DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~

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1 DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 1 II~

2 Zwischen der Erust-Abbe -Hochschule Jena DIENST VEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE und dem Personalrat der Ernst-Abbe -Hochschule Jena wird folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit und die Betriebsruhe abgeschlossen: Gleitende Arbeitszeit 1.1 Allgemeines Mit ihrer Unterzeichnung wird für die Mitarbeiter der Ernst-Abbe-Hochschule Jena folgende Regelung über gleitende Arbeitszeit vereinbart. die Ziel der Dienstvereinbarung ist es, den Mitarbeitern der Ernst-Abbe-Hochschule Jena Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Arbeitszeit zu eröffnen und den Dienstablauf effizienter zu gestalten. Alle gesetzlichen Regelungen und tariflichen Bestimmungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Insbesondere wird die tarifliche Arbeitszeit von der gleitenden Arbeitszeit nicht beeinflusst. Dienststellenleitung und Personalrat sind sich dabei bewusst, dass die mit dieser Dienstvereinbarung jedem Mitarbeiter eingeräumte Freizügigkeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen zu können, ein hohes Verantwortungsbewusstsein eines jeden Mitarbeiters voraussetzt. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 1.2 Geltungsbereich Die gleitende Arbeitszeit gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter. Ausgenommen bleiben Lehrer für besondere Aufgaben und Mitarbeiter, die in der Forschung (z.b. im Rahmen von Drittmittelprojekten) beschäftigt sind. LfbA und Mitarbeiter in der Forschung können auf besonderen Antrag in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Für Altersteilzeitbeschäftigte können im Einzelfall besondere Regelungen unter Mitbestimmung des Personalrates vereinbart werden. Für Mitarbeiter, die auf Grund dienstlicher Belange (Kraftfahrer, ständig im Schichtdienst Beschäftigte...) von der Dienstvereinbarung ausgeschlossen bleiben, können zwischen der Rektorin und dem Personalrat besondere Vereinbarungen getroffen werden.

3 1.3 Arbeitszeit Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind stets die Festlegungen des Arbeitszeitgesetzes und der ThürAZVO zu beachten. Insbesondere ist die tägliche Arbeitszeit auf höchstens 10 Stunden begrenzt (~3 ArbZG). Abweichungen davon sind nur in außergewöhnlichen Fällen gemäß 14 ArbZG zulässig Gleitzeit / Kernzeit Alle vollbeschäftigten Mitarbeiter können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in folgenden Grenzen selbst bestimmen, sofern dienstilche Belange nicht entgegenstehen. Montag Donnerstag Uhr Uhr Uhr Uhr Freitag u. vor Feiertagen Uhr Uhr Uhr Uhr Für vollbeschäftigte Mitarbeiter gilt somit eine Kernarbeitszeit von 9.00 bis bzw. freitags bis Uhr. Die Festlegung der Kernarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte muss sich an dienstlichen Erfordernissen orientieren und ist einvemehmlich mit den betroffenen Mitarbeiter zu regeln. Sie darf nicht zu einer willkürlichen Einteilung der Arbeitszeit fuhren. Um dies zu erreichen, ist die angestrebte Regelung beim Kanzler zu beantragen und dem Personalrat zur Zustimmung vorzulegen (siehe Antragsformular). Dabei muss die festgelegte Kernarbeitszeit mindestens 3 Stunden betragen. Ausnahmeregelungen sind gesondert zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme der Gleitzeit ist nur möglich, wenn die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet werden kann. Zeiten vor Uhr und nach Uhr werden nur auf besondere Anweisung des Kanzlers bzw. des Rektors erfasst. Jeder Mitarbeiter muss während der Kernarbeitszeit im Dienst sein, sofern die Abwesenheit bei: - Teilnahme an Lehrgängen - Dienstreisen, Dienstgängen - Sonderurlaub (gem. 28 TV-L) - Urlaub - Arbeitszeitausgleich durch G leitzeittage - Arbeitszeitausgleich für durch den Kanzler angewiesene Überstunden - Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung (gem. 29TV-L) - genehmigte kurzfristige Abwesenheit aus zwingenden privaten Gründen durch die Rektorin oder den Kanzler durch die Rektorin oder den Kanzler bzw. die Dekane oder Referatsleiter 2

4 nicht besonders genehmigt ist oder durch unvorhersehbare Ereignisse oder Krankheit gerechtfertigt ist. Für Beamte wird die oben genannte Abwesenheit während der Kernarbeitszeit in den Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Urlaubsverordnung geregelt. Die Frühstückspause (Dauer 15 min.) ist in der Regel zwischen Uhr und Uhr, die Mittagspause (Dauer 30 min.) ist in der Regel zwischen Uhr und Uhr in Anspruch zu nehmen. Von der Kernzeit werden automatisch 45 min. für Frühstücksund Mittagspause, bei Teilzeitbeschäftigten 15 min für die Frühstückspause, abgezogen. Sollten Teilzeitbeschäftigte die Mittagspause in Anspruch nehmen, wird der Zeitabzug (30 min.) individuell geregelt Regelarbeitszeit Die Regelarbeitszeit beträgt (außer samstags) 8 Stunden täglich (07:00 Uhr bis Uhr), sie gilt als Grundlage für die Bemessung von angeordneten Uberstunden und für die Bestimmung der Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit. Die Regelarbeitszeit gilt auch für Mitarbeiter, die an der gleitenden Arbeitszeit nicht teilnehmen. Sofern durch Lehrveranstaltungen außerhalb der Gleitzeit und/oder an Sonnabenden besondere Regelungen für einzelne Mitarbeiter erforderlich werden, sind diese nach Vorliegen des Semesterablaufplanes und des Stundenplanes zu treffen und über den Fachvorgesetzten mit dem Kanzler zu vereinbaren Sollstundenzahl Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt i.d.r. 40 Stunden. Für Teilzeitbeschäftigte ist die wöchentliche Arbeitszeit individuell vereinbart. Dieser Stundenzahl ist die Summe der geleisteten Arbeitsstunden gegenüberzustellen, so dass sich entweder ein Zeitguthaben, ein Zeitausgleich oder Zeitschulden ergeben. Für die auf montags bis freitags fallenden Feiertage wird die Regelarbeitszeit in Ansatz gebracht Private Fehlzeiten Aus zwingenden privaten Gründen genehmigte Abwesenheit während der Kernarbeitszeit, für die keine Dienstbefreiung gewährt wird, ist innerhalb der Gleitzeit auszugleichen Sommerarbeitszeit Für die Zeit vom bis zum gilt folgendes: (1) Die tägliche Arbeitszeit kann bereits um 06:00 Uhr (Beginn Gleitzeit) begonnen werden. Die Sicherheit am Arbeitsplatz muss dabei gewährleistet sein. (2) Das Ende der Kernarbeitszeit wird für die Tage Montag bis Donnerstag auf 14:00 Uhr festgelegt. 3

5 (3) Für die Monate Juli bis einschließlich September darf die Zeitschuld maximal minus 20 Stunden betragen. Ab Oktober beträgt die Zeitschuld wieder maximal minus 10 Stunden (vgl der Dienstvereinbarung). Für Teilzeitkräfte gilt jeweils die Hälfte der vorstehenden Werte. (4) Diese Regelungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn dienstliche Belangen nicht entgegenstehen. Mitarbeiter, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen jährlich einen formlosen Antrag im Referat 1 stellen. Der Antrag ist mit dem Vorgesetzten abzustimmen. 1.4 Zeiterfassung Jeder von der Regelung erfasste Mitarbeiter ist verpflichtet, das Zeiterfassungssystem zu benutzen. Bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienstbefreiung oder sonstigen dienstfreien Tagen wird die Regelarbeitszeit zugrunde gelegt. Bei ganztägigen Dienstreisen gilt gern. 6 Abs. 11 TV-L für jeden Reisetag die Regelarbeitszeit, es sei denn, dass das Dienstgeschäft über die Regelarbeitszeit hinaus zu verrichten ist, Fahrzeiten werden nicht angerechnet. Bei privater Fehlzeit, vergessener Buchung oder defektem Zeiterfassungsgerät ist ein Korrekturbeleg über das elektronische Verfahren oder den üblichen Dienstweg an das Personalreferat zu senden. Die für die Benutzung des Zeiterfassungsgerätes ausgegebenen Chipkarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Jeglicher Missbrauch wird arbeitsrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet. Für die aus der Beschädigung bzw. dem Verlust der Karte entstehenden Folgen haftet der Inhaber. 1.5 Abrechnung Abrechnungszeitraum Die Abrechnung erfolgt für alle Mitarbeiter der Emst-Abbe-Hochschule Jena zum , beginnend am Die Abrechnung wird von dem Personalreferat vorgenommen Zeitguthahen und Zeitschuld Für Vollbeschäftigte darf das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld am Ende eines jeden Monats maximal plus 40 Stunden bzw. maximal minus 10 Stunden betragen. Für Teilzeitbeschäftigte darf das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld am Ende eines jeden Monats maximal plus 30 Stunden bzw. maximal minus 5 Stunden betragen.

6 1.5.3 Zeitausgleich Aus der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit darf (nach der unter vorgenommenen Abrechnung) für die Mitarbeiter der Emst-Abbe-Hochschule Jena am eines jeden Jahres nur ein übertragbares Zeitguthaben von höchstens 24 Stunden für Vollbeschäftigte bzw. 16 Stunden für Teilzeitbeschäftigte oder eine übertragbare Zeitschuld von höchstens 4 Stunden entstehen, größere Zeitguthaben verfallen. In dem darauf folgenden monatlichen Abrechnungszeitraum gelten wieder die unter getroffenen Festlegungen. Zeitguthaben oder -schulden können a) in den festgelegten Gleitzeiten ausgeglichen werden (ausgenommen angeordnete Uberstunden) oder b) bei entsprechendem Zeitguthaben als Ausgleich in Freizeit für ganze Arbeitstage (Gleitzeittage) erfolgen Gleitzeittage Ein Gleitzeittag ist der Ausgleich von Mehrarbeitsstunden in Freizeit an Qanzen Tafen. Je Kalenderjahr können maximal 10 Gleitzeittage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Hierin inbegriffen sind die im jeweiligen Kalenderjahr festgelegten Brückentage. Die Inanspruchnahme von Gleitzeittagen ist im gleichen Verfahren wie die Beantragung von Erholungsurlaub mit der Urlaubskarte mindestens 1 Woche vorher durch den betreffenden Mitarbeiter zu beantragen. 2 Betriebsruhe 2.1 Allgemeines Die Dienstvereinbarung regelt die Einführung einer Betriebsruhe an Brückentagen. Sie soll die Einsparung von Betriebskosten ermöglichen und das erhöhte Risiko von Arbeitsunfällen bei minimaler Personalbesetzung vermeiden. Alle gesetzlichen Regelungen und tariflichen Bestimmungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 2.2 Geltungsbereich Die Betriebsruhe gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter. Ausgenommen sind Mitarbeiter, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder anderer dienstlicher Belange anwesend oder im Bereitschaf tsdienst erreichbar sein müssen.

7 2.3 Festlegung der zeitlichen Lage der Betriebsruhe Die Betriebsruhe wird für den Freitag nach Christi Himmelfahrt sowie für den Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr fest vereinbart. Sinnvolle Ergänzungen werden in Abstimmung zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat im Dezember des Vorjahres festgelegt und bekannt gegeben. 2.4 Urlaub oder Zeitausgleich Für die Tage der Betriebsruhe sind Urlaub oder Mehrstunden in Form des Gleitzeittages in Anspruch zu nehmen. Für die Inanspruchnahme eines Gleitzeittages ist Voraussetzung, dass die in und festgelegten Grenzen der Zeitschuld nicht überschritten werden. Mitarbeiter, die nicht der Zeiterfassung unterliegen, nehmen für die Tage der Betriebsruhe Urlaub in Anspruch. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA), die Überhangstunden reduzieren möchten, besteht die Möglichkeit, diesen Uberhang als Urlaub abzubauen. Eine Semesterwochenstunde Überhang entspricht dabei 4 Urlaubstagen. Erkrankt ein Mitarbeiter während der Betriebsruhe, wird ihm durch Nachweis der Erkrankung (Krankenschein) das für die Betriebsruhe gedachte Zeitguthaben übertragen. Es ist innerhalb eines ¼ Jahres nach der Betriebsruhe im Ganzen abzubauen. 3 Sonstige Regelungen Angeordnete Überstunden sind binnen eines ¼ Jahres nach Anfall abzubauen. Samstagsarbeit aus dringenden betrieblichen Gründen ist bei entsprechendem Zeitguthaben (mmd. 5 Stunden durch Samstagsarbeit) durch einen anderen freien Wochenarbeitstag (Montag-Freitag) abzugelten. Dieser freie Tag ist unter Beachtung dienstlicher Belange innerhalb von 4 Wochen nach der angefallenen Samstagsarbeit zu gewähren. Angeordnete Arbeit, die aus dringenden dienstlichen Gründen während der Betriebsruhe erfolgen muss, wird als Samstagsarbeit gewertet. 4 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkraftsetzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Ubrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der zweckdienlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die beschließenden Partner der Dienstvereinbarung mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, das sich die Dienstvereinbarung als lückenhaft erweist.

8 5 Dauer, Veränderung Die geänderte Fassung tritt am in Kraft. Diese Dienstvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Dienstvereinbarung behält im Falle der Kündigung weiter Gültigkeit bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit und Betriebsruhe. Ergänzungen und Änderungen sind jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen möglich, sie bedürfen der Schriftform. Jena, den ~i~ O V Dienststelle Rektorin Personalrat 4W Vorsitzende

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