Ordnung betreffend den Finanzhaushalt und die Vermögensverwaltung der Kantonalkirche

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1 6.0 Römisch-Katholische Kirche des Kantons Basel-Stadt Ordnung betreffend den Finanzhaushalt und die Vermögensverwaltung der Kantonalkirche Vom 4. Februar l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Der Kirchenrat verwaltet das kantonalkirchliche Vermögen und seine Fonds. Art. 1 Der Kirchenrat wählt jeweils für seine Amtsdauer a) aus seiner Mitte einen Delegierten für die Finanz- und Vermögensverwaltung; b) einen oder mehrere Fachleute als Finanzberater; c) eine beratende Bau- und Kunstkommission, bestehend aus 7-11 Mitgliedern, wobei mindestens ein Mitglied dem Kirchenrat angehören muss. Für Bau- und Kunstfragen der Pfarrgemeinden sind deren Baudelegierte beizuziehen; d) den Präsidenten der Bau- und Kunstkommission. Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Richtlinien und Reglemente für die Finanz- und Vermögensverwaltung. Er ordnet die Organisation und den Aufgabenkreis der Bau- und Kunstkommission durch Reglement. II. Verwaltungsvermögen Grundstücke, Kult- und Einrichtungsgegenstände Art. 1 Kirchliche Grundstücke des Verwaltungsvermögens sind die den Pfarrgemeinden, den ihnen angeschlossenen Organisationen und der Kirchenverwaltung dienenden Pfarrkirchen, Pfarreiheime, Amtswohnungen und andere Grundstücke. Eigentum der Kantonalkirche sind die im Grundbuch auf ihren Namen eingetragenen Grundstücke und ihre Zubehör. 1 Mit Änderungen gemäss Synodenbeschluss vom 1. Dezember 011 und vom 5. März /014

2 6.0 Das Eigentum an Kult- und Einrichtungsgegenständen in den Pfarrgemeiden zum Gebrauch überlassenen kirchlichen Grundstücken steht der Pfarrgemeinde zu, sofern nicht Eigentum der Kantonalkirche oder Dritter bekannt oder nachgewiesen ist. Eine Inventarisierung bleibt vorbehalten. Überlassung zum Gebrauch Art. 4 1 Die Kantonalkirche überlässt den Pfarrgemeinden, auch zuhanden ihrer Organisationen, die notwendigen kirchlichen Grundstücke unentgeltlich zum Gebrauch. Stehen notwendige kirchliche Grundstücke nicht zur Verfügung, kann die Kantonalkirche entweder eine entsprechende Liegenschaft anmieten oder Beiträge zur Bezahlung des Mietzinses einschliesslich anfallender Nebenkosten an die Pfarrgemeinden entrichten. Die unentgeltliche Überlassung der notwendigen kirchlichen Grundstücke zum Gebrauch, die Leistung eines Beitrages oder der Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages kann auch zu Gunsten einer andern kirchlichen oder kirchennahen Organisation erfolgen. Wesentliche Änderungen an Einrichtungen in den Kirchen sind im gegenseitigen Einvernehmen der Pfarrgemeinden und der Kantonalkirche vorzunehmen. Die Pfarrgemeinden sind zu sorgfältiger Verwaltung verpflichtet. Ihnen steht das Hausrecht zu. Sie regeln die Benützung. 4 Für die Wahl und die Reglemente allfälliger Hauskommissionen sind die Pfarreiräte zuständig. 5 Für die Benützung durch Dritte kann der Kirchenrat Unkostenbeiträge und Gebühren zugunsten der Kantonalkirche, allfällig der Pfarrgemeinden, festlegen. Art. 5 Über die Benützung der Kirchen und Kappellen entscheidet der Pfarrer im Rahmen dekanatlicher und diözesaner Richtlinien. Art. 6 Die Kantonalkirche ist berechtigt, im Bedarfsfalle die den Pfarrgemeinden zur Verfügung gestellten Grundstücke unentgeltlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu benutzen. Reparaturarbeiten Art. 7 1 Die Reparaturarbeiten für kantonalkirchliche Grundstücke und ihrer Ein- Fassung gemäss Beschluss der Synode vom (wirksam seit ). 0/014

3 6.0 richtungen sind Aufgabe des Kirchenrates. Die betroffene Pfarrgemeinde ist jeweils vorgängig zu orientieren und allfällige Einwendungen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Neubauten, Erneuerungen und dingliche Geschäfte Art. 8 1 Beabsichtigt der Kirchenrat, der Synode die Errichtung oder eine umfassende Erneuerung von kantonalkirchlichen einer Pfarrgemeinde dienenden Bauten vorzulegen, so ist der zuständiger Pfarreirat vor Beginn der Planung zu orientieren und dieser hat die Zustimmung der Pfarreiversammlung anzusuchen. Dasselbe gilt für die Vorlage dinglicher Geschäfte an solchen kantonalkirchlichen Grundstücken. Der Kirchenrat im Einvernehmen mit dem Pfarreirat, hat in wichtigen Fällen eine spezielle Baukommission zu bestellen, in der die Pfarrgemeinde angemessen vertreten sein muss und die direkt an den Kirchenrat Antrag stellt. Vermietungen, Drittaufträge Art. 9 1 Der Pfarreirat ist anzuhören, bevor Räumlichkeiten der Kantonalkirche im Interessengebiet einer Pfarrgemeinde an Dritte vermietet oder anderweitig überlassen werden. Bei Vergebung grösserer Aufträge für kantonalkirchliche Grundstücke und Einrichtungen einer Pfarrgemeinde ist der Pfarreirat über die Wahl von Ingenieuren, Handwerkern und Lieferanten anzuhören. Die Wahl des Architekten erfolgt im Einvernehmen mit dem Pfarreirat. Kostentragung für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Art Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung kantonalkirchlicher Grundstücke und des übrigen kantonalkirchlichen Eigentums trägt die Kantonalkirche. Sie trägt den laufenden Ersatz und Unterhalt für die den Pfarrgemeinden gehörenden Kult- und Einrichtungsgegenstände. Art. 11 Die Pfarrgemeinden sind eingeladen, nach ihren finanziellen Möglichkeiten an Neubauten und bedeutenden Erneuerungen, die in ihrem Interesse erfolgen, mitzutragen. Kirchenrat und Synode dürfen solche von den Pfarrgemeinden mitgetragenen Ausgaben vorzugsweise bewilligen. Vo- 0/014

4 6.0 rausgesetzt ist eine vorgängige Zustimmung der Pfarreiversammlung. Art. 1 Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Grundstücke Dritter sind Gegenstand besonderer Verträge. Kirchliche Amtswohnungen Art. 1 Die Inhaber der kirchlichen Amtswohnungen sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Gebäude und Einrichtungen sorgfältig zu gebrauchen. Der Kirchenrat umschreibt die Rechte und Pflichten der Inhaber solcher Wohnungen in Anlehnung an die Mietvorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes durch Reglement. III. Finanzvermögen Wertpapiere, Guthaben, liquide Mittel, Ertragsliegenschaften Art. 14 Die Verwaltung von Wertpapieren, Guthaben und liquiden Mitteln sowie der Ertragsliegenschaften der Kantonalkirche fällt in die Zuständigkeit des Kirchenrates. IV. Zeichnungsberechtigung Art Zur Verfügung über Bank- und Postcheckguthaben, über Spezialfonds und für andere finanzielle Transaktionen bedarf es der Kollektivunterschrift eines Mitgliedes des Kirchenrates einerseits und des Verwalters oder dessen Stellvertreters oder des Sekretärs oder einer weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Person andererseits. Im übrigen wird die Zeichnungsberechtigung für die Römisch-Katholische Kirche durch einen Beschluss des Kirchenrates festgelegt. 0/014

5 6.0 Voranschlag, Ausgabenkompetenz, Jahresrechnung, Fonds Rückstellungen Voranschlag Art. 16 Der Kirchenrat hat der Synode jährlich bis Ende Dezember einen Voranschlag über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zu unterbreiten. Art Für die im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben ist der Synode ein Nachtragskredit zu beantragen. Erweist sich ein im Voranschlag enthaltener Kredit als ungenügend, so ist der Synode dessen Erhöhung zu beantragen. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so muss die Überschreitung der Synode mit der Jahresrechnung zur Genehmigung vorgelegt werden. In den Voranschlag sind Sammelposten für Unvorhergesehenes und für voraussehbare, aber noch nicht näher bestimmte Ausgaben aufzunehmen. Ausgabenkompetenz Art Der Kirchenrat ist im Rahmen des Voranschlages zum Vollzug der durch Ordnungen oder Verpflichtungen vorgeschriebenen und der bisherigen jährlich wiederkehrenden Ausgaben zuständig, ferner für neue Ausgaben bis zum Höchstbetrage von a) Fr. 100' einmalige Ausgaben; b) Fr. 10' wiederkehrende Ausgaben. Für höhere Ausgaben ist die Bewilligung der Synode aufgrund einer speziellen Vorlage nötig. Bei Aufteilung auf mehrere Jahre ist die Gesamtsumme massgebend. Art. 19 In dringenden Ausnahmefällen ist der Kirchenrat zu Ausgaben ausserhalb des Voranschlages und ohne spezielle Bewilligung der Synode ermächtigt, muss den Beschluss aber der Synode in der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorlegen. Art. 0 Auf Jahresende nicht oder nicht vollverwendete Kredite, die noch benötigt werden, sind in den neuen Voranschlag aufzunehmen oder der Synode zur Kreditübertragung vorzulegen, wenn sie nicht durch spezielle Vorlagen Mit Änderungen gemäss Synodenbeschluss vom 1. Dezember 011. In Kraft seit Februar 01. 0/014

6 6.0 bewilligt wurden. Jahresrechnung 4 Art. 1 1 Die Jahresrechnung der Kantonalkirche ist jährlich auf den 1. Dezember abzuschliessen und der Synode bis Ende Juni des nächsten Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der Jahresrechnung ist auch über alle Spezialfonds Rechnung abzulegen. Es ist je ein vollständiges Wertschriftenverzeichnis für allgemeine Rechnung und für Fondsrechnungen beizufügen. Art. Vor der Weitergabe an die Synode lässt der Kirchenrat die Übereinstimmung der Bilanz und der Rechnungen mit der Buchhaltung, den Depotauszügen der Hinterlegungsstelle und den Ausweisen über Guthaben und Barbestände feststellen. Fonds, Rückstellungen Art. Alle Urkunden über die Zweckbestimmung einzelner Fonds oder Rückstellungen und die bei deren Errichtung aufgestellten Vorschriften sind von der für die Verwaltung der betreffenden Fonds und Rückstellungen zuständigen Kirchenbehörde zu sammeln und übersichtlich geordnet aufzubewahren. Art. 4 Rückstellungen für künftige Aufwendungen sind von der Synode zu beschliessen und können nur im Rahmen der Ausgabenkompetenz und der Zweckbestimmung verwendet werden, doch steht der Synode eine Zweckänderung offen. Wenn auf längere Zeit nicht mit der bestimmungsgemässen Verwendung zu rechnen ist, sollen sie aufgelöst und auf allgemeine Rechnung umgebucht werden. Kenntnisgabe an den Regierungsrat Art. 5 Nach Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung und nach Eintritt der Rechtskraft legt sie der Kirchenrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Einsicht vor. 4 Abs. 1 geändert gemäss Synodenbeschluss vom 1. Dezember 011. In Kraft seit Februar 01. 0/014

7 6.0 VI. Pfarrgemeinden Art. 6 1 Dem Kirchenrat steht die Aufsicht über die Verwaltung der Pfarrgemeinden zu. Im übrigen ist für die Pfarrgemeinden ihre Pfarreiordnung massgebend. Die Pfarrgemeinden sind verpflichtet, alljährlich, spätestens bis Ende Mai, dem Kirchenrat die Jahresrechnung samt Revisorenbericht zur Kenntnisnahme einzureichen. VII. Übergangsbestimmungen Art. 7 Die Synode beschliesst, soweit notwendig im Einvernehmen mit den Pfarrgemeinden, über die Regelung der aus der Zeit der Römisch- Katholischen Gemeinde Basel noch vorhandene Bauschulden, Rückstellungen und Fonds. Art. 8 Mit Rechtskraft dieser Ordnung wird die Ordnung betreffend die Ausgabenkompetenz des Kirchenrates vom 0. März 1976 aufgehoben. Art. 9 Diese Ordnung tritt, vorbehältlich des Referendums, rückwirkend am 1. Januar 1979 in Kraft. Diese Beschlüsse und die Ordnung sind zu publizieren. Sie treten, unter Vorbehalt des Referendums, rückwirkend am 1. Januar 1979 in Kraft. Basel, den 4. Februar /014

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