Entwurf. 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie

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1 Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf

2 1. Änderung des RROP für den Landkreis Leer Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie ENTWURF

3 ENTWURF - Satzung Satzung über die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 durch Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie Gem. 8 ff. des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252) in Verbindung mit 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Kreistag des Landkreises Leer am als Satzung beschlossen: 1 Feststellung Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Leer 2006 vom wird durch Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie, bestehend aus der beschreibenden Darstellung als textlichem Teil (Ziele, Begründung inkl. Umweltbericht) sowie der zeichnerischen Darstellung (im Maßstab 1 : ). geändert. 2 Inkrafttreten Mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Leer tritt die Satzung gemäß 11 Abs. 1 ROG i. V. m. 5 Abs. 6, 6 Abs. 1 Satz 2 NROG in Kraft. Leer, den Landrat Genehmigungsvermerk des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Leer 2006, Änderung und Ergänzung eines sachlichen Teilabschnitts Windenergie ist mit Bescheid, Oldenburg vom genehmigt worden. Oldenburg, den Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Bekanntmachung Die Erteilung der Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer ist am durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Leer Nr. öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2006 in Kraft. Leer, den Landrat

4 ENTWURF - Lesehilfe 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 (Sachlicher Teilabschnitt Windenergie) - Lesehilfe Anmerkungen: Das geltende Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Leer 2006, öffentlich bekannt gemacht am , ist im Abschnitt D 3.5 (Ziffer 4.2 gem. LROP 2008/12) Energie hinsichtlich der Absätze für unwirksam erklärt worden. Die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) muss nunmehr die gemäß Anlage 3 zu 1 Abs. 2 Ziffer 01 des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2008/12 notwendige Anpassung des Aufbaus der beschreibenden Darstellung des LROP berücksichtigen. Daher wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Teilbereich Windenergie statt der teilweise für unwirksam erklärten Ziffer D 3.5 (02 bis 04) nach dem LROP 2008/12 in der Fassung der 1. Änderung die Ziffer 4.2 erhält. Eine Einordnung in die Gesamtgliederungsstruktur ist in der Anlage beigefügt. Im Rahmen des Änderungs-/ Neuaufstellungsverfahrens des RROP wird die Gliederungsstruktur insgesamt an das LROP angepasst. Die zeichnerische Darstellung wird durch Darstellungen mit dem Planzeichen Bezug Ziffer /04 gem. LROP 2008/12- (alt: Planzeichen 13.1) sowie dem Planzeichen 13.5 im Maßstab 1: ergänzt. Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2008 und der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2012 enthaltene Ziele der Raumordnung, die in die Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms übernommen wurden, sind durch Verweise auf die entsprechenden Ziffern der Textstellen im LROP kenntlich gemacht. In der Beschreibenden Darstellung sind Ziele der Raumordnung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG in Fettdruck dargestellt. Grundsätze der Raumordnung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG sind in der Beschreibenden Darstellung normal gedruckt. Hinweise zum bisherigen Verfahren: Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Leer am und in den örtlichen Zeitungen (am bzw ) wurden die allgemeinen Planungsabsichten zur Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer gemäß 5 Abs. 1 NROG [2007] i.d.f. vom (Nds. GVBl. 223), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. 353), bekanntgegeben und das Verfahren gemäß 8 ff. Raumordnungsgesetz (ROG) i.v.m. 3 ff. NROG [2007] zur Ergänzung dieses Teilabschnitts förmlich eingeleitet. In der Folge konnten Stellungnahmen und Anregungen zu den Planungsabsichten abgegeben werden, die in die Entwurfserarbeitung eingeflossen sind. Gemäß 9 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung als unselbstständiger Teil des Aufstellungsverfahrens durchzuführen. Daher wird im Rahmen der Änderung Windenergie des RROP für den Landkreis Leer eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen Berücksichtigung umweltrelevanter Gesichtspunkte im Planungsprozess und der sachgerechten Aufbereitung der Umweltaspekte für die Abwägung und das Beteiligungsverfahren. Mit Schreiben vom wurden die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen betroffen sein kann, gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 ROG bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) beteiligt. Mit Beschluss des Kreistags des Landkreises Leer vom wurde das Beteiligungsverfahren eingeleitet.

5 ENTWURF - Lesehilfe Anlage: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreis Leer GLIEDERUNG Inhaltsverzeichnis RROP Landkreis Leer 2006 zu LROP 2012 A B RROP 2006 Grundsätze der Raumordung LROP I Ziele der Raumordung LROP I Seite RROP 2006 Ziffer LROP 2012 C/D Beschreibende Darstellung Grundsätze und Ziele der Raumordnung LROP II/RROP 1. Entwicklung der räumlichen Struktur Entwicklung der räumlichen Struktur Entwicklung der Regionen Ländliche Räume Ordnungsräume Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz siedlungs /3.1.1 bezogener Freiräume 1.6 Zentrale Orte und zentralörtliche Funktionen /3.1.1 Standorte mit besonderen Funktionen 1.7 Naturräume Vorranggebiete und Vorrangstandorte /3.1.1/ Vorsorgegebiete /3.1.1/ Schutz, Pflege und Entwicklung der naturräum /3.2 lichen Lebensgrundlagen, der Kulturlandschaften und der kulturellen Sachgüter 2.0 Umweltschutz allgemein Naturschutz und Landschaftspflege Bodenschutz / Gewässerschutz Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz / Schutz der Erdatmosphäre, Klima / Schutz der Kulturlandschaft und kultureller Sachgüter /2.1

6 ENTWURF - Lesehilfe 3 Nutzung und Entwicklung natürlicher und raum struktureller Standortvoraussetzungen 3.0 Umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung der Wirt /2.1 schaft und der Infrastruktur 3.1 Gewerbliche Wirtschaft und Fremdenverkehr / Landwirtschaft Forstwirtschaft Rohstoffgewinnung Energie Verkehr und Kommunikation / Verkehr allgemein Öffentlicher Personennahverkehr Schienenverkehr Straßenverkehr Schifffahrt Luftfahrt Fußgänger- und Fahrradverkehr Information und Kommunikation Bildung, Kultur und Soziales Erholung, Freizeit, Sport / Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft allgemein / Wasserversorgung Abwasserbehandlung / Küsten- und Hochwasserschutz / Abfallwirtschaft Abfallwirtschaft allgemein /2.1/ Siedlungsabfall, Sonderabfall / Altlasten / Katastrophenschutz, Verteidigung / Katastrophenschutz, zivile Verteidigung / Militärische Verteidigung /2.1

7 ENTWURF Ziele und Grundsätze Beschreibende Darstellung Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Ziele und Grundsätze - Beschreibende Darstellung -

8 ENTWURF Ziele und Grundsätze Beschreibende Darstellung

9 ENTWURF Ziele und Grundsätze Beschreibende Darstellung Ziele und Grundsätze - Beschreibende Darstellung Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 2012 Energie 1 Auszug der beschreibenden Darstellung aus dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2012 (nicht amtliche Lesefassung) LROP Bei der Energiegewinnung und -verteilung sind die Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. 2 Die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien soll unterstützt werden. 3 Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird. 4 Vorhandene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und -verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. LROP Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. 2 In den besonders windhöffigen Landesteilen muss dabei der Umfang der Festlegungen als Vorranggebiete Windenergienutzung mindestens folgende Leistung ermöglichen: [ ] Landkreis Leer, 200 MW, [ ]. 3 Ein grenzübergreifender Ausgleich ist möglich. 4 Ein Ausgleich ist auch mit sonstigen Anlagen erneuerbarer Energie möglich, die nach 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind. 5 In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden. 6 Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden. 7 Für die zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung, die nur für Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist der Abbau von Altanlagen in ei- 1 Quelle: Nicht amtliche Lesefassung des LROP In dieser auf dem geltenden LROP vom 08. Mai 2008 basierende Lesefassung sind zur Arbeitserleichterung die im Rahmen der LROP-Aktualisierung 2012 vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen eingefügt.

10 ENTWURF Ziele und Grundsätze Beschreibende Darstellung nem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festzulegen. LROP Für die Weiterführung der in Ziffer 05 Satz 12 festgelegten Trasse vom Anlandungspunkt bei Hilgenriedersiel bis zum Anschlusspunkt an das Hoch- und Höchstspannungsnetz ist in den Regionalen Raumordnungsprogrammen ein Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung festzulegen.

11 ENTWURF Ziele und Grundsätze Beschreibende Darstellung Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2006 Energie Ziele und Grundsätze - Beschreibende Darstellung Das Kapitel 4.2 des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 wird wie folgt (neu) gefasst: Windenergie Ziele und Grundsätze des RROP des Landkreises Leer zur Nutzung von Windenergie Z 01 (LROP ) 1 In der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. 2 Sie weisen gemäß 8 Abs. 7 Satz 2 Raumordnungsgesetz zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten auf. 3 Dies bewirkt den Ausschluss dieser Nutzung außerhalb dieser Gebiete (Ausschlusswirkung). 4 Raumbedeutsame Windenergieanlagen und -parks sind auf diese Gebiete zu konzentrieren. Z 02 Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung wird für folgende durch gemeindliche Bebauungspläne rechtsgültig beordnete Sonderbauflächen und Sondergebiete für Windenergiegewinnung gemäß der zeichnerischen Darstellung eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung festgelegt: Windpark Filsum (teilweise)/ Samtgemeinde Jümme Windpark Firrel/ Samtgemeinde Hesel Windpark Hohegaste/ Stadt Leer Windpark Holtgaste (teilweise)/ Gemeinde Jemgum Windpark Klostermoor/ Gemeinde Rhauderfehn Windpark Neermoor-Memgaste/ Gemeinde Moormerland Windpark Moorgut/ Gemeinde Ostrhauderfehn.

12 ENTWURF Ziele und Grundsätze Beschreibende Darstellung

13 ENTWURF Zeichnerische Darstellung Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Zeichnerische Darstellung - Anmerkung: Die zeichnerische Darstellung umfasst die Abgrenzung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Angabe der Primärenergie (W für Wind) sowie die Gebiete mit einer Ausnahme von der Ausschlusswirkung. Die nachfolgende zeichnerische Darstellung erfolgt durch Kartenausschnitte im Maßstab 1: sowie durch Übersichtskarten.

14 1. Änderung des RROP für den Landkreis Leer Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Übersicht der Zeichnerischen Darstellung - ENTWURF - Kleinoldendorf GroßoldendorfRemels Neermoor BührenGroßsander Hasselt-Nord Erweiterung WP Hohegaste Hasselt-Süd Hasselt-Ost WP Filsum WP Südgeorgsfehn WP Holtgaste WP Bunderhee WP Weenermoor Breinermoor WP Heerenweg Detern-Süd WP Dwarstief WP Steenfelde Großwolde Flachsmeer Klostermoor-Süd Flachsmeer Vorranggebiet Windenergienutzung 0 Maßstab 1: Landkreis Leer Amt für Planung und Naturschutz 15 km Kartengrundlage: DTK200 Quelle: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie GeoBasis-DE/BKG Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer ENTWURF - Übersichtskarte Vorranggebiete ± 1

15 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Neermoor Hasselt-Süd Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 2

16 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Hasselt-Ost Hasselt-Nord Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 3

17 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Kleinoldendorf Großoldendorf-Remels Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 4

18 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Bühren-Großsander WP Südgeorgsfehn Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 5

19 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Erweiterung WP Hohegaste Breinermoor Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 6

20 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Filsum Detern-Süd Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 7

21 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Flachsmeer Großwolde Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 8

22 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Klostermoor-Süd WP Heerenweg Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 9

23 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Bunderhee WP Weenermoor Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 10

24 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Dwarstief WP Holtgaste Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 11

25 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Steenfelde Landkreis Leer Vorranggebiet Windenergienutzung Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Vorranggebiete 12

26 1. Änderung des RROP für den Landkreis Leer Ergänzung um einen sachlichen Teilabschnitt Windenergie ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 Übersicht der Zeichnerischen Darstellung - ENTWURF - WP Firrel WP NeermoorMemgaste WP Hohegaste WP Filsumer Western WP Holtgaste WP Klostermoor WP Langholt WP Firrel 0 Ausnahme von der Ausschlusswirkung (Weißfläche) Maßstab 1: km Kartengrundlage: DTK200 Quelle: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie GeoBasis-DE/BKG 2014 Landkreis Leer Amt für Planung und Naturschutz 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer ENTWURF - Übersichtskarte Weißflächen ± 13

27 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Firrel WP Filsumer Western Ausnahme von der Ausschlusswirkung (Weißfläche) Landkreis Leer Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Weißfläche 14

28 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Klostermoor WP Langholt Ausnahme von der Ausschlusswirkung (Weißfläche) Landkreis Leer Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Weißfläche 15

29 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Neermoor- Memgaste WP Hohegaste Ausnahme von der Ausschlusswirkung (Weißfläche) Landkreis Leer Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Weißfläche 16

30 ENTWURF Zeichnerische Darstellung 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 WP Holtgaste Ausnahme von der Ausschlusswirkung (Weißfläche) Landkreis Leer Amt für Planung und Naturschutz Maßstab 1: Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 2006 ± 0 0,5 1 2 km Kartengrundlage: TK50 Detailkarte Weißfläche 17

31 ENTWURF Begründung der Ziele und Grundsätze Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Begründung der Ziele und Grundsätze des RROP - Die Begründung besteht aus folgenden Teilen: Teil 1 Textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze des RROP Teil 2 Potenzialstudie zur Ermittlung von Vorranggebieten Windenergienutzung im Landkreis Leer mit Anlagen Teil 3 FFH-Verträglichkeitsprüfung/ Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie Teil 4 Umweltbericht mit Umweltprüfung gem. 9 ROG Anlagen zur Begründung

32 ENTWURF Begründung der Ziele und Grundsätze

33 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 1 der Begründung - Textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze des RROP

34 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze

35 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze Teil 1 der Begründung Textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze des RROP Zu Ziffer 01, Satz 1 Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Leer 2006 wurde durch den Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am gemäß 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) als Satzung beschlossen. Das RROP 2006 wurde mit Erlass vom vom seinerzeitigen Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Regierungsvertretung Oldenburg (Az.: RV Ol /457), genehmigt. Mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 12 vom ist das RROP 2006 in Kraft getreten. Gegen den Teilabschnitt Windenergie im RROP wurde ein Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingereicht. Das Normenkontrollverfahren wurde am abgeschlossen mit dem Urteil, das den Teilabschnitt Windenergie für unwirksam erklärt (Az.: 12 KN 187/08). Der Kreistag des Landkreises Leer hat deshalb in seiner Sitzung vom beschlossen, das Regionale Raumordnungsprogramm zu ändern und das Planänderungsverfahren für die Ergänzung des Teilabschnitts Windenergie einzuleiten. Der Landkreis Leer beabsichtigt, seine regionalplanerischen Zielvorstellungen für den Teilabschnitt Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms im Rahmen eines Änderungsverfahrens neu zu fassen. Anlass und Erfordernis zur Änderung ergibt sich weiterhin aus der Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP 2012). Mit der Änderung verfolgt der Landkreis Leer das Ziel, einen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende zu leisten. Diese und der gewünschte Zuwachs erneuerbarer Energien in Region und Land stellen auch den Landkreis Leer vor die Anforderung, (weiteren) Raum für die Windenergie bereit zu stellen. Ziel der Planung ist es, eine Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen im Landkreis Leer vorzunehmen und der Nutzung der Windenergie substanziell Raum zu geben. Mithilfe einer regionalplanerischen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption sollen Flächen als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt werden. Gleichzeitig soll die Zulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen in den übrigen Bereichen des Kreisgebietes ausgeschlossen werden (Ausschlusswirkung). Ziel ist es durch entsprechende Konzentration der Anlagen und die Bündelung in entsprechenden Parks empfindliche Landschaftsräumen von Windenergie freizuhalten. Eine Höhenbegrenzung wird durch den Landkreis nicht festgelegt, um einen möglichst effizienten und an den örtlichen Gegebenheiten ausgerichteten Handlungsspielraum nicht einzuschränken. Es wird von einer Referenzanlage von 150 m ausgegangen. Gem. LROP 2008/ 2012 ist der Landkreis Leer als ein besonders windhöffiger Landesteil verpflichtet, Vorranggebiete Windenergienutzung in einem Umfang festzulegen, der eine Leistung von mindestens 200 MW ermöglicht. Mit der Änderung/ Ergänzung des RROP 2006 sollen die planerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes Niedersachsen im Landkreis Leer im Hinblick auf 1

36 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze eine effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung umgesetzt werden können. Die größten Potenziale für erneuerbare Energien zur Stromerzeugung liegen im Landkreis Leer in der Nutzung von Windenergie. Biomasse und Photovoltaik nehmen auf Grund der regionalen Rahmenbedingungen nur eine untergeordnete Rolle ein. Es besteht kein regionalplanerisches Steuerungserfordernis. Mit Stand Juni 2014 sind im Landkreis Leer Windenergieanlagen mit einer Leistung von insgesamt 175 MW installiert. Der überwiegende Teil ist durch Sondergebiete für die Windenergienutzung durch die gemeindliche Flächennutzungsplanung dargestellt. Um einerseits zusätzliche Flächen und ggf. die bestehenden Standorte langfristig für die Windenergienutzung und auch ein Repowering zu sichern, andererseits aber die Belastungen für die Bevölkerung zu minimieren und für Erholungsnutzung und Naturschutz wertvolle Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten, werden im RROP Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt und gleichzeitig andere Stellen des Kreisgebietes für die Errichtung raumbedeutsamer Anlagen ausgeschlossen. Da nur in geringem Maße (raumbedeutsame) Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von gemeindlichen Sondergebieten Windenergiegewinnung errichtet sind, bedarf es keiner Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen. Als Grundlage für die Festlegung der Vorranggebieten Windenergienutzung wurde eine gesamträumliche Potenzialstudie erstellt. Hier wurde mittels eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes in vier Schritten die Grundlage für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung (alt: Vorrangstandort für Windenergiegewinnung) zur Übernahme in den Entwurf des RROP entwickelt. Anhand von geeigneten Planungs- und Ausschlusskriterien wurde für den gesamten Landkreis Leer untersucht, auf welchen Flächen raumbedeutsame Windenergieanlagen konzentriert werden können und welche Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten sind (insbesondere harte und weiche Tabuzonen). 1. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als harte Tabuzonen zu ermitteln, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Nutzung der Windenergie nicht eignen, in denen die Errichtung von WEA also schlechthin ausgeschlossen ist. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Planungsträger dies im Rahmen der Prognose, die er bei der gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Einschätzung der zuständigen Behörde ein gewichtiges Indiz. 2. In einem zweiten Planungsschritt sind die Zonen zu bezeichnen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den eigenen, anhand städtebaulicher bzw. regionalplanerischer Vorstellungen zu entwickelnden Kriterien des Planungsträgers aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen, sogenannte weiche Tabuzonen. Die Unterscheidung von harten und weichen Tabuflächen kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit grundsätzlich einzuhalten. Bei der Bildung von Abständen zu schützenswerten Nutzungen lässt sich auf dieser Ebene im Zweifel nicht immer vollständig abstrakt ermitteln, welcher Abstand schon aus rechtlichen Gründen einzuhalten ist. In diesen Fällen wird die Anwendung eines generalisierenden, fachlich begründeten Abstandes für vertretbar gehalten, wenn sich dieser auch im Übrigen im Rahmen des Planungsermessens rechtfertigen lässt. 3. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sogenannte Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines 2

37 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. 4. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substantieller Weise Raum gegeben werden. Es müssen jedoch nicht die bestmöglichen Potenzialflächen ausgewiesen werden. Erkennt der Planungsträger, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept jedoch nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern, also die Abwägungskriterien überdenken. Auf der Grundlage der Potenzialstudie wurde eine Vorzugsvariante ermittelt, die nach fachlicher Einschätzung und Abwägung aller Belange die Grundlage für die Darstellung von Vorranggebieten Windenergienutzung sowie von Bereichen, für die eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung (Weißflächen) formuliert wurde, bildet. Die Potenzialstudie ist somit wesentlicher Bestandteil der Begründung. Sie wird ergänzt durch den gem. 9 ROG zu erstellenden Umweltbericht sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfung/ Prüfung nach Art. 4 a der Vogelschutzrichtlinie. Zu Ziffer 01, Satz 2-4 Das Raumordnungsgesetz (ROG) eröffnet in 8 Abs. 7 Satz 2 die Möglichkeit, regionalplanerisch Vorranggebiete für Windenergienutzung festzulegen, die gleichzeitig die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Bei den Vorranggebieten handelt es sich um Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Bei den Eignungsgebieten handelt es sich um Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Durch die Regelung, dass Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, besteht die Möglichkeit der gezielten Steuerung von Nutzungen und Funktionen. Damit wird bestimmt, dass eine innerhalb eines bestimmten Gebietes mit Vorrang ausgestattete Nutzung oder Funktion zugleich außerhalb dieses Gebietes ausgeschlossen ist (Ausschlusswirkung). Eine demgemäß erfolgende Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung bezieht sich abschließend auch auf raumbedeutsame WEA und Windparks im Außenbereich gemäß 35 BauGB. Gemäß der Regelung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in der Regel die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ausgeschlossen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung umfasst dabei grundsätzlich alle Windenergieanlagen außer die nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Anlagen, die der Steuerungsmöglichkeit gem. 35 Abs. 3 BauGB entzogen sind. Sie betrifft somit unmittelbar auch private Vorhabenträger. Neben 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wonach im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig sind, die der Nutzung von Windenergie dienen, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können Windenergieanlagen auch privilegiert zulässig sein, soweit sie als untergeordnete Nebenanlage von der Privilegierung einer anderen Nutzung nach 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BauGB mitgezogen werden, weil 3

38 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze sie der überwiegenden Eigenversorgung dienen. Allerdings kann eine nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 privilegierte Windenergieanlagen von der Ausschlusswirkung ebenso umfasst sein wie eine nach 35 Abs. 1 Nr. 5 eigenständig privilegierte Windenergieanlagen, da diese dem Grunde nach unter dem Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen, während nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Windenergieanlagen keiner Steuerung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegen. Den gemeindlichen Planvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber beschränkt auf Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB; für Windenergieanlagen, die gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, gilt 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unabhängig von der Höhe der in Rede stehenden Windenergieanlage nicht. Da der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung zur mitgezogenen Privilegierung von Windenergieanlagen im Rahmen des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bekannt war, gleichwohl darauf verzichtet hat, den Gemeinden zur Steuerung von solchen Anlagen das naheliegende Instrument des Planvorbehalts zur Absicherung ihrer gesamträumlichen Planungskonzepte durch Konzentrationsplanung an die Hand zu geben, verbietet sich die Annahme, dass insoweit eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke vorliege. (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November B ) Demgemäß erstreckt sich der Planvorbehalt auch auf die nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB mitgezogenen Windenergieanlagen, da diese dem Grunde nach einer Steuerungswirkung unterfallen, wenn die Konzentrationsplanung diese nicht ausgenommen hat. Da die Errichtung von raumbedeutsamen Einzelanlagen, auch wenn diese sich im räumlichen Zusammenhang mit Nutzungen nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB befinden, grundsätzlich der planerischen Grundkonzeption und dem gefundenen Ausgleich der berührten Belange widersprechen würde, wird mit dieser Darstellung von Vorranggebieten Windenergienutzung auch die Ausschlusswirkung für nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB als sog. mitgezogene Betriebsteile zu bewertende Windenergieanlagen festgelegt. Durch diese Vorgehensweise werden raumbedeutsame Windenergieanlagen unter der Zielsetzung einer raumplanerischen Gesamtabwägung an festgelegten Standorten konzentriert. Für das RROP des Landkreises Leer wird klargestellt, dass die Ausschlusswirkung nur für raumbedeutsame Windenergieanlagen gilt (Grenze der Steuerungswirkung). Bei der Raumbedeutsamkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung bedarf. Raumbedeutsam im Sinne des 3 Abs.1 Nr. 6 ROG sind Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben oder sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Zwar ist der Träger der Regionalplanung grundsätzlich befugt, die Raumbedeutsamkeit von Vorhaben mit Verbindlichkeit für die Ebene der Vorhabenszulassung festzulegen. Unerlässlich wäre dann aber, dass hinreichend bestimmt wird, welche Windenergieanlagen als raumbedeutsam anzusehen sind. Ob eine einzelne Windenergieanlage in dem o.a. Rahmen raumbedeutsam ist, beurteilt sich jedoch nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, weshalb im RROP des Landkreises Leer folglich keine pauschale Festlegung der Raumbedeutsamkeit auf eine konkrete Höhe vorgenommen wird. Die Prüfung der Raumbedeutsamkeit von Einzelanlagen oder Windparks erfolgt insbesondere anhand von nachfolgenden Beurteilungskriterien: Dimension und Größenordnung (Höhe, Rotordurchmesser etc.), Standort und räumlicher Zusammenhang mit ggf. weiteren Anlagen/ Bebauung spezifische Gegebenheiten des Planungsraumes (s. regionale Planungserfordernisse), 4

39 ENTWURF Teil 1 der Begründung textliche Erläuterung und Begründung der Ziele und Grundsätze Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung oder Raumnutzungen (Wohngebiete, Schutz von Natur und Landschaft, Erholungsgebiete etc.) Wirkungen auf das Landschaftsbild, Sichtbeziehungen Beeinflussung der räumlichen Entwicklung und Funktion des Gebietes. Zu Ziffer Z 02, Satz 1 Die Festlegung der Standorte für Windenergie mit der Herstellung der Ausschlusswirkung bindet auch die Gemeinden, da deren Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen ist. Ausgenommen von der Ausschlusswirkung werden daher die Flächen, für die eine gemeindliche Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, soweit diese Flächen nach dem Plankonzept für neue Standorte nicht ermittelt wurden, sie sich als alter Standort auch in der planerischen Abwägungsentscheidung trotz der Vorprägung nicht als Vorranggebiete Windenergienutzung ergeben haben, aber es nach Abwägung aller Interessen raumordnerisch vertretbar und mit dem Plankonzept vereinbar ist, die weitere Entwicklung des Standortes zunächst in das Planungsermessen der Kommune zu stellen. In diesen Fällen wurde von der Herstellung der Ausschlusswirkung mit dieser 1. Änderung des RROP abgesehen. Im Rahmen der gebotenen Überprüfung bzw. Fortschreibung des RROP sind diese Flächen ggf. erneut daraufhin in den Blick zu nehmen, ob ein raumordnerisches Planungserfordernis besteht. Die Ausnahme von der Ausschlusswirkung enthält keine raumordnerische Letztabwägung. Sowohl im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung (bei einem Repowering) als auch bei einer Vorhabenszulassung sind daher die Belange der Raumordnung wie auch alle übrigen öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. 5

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