Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.

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1 1 GROßBRITANNIEN Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 (The Plant Health (Forestry) (Amendment) Order 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom an die Europäische Kommission DG SANCO-E1; Statutory Instruments von 2012 Nr. 2707; Statutory Rules of Northern Ireland 2012 Nr (Auszugsweise Arbeitsübersetzung aus dem Englischen, Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit) Übersetzung und Wiedergabe der Vorschriften erfolgen ohne Gewähr. fera The Food and Environment Research Agency 29. Oktober Chalara fraxinea Im Ergebnis wurden Bestimmungen für das ganze VK (getrennte Bestimmungen für Großbritannien und Nordirland) erlassen, nach denen jegliches Pflanzmaterial von Esche (Bäume und Samen), das verbracht werden soll, aus einem befallsfreien Gebiet stammen muss. Die Bestimmungen gelten ab heute für das ganze VK und wurden zu Ihrer Information beigefügt. Die wichtigsten Bestandteile der Bestimmungen sind: Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden. Bäume zum Anpflanzen (einschließlich Samen und Teile von Bäumen zum Anpflanzen) dürfen nur in das VK eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis (für Importe aus Drittländern) oder einem Pflanzenpass (für EU- Handel) begleitet sind, in dem bestätigt wird, dass sie während ihres gesamten Wachstums in einem befallsfreien Gebiet für Chalara fraxinea gestanden haben. Dieselben Anforderungen gelten für Bäume von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt, die innerhalb des VK verbracht werden, was bedeutet, dass jegliches Verbringen von Pflanzmaterial von Esche einzustellen ist, sofern kein befallsfreies Gebiet bestimmt wurde. Ausnahmen, die im VK für die Einfuhr von Kleinmengen und lokales Verbringen von geregeltem Pflanzmaterial gelten, sind für Bäume von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt aufgehoben worden.

2 2 Die Bestimmungen enthalten auch Maßnahmen zur Durchführung genehmigter Tätigkeiten, mit normalerweise verbotenen Organismen (die über die Maßnahmen für Chalara fraxinea hinausgehen). Unseres Wissens nach gibt es weder in Drittländern noch in EU-Mitgliedstaaten befallsfreie Gebiete für Chalara fraxinea, deshalb sind Importe oder das Verbringen von Pflanzmaterial von Esche nicht gestattet, sofern solche Gebiete nicht angezeigt werden.

3 3 STATUTORY INSTRUMENTS 2012 Nr Pflanzengesundheit Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 Titel und Inkrafttreten 1.-(1) Die vorstehende Verordnung kann als Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 zitiert werden. (2) Die vorstehende Verordnung tritt wie folgt in Kraft: in bezug auf Unterabsatz am 29. Oktober 2012, Uhr; in Sinne des Artikels 2 Absätze (5), (6) und (7) am 21. November Änderung der Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (1) Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) 2005 wird wie folgt geändert. (2) (3) In Artikel 2 Absatz (2) Buchstabe (d) (Ausnahmen von bestimmten Verboten und Anforderungen) ist außer in Bonsaiform durch ausgenommen Sämlinge von Fraxinus L. und Sämlinge in Bonsaiform zu ersetzen. (4) In Artikel 21 (Ausnahmen von bestimmten Verboten und Anforderungen) ist nach Kleinmengen des maßgeblichen Materials ausgenommen Bäume zum Anpflanzen einzufügen. (5) Artikel 38 (Genehmigungen für Tätigkeiten, die verboten sind) ist wie folgt zu ersetzen: Genehmigungen für Tätigkeiten, die nach vorstehender Verordnung verboten sind 38.-(1) Unbeschadet der Bestimmungen vorstehender Verordnung können Schadorganismen von Bäumen oder maßgebliches Material nach Großbritannien verbracht oder darin gehalten, gelagert, in Verkehr gebracht, verbracht oder entsorgt werden und können sonstige Tätigkeiten, die nach vorstehender Verordnung verboten sind, durchgeführt werden, sofern eine Genehmigung der Commissioners für folgende Zwecke vorliegt: als Ausnahmegenehmigung gemäß Richtlinie oder für Versuchs- oder Forschungs- oder Züchtungszwecke in Zusammenhang mit einem angesiedelten Quarantäneschadorganismus von Bäumen. (2) Eine Genehmigung, die nach Absatz 1 Buchstabe erteilt wurden, muss schriftlich vorliegen und kann unter Auflagen, für einen unbefristeten Zeitraum oder befristeten Zeitraum gewährt werden.

4 4 (3) In vorstehendem Artikel ist ein angesiedelter Quarantäneschadorganismus von Bäumen ein Schadorganismus von Bäumen, der nicht im Anhang 1 Oder Anhang II der Richtlinie genannt ist und der normalerweise nicht in Großbritannien vorkommt und wahrscheinlich Bäume schädigt.. (8) In Anhang 1 (Schadorganismen von Bäumen, die nicht nach Großbritannien eingeschleppt bzw. darin verbreitet werden dürfen) ist nach Punkt 1 unter der Überschrift Pilze folgendes einzufügen: 1a Chalara fraxinea T. Kowalski einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus, ein Verursacher des Eschensterbens. (9) In Anhang 2 Teil A (maßgebliches Material, das nicht nach Großbritannien oder darin verbracht werden darf, wenn es mit Schadorganismen von Bäumen befallen ist) ist in der Tabelle nach Punkt 2a folgendes einzufügen: 2b Bäume zum Anpflanzen Chalara fraxinea T. Kowalski einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus, ein Verursacher des Eschensterbens. (10) In Anhang 4 Teil A (maßgebliches Material, aus Drittländern, das nur nach Großbritannien verbracht werden darf, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind) sind folgende Änderungen vorzunehmen: in der Tabelle Punkt 19a Spalte 3 ist Die Bäume sind von einer amtlichen Feststellung begleitet durch Unbeschadet der Anforderungen in Punkt 19b sind die Bäume von einer amtlichen Feststellung begleitet zu ersetzen; und nach Punkt 19a ist folgendes einzufügen: 19b Bäume zum Anpflanzen mit Ursprung in einem Drittland Unbeschadet der Anforderungen in Punkt 19a, sind die Bäume von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Bäume ausgestellt wurde und das im Feld Zusätzliche Erklärung eine amtliche Feststellung enthält, dass die Bäume während ihres gesamten Wachstums auf einer Fläche gestanden haben, die gemäß ISPM Nr. 4 als frei von Chalara fraxinea T. Kowalski (einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus) festgestellt und frei davon gehalten wurde. (11) In Anhang 4 Teil B (maßgebliches Material, mit Ursprung in einem anderen Teil der Europäischen Union, das nur nach Großbritannien oder darin verbracht werden darf, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind) ist in der Tabelle nach Punkt 8 folgendes einzufügen:

5 5 9 Bäume zum Anpflanzen Die Bäume sind von einer amtlichen Feststellung begleitet, dass sie während ihres gesamten Wachstums auf einer Fläche gestanden haben, die gemäß ISPM Nr. 4 als frei von Chalara fraxinea T. Kowalski (einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus) festgestellt und frei davon gehalten wurde. (12) In Anhang 5 Teil A (maßgebliches Material, das nur nach Großbritannien verbracht werden darf, wenn es von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet ist) ist nach Punkt 1a folgendes einzufügen: 1b. Samen zum Anpflanzen 1c. Teile von Bäumen, ausgenommen Früchte und Samen, von Fraxinus L.. (13) In Anhang 6 Teil A (maßgebliches Material, mit Ursprung in einem anderen Teil der Europäischen Union, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet ist) ist nach Absatz 5 folgendes einzufügen: 6. Bäume zum Anpflanzen. (14) In Anhang 7 Teil A (maßgebliches Material, das nur in andere Teile der Europäischen Union verbracht werden darf, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet ist) ist nach Absatz 5 folgendes einzufügen: 6. Bäume zum Anpflanzen : Amtliches Siegel des Forestry Commissioners Tim Rollins Ein Forestry Commissioner und Generaldirektor der Forestry Commission 29. Oktober 2012

6 6 Anmerkung (Diese Anmerkung ist nicht Bestandteil der Verordnung) Vorstehende Verordnung ändert die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) 2005 (S.I. 2005/2517) ( die Hauptverordnung) und beinhaltet Notmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Chalara fraxinea T. Kowalski einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus, ein Verursacher des Eschensterbens. Die Verordnung legt insbesondere folgendes fest: (c) (d) Verbot des Verbringens von Chalara fraxinea T. Kowalski nach Großbritannien und darin (Artikel 2 Absatz (8)); Verbot des Verbringens von Bäumen von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt nach Großbritannien und darin, sofern sie mit Chalara fraxinea T. Kowalski befallen sind (Artikel 2 Absatz (9)); zusätzliche Anforderungen für das Verbringen von Bäumen von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt nach Großbritannien und darin (Artikel 2 Absätze (10) bis (13)); und zusätzliche Anforderungen für Sendungen von Bäumen von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt aus Großbritannien in andere Teile der Europäischen Union (Artikel 2 Absatz (14)). Die Definition Baum in Artikel 2 Absatz (1) der Hauptverordnung beinhaltet Samen und sonstige Teile eines Baums. Vorstehende Verordnung beinhaltet auch folgendes: die Umsetzung der Kommissionsrichtlinie 2008/61/EU (mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen) als Ersatz für die Kommissionsrichtlinie 95/44/EU..(Artikel 2 Absatz (7)), und Ermächtigung der Forestry Commissioners, Genehmigungen für Versuchs-, Forschungsund Züchtungszwecke in Zusammenhang mit bestimmten Schadorganismen von Pflanzen zu erteilen (Artikel 2 Absatz (5)). Artikel 2 Absatz (7) ändert die Verweise auf die Kommissionsrichtlinie 2008/61/EU in der Hauptverordnung. Die Begründung (Explanatory Memorandum) zu vorstehender Regelung ist zusammen mit der Regelung auf verfügbar.

7 7 NORDIRLAND Die Pflanzengesundheitsverordnung (Änderung Nr. 3) (Nordirland) 2012 (The Plant Health (Amendment No. 3) Order (Northern Ireland) 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom an die Europäische Kommission DG SANCO-E1; Statutory Instruments von 2012 Nr (Auszugsweise Arbeitsübersetzung aus dem Englischen, Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit) Übersetzung und Wiedergabe der Vorschriften erfolgen ohne Gewähr. STATUTORY RULES OF NORTHERN IRELAND 2012 Nr. 392 Pflanzengesundheit Die Pflanzengesundheitsverordnung (Änderung Nr. 3) (Nordirland) 2012 Titel und Inkrafttreten 1.-(1) Die vorstehende Verordnung kann als Pflanzengesundheitsverordnung (Änderung Nr. 3) (Nordirland) 2012 zitiert werden und tritt am 26. Oktober 2012 in Kraft. Änderung der Pflanzengesundheitsverordnung (Nordirland) (1) Die Pflanzengesundheitsverordnung (Nordirland) 2006 wird gemäß Absätze (2) bis (14) geändert. (2) (3) In Artikel 8 Absatz (2) Buchstabe Punkt (VI) (Ausnahmen von bestimmten Verboten und Anforderungen) ist außer in Bonsaiform durch ausgenommen Sämlinge von Fraxinus L. und Sämlinge in Bonsaiform zu ersetzen. (4) In Artikel 22 Absatz (1) (Ausnahmen von bestimmten Verboten und Anforderungen) ist nach Kleinmengen des maßgeblichen Materials ausgenommen Pflanzen von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt einzufügen. (5) Artikel 39 (Genehmigungen für Tätigkeiten, die verboten sind) ist wie folgt zu ersetzen: 39.-(1) Unbeschadet der Bestimmungen vorstehender Verordnung können Pflanzen oder maßgebliches Material nach Nordirland verbracht oder darin gehalten, gelagert, in Verkehr gebracht, verbracht oder entsorgt werden und können sonstige Tätigkeiten, die nach vorstehender Verordnung verboten sind, durchgeführt werden, sofern eine Genehmigung, als allgemeine oder Sondergenehmigung, des Ministeriums für folgende Zwecke vorliegt:

8 8 als Ausnahmegenehmigung gemäß Richtlinie 2000/29/EG oder für Versuchs- oder Forschungs- oder Züchtungszwecke in Zusammenhang mit einem angesiedelten Quarantäneschadorganismus von Pflanzen. (2) Eine Genehmigung, die nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe erteilt wurde, muss schriftlich vorliegen und kann unter Auflagen, für einen unbefristeten Zeitraum oder befristeten Zeitraum gewährt werden. (3) In vorstehendem Artikel ist ein angesiedelter Quarantäneschadorganismus von Pflanzen ein Schadorganismus von Pflanzen, der nicht im Anhang 1 Oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG genannt ist und der normalerweise nicht in Nordirland vorkommt und wahrscheinlich Pflanzen schädigt.. (8) in Anhang 1 Teil A (Schadorganismen von Pflanzen, die nicht nach Nordirland eingeschleppt bzw. darin verbreitet werden dürfen) ist nach Punkt 1 unter der Überschrift Pilze folgendes einzufügen: 1a Chalara fraxinea T. Kowalski einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus, ein Verursacher des Eschensterbens. (9) In Anhang 4 Teil A (maßgebliches Material, mit Ursprung in Drittländern, das nur nach Nordirland verbracht werden darf, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind) ist nach Punkt 1a folgendes einzufügen: 1b Pflanzen zum Anpflanzen Chalara fraxinea T. Kowalski einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus, ein Verursacher des Eschensterbens. (10) In Anhang 4 Teil A (maßgebliches Material, aus Drittländern, das nur nach Nordirland verbracht werden darf, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind) sind folgende Änderungen vorzunehmen: in der Tabelle Punkt 8 Spalte 2 ist Die Pflanzen sind von einer amtlichen Feststellung begleitet durch Unbeschadet der Anforderungen in Punkt 8 sind die Pflanzen von einer amtlichen Feststellung begleitet zu ersetzen; und nach Punkt 8a ist folgendes einzufügen:

9 9 8b Pflanzen zum Anpflanzen mit Ursprung in einem Drittland Unbeschadet der Anforderungen in Punkt 8a, sind die Pflanzen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Pflanzen ausgestellt wurde und das im Feld Zusätzliche Erklärung eine amtliche Feststellung enthält, dass die Pflanzen während ihres gesamten Wachstums auf einer Fläche gestanden haben, die gemäß ISPM Nr. 4 als frei von Chalara fraxinea T. Kowalski (einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus) festgestellt und frei davon gehalten wurde. (11) In Anhang 4 Teil B (maßgebliches Material, mit Ursprung in einem anderen Teil der Europäischen Union, das nur nach Nordirland oder darin verbracht werden darf, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind) ist in der Tabelle nach Punkt 8 folgendes einzufügen: 8a Pflanzen zum Anpflanzen Die Pflanzen sind von einer amtlichen Feststellung begleitet, dass sie während ihres gesamten Wachstums auf einer Fläche gestanden haben, die gemäß ISPM Nr. 4 als frei von Chalara fraxinea T. Kowalski (einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus) festgestellt und frei davon gehalten wurde. (12) In Anhang 5 Teil A (maßgebliches Material, das nur nach Nordirland verbracht werden darf, wenn es von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet ist) ist nach Punkt 1b folgendes einzufügen: 1c. Samen zum Anpflanzen 1d. Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Fraxinus L.. (13) In Anhang 6 Teil A (maßgebliches Material aus Nordirland oder einem anderen Teil der Europäischen Union, das nur nach Nordirland oder darin verbracht werden darf, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet ist) ist nach Absatz 5 folgendes einzufügen: 7a. Pflanzen von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt. (14) In Anhang 7 Teil A (maßgebliches Material, das nur in andere Teile der Europäischen Union verbracht werden darf, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet ist) ist nach Absatz 5 folgendes einzufügen: 7a. Pflanzen von Fraxinus L. zum Anpflanzen bestimmt : Amtliches Siegel des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 26. Oktober 2012 Norman Fulton Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

10 10 Anmerkung (Diese Anmerkung ist nicht Bestandteil der Verordnung) Vorstehende Verordnung ändert die Pflanzengesundheitsverordnung (Nordirland) 2006 (S.R. 2006/82) ( die Hauptverordnung) und beinhaltet Notmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Chalara fraxinea T. Kowalski einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus, ein Verursacher des Eschensterbens. Vorstehende Verordnung ändert die Hauptverordnung insbesondere wie folgt: (c) (d) Verbot des Verbringens von Chalara fraxinea T. Kowalski nach Nordirland und darin (Artikel 2 Absatz (8)); Verbot des Verbringens von Pflanzen zum Anpflanzen nach Nordirland und darin, sofern sie mit Chalara fraxinea T. Kowalski befallen sind (Artikel 2 Absatz (9)); zusätzliche Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen. zum Anpflanzen bestimmt von Fraxinus L nach Nordirland und darin (Artikel 2 Absätze (10) bis (14)); und zusätzliche Anforderungen für Sendungen von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt von Fraxinus L. aus Nordirland in andere Teile der Europäischen Union (Artikel 2 Absatz (14)). Die Definition von Pflanzen in Artikel 2 Absatz (1) der Hauptverordnung beinhaltet Pilze, Bäume oder Sträucher einschließlich Samen. Vorstehende Verordnung beinhaltet auch folgendes: die Umsetzung der Kommissionsrichtlinie 2008/61/EU (mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen) als Ersatz für die Kommissionsrichtlinie 95/44/EU (Artikel 2 Absatz (7)), und Ermächtigung des Ministeriums, Genehmigungen für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke in Zusammenhang mit bestimmten Schadorganismen von Pflanzen zu erteilen (Artikel 2 Absatz (5)). Artikel 2 Absatz (7) ändert die Verweise auf die Kommissionsrichtlinie 2008/61/EU in der Hauptverordnung.

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