Leitantrag Satzungsänderungen zur Parteireform Vorlage zum CSU-Parteitag

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1 Leitantrag Satzungsänderungen zur Parteireform Vorlage zum CSU-Parteitag 12./13. Dezember 2014, NürnbergMesse

2 Leitantrag Satzungsänderungen zur Parteireform Der Parteitag möge beschließen: Die Christlich-Soziale Union ist als echte Volkspartei die Bürgerbewegung für Bayern und für die deutsche und europäische Politik. Unser Leitbild ist die Koalition mit den Bürgern. Unser Auftrag ist es, den Erfolgsweg Bayerns zu gestalten, für erstklassige Lebensbedingungen in allen Regionen unseres Landes zu sorgen und den jungen Menschen beste Zukunftschancen zu eröffnen. Unsere Zeit wird durch neue Trends und Entwicklungen bestimmt: Die Gesellschaft ist heterogener geworden. Immer mehr Menschen kommen aus anderen Teilen Deutschlands und der Welt zu uns. Die Digitalisierung beschleunigt unseren Lebensund Arbeitsalltag. In diesem Umfeld sind auch die Anforderungen an die politische Kommunikation erheblich angewachsen. All diese Veränderungen müssen wir in unserer politischen Arbeit berücksichtigen und nachvollziehen. Es ist der Anspruch der CSU, als Mitmachpartei unsere besondere Kraft aus der Mitte der Gesellschaft zu schöpfen. Wir führen einen intensiven Dialog mit den Menschen. Wir geben den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, an unseren politischen Entscheidungen mitzuwirken. Wir orientieren uns am Lebensgefühl der Menschen in Bayern und prägen es mit. Mehr als jede andere Partei steht die CSU für eine moderne Politik der Teilhabe. Mit einem Bündel an Maßnahmen entwickeln wir unsere erfolgreiche Parteiarbeit fort: Wir optimieren die Parteistrukturen, wir schaffen neue und direkte Kommunikationskanäle und richten unsere Parteiarbeit noch stärker auf Dialog und Teilhabe aus. Diese Maßnahmen haben wir in einem breiten Dialogprozess mit der Partei erörtert. Auf Konferenzen der Bezirks- und Kreisvorsitzenden, mit den Vorsitzenden unserer Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise, auf der Dialogtour des Generalsekretärs, im Vorstand und im Präsidium der CSU. Mit unserem Projekt CSU baut Zukunft werden wir die Mitmachpartei CSU stärken und als echte Volkspartei in die Zukunft führen

3 Die Umsetzung einzelner Punkte der Parteireform bedarf einer Änderung der Satzung der CSU. I. Schnelleres Aufnahmeverfahren und Online-Mitgliedschaft Wir wollen das Verfahren bei der Aufnahme von Neumitgliedern beschleunigen. Deshalb wird für die Zustimmung des Ortsvorsitzenden eine Frist eingeführt. Äußert sich der Ortsvorsitzende innerhalb eines Monats nicht, wird dies als Zustimmung gewertet. Außerdem wird ein Online-Aufnahmeverfahren eingeführt. Über wird ein Aufnahmeantrag angeboten, der online ausgefüllt und abgeschickt werden kann. Satzung a.f. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) 1 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, reicht hierzu den schriftlichen Aufnahmeantrag bei dem für die Hauptwohnung (melderechtlicher Hauptwohnsitz) zuständigen Ortsverband ein. 2 Dies gilt auch für den Fall, dass nur eine Nebenwohnung in Bayern gemeldet ist. 3 Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme; will er die Aufnahme ablehnen, entscheide der Vorstand. 4 In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende die Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung verlangen. 5 Der Vorsitzende unterrichtet seinen Vorstand über alle seit der vorangegangenen Vorstandssitzung neu aufgenommene Mitglieder. Satzung n.f. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) 1 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, beantragt diese schriftlich, in Textform (z.b. per ) oder über das von der CSU-Landesleitung angebotene Online-Portal bei dem für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Ortsverband. 2 Besteht in Bayern nur ein Nebenwohnsitz, so ist der Antrag an den insoweit zuständigen Ortsverband zu richten. 3 Die Aufnahme erfolgt, wenn nicht der Ortsvorsitzende binnen eines Monats gegenüber dem Bewerber schriftlich oder in Textform widerspricht. 4 Im Falle des Widerspruchs entscheidet der Ortsvorstand über die Aufnahme. 5 Zur Wahrung der Widerspruchsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs; der Ortsvorsitzende setzt die zuständige Bundeswahlkreisgeschäftsstelle von dem Widerspruch in Kenntnis. 6 Bei Zweifeln über den Wohnsitz kann der Vorsitzende die Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung verlangen; die Widerspruchsfrist ruht in diesem Fall bis zur Vorlage der Meldebescheinigung. 7 Der Vorsitzende unterrichtet seinen Vorstand über alle seit - 2 -

4 (2) (3) 1 Der Vorsitzende des aufnehmenden Ortsverbandes dokumentiert die Aufnahmeentscheidung mittelt Unterschrift auf dem Original des Aufnahmeantrags. 2 Sodann leitet er diesen unverzüglich an die zuständige Bundeswahlkreisgeschäftsstelle weiter. 3 Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des unterschriebenen Aufnahmeantrags bei der zuständigen Bundeswahlkreisgeschäftsstelle. (4) 1 Wird ein Aufnahmeantrag nach Absatz 1 abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht verbeschieden, so kann innerhalb eines weiteren Monats die Entscheidung des Vorstandes des nächsthöheren Verbandes angerufen werden, der innerhalb von zwei Monaten endgültig entscheidet. 2 Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. der vorangegangen Vorstandssitzung neu aufgenommenen Mitglieder. (2) (3) 1 Der Vorsitzende leitet den Aufnahmeantrag mit der Mitteilung, dass er der Aufnahme nicht widerspricht, bzw. dass der Ortsvorstand die Aufnahme befürwortet, unverzüglich an die zuständige Bundeswahlkreisgeschäftsstelle weiter. 2 Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang dieser Mitteilung bei der zuständigen Bundeswahlkreisgeschäftsstelle, spätestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist, wenn kein Widerspruch erhoben wurde. (4) 1 Wird ein Aufnahmeantrag nach Absatz 1 abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats der Vorstand des nächsthöheren Verbandes angerufen werden, der innerhalb von zwei Monaten endgültig entscheidet. 2 Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. II. Stärkung der Mitmachpartei Mit ihren Arbeitsgemeinschaften JU, FU und SEN ist die CSU stark in drei großen gesellschaftlichen Gruppen im vorpolitischen Raum präsent. Zu den besonderen Aufgaben der JU, der FU und der SEN gehört es, die jeweilige Zielgruppe im vorpolitischen Raum anzusprechen und für die politische Mitarbeit in der CSU zu gewinnen. Hierbei ist die ordentliche Mitgliedschaft in der CSU anzustreben. Um die Wichtigkeit dieser Aufgabe zu unterstreichen, sind die Vorsitzenden der Untergliederungen dieser Arbeitsgemeinschaften fest in die Vorstände der entsprechenden Untergliederungen der CSU eingebunden. Wir wollen es den Arbeitsgemeinschaften erleichtern, ihre Mitglieder für die Mitarbeit in der CSU zu gewinnen. Hierfür wird das Instrument der Probemitgliedschaft in die Satzung eingeführt. Jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise - 3 -

5 steht eine zweijährige Probemitgliedschaft in der CSU offen, während der sie für eine dauerhafte Arbeit in der CSU gewonnen werden können. Probemitglieder unterliegen keiner zusätzlichen Beitragspflicht. Im Gegenzug besitzen sie kein aktives Wahloder Stimmrecht und werden bei der Berechnung der Delegiertenschlüssel nicht berücksichtigt. Satzung a.f. 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft Satzung n.f. 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft (5) 1 Wer Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Arbeitskreises ist und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann Probemitglied der CSU werden. 2 Mitglieder der Jungen Union sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 4 ausgenommen. 3 Nach Ablauf von zwei Jahren endet die Probemitgliedschaft automatisch. 4 Die Dauer der Probemitgliedschaft kann nicht verlängert werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) - (7) 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) - (7) (8) 1 Probemitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können jederzeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Entscheidung des Ortsvorsitzenden bedarf; Abs. 1 S. 1 und 2 gilt entsprechend. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) - (5) Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) - (5) (6) 1 Probemitgliedern steht kein aktives Wahl- oder Stimmrecht zu. 2 Soweit sich die Zusammensetzung von Parteiorganen oder Versammlungen nach Mitgliederzahlen bemisst, bleiben Probemitglieder unberücksichtigt. 3 Im Übrigen sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. 4 Erwirbt ein Probemitglied die ordentliche Mitgliedschaft, findet die Regelung des Abs. 2 S. 1 und 3

6 entsprechende Anwendung. Beitragsordnung: Beitragsordnung: 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge (5) Von Probemitgliedern wird für die Dauer der Probemitgliedschaft kein über den Beitrag zu den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen nach 4 Abs. 2 hinausgehender Beitrag erhoben. 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge zu den Arbeitsgemeinschaften (1) (2) Der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreisen, die nicht gleichzeitig Mitglied der CSU sind, beträgt für jede Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Arbeitskreis mindestens 20,- Euro jährlich. 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge zu den Arbeitsgemeinschaften (1) (2) Der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreisen, die nicht gleichzeitig Mitglied der CSU sind oder die Probemitglied der CSU sind, beträgt für jede Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Arbeitskreis mindestens 20,- Euro jährlich. III. Verankerung der Senioren-Union im Ortsvorstand Um den hohen politischen Einsatz der SEN stärker zu honorieren, wird der Ortsvorsitzende der SEN in den Ortsvorstand der CSU aufgenommen. Aufgrund zwingender Vorgaben des ParteienG erhält der Ortsgeschäftsführer im Gegenzug beratende Stimme. Satzung a.f. 16 Ortsvorstand (1) Der Ortsvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: Satzung n.f. 16 Ortsvorstand (1) Der Ortsvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: - 5 -

7 1. dem Ortsvorsitzenden, 2. bis zu drei stellvertretenden Ortsvorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. dem Schriftführer, 5. bei Ortsverbänden mit a) bis zu 100 Mitgliedern bis zu fünf, b) bis zu 250 Mitgliedern bis zu neun, c) mehr als 250 Mitgliedern bis zu dreizehn weiteren Mitgliedern, 6. dem Ortsvorsitzenden der Jungen Union, 7. der Ortsvorsitzenden der Frauen- Union, 8. dem Ortsgeschäftsführer. 1. dem Ortsvorsitzenden, 2. bis zu drei stellvertretenden Ortsvorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. dem Schriftführer, 5. bei Ortsverbänden mit a) bis zu 250 Mitgliedern bis zu neun, b) mehr als 250 Mitgliedern bis zu dreizehn weiteren Mitgliedern, 6. dem Ortsvorsitzenden der Jungen Union, 7. der Ortsvorsitzenden der Frauen- Union, 8. dem Ortsvorsitzenden der Senioren- Union, 9. dem Ortsgeschäftsführer mit beratender Stimme. IV. Moderne und flexible Kommissionen Die Amtszeit der Kommissionen wird auf die Dauer der Wahlperiode des Parteivorstandes begrenzt. Das Berufungsverfahren wird dahingehend vereinfacht, dass der Parteivorstand den Kommissionsvorsitzenden und seine Stellvertreter einsetzt. Der Kommissionsvorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Generalsekretär alle weiteren Mitglieder der Kommission. Satzung a.f. 31 Foren, Fachausschüsse und Kommissionen (5) 1 Es bestehen folgende ständige Kommissionen, die der Parteivorstand einsetzt: 1. die Finanzkommission, 2. die Satzungskommission, 3. die Antragskommission. Satzung n.f. 31 Foren, Fachausschüsse und Kommissionen (5) 1 Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. die Finanzkommission, 2. die Satzungskommission, 3. die Antragskommission

8 2 Die Vorsitzenden und Mitglieder dieser Kommissionen werden durch den Parteivorstand auf Vorschlag des Parteivorsitzenden berufen. Der Finanzkommission gehören die beiden Landesschatzmeister an. (6) Der Parteivorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen. 2 Die Vorsitzenden und Mitglieder dieser Kommissionen werden durch den Parteivorstand auf Vorschlag des Parteivorsitzenden berufen. Der Finanzkommission gehören die beiden Landesschatzmeister an. (6) 1 Der Parteivorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben für die Dauer seiner Wahlperiode weitere Kommissionen einsetzen. 2 Der Parteivorstand kann die Berufung der weiteren Mitglieder der Kommissionen dem jeweiligen Kommissionsvorsitzenden übertragen, der diese im Einvernehmen mit dem Generalsekretär beruft. 3 Mitglieder der Kommissionen müssen nicht Mitglieder der CSU sein. V. Elektronischer Mitgliederservice Unser Einladungsmanagement soll künftig noch zielgenauer auf die Interessen unsere Mitglieder zugeschnitten und Veranstaltungen auch für einen politischen und personalisierten Dialog genutzt werden. Hierzu soll das Einladungsmanagement auch verstärkt auf -Versand umgestellt werden. Die Neuregelung hebt das Erfordernis der Zustimmung des Mitgliedes zur Ladung per auf und führt stattdessen eine Widerspruchslösung ein. Auch die Einschränkung für parteiinterne Wahlen fällt weg. Satzung a.f. 43 Ladung (1) - (2) (3) 1 Eine Ladung kann auch per erfolgen, wenn das zu ladende Mitglied zuvor unter Angabe seiner -Adresse zugestimmt hat. 2 In diesem Fall gilt die Ladung mit der Absendung der als bewirkt. 3 Eine Ladung per ist nicht möglich, wenn die Tagesordnung parteiinterne Wah- Satzung n.f. 43 Ladung (1) - (2) (3) 1 Eine Ladung kann gemäß 80 auch in Textform (z.b. per ) erfolgen. 2 Dies gilt nicht, wenn das Mitglied dem zuvor widersprochen hat oder wenn die Tagesordnung die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen beinhaltet. 3 Die Ladung gilt mit der Absendung der E

9 len oder die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen beinhaltet. (4) Mail als bewirkt. (4) VI. Modernes Beitragsmanagement Wir wollen den Verbänden vor Ort mehr Service bei ihrer Verbandsarbeit bieten und sie von zeitaufwändiger Arbeit entlasten. Die Umstellung auf das SEPA-Verfahren stellt erhöhte Anforderungen an den Beitragseinzug. Das Serviceangebot der CSU- Landesleitung besteht in der Übernahme des Beitragseinzuges für die Verbände. Das bedeutet konkret: Entlastung vom technischen Aufwand des Beitragseinzugs, keine Probleme mit dem neuen SEPA-Verfahren, mehr Zeit für originäre Schatzmeisteraufgaben. Die Beitragsverteilung auf die Verbände bleibt unberührt, individuelle Beitragsregelungen bleiben weiterhin möglich. Die CSU-Landesleitung übernimmt im ersten Jahr die Kosten für Rücklastschriften. Die Kreisverbände der CSU und die Landes- oder Bezirksverbände der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise können frei entscheiden, ob sie dieses Angebot wahrnehmen wollen. Beitragsordnung a.f. 2 Einziehung der Mitgliedsbeiträge (1) 1 Die Beiträge werden vom Orts- oder Kreisverband eingezogen. Dies wird durch Beschluss der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung festgelegt. 2 Die Einziehung der Beträge kann durch Beschluss der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung mit Zustimmung der Bundeswahlkreiskonferenz bzw. des Bezirksvorstands der Bundeswahlkreis- bzw. der Bezirksgeschäftsstelle übertragen werden. (2) - (5) (6) Die einziehende Stelle leitet die Beitragsanteile monatlich an die Berechtigten weiter Beitragsordnung n.f. 2 Einziehung der Mitgliedsbeiträge (1) 1 Die Beiträge werden vom Orts- oder Kreisverband eingezogen. Dies wird durch Beschluss der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung festgelegt. 2 Die Einziehung der Beiträge kann durch Beschluss der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung der CSU-Landesgeschäftsstelle oder mit Zustimmung der Bundeswahlkreiskonferenz bzw. des Bezirksvorstands der Bundeswahlkreisbzw. der Bezirksgeschäftsstelle übertragen werden. (2) - (5) (6) 1 Die einziehende Stelle leitet die Beitragsanteile monatlich an die Berechtigten weiter. 2 Bei Einzug durch die CSU-Landesge-

10 schäftsstelle zahlt diese die Beiträge nach Abzug der gem. 3 auf die CSU- Landesgeschäftsstelle entfallenden Beitragsanteile monatlich an die Stelle aus, die vor der Übertragung jeweils für die Einziehung der Beiträge zuständig war, wenn nicht die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung eine andere Stelle bestimmt. 3 Mitglieder, die keine Vollmacht zur Banklastschrift erteilen, leisten ihren Beitrag an die vor der Übertragung für die Einziehung der Beiträge zuständige Stelle. 4 Auf die nach Satz 2 ausgezahlten sowie die nach Satz 3 direkt geleitsteten Beiträge findet Satz 1 Anwendung. (7) Für die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise gilt Abs. 1 S Alternative, Abs. 6 S. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung des Beitragseinzugs durch die Landes- oder Bezirksversammlung erfolgt. Solide Parteifinanzen sind essentiell für erfolgreiche Parteiarbeit und Kampagnenfähigkeit der CSU. Hierbei nehmen die Mitgliedsbeiträge eine herausgehobene Stellung ein. Um eine solide Finanzausstattung der CSU auch in Zukunft gewährleisten zu können, ist eine regelmäßige Anpassung der Mitgliedsbeiträge an die allgemeine Preisentwicklung unabdingbar. Um dies zu erreichen, soll der Parteitag in regelmäßigen Abständen mit einer Anpassung der Mitgliedsbeiträge befasst werden; hierfür gelten folgende Leitlinien: Der Familienbeitrag und der ermäßigte Beitrag bleiben auf absehbare Zeit unberührt; es gibt keinen Automatismus, sondern der Parteitag entscheidet frei über eine Anpassung; das Verhältnis der Verteilung der Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt. Beitragsordnung a.f. 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge Beitragsordnung n.f. 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge - 9 -

11 (5) 1 Der Parteitag wird alle zwei Jahre mit einer Anpassung der Höhe der Mitgliedsbeiträge nach Absatz 1 befasst. 2 Zu dieser Befassung unterbreitet der Landesschatzmeister einen Vorschlag, der sich an der nominalen Steigerung des durchschnittlichen Nettoeinkommens seit der letzten Beitragserhöhung, ermittelt durch das Bundesamt für Statistik, orientiert. 3 Familienbeiträge nach 1 Abs. 2 sind von der Anpassung ausgenommen. 4 Ermäßigte Beiträge nach 1 Abs. 1 S. 2 sind von der Anpassung ausgenommen, solange sie 50 % des Basisbeitrages nicht unterschreiten. 5 Der Antrag soll auch eine dem bestehenden Verhältnis entsprechende Änderung des 3 Abs. 1 S. 1 enthalten. 6 Der Parteitag entscheidet frei. 14 Inkrafttreten Die Beitragsordnung in der geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Die Beitragsordnung in der geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Mit der Anpassung der Höhe der Mitgliedsbeiträge nach 1 Abs. 5 soll erstmals der Parteitag 2016 befasst werden

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