Grundsicherung abdeckt. Die Frage, ob der Kindergeldberechtigte gegenüber seinem behinderten Kind Unterhaltsleistungen erbringt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab (z.b.: Höhe der dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen; Höhe der dem Kind gewährten Rentenleistungen; eigene Einkünfte des Kindes; eigenes bedarfsdeckendes Vermögen des Kindes, z.b. Wohnung, PKW etc.), die sich aufgrund ihrer im Einzelfall gegebenen Unterschiedlichkeit

7 einer Verallgemeinerung in Form einer (widerleglichen) Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs entziehen. Die Unterhaltsgewährung erfolgte zum einen durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft. Der Sohn der Klägerin war nicht vollstationär untergebracht, sondern befand sich nur tagsüber in der Behindertenwerkstatt. Über Nacht und an den freien Tagen war er in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen hat der Sozialhilfeträger die Kosten der im Wohneigentum der Kindergeldberechtigten stehenden Unterkunft nur mit einer sog. "Hauslast" in Höhe von 53,51 berücksichtigt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nach 29 Abs. 1 des SGB XII (in der bis zum Jahr 2010 geltenden Fassung) bzw. nach 35 Abs. 1 SGB XII (in der im Jahr 2011 geltenden Fassung) Leistungen für die Unterkunft nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Demgegenüber ist für die im Rahmen des 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG zu beantwortende Frage, welche Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigte erbracht hat, auch bei einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft der tatsächliche Wert der Sachleistung maßgeblich. Hierbei handelt es sich nicht um fiktive Aufwendungen, sondern um tatsächlich entstandene Aufwendungen in Form von Sachleistungen. Diese sind, sofern sie sich -wie im vorliegenden Fall- nicht anhand konkreter Aufwendungen (z.b. anteilige Miete) ermitteln lassen, zu schätzen. Insofern hat der Senat aus Gründen der Vereinfachung keine Bedenken, für die Frage der Bewertung der überlassenen Unterkunft auf die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung --SvEV--) in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV auf monatlich 204 (Veranlagungszeitraum 2010) bzw. 206 (Veranlagungszeitraum 2011) bzw. 229 für das Jahr 2014 festgelegt. Anzurechnen sind hierauf die über die Grundsicherung gewährten Leistungen für Unterkunft, da diese in den "gemeinsamen Topf" fließen, aus dem die Familie ihren Unterhalt bestreitet. Danach ergeben sich eigene zusätzliche Unterhaltsleistungen der Klägerin in Höhe von 150,49 pro Monat im Jahr 2010 bzw. 152,49 im Jahr Darüber hinaus hat die Klägerin einen durch die Grundsicherungsleistungen nicht erfassten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Sohnes gedeckt. Ein solcher Mehrbedarf ergibt sich daraus, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" eingetragen ist. Das Merkzeichen "H" wird Personen gewährt, die hilflos sind, wovon auszugehen ist, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (vgl. 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Dass in diesem Fall von erheblichem zusätzlichem Mehraufwand auszugehen ist, ergibt sich zum einen aus dem entsprechend auf erhöhten Behindertenpauschbetrag des 33b Abs. 3 Satz 3 EStG und zum anderen auch aus den dann in noch größerem Umfang anerkannten Fahrtkosten Dem Ansatz dieses Mehrbedarfs steht nicht entgegen, dass der Sohn der Klägerin im Rahmen der Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen Eingliederungshilfeleistungen erhält. Denn diese Leistungen decken den insgesamt bestehenden behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht in vollem Umfang ab. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass zur Ermittlung des Mehrbedarfs im Fall einer teilstationären Unterbringung zwar nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für die Werkstattunterbringung der Behinderten-

8 Pauschbetrag nach 33b Abs. 3 EStG angesetzt werden kann (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10). Gleichwohl hat der Senat anerkannt, dass zusätzlich zu den Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf anfällt, da offensichtlich ist, dass ein behindertes Kind mit dem Merkmal "H" während des Aufenthalts in dem Haushalt, in dem es lebt, der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt. Der Mehrbedarf wird auch nicht unter weiterer Berücksichtigung der erbrachten Grundsicherungsleistungen abgedeckt. Nach dem in Bezug genommenen Leistungsbescheid hat der Beigeladene einen behinderungsbedingten Mehrbedarf nur nach 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 48,79 angesetzt. Eine derartige Leistung deckt jedoch nur den Mehrbedarf ab, der einer voll erwerbsgeminderten Person mit dem Merkzeichen "G" im Hinblick darauf gewährt wird, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, nicht den zusätzlichen Mehrbedarf einer Person, der das Merkzeichen "H" gewährt wurde. Die Höhe dieses zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist grundsätzlich im Einzelnen zu ermitteln bzw. -soweit dies nicht möglich ist- zu schätzen. Im Hinblick auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in der Erklärung zu den Unterhaltsaufwendungen geltend gemachten tatsächlichen Ausgaben (insbesondere Kosten für Begleitfahrten zum Arzt und zu Therapiemaßnahmen sowie für behinderungsbedingte Aufwendungen bei Freizeit- und Urlaubsunternehmungen) ist jedenfalls von einem monatlichen Mehraufwand von nicht weniger als 50 auszugehen. Danach ergibt sich, dass die Klägerin bereits unter Berücksichtigung der Positionen Unterkunft und behinderungsbedingter Mehrbedarf aufgrund des Merkzeichens "H" mit 200,49 (in 2010) bzw. 202,49 (in 2011) Unterhaltsleistungen erbracht hat, die das monatliche Kindergeld in Höhe von 184 überschreiten. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Klägerin daneben weitere Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Eine Abzweigung scheidet daher nach den o.g. Rechtsgrundsätzen aus. Musterschreiben Beantragt das Sozialamt bei der Familienkasse ungeachtet der vorstehend dargestellten neuen Rechtsprechung des BFH die Abzweigung des Kindergeldes, ist der kindergeldberechtigte Elternteil hierzu anzuhören. Mit Hilfe des nachfolgend abgedruckten Musterschreibens können sich die Eltern zu der beabsichtigten Abzweigung äußern.

9 Name und Anschrift des kindergeldberechtigten Elternteils/ Ort, den. An (die zuständige) Familienkasse Ihr Schreiben vom... (Az. ) Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem vorbezeichneten Schreiben haben Sie mir mitgeteilt, dass das Sozialamt.. den Antrag gestellt hat, das eigentlich mir zustehende Kindergeld an sich abzuzweigen und mir die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Ich halte den Abzweigungsantrag für unbegründet, weil mein Sohn/meine Tochter, geb. in meinem Haushalt lebt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2013 (Az. V R 48/11) ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht berechtigt, Kindergeld an sich abzweigen zu lassen, wenn er Leistungen der Grundsicherung für ein Kind mit Behinderung zahlt, das im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist. In diesen Fällen ist in der Regel zu unterstellen, dass die Eltern Unterhaltsleistungen erbringen, die den Betrag des Kindergeldes übersteigen. Von einer Abzweigung des Kindergeldes ist daher abzusehen. Mit freundlichen Grüßen 4. zu guter Letzt.. war das jetzt ziemlich viel Fachchinesisch. Es ist nicht davon auszugehen, dass seitens der Sozialhilfeträger die entsprechenden Urteile zeitnah umgesetzt werden. Alle zitierten Urteile sind nur für die volljährigen behinderten Kinder anzuwenden, die noch im Elternhaus leben. Sollten Sie Ihre Ansprüche nicht durchsetzen können, so wenden Sie sich bitte an mich. Ich wünsche Ihnen allen noch einen schönen Sommer. Evelyn Küpper

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