Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und 2015

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1 Kap 1 Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und Abgabenänderungsgesetz Änderungen beim Verlustvortrag und bei Verlusten ausländischer Betriebsstätten Ab der Veranlagung 2014 sind Verluste aus Vorjahren, die durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden, bzw Anlaufverluste von Einnahmen-/Ausgabenrechnern der letzten drei Jahre wieder bis zur gänzlichen Höhe der Summe der zu versteuernden Einkünfte als Sonderausgaben abzusetzen. Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze für Verlustvorträge ist damit letztmalig für das Veranlagungsjahr 2013 zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer; im Bereich der Körperschaftsteuer wurde diese Regelung nicht übernommen. Die Neuregelung für natürliche Personen führt zu negativen Auswirkungen, wenn die Verlustvorträge größer als drei Viertel der Summe der Einkünfte sind. In diesem Fall werden die ohnedies nicht zu besteuernden ersten ,-- des Einkommens ebenfalls mit Verlustvorträgen verrechnet, was praktisch zu einer Unwirksamkeit eines Teiles der Verlustvorträge führt.! Tipp Wenn Sie einkommensteuerliche Verlustvorträge haben, versuchen Sie im Jahr 2014 ein Einkommen zu erzielen, das Ihre Verlustvorträge um , übersteigt Änderungen bei den im Gesetz genannten begünstigen Spendenempfängern Der Kreis der im Gesetz angeführten begünstigen Spendenempfänger, wie zb Museen, wurde einerseits auch auf Einrichtungen, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Land, mit dem umfassende Amtshilfeabkommen bestehen, ausgeweitet, andererseits sind Spenden an diese Einrichtungen nur dann abzugsfähig, wenn ein Österreichbezug vorliegt (sie- 9

2 Kap 2 Tipps für alle Steuerpflichtigen 2.1 Glättung und Splittung des Einkommens Das österreichische Einkommensteuersystem ist ein periodenbezogenes, progressives Individual-Besteuerungssystem. Periodenbezogen heißt, dass der Erfolg (die Einkünfte) einer Periode (zwölf Monate) Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw deren spezielle Erhebungsformen (Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) ist. Die Periode ist in der Regel das Kalenderjahr, wobei bestimmte Unternehmer die Möglichkeit haben, ihre unternehmerischen Einkünfte nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln. In diesem Fall ist der Gewinn jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Progressiv heißt, dass die Steuer nicht linear zum Einkommen anwächst, sondern mit höherem Einkommen auch der Steuersatz steigt. Die Einkommensteuer wird nach folgender Formel berechnet: Tarifsteuer in Prozenten Für die ersten ,-- 0% für die nächsten ,-- 36,50% für die nächsten ,-- 43,21429% für alle weiteren Beträge 50% Die sich so ergebende Steuer wird noch wenn die Voraussetzungen dafür bestehen um folgende Absetzbeträge gemindert: den Alleinverdienerabsetzbetrag (mit einem Kind 494,--, mit zwei Kindern 669,--, wobei sich der Absetzbetrag für jedes weitere Kind um 220,-- erhöht), den Alleinerzieherabsetzbetrag (entspricht dem Alleinverdienerabsetzbetrag ab dem ersten Kind), den Kinderfreibetrag seit 2009 (pro Kind 220,--), den Verkehrsabsetzbetrag (für Dienstnehmer 291,-- pro Jahr), den Arbeitnehmerabsetzbetrag (für Dienstnehmer 54,-- pro Jahr), allenfalls den Pendlereuro bzw Pendlerausgleichs- 24

3 Kap 3 Ermittlung des Einkommens Das Einkommen ist die Summe aller Einkünfte abzüglich der Verluste, die sich aus den sieben Einkunftsarten ergeben, nach Abzug der Sonderausgaben und der ag Belastungen. Bei der Ermittlung des Einkommens sind daher in erster Stufe für jede der folgenden Einkunftsarten 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. selbstständige Arbeit, 3. Gewerbebetrieb, 4. nichtselbstständige Arbeit, 5. Kapitalvermögen, 6. Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte (zb Spekulationseinkünfte) durch Berechnung des Gewinnes (= Gewinn laut Bilanz bzw Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) oder des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten die Einkünfte festzustellen. In der zweiten Stufe werden Verluste zwischen den Einkunftsarten ausgeglichen (zb Verlust aus Gewerbebetrieb mit Gewinn aus selbstständiger Arbeit). In der dritten Stufe werden dann die Sonderausgaben und ag Belastungen abgezogen. Ergibt sich also zb aus der Summe der Einkünfte keine positive Zahl oder ein Wert von weniger als ,-- (siehe Tz 2.1), haben Sonderausgaben bzw ag Belastungen keinen steuerlichen Effekt. Daran sollte man stets bei einer Steuerplanung denken und versprochene theoretische Steuervorteile im rechten Licht sehen. 3.1 Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Überschussrechner Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb können durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung oder Betriebsvermögensvergleich (siehe Tz 3.2) ermittelt werden. Alle anderen Einkünfte (nichtselbst- 48

4 Kap 4 Tipps für Unternehmen 4.1 Forschungsprämie Für Wirtschaftsjahre, die nach dem begonnen haben, kann eine Forschungsprämie beantragt werden. Diese beträgt 10% der Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1 Mio für eigenbetriebliche Forschung bzw für Auftragsforschung. Die Forschungsprämie führt nicht wie früher der Forschungsfreibetrag zu einer Verringerung des Gewinnes und damit mittelbar zu einer Steuerersparnis, sondern wird in voller Höhe (als Prämie) vom Finanzamt ausbezahlt. Beachten Sie, dass bei Antragstellung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) dem Finanzamt vorzulegen ist. Um dem Steuerpflichtigen speziell bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die jährlich geltend zu machende Forschungsprämie zu geben, wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Forschungsprämie in einer einem Auskunftsbescheid vergleichbaren Weise bescheidmäßig verbindlich abzusprechen (Forschungsbestätigung, ergänzt durch einen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezogenen BMF-Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie, auf Antrag). 4.2 Erfindungen von Dienstnehmern Prämien an Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie für Diensterfindungen können mit dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert werden, soweit sie das um 15% erhöhte Jahressechstel nicht übersteigen. Beachten Sie dabei aber die seit geltenden Bestimmungen für das Sechstel : Die ersten 620,-- werden mit 0% besteuert, für übersteigende Beträge gilt ein Steuersatz von 6%. Übersteigt das Jahressechstel ,--, ist der 72

5 Kap 5 Weitere Anregungen zum Jahresende 2014 und für das Jahr Überlegungen zur Betriebsorganisation, Unternehmensziele Das Jahresende und insbesondere der Jahresbeginn eignen sich hervorragend, um über allgemeine unternehmensorganisatorische Themen, mit dem Ziel einer Verbesserung bzw Vereinfachung, nachzudenken. Überlegen Sie, ob Ihre Unternehmensorganisation angemessen, straff und wirtschaftlich ist. Überlegen Sie, ob Sie Ihre Unternehmensziele erreicht haben, wenn Sie abgewichen sind, analysieren Sie warum und stecken Sie sich neue Ziele. Dokumentieren Sie Ihre Ziele und verfolgen Sie die Erreichung regelmäßig. Stellen Sie eine Planungsrechnung (Budgetrechnung) auf und verfolgen Sie laufend die Abweichungen. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne dabei. Nehmen Sie sich die Zeit für diese Kontrolle und lassen Sie sich durch den Alltagsdruck nicht zu sehr an der konzeptionellen Arbeit hindern. 5.2 Stärken, Schwächen und Position am Markt Überlegen Sie, wie Sie am Markt positioniert sind, wo Sie besser und wo Sie schlechter sind als Ihre Konkurrenz und richten Sie die Ziele nach dem Ergebnis Ihrer Analyse aus. Suchen Sie nach Nischen, entwickeln Sie Konzepte, mit denen Sie Ihre Stärken ausbauen und Ihre Schwächen beheben können. 5.3 Outsourcing und Insourcing von Leistungen Allenfalls kann es billiger und besser sein, bestimmte Aufgaben an Externe zu übertragen oder übertragene Aufgaben wieder in das Unternehmen zu integrieren (zb Rechnungswesen, Transportleistungen etc). 90

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