Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Bay RS I), erlässt die Stadt Selbitz folgende. Satzung
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- Renate Böhmer
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1 Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Bay RS I), erlässt die Stadt Selbitz folgende Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Selbitz 1 Allgemeines (1) Die Stadt Selbitz erhebt für die Benützung ihres Friedhofes, des Leichenhauses und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Gebührenschuldner sind a) der zur Bestattung gesetzlich Verpflichtete, b) der Erwerber und Inhaber eines Grabnutzungsrechts, c) derjenige, welchem ein Reihengrab überlassen wird d) derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, welcher in dieser Satzung beschrieben ist. Sie wird fällig 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Vorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen. (4) Die Berechnung und Einhebung der kirchlichen Gebühren erfolgt durch das zuständige Pfarramt. 2 Gebühren für die Grabstätten Die Gebühren für die Grabstätten betragen 1. REIHENGRÄBER ( 17, 19 und 21 der Friedhofsordnung) a) für Erwachsene 229,00 b) für ein Urnen-Reihengrab 172,00 c) für einen Platz im Urnengemeinschaftsgrab 172,00
2 2 d) für einen Platz in einem Wiesengrab Erdbestattung 304,00 Urnenbeisetzung 247,00 zuzüglich der Kosten für die Beschriftung der Platte 19,00 pro Buchstabe oder Zeichen e) für einen Platz im Grabfeld für die anonyme Zur- Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Feten oder Embryonen 50,00 f) für die Aufnahme einer Urne in einer bereits mit einer Beisetzung belegten Grabstätte 131,00 2. WAHLGRÄBER ( 18, 20 und 22 der Friedhofsordnung) a) 40 JAHRE NUTZUNGSRECHT 2.1 Einfaches Grab für Erdbestattung 703, Einfaches Grab für Urnenbeisetzung 400, Bei mehreren Grabstellen wird die Gebühr für ein einfaches Grab entsprechend der beantragten Zahl vervielfältigt 2.4 Für die Aufnahme einer Urne in einer bereits mit einer Beisetzung belegten Grabstelle 270,00 b) 20 JAHRE NUTZUNGSRECHT 2.5 Einfaches Grab für die Erdbestattung 409, Einfaches Grab für die Urnenbeisetzung 229, Nische in der Urnenwand 1.021, Bei mehrfachen Grabstellen gilt die Ziffer Für die Aufnahme einer Urne in einer bereits mit einer Beisetzung belegten Grabstelle 163,00 3. GRÜFTE ( 23der Friedhofsordnung) 3.1 Für zwei Grabstellen 4.001, Für jede weitere Grabstelle erhöht sich die Gebühr nach Ziffer 3.1 um jeweils 50 v.h.
3 3 3.3 Für die Aufnahme einer Urne in einer bereits mit einer Beisetzung belegten Grabstelle 326,00 4. Für die Verlängerung der Nutzungsfrist, wie in den 24 Friedhofssatzung festgelegt, gelten die gleichen Gebührensätze wie bei der Erstbelegung in den Ziffern 2 und 3 erhoben werden, Bei jährlicher Verlängerung im Falle der weiteren Belegung eines Grabes ist für jedes Jahr 1/40 bzw. 1/20 der Gebühr nach den Ziffern 2a) bzw. 2b) zu bezahlen. Diese Gebühr ist auf volle Euro nach oben aufzurunden. 3 Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses Für die Benützung des Leichenhauses werden an Gebühren erhoben: 1. Benützung des Aufbahrungsraumes a) für Verstorbene 65,00 b) für Urnen 29,00 c) Aufbewahrung der Aschenreste bis zur Beisetzung nach Ablauf eines Monats nach Eingang vom Krematorium je angefangenen Monat 20,00 2. Benützung der Aussegnungshalle 90,00 3. Beheizung der Aussegnungshalle je Stunde 33,00 4. Benützung des Sezierraumes 163,00 5. Benützung des Sezierraumes für Waschungen 65,00 6. Heizungszuschlag für den Sezierraum in den Monaten Oktober bis April 17,00 (1) An Arbeitsgebühren werden erhoben: 4 Arbeitsgebühren 1. Für die Grabherstellung einschließlich Wiedereinfüllen a) für ein Erwachsenengrab 250,00 b) für ein Urnengrab 89,00 c) Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Grab 89,00
4 4 d) Beisetzung der Urne in einer Nische der Urnenwand 45,00 e) Entnahme einer Urne aus einer Nische und Beisetzung in der Sammelstelle 45,00 f) Beisetzung im Grabfeld für die anonyme Zur- Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Feten oder Embryonen 45,00 2. Für das Ausgraben einer Leiche oder von Leichenüberresten und Urnen, soweit sie nach auswärts überführt werden. a) Erwachsene 455,00 b) Urnen 142,00 3. Für Umbettungen innerhalb des Friedhofes a) Erwachsene 740,00 b) einer Urne 232,00 4. Mithilfe des Friedhofswärters bei der Sezierung je Std. 43,00 5. Arbeitsaufwand beim Öffnen und Verschließen von Grüften je Std. 39,00 6. Mithilfe bei der Überführung aufgefundener Leichen je Std. 43,00 7. Leichenträger bei der Beerdigung je Träger 22,00 8. Übergabe einer Leiche an ein auswärtiges Bestattungsinstitut 20,00 (2) Für Leistungen, die auf Wunsch außerhalb der normalen Dienstzeiten vorzunehmen sind, werden neben den laufenden Gebühren je Std. 36,00 berechnet. (3) Zu den Arbeitsgebühren nach Abs. 1 und 2 wird ein Betrag in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
5 5 5 Sonstige Gebühren Für die Benützung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden ferner erhoben: 1. Grabnummernzeichen 9,00 2. Friedhofsgeläute 13,00 3. Beistellung von Grabmatten 24,00 4. Bereitstellung von Dekorationen über die Normalausstattung hinaus pro Leuchter und Tag 9,00 5. Desinfektionsmittel nach Anfall 6. Genehmigung für das gewerbliche Fotografieren von Leichen und die Abnahme von Totenmasken Verstorbener auf dem Friedhof ( 41 Abs. 4 der Friedhofsordnung) 29,00 7. Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung ( 13 der Friedhofsordnung) 13,00 8. Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts ( 25 der Friedhofsordnung) 21,00 9. Gebühr für die Ausstellung einer Dauergenehmigung für gewerbliche Arbeiten je Jahr ( 8 Abs. 5 der Friedhofsordnung) 21, Gebühr für die Ausstellung einer Einzelgenehmigung für gewerbliche Arbeiten ( 8Abs. 5 der Friedhofsordnung) 15,00 11.Gebühr für die Genehmigung der Kfz-Zulassung für die gewerblich Nutzung je Kfz ( 8 Abs. 3 der Friedhofsordnung) 10,00 6 Grabmalgebühr Die Gebühr für die Genehmigung von Grabmälern ( 32 der Friedhofsordnung) beträgt 8 v.h. der Anschaffungskosten.
6 6 7 Nicht erfasste Leistungen Für andere, in dieser Gebührenordnung nicht erfaßte Leistungen und Dienste werden privatrechtliche Entgelte je nach dem Einzelfall und in angemessener Höhe festgesetzt. 8 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft Selbitz, 08. November 2011 Stadt Selbitz Klaus Adelt Erster Bürgermeister
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