Vorschlag der AG Richtlinien zur Überarbeitung der NEULAND Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung

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1 Vorschlag der AG Richtlinien zur Überarbeitung der NEULAND Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung 1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN für Ferkelerzeugung und Mastschweine 1.Bestands-und Flächenobergrenzen Stand: Flächenbindung u. Bewirtschaftung Ferkelerzeugung: 150 Sauen 2. Mast: 950 Mastplätze 3. Geschlossenes System: 500 Mastplätze plus Sauen 4. Absolute Flächenobergrenze: 300 ha Ackerfläche pro 100 ha muss eine AK nachgewiesen werden; es gibt keine 5. Flächenbegrenzung bei Grünland 7. Flächenbindung: 1,5 GVE pro ha LNF Betriebsteilung auf einer Hofstelle ist nur möglich, wenn dadurch die 8. artgerechte Tierhaltung in Umfang und / ode Qualität gefördert wird Der Maisanteil darf im 5 jährigen Durchschnitt nicht über 33% liegen. Betriebe mit überwiegendem Anteil an Gründlandflächen sind hiervon ausgenommen. Der Einsatz von Glyphosat muss am Ende des Jahres dem NEULAND e.v. gemeldet werden. 3. Betreuung Stallrundgang: 2 mal tägl; Dokumentation im Stallbuch

2 16. Krankenbucht: verletzte Tiere müssen ihrem Zustand entsprechend untergebracht und behandelt werden. Unverträgliche Tiere sind abzusondern. 4. Haltung Zugelassen sind Weidehaltung, Ställe mit ständig zugänglichem und befestigtem Auslauf am Stall und Offenfront/Offenkaltställe Einzeltierhaltung ist verboten; nur im Krankheitsfall können Tiere vorübergehend abgetrennt untergebracht werden. 20. Spaltenböden sind verboten 21. bodendeckende trockene Einstreu ist vorgeschrieben 22. regelmäßige Entmistung des Auslaufs (mind. 1 mal pro Woche) ist vorgeschrieben 23. Tageslicht im Stall; Dunkelställe oder fensterlose Ställe sind nicht erlaubt Fütterung und Tränkung 26. Bei Freilandhaltung muss ein Wetterschutz für Sommer und Winter vorhanden sein Scheuermöglichkeiten müssen vorhanden sein; es sind keine besonderen Vorrichtungen nötig. 27. Grundfutter ist vorgeschrieben; Stroh gilt als Grundfutter; Es werden ausschließlich heimische Futtermittel verwendet, d.h. in Deutschland erzeugte Futtermittel. Auf Antrag können angrenzende Regionen sowie Soja der Marke "Donausoja" hinzu genommen werden. 28. Importfuttermittel aus Übersee sind verboten mind. 50% der Futtermittel müssen im eigenen Betrieb erzeugt werden können.

3 31. jegliche Wirkstoffe, insbesondere solche mit antibiotischer Wirkung, mit dem Zweck der Wachstums- und Leistungsförderung sind verboten 32. Futtermittel aus tierischer Herkunft sind verboten Gentechnisch veränderte Futtermittel sind verboten; Grundlage ist das 33. Gentechnikgesetz. Ausgenommen sind Zusatzstoffe welche von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind. Für zugekauftes Futter muss eine entsprechende "Lieferantenbescheinigung" vorliegen. 34. es müssen Selbsttränken vorhanden sein 6. Gesundheitszustand Mit Antibiotika behandelte Schweine über 30 kg LG müssen konventionell vermarktet werden. Diese Tiere müssen entsprechend (z.b. Ohrmarken) gekennzeichnet werden. Präventive Bestandsbehandlung ist nur bei tierärztlicher Indikation zulässig; die Behandlung muss im Stallbuch dokumentiert werden. 37. Für alle Medikamente (außer Antibiotika) gilt: doppelte Wartezeit Nasenringe und Kupieren der Schwänze sind verboten; das Abschleifen der Zähne ist mit tierärztlicher Indikation zulässig Das Kastrieren der männlichen Ferkel ist nur mit Betäubung und Schmerzausschaltung zulässig. 7. Zucht bio-und gentechnische Manipulationen jeder Art sind verboten Transport Ferkelzukauf nur aus NL-Betrieben; übergangsweise aus Zulieferbetriebe, die von NEULAND als solche anerkannt sind. Tiertransport nur durch Fachpersonal (z.b. landwirtschaftliche Ausbildung), oder entsprechend geschulte Mitarbeiter (z.b. gesetzlich geforderter Sachkundenachweis)

4 45. Transportdauer max. 4 h 46. Während dem Transport müssen alle Schweine liegen können; 0,5 qm pro 100 kg 47. geeignete Einrichtungen zur Verladung müssen vorhanden sein Beim Verladen und beim Transport müssen die sozialen Gruppen getrennt 48. bleiben. 49. elektrische Treibhilfen sind verboten 50. Beruhigungsmittel sind verboten 9. Umstellung Grundsatz: alle Tiere einer Art müssen nach den NL Richtlinien gehalten werden; sofern weitere Tierarten auf dem gleichen Betrieb gehalten werden, dann darf es dort keine tierwidrigen Haltungsformen (Vollspalten, Käfige, dauerhafte Anbindung, Dunkelställe etc.) geben. 2. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN: Mastsschweine 53. Es wird ein betriebsindividueller Umstellungsplan über 6-12 Monate erstellt Anerkannte Betriebe dürfen ihre Tiere erst nach einer Übergangszeit von Monaten als NEULAND Schweine vermarkten. 55. Mit Antibiotika behandelte Schweine über 30 kg LG müssen konventionell vermarktet werden. Diese Tiere müssen entsprechend gekennzeichnet werden (z.b. Ohrmarken) 56. Fläche bis 60 kg LG: Auslauf 0,3qm / Stall 0,5qm 57. Fläche bis 120 kg LG: Auslauf 0,5qm / Stall 1 qm 58. Fläche über 120 kg LG: Auslauf 0,8qm / Stall 1,6 qm

5 Bei Offenfront- bzw. Offenkaltställen (z.b. pig-port Ställe) kann man zwischen Stall und Auslauf nicht abgrenzen; als Flächenmaße gelten die Mindestgrößen: Stallfläche plus theoretische Auslauffläche. Eine Liegekiste (andere Klimazone) ist vorgeschrieben. Liege- und Kotbereich müssen getrennt sein und es muss mindestens zwei Klimabereiche geben. 3. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN: Ferkelerzeugung 61. Trogfütterung: 33 cm für jedes Schwein 62. Automatenfütterung Trockenfutter: 3 Tiere pro Platz (4 Tiere pro Platz?) 63. Breifutterautomaten: 8 Tiere pro Platz 64. Selbsttränke: 10 Tiere pro Tränke oder Tränkeplatz Folgende tierbezogegen Kriterien müssen im Stallbuch dokumentiert werden: Tierverluste, Schwanzbeißen, nicht transportfähige Tiere, notgeschlachtete 65. Tiere; Bei mehr als 5% Schwanzbeißer im Jahresdurchschnitt muss der Veterinär oder der Berater informiert werden. 66. Folgende tierbezogegen Kriterien müssen auf dem Transportprotokoll dokumentiert werden: Anzeichen für Unterkühlung (Zittern; blasse, bläuliche Hautfärbung), Anzeichen für Überhitzung (Hecheln; bläuliche, rote Hautfärbung oder Hautflecken), lahmende Tiere, Anteil der Tiere mit frischen Verletzungen Haltung von Sauen und Ferkel 68. Sauen: 2 qm im Stall 1,5qm im Auslauf 69. Kastenstand und Anbindehaltung bei Sauen ist verboten 70. Es müssen Einzelfressstände für jede Sau vorhanden sein

6 71. Weidehaltung für Sauen wird empfohlen, sofern dies die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen 2. Haltung von säugenden Sauen Waschen vor der Umstallung in die Abferkelbucht ist vorgeschrieben Die Sau darf in der Abferkelbucht max. 10 Tage mit einem Schutzbügel fixiert 74. werden. 75. Abferkelbucht mind. 6qm bei Altbauten; bei Neubu 7,5 qm Für ferkelführende Sauen und für Absatzferkel ist der Auslauf nicht vorgeschrieben, aber erwünscht. Sau und Ferkel müssen getrennte Fress-und Tränkeplätze haben; den unterschiedlichen Temperaturbedürfnissen ist Rechnung zu tragen. 78. Ferkelnester sind vorgeschrieben Voraussetzung für das Absetzen der Ferkel ist, dass sie eigenständig fressen; in 79. der Regel nach 5 Wochen 3. Haltung von Ferkeln bis 30 kg LG Flächen: 0,5qm bei reiner Stallhaltung / oder 0,3qm im Stall plus 0,2qm im Auslauf Grundlage ist die TierschutznutztierVO; Trockenfutterautomat: 3 Tiere pro Fressplatz; Breifutterautomat: 8 Tiere pro Fressplatz 4. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN: Zuchteber 83. Tränken: 10 Tiere eine Selbsttränke bzw. ein Tränkeplatz 84. Eber muss andere Tiere sehen, riechen hören 85. Mindestgröße: 7qm 86. Liege- und Kotbereich müssen getrennt sein

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