1. Schweigegeld-Fall
|
|
- Edith Bachmeier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil April 2009 Sommersemester Schweigegeld-Fall A hat vor drei Monaten nachts unter Alkoholeinfluss einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und ist anschließend geflüchtet. Der Polizei ist es nicht gelungen, den Fall aufzuklären. B, Wohnungsnachbar des A, weiß jedoch davon, weil A ihm in jener Nacht, als sie sich zufällig im Treppenhaus trafen, in aufgelöstem Zustand davon berichtet und ihn um Stillschweigen gebeten hat. Da B sich in Geldnot befindet, entschließt er sich, sein Wissen auszunutzen. Er fordert von A, als er ihn wieder einmal im Treppenhaus trifft, die Zahlung von Euro Schweigegeld ; falls dieser sich weigere, zu zahlen, werde er ihn bei der Polizei anzeigen. A lehnt jedoch eine Zahlung ab. Daraufhin kündigt B für den Abend seinen Besuch in der Wohnung des A an. Bei diesem Besuch lässt B sich zum eigenen Schutz von C begleiten, der als Schläger bekannt und in das Vorhaben eingeweiht ist. Als A sich erneut weigert, die geforderte Summe zu bezahlen, beginnt C auf Aufforderung des B damit, Wohnungsgegenstände des A zu zerstören. Er tritt mit Füßen in die Stereoanlage und macht sich daran, den Wohnzimmerschrank umzukippen. Gleichzeitig greift B zum Telefon und droht A an, die Nummer der Polizei zu wählen. Nunmehr erklärt A sich einverstanden. Er holt aus der Küche eine Plastiktüte, begibt sich damit in ein Nebenzimmer, wo er in einem Safe Geld verwahrt, und steckt Euro in die Tüte. Diese händigt er B aus, der sie an C mit der Aufforderung weiterreicht, das Geld zu zählen. Beim Zuschauen gerät A in Erregung. Er ist wütend über den Geldverlust und möchte ihn noch irgendwie abwenden. Außerdem möchte er sich an B rächen und verhindern, dass weitere Geldforderungen folgen oder B seine Unfallflucht anzeigt. Ohne dass B und C etwas davon bemerken, holt A aus der Küche ein scharf geschliffenes Küchenmesser mit einer 10 cm langen Klinge. Er tritt von hinten an B heran, der nach der Aushändigung des Geldes keine Gegenwehr von A mehr erwartet und aus dem Fenster schaut, um abzuwarten, dass C mit dem Geldzählen fertig wird. A reißt den Kopf des B nach hinten und schneidet ihm mit vier schnellen Schnitten die Kehle durch. B bricht zusammen und verstirbt umgehend. Überrascht und geschockt lässt C das Geld fallen und rennt aus der Wohnung. Strafbarkeit des A gem. 211, 212 StGB?
2 Schweigegeld-Fall Seite 2 Vorschlag für den Aufbau der Prüfung Strafbarkeit des A wegen Mordes gem. 211, 212 Abs. 1 StGB 1 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, 212 Abs. 1 StGB (+) b) Qualifikation, 211 StGB (Mordmerkmale der 2. Gruppe) Schwerpunkt: Heimtückische Tötung? (+/ ) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand (und im Falle der Annahme auch auf die Qualifikation der heimtückischen Tötung) (+) b) Qualifikation, 211 StGB (Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe) aa) Habgier ( ) bb) Verdeckungsabsicht ( ) cc) sonstige niedrige Beweggründe ( ) II. Rechtswidrigkeit: Notwehr gem. 32 StGB? 1. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (+) 2. Notwehrhandlung: erforderliche und gebotene Verteidigung a) Schwerpunkt: Erforderlichkeit? (+/ ) aa) Geeignetheit der Verteidigung (Ex-ante-Betrachtung) bb) Auswahl des mildesten unter gleichermaßen geeigneten Mitteln b) Gebotenheit (+) 3. ggf. Verteidigungswille (+) III. ggf. Schuld (+) 1 Möglich ist auch eine getrennte Prüfung von Grunddelikt und Qualifikation (so das Verhältnis von Mord und Totschlag nach h. L.). Ein solcher Aufbau hätte den Vorzug, bei der Diskussion um die normative Auslegung des Heimtückemerkmals auf die bereits beim Grunddelikt geprüfte Notwehrlage verweisen zu können. Dieser Aufbau sollte jedoch nur gewählt werden, wenn eine Rechtfertigung im Ergebnis abgelehnt wird. Ansonsten würde die Prüfung nicht mehr zur Diskussion der Mordmerkmale gelangen. Bei der hier gewählten gemeinsamen Prüfung von 211 und 212 StGB ist für die Erörterung der Heimtücke allerdings ein Vorgriff auf die Notwehrkonstellation erforderlich.
3 Schweigegeld-Fall Seite 3 Hinweise zu den Problemschwerpunkten Strafbarkeit des A wegen Mordes gem. 211, 212 Abs. 1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Grunddelikt, 212 Abs. 1 StGB (+) b) Qualifikation, 211 StGB (Mordmerkmale der 2. Gruppe) Schwerpunkt: Heimtückische Tötung Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. 2 Das Opfer wird üblicherweise als arglos angesehen, wenn es zu Beginn des Tötungsversuchs keinen Angriff auf Leib oder Leben erwartet. 3 Dies war vorliegend der Fall, da B keine Gegenwehr von A erwartete, als dieser zu den tödlichen Schnitten ansetzte. Bei der Auslegung der Mordmerkmale ist jedoch die absolute Strafandrohung des 211 StGB zu berücksichtigen. Während für den Totschlag nach 212 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren ( 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe zur Verfügung steht, hat die Erfüllung eines Mordmerkmals nach der gesetzlichen Regelung zwingend die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge. In der Erfüllung eines Mordmerkmals muss deshalb ein im Vergleich zum Totschlag besonders hohes Maß an Schuld zum Ausdruck kommen. Aus diesem Grund ist eine restriktive Auslegung sämtlicher Mordmerkmale geboten. Die verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Gebot bilden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Ein Anknüpfungspunkt für eine restriktive Auslegung der Heimtücke bildet im vorliegenden Fall das Geschehen, das der Tötung vorausging. B hatte A dazu gebracht, ihm ein Schweigegeld von EUR auszuhändigen. Dieses ließ B von C noch in der Wohnung des A zählen. Wenngleich B mit Gegenwehr des A faktisch nicht gerechnet hatte, stellt sich die Frage, ob er angesichts des vorangegangenen Geschehens mit einer solchen nicht wenigstens hätte rechnen müssen. Dieser Umstand gibt Anlass zu der Überlegung, ob das Merkmal der Arglosigkeit im Gegensatz zu einer rein faktischen Beurteilung einer wertenden Betrachtung zuge- 2 Rengier, Strafrecht BT II, 10. Aufl. 2009, 4 Rn Vgl. Rengier (Fn. 2), 4 Rn. 24.
4 Schweigegeld-Fall Seite 4 führt werden sollte. Eine solche normative Auslegung der Arglosigkeit hat der BGH für die hier vorliegende Fallgruppe einer Notwehrlage nach einer vorangegangenen Erpressung gefordert. 4 Er hält eine solche für erforderlich, um einen Gleichklang mit dem Notwehrrecht herzustellen. Wenn ein überraschender Gegenangriff als erforderliche Notwehrhandlung anzusehen sei, solle dem Verteidiger nicht das Risiko aufgebürdet werden, etwa bei Überschreitung der sozialethischen Grenzen der Notwehr, sogleich eines Heimtückemordes schuldig zu sein. Daher entfalle die Arglosigkeit des Erpressers grundsätzlich von Beginn des konkreten erpresserischen Angriffs bis zu dessen Beendigung durch das Sichern der Beute. In der Literatur wird diese Argumentation von einigen Stimmen kritisiert. 5 Bei einer Überschreitung der zulässigen Verteidigung bestehe für eine Privilegierung des Verteidigers kein Anlass, denn eine solche Verteidigung sei von der Rechtsordnung gerade nicht gebilligt. Außerdem sei die Unterscheidung des BGH zu grob. Es gebe durchaus auch Verteidigungsfälle in denen im Ausnutzen der (faktischen) Arglosigkeit des Opfers ein besonders hohes Maß an Schuld zum Ausdruck komme. Daran zeige sich, dass die Herstellung eines Gleichklangs mit dem Notwehrrecht verfehlt sei, denn es handele sich dabei jeweils um unterschiedliche Problemlagen. Schließlich wird dem BGH vorgeworfen, die gesetzgeberische Entscheidung in 33 StGB zu umgehen. Die dortige Regelung für Fälle, in denen die Grenzen zulässiger Notwehr überschritten werden, sei als abschließend anzusehen. Aber auch in der Literatur gibt es Vorschläge für eine einschränkende Auslegung der Heimtücke, mit denen man im vorliegenden Fall zu einer Ablehnung des Merkmals kommen kann. So wird der Wortbestandteil der Tücke dafür angeführt, lediglich Fälle zu erfassen, in denen für die Tötung ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt wird. Kritisiert wird daran allerdings, dass dadurch gerade typische Konstellationen eines Angriffs aus dem Hinterhalt von der Anwendung ausgenommen würden. Ebenfalls aus dem Wortbestandteil der Tücke wird herausgelesen, nur ein hinterhältig-planendes, berechnendes Vorgehen sei zu erfassen. Mit dieser Ansicht kann man im vorliegenden Fall ebenfalls vertretbar zu einer Ablehnung der Heimtücke kommen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, im Vorliegen eines Mordmerkmals sei lediglich ein Indiz dafür zu sehen, dass es sich um eine besonders verwerfliche Tötung handele. Im Wege einer negativen Typenkorrektur könne jedoch in Ausnahmefällen durch eine Gesamtwürdigung festgestellt werden, dass es an einer solchen be- 4 BGHSt 48, 207 ff. (ebenfalls abgedruckt in: NJW 2003, 1955 ff.). 5 Vgl. etwa H. Schneider, NStZ 2003, 428 ff. und Zaczyk, JuS 2004,750 ff.
5 Schweigegeld-Fall Seite 5 sonderen Verwerflichkeit fehle und damit der Tatbestand des Mordes im Ergebnis abgelehnt werden. Auf dieser Grundlage scheint es gut vertretbar, der Tötung hier eine besondere Verwerflichkeit abzusprechen und damit den Tatbestand zu verneinen. (Mit entsprechender Begründung lässt sich jedoch auch dessen Erfüllung vertreten.) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand (und im Falle der Annahme auch auf die Qualifikation der heimtückischen Tötung) (+) b) Qualifikation, 211 StGB (Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe) aa) Habgier ist das rücksichtslose Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens. 6 Im vorliegenden Fall hatte A zwar verschiedene Beweggründe für die Tötung, vor allem aber ging es ihm um die Wiedererlangung seines Geldes. Die Anwendung des Merkmals ist gleichwohl mit Problemen verbunden. Das betrifft etwa die Frage, ob auch die bloße Vermeidung eines Vermögensverlustes ein Handeln aus Habgier begründen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass A Eigentümer des Geldes war und insoweit lediglich einen rechtmäßigen Vermögensvorteil anstrebte. Auch bei diesem Merkmal ist schließlich die besondere Konstellation des Falles zu beachten. Denn das Motiv, den Geldverlust zu vermeiden, entspricht ja gerade dem Verteidigungswillen. Wer mit dem BGH einen Gleichklang mit dem Notwehrrecht fordert, wird deshalb auch an dieser Stelle das Mordmerkmal der Habgier ablehnen müssen. Gleiches ist anzunehmen, wenn der Tatbestand bereits zuvor abgelehnt wurde, weil der Tötung im Wege der negativen Typenkorrektur eine besondere Verwerflichkeit abgesprochen wurde. bb) A tötete B nicht zuletzt auch deshalb, weil er verhindern wollte, dass dieser ihn bei der Polizei wegen des tödlichen Verkehrsunfalls anzeigt. Eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale gebietet jedoch, ein Handeln in zur Verdeckung einer Straftat nur dann anzunehmen, wenn dieses Motiv bewusstseinsdominant gewesen ist. Unter den verschiedenen genannten Beweggründen stand das Verdeckungsmotiv des A jedoch nicht im Vordergrund. 6 Rengier (Fn. 2), 4 Rn. 13.
6 Schweigegeld-Fall Seite 6 cc) Auch wird diskutiert, ob das bei A vorhandene Motiv der Rache für die Annahme eines sonstigen niedrigen Beweggrundes herangezogen werden kann. Der Wunsch nach Rache war für A jedoch lediglich ein Begleitmotiv und damit für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes, der ebenfalls bewusstseinsdominant gewesen sein muss, nicht ausreichend. II. Rechtswidrigkeit: Notwehr gem. 32 StGB 1. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (+) 2. Notwehrhandlung: erforderliche und gebotene Verteidigung? a) Schwerpunkt: Erforderlichkeit Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und unter gleichermaßen wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten die schonendste ist. Die Eignung des Mittels hat sich eigentlich im späteren Verlauf erwiesen, der richtige Prüfungsmaßstab ist jedoch eine Ex-ante-Betrachtung. Daher scheint es vertretbar, angesichts der bloßen Hoffnung des A, er werde das Geld von C wiedererlangen, wenn er B die Kehle durchschneide, das Mittel als ungeeignet anzusehen. Ferner ist zu überlegen, ob nicht die bloße Drohung mit dem Messer bereits ausreichend gewesen wäre, um das Geld von C wieder zu erlangen. Zwar waren die Angreifer in der Mehrzahl und dem Opfer kann es in der Regel nicht zugemutet werden, sich auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einzulassen. Gleichwohl bestehen an der Erforderlichkeit der tödlichen Schnitte erhebliche Zweifel. Da die Angreifer nicht bewaffnet waren, ist nicht davon auszugehen, dass A seine Verteidigungsposition durch eine vorausgehende Drohung erheblich geschwächt hätte. Auch hätte A vor einer sofortigen, gezielten Tötung zunächst versuchen müssen, B handlungsunfähig zu machen. Diese Gründe sprechen dafür, die Tötung des B im Ergebnis als nicht mehr erforderliche Verteidigungshandlung anzusehen (der Gegenstandpunkt ist jedoch ebenfalls vertretbar). b) Bei der Prüfung der Notwehr wird immer wieder der Fehler gemacht, eine Güterabwägung vorzunehmen. Eine solche findet bei der Notwehr jedoch grundsätzlich nicht statt. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen ist aus sozialethischen Gründen eine
7 Schweigegeld-Fall Seite 7 Einschränkung des Notwehrrechts vorzunehmen. Ihre gesetzliche Grundlage findet diese Einschränkung darin, dass die Notwehr auch geboten 7 sein muss. Zu denken wäre etwa an ein krasses Missverhältnis zwischen Eingriffs- und Rechtfertigungsgut. Allerdings überschreitet das Schweigegeld mit einem Wert von Euro die Bagatellgrenze deutlich. Diskutiert werden kann auch das Vorverhalten des A, also zunächst die leichtsinnige Gewährung des Einlasses, obwohl A bereits von dem Vorhaben des B wusste. Ferner kann angeführt werden, dass A ursprünglich durch sein strafbares Vorverhalten erst den Anlass zu der Erpressung gegeben hat. Im Ergebnis wird man die Verteidigung des A damit aber nicht als Überschreitung der sozialethischen Notwehrgrenzen werten können. 3. ggf. Verteidigungswille (+) III. ggf. Schuld (+) Literatur Fall des Monats, Mai 2003, Raubkopien-Fall, abrufbar unter Zaczyk, JuS 2004, 750 ff. 7 Ausführlich für einen vergleichbaren Fall S. Dreher, JA 2005, 789, 791 f.
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 11 bis 13
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 11 bis 13 A. Vorüberlegungen Zu Fall 11 --> Es wird nur nach einem Mord gefragt = keine KV prüfen! --> Man sollte wenigstens auf die Heimtücke und den sonstigen
MehrBGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer
BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer Sachverhalt: Um an Geld zu kommen, verspricht Anton dem Drogendealer Bruno wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch gegen Zahlung von 5.000
MehrProf. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze
1 Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14 Lösungsskizze Der Aufbau der Arbeit folgt der Chronologie der Ereignisse. Innerhalb der Abschnitte ist mit den schwereren Delikten, also den
Mehr7. Gemeingefährliche Mittel*
7. Gemeingefährliche Mittel* a) gemeingefährlich ist ein Mittel, das wegen seiner Unbeherrschbarkeit eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann. Mehrzahl gleichzeitig möglicher Verletzten
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
MehrI. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.
Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (1) Lösung zu Fall 1: (Säuglings-Fall, BGHSt 3, 330 ff.; 8, 216 ff.; BGH NStZ 1995, 230)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Johannes Allmendinger, Dr. Christian Corell,
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrStraftaten gegen die Person
Überblick und Systematik Straftaten gegen die Person 1. 212 als Grunddelikt 2. 211 als Qualifikation (str.) 3. 216 als Privilegierung 4. 213 (Strafzumessungsregel vor allem für Provokationsfälle) nur bei
MehrVerhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a
Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
Mehr1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )
Lösung Frage 1 I. Strafbarkeit der T 1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) a) Kein vollendeter Mord / Totschlag. b) Versuchter Mord und versuchter Totschlag sind mit Strafe bedroht, 23
Mehr211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker
Vortrag Lionsclub Lebach - 06.08.2014 Referent: LF Mirko Becker Fragestellung Bedarf es einer Reform der Tötungsdelikte ( 211, 212, 213 StGB)? 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrBGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
MehrLösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe
Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Erster Handlungsabschnitt: Der misslungene Auftrag Strafbarkeit des A I. 30 Abs. 1 i.v.m. 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 (Habgier) StGB z.n.d. Lisa
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
Mehr1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden
Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten
MehrRepetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
MehrHinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.
Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Vorlesung V
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Vorlesung V Intensional unvollständige Definition 24 Abs. 1 StGB Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrInhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung,
Inhalt Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Lektion 1: Der Totschlag, 212 7 Lektion 2: Der Mord, 211 9 Lektion 3: Die Körperverletzung, 223 21 Lektion 4: Die gefährliche Körperverletzung, 224 28 Lektion
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 2: Straftaten gegen das Leben. B. Mord. B. Mord ( 211 StGB)*
B. Mord ( 211 StGB)* (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrTötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke
Tötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke Fall 4: P hat Krebs im Endstadium. Als seine Situation kritisch wird, wird er ins Krankenhaus eingeliefert und dort an eine Herz-Lungen-Maschine
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrJura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung
Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht
MehrLösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag
Lösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a 212 Abs. 1, 211 StGB (Mord Aufbau nach Literatur) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Tötung eines
MehrEinführung in das Strafrecht
Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrBGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol. Thema: Formen des Versuchs, Versuchsaufbau
BGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol Sachverhalt: Frieda möchte ihren Ehemann Bruno töten. Zu diesem Zweck sprüht sie ihm eines Tages das Insektengift Detmol aus einer Spraydose auf das Vesperbrot,
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrProbeexamen Wintersemester 2010/11. Klausur im Strafrecht ( ) Lösungsskizze Privatdozent Dr. Edward Schramm Universität Konstanz
Probeexamen Wintersemester 2010/11 Klausur im Strafrecht (7. 10. 2010) Lösungsskizze Privatdozent Dr. Edward Schramm Universität Konstanz 1 Notenverteilung 0 1 1 6 2 7 3 9 durchgefallen: 29 % 4 12 5 15
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrC. Mord, C Mord, 211. VII. Konkurrenzen. I. Überblick
29 Liegt die erste Alternative des 213 vor, so ist die Strafe entsprechend zu mildern. Kommen weitere Strafmilderungsgründe hinzu (z. B. eine verminderte Schuldfähigkeit gem. 21) so sind bei der Ermittlung
MehrLösung Fall 3. Lösung Fall 4
Lösung Fall 3 Strafbarkeit des Heilsam? Strafbarkeit wegen 212, 216 StGB indirekte Sterbehilfe gemäß 216 StGB strafbar? nach h.m., da Tötung nicht in 216 anders zu verstehen sei als bei restlichen Delikten
MehrKarteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
MehrZeitpunkt der Arglosigkeit beim Heimtückemord
Entscheidung des Monats RÜ 3/2015 22, 23, 52, 211, 212, 223, 224, 240, 241 StGB Zeitpunkt der Arglosigkeit beim Heimtückemord BGH, Beschl. v. 06.11.2014 4 StR 416/14 Fall A wollte ein Gespräch mit seiner
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
MehrRechtfertigungsgründe
Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,
MehrGrundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. B. Mord. B. Mord ( 211 StGB)
B. Mord ( 211 StGB) (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrLösung Fall 3: Wer wird Millionär?
Lösung Fall 3: Wer wird Millionär? D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a I. 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB (versuchter Mord) 1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat Strafbarkeit
MehrSelbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.)
Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.) Die einfache Begrifflichkeit Notwehr ist im Rahmen einer Diskussion um Selbstverteidigung
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrBGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )
BGH v. 05.12.1974-4 StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrFall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert
Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrBGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe
BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe Sachverhalt: Die 88-jährige Elfriede, eine vermögende aber einsame Rentnerin, sucht wegen Gelenkbeschwerden die Praxis des Orthopäden Anton
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrBGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
MehrLösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die Begegnungen zwischen N und V
Lösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die Begegnungen zwischen N und V Strafbarkeit des N A. Körperverletzung gem. 223 I Var. 1 StGB 1 durch den Faustschlag Indem N den V mit einem Faustschlag zu Boden
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze
Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher
MehrStrafrecht I. Wiederholungsklausur
Prof. Dr. Dr. h.c. Heike Jung September 2005 Strafrecht I Wiederholungsklausur 1. Das Jahr 1975 markiert ein wichtiges Datum in der Geschichte des deutschen Strafrechts. Warum? 2. Erläutern Sie die Zusammenhänge
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrGrundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht
Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht - Anwendungsbereich der Tötungsdelikte - Totschlag und Mord ( 211 StGB) - Täterschaft und Teilnahme bei den Tötungsdelikten 1 Systematik
MehrDas Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Mai 2009 Sommersemester Pralinen-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 28. Mai 2009 Sommersemester 2009
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrEinführungsfall zum Erlaubnistatbestandsirrtum
Einführungsfall zum Erlaubnistatbestandsirrtum Sachverhalt: Der A, ein führendes Mitglied des Rockerclubs HELLS ANGELS hatte erfahren, dass er von einem Mitglied des konkurrierenden Clubs Bandidos ermordet
MehrBayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall
BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrRäuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrFälle zum Strafrecht für Anfänger
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Anfänger Klausurenkurs I von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Anfänger Hilgendorf ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische
MehrErpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)
Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand
MehrRaub mit Todesfolge ( 249, 251 StGB)
Raub mit Todesfolge ( 249, 251 StGB) Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A gem. 249 I; 250 II Nr. 3 b); 251 I. Raub (+) II. Kausale Bedingung für den Tod des O (+) III. Gefahrspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang:
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
Mehr9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)
I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung
MehrFall 4 Lösungshinweise
Übung im Strafrecht für AnfängerInnen Sommersemester 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Prof. Dr. Roland Hefendehl und MittarbeiterInnen Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
MehrVorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 18
4. Sonst niedrige Beweggründe Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stellt einen Auffangtatbestand dar. Unterschiedliche Auffassungen herrschen darüber, wie die niedrigen Beweggründe zu definieren
MehrCrashkurs Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Hinweise 4
Professor Arnd Koch Wintersemester 2013/14 Crashkurs Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung Hinweise 4 Hinweis: Wegen eines auswärtigen Termins muss die 5. Veranstaltung des Crash- Kurses am 4. Februar
Mehr