STADT PULHEIM BEBAUUNGSPLAN NR. 88 SÜDLICHER ORTSRAND, WESTLICH DER LIETHENSTRASSE IN DANSWEILER
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1 STADT PULHEIM BEBAUUNGSPLAN NR. 88 SÜDLICHER ORTSRAND, WESTLICH DER LIETHENSTRASSE IN DANSWEILER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN UND HIN- WEISE A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete Unzulässigkeit der Ausnahmen gem. 4 Abs. 3 BauNVO Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche (0,4) durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.s. des 14 BauNVO bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. 2. Stellplätze, Carports und Garagen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Gemäß 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Vor Garagen ist zur erschließenden Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten. Garagen im Untergeschoß bzw. im Keller sind unzulässig. 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gem. 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Innerhalb der festgesetzten WA Allgemeinen Wohngebiete wird die zulässige Anzahl der Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 beschränkt. F:\Word\3 VERFAHREN NACH ORTSTEILEN\Bebauungspläne\Dansweiler\bp88dw\10_Satzungsbeschluss\Vorlage UPA \textliche Festsetzungen (T1266A-3).DOC
2 2 4. Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung nachteiliger Auswirkungen a) Schutz der vorhandenen Bäume Die bestehenden Einzelbäume an der K 25 sind für den Zeitrahmen der Straßenarbeiten vor Beschädigungen zu schützen. Bei den erforderlichen Arbeiten im Kronentraufbereich zur Herstellung einer Linksabbiegerspur müssen alle mechanische Beschädigungen durch Baumaschinen vermieden werden. Verdichtungen des Wurzelraums durch Befahren, zeitweise Material- oder Bodenlagerung und Einschüttungen sowie Abgrabungen müssen unterbleiben. Werden im Zuge der Baumaßnahmen Baumwurzeln mit einem Durchmesser über 5 cm verletzt oder durchtrennt, sind die glatten Schnittstellen ordnungsgemäß zu versorgen. b) Herstellung wasserdurchlässiger Flächen Für Stellplätze, Zufahrten, Zuwegungen innerhalb der privaten Bauflächen sind ausschließlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Rasengittersteine oder Pflasterungen mit Rasenfugen o.a. zu verwenden. Abgesehen von Zuwegungen und Zufahrten sind die Vorgartenflächen unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten. Garagen und Carports sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Die im Bereich der Versickerungsanlage erforderlichen Andienungswege sind als Schotterrasenflächen herzustellen. Die geplanten Fuß- und Radwege dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden. 4.2 Anpflanzung von Bäumen a) auf privaten Grundstücksflächen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen westlich der Liethenstraße sind 4 mittelkronige Bäume (Linden- und Ahornreihe) gemäß Pflanzenliste 1 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgängigkeit gleichartig zu ersetzen. b) auf öffentlichen Verkehrsflächen Innerhalb der neugeplanten öffentlichen Verkehrsflächen sind 5 standortgerechte, mittelkronige Laubbäume gemäß Pflanzenliste 1 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgängigkeit gleichartig zu ersetzen. Die Baumscheiben sind als Straßenbegleitgrün mit Bodendeckern, niedrigen und sonstigen Gehölzen gemäß Pflanzenliste 4 zu bepflanzen. Die Pflanzung ist ebenfalls dauerhaft zu erhalten und vor Verdichtung sowie Schadstoffeintrag zu schützen. 4.3 Anlage von Hecken Entlang der seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen (Straßen und Wege, Parkplätze) angrenzen, sind bis 1,20 m hohe Schnitthecken gemäß Pflanzenliste 3 anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
3 3 4.4 Anpflanzungen innerhalb der privaten Grünfläche Die im Süden des Plangebietes festgesetzten privaten Grünflächen sind mit einer geschlossenen Pflanzung aus heimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen gemäß Pflanzenliste zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei einem Reihenabstand von 1,0 m und einem seitlichen Pflanzabstand von 1,5 m sollen 95% Sträucher und 5% Bäume (Heister, Höhe cm oder cm) verwendet werden. 4.5 Begrünung von Müllboxen und Carports Müllboxen und Carports sind gemäß den Pflanzenlisten 3 +5 mit Hecken- oder Kletterpflanzen zu begrünen. 4.6 Pflanzenliste Pflanzenliste 1 Einzelbäume (Mittelkronig) Hochstamm - Stammumfang mindestens 18/20 cm, gemessen 1,0 m über Geländeoberfläche Italienische Erle Alnus cordata (nur Straßenbaum) Hänge-Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Baum-Hasel Coryulus colurna (nur Straßenbaum) Stadt-Birne Pyrus calleryana `Chanticleer (nur Straßenbaum) Amerikanische Stadt-Linde Tilia `Greenspire (nur Straßenbaum) Eberesche Sorbus aucuparia Nordische Mehlbeere Sorbus intermedia (nur Straßenbaum) Pflanzenliste 2 Einheimische Sträucher + Wildobst Höhe cm oder cm Feldahorn Acer campestre Hasel Corylus avellana Weißdorn Crataegus monogyna/ laevigata Kornelkirsche Cornus mas Pfaffenhütchen Euonymus europaeus (Nähe Versickerung) Wilder Apfel Malus sylvestris (Wildobst) Schlehe Prunus spinosa Wilder Birnbaum Pyrus pyraster (Wildobst) Feldrose Rosa arvensis Hundsrose Rosa canina Speierling Sorbus domestica (Wildobst) Gemeiner Schneeball Viburnum opulus (Nähe Versickerung) Pflanzenliste 3 - Heckenpflanzen Hainbuche Rotbuche Stechpalme Liguster Carpinus betulus Fagus sylvatica Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Pflanzenliste 4 Bodendecker und niedrige Gehölze für Straßenbegleitgrün Storchschnabel Geranium macrorrhizum `Spessart Niedriges Johanniskraut Hypericum calycinum Glanz-Rose Rosa nitida Beet-Rosen in Arten/ Sorten Rosa spec. Fingerkraut in Arten/ Sorten Potentilla spec. Kranz-Spiere Stephanandra incisa `Crispa Rosa Zwergspiere Spiraea `Little Princess
4 4 Rote Sommerspiere Kletterspindel Pflanzenliste 5 - Kletterpflanzen Efeu Kletter-Hortensie Wilder Wein Waldrebe Gemeine Waldrebe Spiraea `Anthony Waterer Euonymus fortunei var. vegetus Hedera helix Hydrangea petiolaris Parthenocissus tricuspidata `Veitchii Clematis montana mit Rankhilfe Clematis vitalba mit Rankhilfe 5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 5.1 Festsetzung des Lärmpegelbereichs IV gemäß DIN 4109 Die zur K 25 nächstgelegene überbaubare Grundstücksfläche (nördlich des Versickerungsbeckens) befindet sich innerhalb des Lärmpegelbereichs IV gemäß DIN Für die in der Planzeichnung mit ΛΛΛΛΛ gekennzeichneten Fassaden sind die Außenbauteile von Wohnungen ab dem 1. Obergeschoß mit einem Schalldämmmaß erf.r w,res 40 db herzustellen. 5.2 Einbau von mechanischen Lüftungseinrichtungen Im Nahbereich zur K 25 sind - für die so gekennzeichneten Fassadenteile - in Schlafräumen mechanische Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die eine Lüftung ermöglichen, ohne dass die Fenster geöffnet werden müssen. B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. 9 Abs. 4 BauGB i.v. mit 86 BauO NRW) 1. Dachneigungen Folgende Dachneigungen sind zulässig: Diese Einschränkung gilt nicht für Garagen, Carports, Terrassenüberdachungen und Wintergärten. 2. Dachaufbauten, Dacheinschnitte Die Summe der Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder Dachflächenfenster darf 50% der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,50 m. 3. Sonderregelung für Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die Breite der Zwerchhäuser darf maximal 1/3 der Trauflänge des Gebäudes entsprechen. Die Firsthöhe darf nicht in das obere Viertel des Hauptdaches reichen. Zusätzliche Dachaufbauten oder einschnitte sind im Falle der Zwerchhäuser für die in Anspruch genommene Dachseite nicht zulässig. 4. Gestaltung der Vorgärten Vorgartenflächen unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten.
5 5 5. Einfriedungen Begleitend zu Heckenpflanzungen, die an öffentlich zugängliche Flächen grenzen, sind Zäune bis 1,20 m Höhe zulässig. Von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen für Terrassen, die unmittelbar an die Wohngebäude anschließen, bis zu einer Tiefe von 3,5 m ausgenommen. 6. Begrünung von Müllboxen und Carports Müllboxen und Carports sind mit Hecken- oder Kletterpflanzen gem. Pflanzenliste 3 oder 5 zu begrünen. C. KENNZEICHNUNGEN (gem. 9 Abs. 5, Nr. 1 BauGB) Die Bodenkarte NRW weist für zwei Teilflächen innerhalb des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die betroffenen Flächen sind im Bebauungsplan gemäß 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. D. HINWEISE 1. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen bedarf gemäß der Wasserschutzverordnung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. 2. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn weist darauf hin, dass bei der Planrealisierung die 15 und 16 DSchG zu beachten sind. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3. Vor Durchführung der Baumaßnahmen ist der zur Wiederverwendung vorgesehene Oberboden zu sichern. Er ist sachgemäß zu lagern und am Leben zu erhalten, ohne dass Fäulnisprozesse einsetzen. Für alle Bodenarbeiten gilt die DIN Verdrängter Boden muss bei Feststellung einer Kontamination ordnungsgemäß entsorgt werden. Das Ein- oder Aufbringen von Bauschutt oder verunreinigtem Boden ist untersagt. Die Belange des Bodenschutzes, die sich aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom , der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) vom und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom ergeben, sind zu beachten.
Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, daß die nach 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: ANLAGE 2 S. 1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 WR - Reine Wohngeblete Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO
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