Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern
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- Christoph Bruhn
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1 Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern
2 Behinderung In der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
3 Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK) Lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen mit der notwendigen Unterstützung Gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem Im begabungsgerechten gegliederten allgemeinen Schulwesen gelten Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen
4 Inklusion und inklusive Schule im BayEUG Grundsatz: Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen Inklusion / gemeinsamer Unterricht durch eine Vielfalt schulischer Angebote: Art. 30a Kooperatives Lernen Art. 30b Inklusive Schule
5 Art. 30a Abs. 3 BayEUG (3) Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. Die allgemeinen Schulen werden bei Ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.
6 Art. 30a Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG (5) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt.
7 Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG (5) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.
8 Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion 1. Kooperationsklassen (Art. 30a Abs.7 Ziff.1) 2. Partnerklassen (Art. 30a Abs.7 Ziff.2) 3. Offene Klassen der Förderschule (Art. 30a Abs.7 Ziff.3) 4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler (Art. 30b Abs.2) 5. Inklusive Schule/Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs.3 bis 5) 6. Tandemklassen an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs.5)
9 Kooperationsklassen Grund-, Haupt- und Mittelschulen Bis zu fünf Schülerinnen undschüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden zusammen mit weiteren Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgängig gemeinsam unterrichtet Lernzieldifferenter Unterricht Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und/oder Verhalten Unterstützung durch MSD stundenweise (5 Stunden) 157 Klassen in Schwaben
10 Partnerklassen Entspricht dem Konzept von Außenklassen der Förderschulen an Volksschulen Zielgruppe: Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf (geistige Entwicklung und Mehrfachbehinderung) Klasse der allgemeinen Schule und Klasse des Förderzentrums haben stundenweise gemeinsamen Unterricht
11 Offene Klassen der Förderschule Unterricht auf Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule Bis zu 20% je Klasse können Schüler ohne Förderbedarf aufgenommen werden Zielgruppe: Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, oder körperliche und motorische Entwicklung
12 Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Allgemeine Schule (alle Schularten) Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden unter Beachtung ihres individuellen Förderbedards unterrichtet Unterstützung durch MSD Unterstützung ggf. durch Integrationshelfer
13 Inklusive Schule / Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Allgemeine Schule mit Profil inklusive Schule Vorlage eines Bildungs- und Erziehungskonzepts, das von der Schulfamilie insgesamt getragen werden muss Erfahrungen im Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und enger Kooperation mit einer Förderschule Starke Gewichtung des Themas Inklusion im Schulentwicklungsprozess
14 Inklusive Schule / Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Mindestens 10 Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder Verhalten Ganzjährig eine Sonderschullehrkraft im Umfang von mindestens 13 Lehrerstunden und bis zu 10 zusätzliche Lehrerstunden (GS oder HS) 6 Schulen in Schwaben im Schuljahr
15 Tandemklassen an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, Lernen, ggf. anderer Förderschwerpunkt möglich Gemeinsamer Unterricht durch eine Lehrkraft der GS/HS/MS und einer Lehrkraft Sonderpädagogik / Heilpädagogische Fachkraft
16 Doppelhaushalt Insgesamt 200 Stellen (100 Stellen/HH-Jahr) Verteilung der 100 Stellen durch DHH und interfraktionelle AG: 30 Lehrkräfte der Volksschule (Förderung, Klassenteilung) 68 Lehrkräfte für Sonderpädagogik 1 Lehrkraft Gymnasium 1 Lehrkraft Realschule
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