Rechtliche Grundlagen des Adoptionswesens in Deutschland im internationalen Vergleich

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1 Rechtliche Grundlagen des Adoptionswesens in Deutschland im internationalen Vergleich Prof. Jörg Reinhardt Vorgaben an die Expertise Es sollen rechtliche Grundlagen nationaler und grenzüberschreitender Adoptionen zusammengetragen und aufbereitet werden. Dabei soll auch auf juristische Grundlagen für den Umgang mit unbegleiteten Adoptionen aus dem Ausland eingegangen werden. Die in Deutschland relevanten Bestimmungen werden dabei in Beziehung gesetzt zu den entsprechenden rechtlichen Grundlagen in den anderen ausgewählten Ländern. In einem zusammenfassenden Schlussteil werden Möglichkeiten diskutiert, wie das Adoptionsvermittlungsgesetz modernisiert, die Strukturen der Adoptionsvermittlung gestärkt und Adoptionsverfahren vereinfacht werden können. Ausgenommen: Ersetzung der elterl. Einwilligung ( 1748 BGB) 1

2 Auswahl der Staaten Quelle zu den Zahlenangaben: Hoksbergen/Lange, 2013 unter Bezug auf Selman, 2012 o nach den USA 2011 der zweitgrößte Aufnahmestaat weltweit o innerhalb Europas höchste Zahl von adoptierten Kindern in Relation zur Bevölkerung (66 Kinder je 1 Mio. Einw Deutschland: 7) o Adoptionszahlen in Relation zur Zahl der Einwohner 2011 ähnlich hoch wie in Italien (65 Kinder je 1 Mio. Einwohner) o strenge am Kindeswohl orientierte Maßstäbe vermutet o viertgrößtes Aufnahmeland weltweit für Adoptivkinder (2011) o relative Zahl lag 2011 mit 32 Kindern je 1 Mio. Einwohner zwischen denen Deutschlands und Italiens/Norwegens o unterschiedliche rechtliche Wirkungen der Adoption Methode Auswertung der Gesetzestexte in Bergmann/Ferid sowie auf den Internetseiten der jeweiligen Zentralen Behörden Auswertung von Fachliteratur (NO/ITA) Auswertung von Internetquellen (NO/ITA/FR) Teilstrukturierte Interviews: Hochschullehrer aus dem Bereich der Rechtsvergleichung und des Zivilverfahrensrechts (ITA) Familienrechtsanwältin und anwalt (ITA) Zwei Richterinnen des Minderjährigengerichts (ITA) Zwei Juristinnen öffentlicher Adoptionsbehörden (NO) informelle und kollegiale Kontakte zu Fachleuten der Zentralen Behörden (ITA/NO/FR) 2

3 1. Voraussetzungen der Adoption (1): Einwilligungen des Kindes und der Eltern o Adoptionsfreigabeverfahren als Grundsatz bei Fremdadoptionen o Nur in besonderen Situationen (v.a. Stief- und Pflegekinderadoption) elterl. Einwilligung erforderlich o Einwilligung des >12-jährigen Kindes und grds. der Eltern erforderlich; o Absehen von der elterl. EW bei der Adoption von Pflegekindern o Einwilligung des >13-jährigen Kindes o Adoptionsfreigabe durch Eltern, Absehen oder Freigabeverfahren 1. Voraussetzungen der Adoption (2): Annehmende o Fremdadoption grds. nur gemeinsam durch Eheleute (heterosexuell) - weicht diese strenge Haltung auf? o Altersabstand zum Kind max. 45 Jahre; in Ausnahmen 55 Jahre o Gemeinsame Adoption durch (ggf. gleichgeschlechtliche) Ehepartner und (neu 2015!) nichteheliche Lebensgemeinschaften o Adoption durch über 45-Jährige nur im Ausnahmefall o Gemeinsame Adoption durch (ggf. gleichgeschlechtliche) Ehepartner o Keine oberen Altersgrenzen 3

4 1. Voraussetzungen der Adoption (3): Adoptionspflege o Adoptionspflegezeit: 1 Jahr, verlängerbar um 1 weiteres Jahr o Grds. keine Adoptionspflegezeit vorgesehen o bei Stiefkindadoptionen fünf Jahre in Diskussion für die Weiterentwicklung des Adoptionsgesetzes o Adoptionspflegezeit: 6 Monate bei Fremdadoptionen 3. Adoptionsausspruch und wirkungen (1) o Zuständigkeit des (interdisziplinär besetzten) Minderjährigengerichts o Volladoption o Zuständigkeit von (regionalen) Adoptionsbehörden o Volladoption o Zuständigkeit des Landgerichts o Wahlweise Adoption mit vollen oder schwachen Wirkungen; Bei Stiefkindadoptionen und Adoptionen von Kindern über 15 Jahren grds. nur schwache Wirkungen 4

5 3. Adoptionsausspruch und wirkungen (2): Suche o Aufklärungspflicht der Adoptiveltern o Akteneinsicht ab 25. Lj. (in Ausnahmefällen ab 18) o Neuregelung verfassungsrechtlich erforderlich o Aufklärungspflicht der Adoptiveltern o ab 18. Lj. Recht auf Identität der Eltern + Umstände der Freigabe o Neuregelung geplant: Akteneinsicht ab 15; Information Adoptierter über ihren Status mit Eintritt der Volljährigkeit durch die AVS o bei schwachen Wirkungen kein Thema o bei starken Wirkungen Akteneinsicht ohne Mitteilung personenbezogener Daten; ggf. Einschaltung des nationalen Suchdienstes 3. Adoptionsvermittlung (1) Zuständigkeiten national o Zuständigkeit des (interdisziplinären) Minderjährigengerichts, bei dem auch die Liste der adoptierbar erklärten Kinder geführt wird o Zuständigkeit der Regionalämter ( bufetat ) für Fremdadoptionen o Zuständigkeit d. Sozialrats ( fylkesnemnda ) für Kinderschutzfälle o Zuständigkeit des Landrats ( Président du Conseil General ) für die Bewerbung und die Entscheidung über die Eignung o Im zweiten Schritt Vermittlung durch das Jugendamt oder freie Träger 5

6 3. Adoptionsvermittlung (2) Zuständigkeiten international o Ausschließlich Abwicklung über freie Träger (Anerkennung durch ZB) o Voraussetzung ist eine Adoptionseignungsentscheidung des Minderjährigengerichts ( decreto ) o Entscheidung der Zentralen Behörde ( CAI ) über die Einreise o Grds. Abwicklung über freie Träger Träger (Anerkennung durch ZB) o Ausnahmsweise unbegleitete Abwicklung über das Regionalamt von Ostnorwegen ( bufetat Østlandet vergleichbar LJA) o Voraussetzung ist eine Vorabzustimmung ( forhåndssamtykke ) der Zentralen Behörde ( bufdir ) 3. Adoptionsvermittlung (2) Zuständigkeiten international o Abwicklung wahlweise über freie Träger (Anerkennung vor Ort UND durch Zentrale Behörde), die staatliche Agentur ( AFA ) oder - unter Einwilligungsvorbehalt!! - unbegleitet o Voraussetzung ist eine Adoptionseignungsentscheidung des Landrats ( agrément ) o Entscheidung der Zentralen Behörde ( MAI ) über die Einreise Alle drei Staaten verfügen somit über ein striktes zweistufiges Vermittlungsverfahren, welches eine Eignungsprüfung zwingend voraussetzt! In allen drei Staaten werden Auslandsvermittlungsstellen durch die zentrale Behörde akkreditiert. Zuschüsse erhalten allerdings nur die Bewerber. 6

7 4. Anerkennung von Auslandsadoptionen (1) o Kein obligatorisches Anerkennungsverfahren o Anerkennung nur bei vorheriger positiv bestätigter Eignung der Annehmenden und Abwicklung über eine autorisierte Fachstelle und Kindeswohldienlichkeit und erforderliche elterl. Einwilligungen o Kein obligatorisches Anerkennungsverfahren o Anerkennung nur bei vorheriger positiv bestätigter Eignung der Annehmenden und Abwicklung über eine autorisierte Fachstelle o Kein obligatorisches Anerkennungsverfahren o Anerkennung nur bei vorheriger positiv bestätigter Eignung der Annehmenden und Abwicklung über eine autorisierte Fachstelle 4. Anerkennung von Auslandsadoptionen (2): Folgen der Nichtanerkennung o Kinderschutzmaßnahmen, sofern erforderlich o Nachadoption durch die unbegleitet Annehmenden o Rückführung auf Kosten der Ann. oder Adoptierbarkeitserklärung o Kinderschutzmaßnahmen, sofern erforderlich o Heilung, sofern Eignung besteht und int. Verfahren nachholbar; ansonsten Rückführung o Kinderschutzmaßnahmen, sofern erforderlich o Nachadoption durch die unbegleitet Annehmenden o Rückführung oder Adoptierbarkeitserklärung 7

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