Laura Hilb, wiss. Mitarbeiterin, RLC Universität Gießen Flucht, Migration und Recht

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1 Laura Hilb, wiss. Mitarbeiterin, RLC Universität Gießen Flucht, Migration und Recht Dies Academicus Marburg

2 Was ist feministische Rechtswissenschaft? 2 Recht ist ambivalent Muss analysiert werden als Machtmittel, mit dem patriarchale Verhältnisse institutionalisiert und zementiert wurden Kann aber auch als Möglichkeit genutzt werden, emanzipatorische Fortschritte zu gestalten und festzuschrieben Recht als Element zur Regelung menschlicher Beziehungen Politische Auseinandersetzungen Vorherrschaft des Mannes in der Ehe Strafbarkeit der Abtreibung Wahlrecht Formale Gleichberechtigung Wirksamer Schutz vor häuslicher Gewalt oder sexueller Belästigung

3 An wen richtet sich Recht? 3 Subjekt des deutschen Rechts ist männlich, weiß, gesund, heterosexuell, wirtschaftlich selbstständig mit bürgerlichen Bildungshintergrund Vorgebliche Neutralität des Rechts Vor dem Gesetz zwar gleich, aber nach Anwendung von Gesetz zeigt sich nicht selten erstaunliche Unterschiede in seinen Auswirkungen, weil unterschiedliche Lebensrealitäten Trennung von öffentlicher und privater Sphäre Feministische Rechtswissenschaft fordert daher, plurale Lebensrealitäten wahrzunehmen und in die Rechtsetzung du Rechtsanwendung einzubringen Das Feministische Dilemma

4 Feministische Rechtswissenschaft: Flucht und Migration 4 Wen privilegiert das derzeitige Migrationsrecht? Wer ist Subjekt des Migrationsrechts? Welche Rassismen werden bedient? Welche Geschlechterkonstruktionen und Sexualitätsvorstellungen manifestiert das Migrationsrecht? Postkoloniale Kritik

5 Europäisches Flüchtlingsrecht 5 Gemeinsames Europäisches Asylsystem GEAS (bis 2012) Wesentliche Bausteine: - 2 Institutionen: EASO und FRONTEX - 2 Verordnungen Dublin-VO und Eurodac-VO - 5 Richtlinien QualifikationsRL, AsylverfahrensRL, AufnahmeRL, MassenzustromRL und RückführungsRL

6 Rechtsquellen im Flüchtlingsrecht 6 Völkerrecht bes. Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK Europarecht bes. Dublin-III und Eurodac-Verordnung, Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) u.a. (Beachte: Umsetzungsfrist am abgelaufen) Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) Nationales Recht bes. Asylgesetz (AsylG) und Aufenthaltsgesetz (AufenthG) VwVfG und VwGO, AsylbLG (medizinisch: 4,6) Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften, Leitsätze

7 Flucht und Ankommen in der EU 7 Ein Asylantrag in einem MS der EU kann nur stellen, wer sich bereits auf dem Territorium der EU aufhält. keine legale Einreisemöglichkeit zur Asylantragstellung Bestimmung des zuständigen MS gem. Dublin-III-VO Familienzusammenführung (über Dublin) Familiennachzug Resettlement / Aufnahme -Programme

8 Der Dublin -Bescheid 8

9 Das Asylverfahren in Deutschland - Schema 9

10 Die Anhörung im Asylverfahren 10 Persönliche Anhörung, 24, 25 AsylG Die Anhörung ist der wichtigste Teil im Asylverfahren und stellt die Grundlage für die spätere Entscheidung über den Asylantrag dar. Sprachmittler*innen, 17 AsylG Darlegungslast der Antragstellenden hinsichtlich der persönlichen Erlebnisse und Erfahrungen als wichtigste Mitwirkungspflicht, 25 I AsylG Glaubhaftigkeit der Sachangaben und Glaubwürdigkeit der Antragsstellenden Beistand Anhörerin und Dolmetscherin bei geschlechtsspezifischer Verfolgung

11 Die Einladung zur Anhörung 11

12 Stolpersteine in der Anhörung 12 Dolmetscher*in: Verständigungsprobleme und fehlende Kontrolle Übertreibungen vermeiden Vermutung vs. Tatsache Frage Antwort - Vorgehen Verspätetes Vorbringen, 25 III AsylG Gesundheitszustand / Traumatisierungen

13 Die Genfer Flüchtlingskonvention 13 Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 A Nr. 2 GFK: Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. übernommen in Qualifikations-RL und AsylG Ausweisungs- und Zurückweisungsgebot (non-refoulement)

14 Prüfkriterien nach der GFK außerhalb des Landes der Staatsangehörigkeit 2. begründete Furcht vor Verfolgung 3. Verfolgungshandlung 4. Urheber der Verfolgung / Verfolgungsakteur 5. Verfolgungsgrund 6. Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund 7. Keine Schutzgewährung im Herkunftsstaat 8. Keine Ausschlussgründe

15 Prüfkriterien nach der GFK außerhalb des Landes der Staatsangehörigkeit (kein Binnenflüchtling) 2. begründete Furcht vor Verfolgung = Furcht verweist auf ein subjektives Gefühl. Die Furcht muss aber begründet sein, d.h. durch objektive Tatsachen gerechtfertigt.

16 Asylrecht LGBT*I 16 - Yogyakarta Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (2007) UNHCR Richtlinie: Bei einer eingehenden Analyse der Frage, ob es sich bei einem/ einer LGBTI-Antragstellenden um einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, ist von der Voraussetzung auszugehen, dass Antragstellende das Recht haben, als das, was sie sind, in der Gesellschaft zu leben, ohne irgendetwas verbergen zu müssen. Die sexuelle Orientierung bzw. die geschlechtliche Identität sind grundlegende Aspekte der menschlichen Identität sie sind angeboren oder aus anderen Gründen unabänderlich und niemand sollte gezwungen werden, sie aufzugeben oder zu verheimlichen. - Schaden durch Verfolgung aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität

17 Prüfkriterien nach der GFK Verfolgungshandlung, Art. 9 I, II Qualifikations-RL / 3a I, II AsylG (1) Um als Verfolgung i.s. des Art. 1 Abschnitt A der GFK zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

18 Prüfkriterien nach der GFK Verfolgungshandlung, Art. 9 I, II Qualifikations-RL / 3a I, II AsylG (2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

19 Prüfkriterien nach der GFK Urheber der Verfolgung / Verfolgungsakteur, Art. 6 Qualifikations-RL / 3c AsylG Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. ( und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.)

20 Prüfkriterien nach der GFK Verfolgungsgrund, Art. 10 I Qualifikations-RL / 3b I AsylG 5.1. Rasse 5.2. Religion 5.3. Nationalität 5.4. bestimmte soziale Gruppe 5.5. politische Überzeugung Art. 10 II Qualifikations-RL bzw. 3b II AsylVfG beachten!! Auch die Zuschreibung eines der Merkmale durch den / die Verfolger ist ausreichend! 6. Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund: Die Verfolgungshandlung muss wegen eines Verfolgungsgrundes passieren oder zu befürchten sein.

21 Asylrecht LGBT*I 21 - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aber auch Definition als politische oder religiöse Verfolgung möglich - Diskriminierung Kumulative Verfolgung Soziale Ächtung, Arbeitsplatz - Vielschichtige Diskriminierung miteinbeziehen (e.g. HIV Status) Die Erörterung von Elementen der persönlichen Wahrnehmung, von Gefühlen und Empfindungen der Andersartigkeit, Stigma und Scham sind in der Regel eher geeignet, dem Entscheidungsträger zu helfen, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität einer Person zu ermitteln, als ein Fokus auf sexuelle Praktiken. Letzterem kommt insbesondere in Bezug auf Nachfluchtgründe besondere Bedeutung zu, da LGBTI Personen regelmäßig gerade nicht in der Lage waren, im Heimatland ihr Leben so zu führen, wie sie es eigentlich gewollt hätten - Schulung von Anhörer*innen und Dolmetschenden zu sensibler Befragung, Sprache UNHCR Guidelines on international protection no. 9, October 2012

22 Prüfkriterien nach der GFK Schutzgewährung im Herkunftsstaat, Art. 8 Qualifikations-RL Interner Schutz / 3e AsylG (1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

23 Prüfkriterien nach der GFK Schutzgewährung im Herkunftsstaat, Art. 8 Qualifikations-RL Interner Schutz / 3e AsylG (2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

24 Prüfkriterien nach der GFK Keine Ausschlussgründe, Art. 12 Qualifikations-RL / 3 II AsylG Personen, die bestimmte schwerwiegende Handlungen begangen haben, sollen vom Flüchtlingsschutz ausgenommen werden können; dazu gehören z.b. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie schwere nichtpolitische Verbrechen oder terroristische Straftaten. Außerdem soll durch das Flüchtlingsrecht nicht verhindert werden, dass schwerwiegende Straftaten gerichtlich verfolgt werden.

25 Qualifikationsrichtlinie 25 stützt sich auf umfassende und uneingeschränkte Anwendung der GFK legt gemeinsame Definitionen des Flüchtlings und des subsidiär Schutzberechtigten fest und regelt deren Status beinhaltet Konzept des Internationalen Schutzes dies umfasst: den Schutz von Flüchtlingen i.s. der GFK den subsidiären Schutz (Art. 15 Qualifikations-RL )

26 Europarechtlicher subsidiärer Schutz 26 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden nicht erfüllt, aber es droht ein ernsthafter Schaden Art. 15 Qualifikations-RL Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

27 Nationaler subsidiärer Schutz 27 Nationale Abschiebungsverbote (nationaler subsidiärer Schutz) 60 V AufenthG (allg. Bezugnahme auf die EMRK) 60 VII 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit), häufiger Anwendungsfall: Krankheit

28 Die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF 28 Schutzprogramm des deutschen Asyl- und Flüchtlingsrechts Art. 16a GG Verfassungsrang 3 AsylG Flüchtlingseigenschaft 4 AsylG Europarechtlicher subsidiärer Schutz 60 V, VII 1 AufenthG (Nationaler subsidiärer Schutz) Abschiebungshindernis 60 V AufenthG allgemeine Bezugnahme auf die EMRK 60 VII 1 AufenthG erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ABLEHNUNG Zentral für das nationale Recht sind das AufenthG und das AsylG.

29 Die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF 29 Schutzprogramm des deutschen Asyl- und Flüchtlingsrechts Art. 16a GG Verfassungsrang Bsp.: Oppositioneller aus Äthiopien, der mit dem Flugzeug nach D. einreiste 3 AsylVfG Flüchtlingseigenschaft Bsp.: Homosexuelle Frau aus dem Iran 4 AsylVfG Europarechtlicher subsidiärer Schutz Bsp.: Familie, die dem bewaffneten Konflikt in Syrien entflieht 60 V, VII 1 AufenthG (Nationaler subsidiärer Schutz) Abschiebungshindernis Bsp.: Eine an Aids erkrankte Person aus Kamerun, da Therapie dort nicht möglich 60 V allgemeine Bezugnahme auf die EMRK 60 VII 1 erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ABLEHNUNG

30 30 Der Ablauf des Asylverfahrens

31 Die Aufnahme Asylsuchender in Deutschland 31 Unverzügliche Meldung als Asylsuchende*r nach der Einreise, 13 III AsylG Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende*r (BüMA, Ankunftsnachweis), 63a AsylG Neu ankommende Geflüchtete werden in einer Landesaufnahmebehörde untergebracht, 44 AsylG; Aufnahmequoten, 45 AsylG (EASY) Höchstverweildauer von 6 Monaten, 47 I AsylG (Geändert seit ) anschließend: Zuweisung in die Kommunen und Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden Die ABH ist u.a. zuständig für die Umsetzung der Rechtsfolgen eines Asylverfahrens und für die Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften.

32 Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BÜMA) 32

33 Der Ankunftsnachweis 33

34 Die Asylantragstellung 34 Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Asylantrag ist i.d.r. persönlich bei der BAMF-Außenstelle zu stellen, die der zuständigen EAE zugewiesen ist, 14 I AsylG, 23 AsylG Durch die Antragstellung wird die schutzsuchende Person offiziell als Asylantragsteller*in registriert, erkennungsdienstliche Behandlung ( 16 I AsylG), Aktenanlage, Dublin-Befragung Aufenthaltsgestattung, 55 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens, anschließend i.d.r. Verlängerung durch die zuständige ABH Mitwirkungspflichten beachten: z.b. 13 III 2, 15 AsylG u.a. Rechtsfolge: 30 III Nr. 5 AsylG (ou-ablehnung)

35 Die Aufenthaltsgestattung 35

36 Der Schutzantrag nach 14 AsylG und seine Folgen 36 Kein Anspruch auf den Aufenthalt an einem bestimmten Ort Räumliche Beschränkung, 56 AsylG Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE), 47 Abs. 1 AsylG Pass wird eingezogen, 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG Kein Recht auf Ein- und Ausreise

37 Schutz vor Gewalt in Unterkünften? 37 Art. 18 EU-Aufnahmerichtlinie: Räumlichkeiten berücksichtigen die geschlechtsspezifischen Aspekte sowie die Situation besonders Schutzbedürftiger Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung geschlechtsbezogener Gewalt 49 II AsylG: Entlassung aus einer Aufnahmeeinrichtung: Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. Aber: Konzept fehlt, in Einzelfällen persönlicher Einsatz notwendig

38 Der Asylantrag 38 Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigte*r sowie internationaler Schutz im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt, 13 Abs. 2 AsylG Prüfungsrahmen des BAMF ( 31 Abs. 3 AsylG) - Asylberechtigung, Art. 16a GG - Flüchtlingsstatus, 3 AsylG - Subsidiärer Schutz (international), 4 AsylG - Nationale Abschiebungsverbote, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG

39 Der Bescheid durch das BAMF 39

40 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF 40 Anerkennung (unterschiedliche Schutzmöglichkeiten mit unterschiedlichen Rechten) Ablehnung (unterschiedliche Arten der Ablehnung), für Klageverfahren Fristen beachten (Asylfolgeantrag) Ausreise Abschiebung Duldung

41 Die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF 41 Das BAMF kann einen Asylantrag folgendermaßen ablehnen: unzulässig gem. 27a AsylG (Dublin III-VO) unbeachtlich gem. 29 AsylG (Sicherer Drittstaat) offensichtlich unbegründet gem. 30 AsylG (einfach) unbegründet Abschiebungsandrohung gem. 34, 35 AsylG bzw. Abschiebungsanordnung gem. 34a AsylG Die ABH vollzieht die Entscheidungen des BAMF.

42 Sichere Herkunftsstaaten (Anl. II zu 29a AsylG) 42 Albanien (neu) Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo (neu) Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro (neu) Senegal Serbien

43 Lebenssituation während des Asylverfahrens 43 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft und nicht in Privatwohnungen Unterkünfte meist außerhalb von Städten, in kleinen Dörfern, Industriegebieten Regelmäßige Verlängerung der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung Lockerung der Residenzpflicht (neu seit ): Räumliche Beschränkung nur innerhalb der ersten drei Monate

44 Lebenssituation während des Asylverfahrens 44 Arbeitsverbot für 3 Monate (bisherige Aufenthaltszeit unabhängig vom Status), aber danach noch immer nachrangiger Arbeitsmarktzugang bis 15 Monate Aufenthalt (Vorrangregelung) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: überwiegend Sachleistungen (geändert seit ), Möglichkeit der Länder zur Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte Bereitstellung von Sprachkursen während des Asylverfahrens bei Bleibeperspektive und freien Plätzen, 44, 45a AufenthG (geändert seit )

45 Gesundheitsleistungen während des Asylverfahrens 45 Maßgeblich sind 4, 6 AsylbLG Behandlung von Akuterkrankungen und Schmerzzuständen Meist Ausschluss von Behandlung chronischer Erkrankungen Nachhaltige Therapie wird häufig abgelehnt mit Begründung des kurzzeitigen Aufenthaltes Noch schwieriger: Behandlung psychischer Erkrankungen

46 Nach dem Asylverfahren 46 Bei Asylberechtigung AE gem. 25 I 1 AufenthG Bei Flüchtlingsschutz AE gem. 25 II 1 1. Alternative AufenthG Flüchtlingspass (blauer Pass) Voller Zugang zu allen Sozialleistungen (BAföG, Kinder-und Elterngeld u.a.) Privilegierter Familiennachzug bei Antrag innerhalb von 3 Monaten Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren Arbeitserlaubnis Anspruch auf Integrationskurs Keine Wohnsitzauflage

47 Nach dem Asylverfahren 47 Bei europarechtlichem subsidiären Schutz AE gem. 25 II 1 2. Alternative AufenthG Reiseausweis für Ausländer (grauer Pass) (str.), wenn kein Nationalpass beschafft werden kann Voller Zugang zu allen Sozialleistungen Familiennachzug privilegiert (neu) Unbefristeter Aufenthalt nach 5 Jahren und weiteren Voraussetzungen Arbeitserlaubnis Anspruch auf Integrationskurs Wohnsitzauflage: ja bei Sozialleistungsbezug

48 Nach dem Asylverfahren 48 Bei nationalem subsidiären Schutz AE gem. 25 III 1 AufenthG Ausweisersatz (Ermessen ABH) Eingeschränkter Zugang zu Sozialleistungen (Voraufenthaltszeiten) Familiennachzug nicht privilegiert Unbefristeter Aufenthalt ggf. nach 5 Jahren und weiteren Voraussetzungen (ggf. 7 Jahre) Arbeitserlaubnis Kein Anspruch auf Integrationskurs Wohnsitzauflage: ja bei Sozialleistungsbezug

49 Nach dem Asylverfahren 49 Duldung Vollziehbar ausreisepflichtig Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung für nur noch 3 Monate anschließend Verlängerungen (Kettenduldungen) (geändert seit ) Wohnen in GU AsylbLG idr. keine gesetzliche Krankenversicherung Kein Sprachkurs Arbeitsmarktzugang erschwert

50 Nach dem Asylverfahren 50 Nach negativem Asylverfahren: welche Möglichkeiten bestehen? grundsätzlich: Pflicht zur Ausreise Duldung (Duldungsgründe?) Bleiberechtsregelung, 25a, b AufenthG humanitäre AE gem. 25 V AufenthG Stellung erneuter Schutzanträge (Folgeantrag) Petition / Härtefallantrag eigenständige Rückkehr Abschiebung

51 Nützliche Websites 51 Informationsverbund Asyl insbesondere Herkunftsländerdatenbank Länderinformationen und UNHCR-Handbuch GGUA Projekt Q: Fortbildungsmaterialien

52 Nützliche Websites Länderinformationen

53 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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