Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und 2015
|
|
- Lukas Heintze
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kap 1 Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und Abgabenänderungsgesetz Änderungen beim Verlustvortrag und bei Verlusten ausländischer Betriebsstätten Ab der Veranlagung 2014 sind Verluste aus Vorjahren, die durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden, bzw Anlaufverluste von Einnahmen-/Ausgabenrechnern der letzten drei Jahre wieder bis zur gänzlichen Höhe der Summe der zu versteuernden Einkünfte als Sonderausgaben abzusetzen. Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze für Verlustvorträge ist damit letztmalig für das Veranlagungsjahr 2013 zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer; im Bereich der Körperschaftsteuer wurde diese Regelung nicht übernommen. Die Neuregelung für natürliche Personen führt zu negativen Auswirkungen, wenn die Verlustvorträge größer als drei Viertel der Summe der Einkünfte sind. In diesem Fall werden die ohnedies nicht zu besteuernden ersten ,-- des Einkommens ebenfalls mit Verlustvorträgen verrechnet, was praktisch zu einer Unwirksamkeit eines Teiles der Verlustvorträge führt.! Tipp Wenn Sie einkommensteuerliche Verlustvorträge haben, versuchen Sie im Jahr 2014 ein Einkommen zu erzielen, das Ihre Verlustvorträge um , übersteigt Änderungen bei den im Gesetz genannten begünstigen Spendenempfängern Der Kreis der im Gesetz angeführten begünstigen Spendenempfänger, wie zb Museen, wurde einerseits auch auf Einrichtungen, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Land, mit dem umfassende Amtshilfeabkommen bestehen, ausgeweitet, andererseits sind Spenden an diese Einrichtungen nur dann abzugsfähig, wenn ein Österreichbezug vorliegt (sie- 9
2 Kap 2 Tipps für alle Steuerpflichtigen 2.1 Glättung und Splittung des Einkommens Das österreichische Einkommensteuersystem ist ein periodenbezogenes, progressives Individual-Besteuerungssystem. Periodenbezogen heißt, dass der Erfolg (die Einkünfte) einer Periode (zwölf Monate) Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw deren spezielle Erhebungsformen (Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) ist. Die Periode ist in der Regel das Kalenderjahr, wobei bestimmte Unternehmer die Möglichkeit haben, ihre unternehmerischen Einkünfte nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln. In diesem Fall ist der Gewinn jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Progressiv heißt, dass die Steuer nicht linear zum Einkommen anwächst, sondern mit höherem Einkommen auch der Steuersatz steigt. Die Einkommensteuer wird nach folgender Formel berechnet: Tarifsteuer in Prozenten Für die ersten ,-- 0% für die nächsten ,-- 36,50% für die nächsten ,-- 43,21429% für alle weiteren Beträge 50% Die sich so ergebende Steuer wird noch wenn die Voraussetzungen dafür bestehen um folgende Absetzbeträge gemindert: den Alleinverdienerabsetzbetrag (mit einem Kind 494,--, mit zwei Kindern 669,--, wobei sich der Absetzbetrag für jedes weitere Kind um 220,-- erhöht), den Alleinerzieherabsetzbetrag (entspricht dem Alleinverdienerabsetzbetrag ab dem ersten Kind), den Kinderfreibetrag seit 2009 (pro Kind 220,--), den Verkehrsabsetzbetrag (für Dienstnehmer 291,-- pro Jahr), den Arbeitnehmerabsetzbetrag (für Dienstnehmer 54,-- pro Jahr), allenfalls den Pendlereuro bzw Pendlerausgleichs- 24
3 Kap 3 Ermittlung des Einkommens Das Einkommen ist die Summe aller Einkünfte abzüglich der Verluste, die sich aus den sieben Einkunftsarten ergeben, nach Abzug der Sonderausgaben und der ag Belastungen. Bei der Ermittlung des Einkommens sind daher in erster Stufe für jede der folgenden Einkunftsarten 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. selbstständige Arbeit, 3. Gewerbebetrieb, 4. nichtselbstständige Arbeit, 5. Kapitalvermögen, 6. Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte (zb Spekulationseinkünfte) durch Berechnung des Gewinnes (= Gewinn laut Bilanz bzw Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) oder des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten die Einkünfte festzustellen. In der zweiten Stufe werden Verluste zwischen den Einkunftsarten ausgeglichen (zb Verlust aus Gewerbebetrieb mit Gewinn aus selbstständiger Arbeit). In der dritten Stufe werden dann die Sonderausgaben und ag Belastungen abgezogen. Ergibt sich also zb aus der Summe der Einkünfte keine positive Zahl oder ein Wert von weniger als ,-- (siehe Tz 2.1), haben Sonderausgaben bzw ag Belastungen keinen steuerlichen Effekt. Daran sollte man stets bei einer Steuerplanung denken und versprochene theoretische Steuervorteile im rechten Licht sehen. 3.1 Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Überschussrechner Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb können durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung oder Betriebsvermögensvergleich (siehe Tz 3.2) ermittelt werden. Alle anderen Einkünfte (nichtselbst- 48
4 Kap 4 Tipps für Unternehmen 4.1 Forschungsprämie Für Wirtschaftsjahre, die nach dem begonnen haben, kann eine Forschungsprämie beantragt werden. Diese beträgt 10% der Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1 Mio für eigenbetriebliche Forschung bzw für Auftragsforschung. Die Forschungsprämie führt nicht wie früher der Forschungsfreibetrag zu einer Verringerung des Gewinnes und damit mittelbar zu einer Steuerersparnis, sondern wird in voller Höhe (als Prämie) vom Finanzamt ausbezahlt. Beachten Sie, dass bei Antragstellung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) dem Finanzamt vorzulegen ist. Um dem Steuerpflichtigen speziell bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die jährlich geltend zu machende Forschungsprämie zu geben, wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Forschungsprämie in einer einem Auskunftsbescheid vergleichbaren Weise bescheidmäßig verbindlich abzusprechen (Forschungsbestätigung, ergänzt durch einen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezogenen BMF-Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie, auf Antrag). 4.2 Erfindungen von Dienstnehmern Prämien an Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie für Diensterfindungen können mit dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert werden, soweit sie das um 15% erhöhte Jahressechstel nicht übersteigen. Beachten Sie dabei aber die seit geltenden Bestimmungen für das Sechstel : Die ersten 620,-- werden mit 0% besteuert, für übersteigende Beträge gilt ein Steuersatz von 6%. Übersteigt das Jahressechstel ,--, ist der 72
5 Kap 5 Weitere Anregungen zum Jahresende 2014 und für das Jahr Überlegungen zur Betriebsorganisation, Unternehmensziele Das Jahresende und insbesondere der Jahresbeginn eignen sich hervorragend, um über allgemeine unternehmensorganisatorische Themen, mit dem Ziel einer Verbesserung bzw Vereinfachung, nachzudenken. Überlegen Sie, ob Ihre Unternehmensorganisation angemessen, straff und wirtschaftlich ist. Überlegen Sie, ob Sie Ihre Unternehmensziele erreicht haben, wenn Sie abgewichen sind, analysieren Sie warum und stecken Sie sich neue Ziele. Dokumentieren Sie Ihre Ziele und verfolgen Sie die Erreichung regelmäßig. Stellen Sie eine Planungsrechnung (Budgetrechnung) auf und verfolgen Sie laufend die Abweichungen. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne dabei. Nehmen Sie sich die Zeit für diese Kontrolle und lassen Sie sich durch den Alltagsdruck nicht zu sehr an der konzeptionellen Arbeit hindern. 5.2 Stärken, Schwächen und Position am Markt Überlegen Sie, wie Sie am Markt positioniert sind, wo Sie besser und wo Sie schlechter sind als Ihre Konkurrenz und richten Sie die Ziele nach dem Ergebnis Ihrer Analyse aus. Suchen Sie nach Nischen, entwickeln Sie Konzepte, mit denen Sie Ihre Stärken ausbauen und Ihre Schwächen beheben können. 5.3 Outsourcing und Insourcing von Leistungen Allenfalls kann es billiger und besser sein, bestimmte Aufgaben an Externe zu übertragen oder übertragene Aufgaben wieder in das Unternehmen zu integrieren (zb Rechnungswesen, Transportleistungen etc). 90
Kap 1 Neuerungen 2018/2019
Kap 1 Neuerungen 2018/2019 1.1 Familienbonus Plus Mit dem Familienbonus Plus wird eines der Wahlversprechen der neuen Bundesregierung umgesetzt. Der Bonus wird grundsätzlich pro Kind bis zu dessen 18.
Mehr1.6 Betrugsbekämpfung Maßnahmen gegen Sozialbetrug. 1.7 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
1.6 Betrugsbekämpfung Maßnahmen gegen Sozialbetrug Mit 1.1.2016 ist das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
MehrErmittlung des Einkommens und Berechung der Einkommensteuer 2016
Ermittlung des Einkommens und Berechung der Einkommensteuer 2016 erstellt von D.I. Roman Eibensteiner HLFA Francisco Josephinum 1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2. Der Steuertarif
MehrSkriptum. Einkommensteuer. Stand 09/2013. Prof. Mag (FH) Hannes Ehrschwendtner
Skriptum Einkommensteuer Stand 09/2013 I INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 1 2. STEUERPFLICHT... 1 3. EINKÜNFTEERMITTLUNG... 1 3.1. Betriebsvermögensvergleich... 2 3.2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2889-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2010 gegen den Bescheid des FA vom 29. März 2010 betreffend Einkommensteuer
MehrArten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern
Steuern Arten von Steuern Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Betriebssteuern Sind steuerlich abzugsfähig = Aufwand Grundsteuer Motorbezogene Versicherungssteuer
Mehr= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
Mehr5. Verluste aus Kapitalanlagen
47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen
Mehrsteuerliche Maßnahmen Mag. Michael Karre
Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen Mag. Michael Karre 15. Mai 2012 1 KMU- Infotour 2012 Forschungsförderung g 2011: Mit Ablauf des 31.12. 12 2010: Forschungsfreibeträge zur Gänze abgeschafft.
MehrIn welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe?
Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 In welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,
MehrForschungsprämie gemäß 108c EStG. Dr. Werner Pilgermair Fügen 24/10/13
Forschungsprämie gemäß 108c EStG Dr. Werner Pilgermair Fügen 24/10/13 1 Forschungsprämie alt Entwicklung 108c EStG Erstmals eingeführt durch Konjunkturbelebungsgesetz 2002, In Kraft seit 27.04.2002, zu
MehrBerücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
MehrDie Einkommensteuer- Erklärung
Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkte, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR I. Allgemeines Abkürzungen 9 1. Vordrucke 13 2. Pflicht zur Abgabe
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1197-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vom 29. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 26. Juli 2004
MehrEinkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012
Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb
MehrDas Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre
Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Eine empirische Untersuchung der Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung des Aufkommens der Steuern
MehrDER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK
DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK 10. Berliner VGR-Kolloquium 22. und 23. Juni 2017 Inhalt 1. Wer wird erfasst? 2. Steuerrechtlicher Einkommensbegriff - das Berechnungsschema im Überblick 3.
Mehraus "Steuertipps zum Jahresende 2017 und Jahresanfang 2018"
Werte Steuerzahler! Das Jahr 2017 wird vermutlich als Jahr der Einführung eines neuen Wahlkampfstils in die Annalen eingehen. Was bleibt, sind polemische Schlagworte statt Sachlichkeit und insbesondere
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0311-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
MehrAufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:
Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen
MehrTextgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL
1 von 10 Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL TARIF TARIF Steuersätze und Steuerabsetzbeträge 33. (1) 33. (1) (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis
MehrDie steuerliche Verlustverwertung
Die steuerliche Verlustverwertung Der Verlustausgleich Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen sind Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigten. Im Regelfall können Verluste mit
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Beachte. Text 3.
Kurztitel Einkommensteuergesetz 1988 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 Typ BG /Artikel/Anlage 33 Inkrafttretensdatum 01.01.2019 Außerkrafttretensdatum 04.12.2018
MehrInhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. ABSCHNITT
1. Persönliche Steuerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT 2. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 3. Steuerbefreiungen 2. ABSCHNITT 3. ABSCHNITT 4. Gewinn 5.
Mehr1. GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG
1. GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG 1.1 Veranlagung 2015 Für die Aktualisierung der Broschüre wurde die maßgebende Rechtslage zum Jahresbeginn 2015 herangezogen. Sie dient für die Veranlagung 2015 und der Vorjahre
MehrUnternehmensteuerreform 2008
Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0335-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde X, I-Straße 47, vom 30. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrSteuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit
Steuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit Daniel Fischer Diplom-Kaufmann(FH), Steuerberater 15.November 2017 1 Zur Person Daniel Fischer 1980 geboren in Bad Segeberg 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1438-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.H., vom 10. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Juli 2010
MehrSozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien
Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien Steuerliche Familienförderung in Österreich WUSSTEN SIE, DASS in Österreich in die steuerliche Familienförderung jährlich zirka 2 Mrd. Euro investiert werden?
Mehr(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2
Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte
MehrBerechnung in. x ,50% bis ,00%
DIE HÖHE DER EINKOMMENSTEUER KAPITEL 7 KAPITEL 7 DIE HÖHE DER EINKOMMENSTEUER Die Einkommensteuer ist eine progressiv gestaltete Steuer. Das bedeutet, mit steigendem Einkommen soll auch prozentuell mehr
MehrSteuerliche Aspekte zur Leerstandsoffensive in Sanierungsgebieten
Josefine Lutz, Steuerberaterin 12.03.2017 Steuerliche Vorteile in extra ausgewiesenen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten Gebäude (fremd-) vermietet Nutzung für eigenen Betrieb Selbstgenutzt (= zu eigenen
MehrDie Einkommensteuer- Erklärung
Die Einkommensteuer- Erklärung - mit Steuerbereinigungsgesetz - mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER
Mehr2889/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
2889/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2889/AB XXIV. GP Eingelangt am 11.09.2009 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2009
MehrVersion vom 14. Februar 2001
Version vom 14. Februar 2001 1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer... 1 1.2 Fälligkeit von Steuern... 1 1.3 Entrichten der Steuern... 1 1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und
MehrWas ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/3100063/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 26.9.2011 betreffend Einkommensteuer
MehrInhaltsverzeichnis Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 EStG-Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 13 Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 1 Persönliche Steuerpflicht... 25 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1.
MehrKompendium der. praktischen Betriebswirtschaft. Herausgeber Professor Klaus Olfert
Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft Herausgeber Professor Klaus Olfert Unternehmenssteuern Von Steuerberater Prof. Dr. Cord Grefe 17., aktualisierte Auflage kiehl q Zur Reihe: Kompendium der
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/1931-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0170-W/10, miterledigt RV/3095-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 22. Oktober
MehrBerechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle, Absetzbeträge)
6. Abrechnung von laufenden Bezügen benpauschale ( 20.2.2.) im Rahmen der Lohnverrechnung bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Weitere Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche
MehrWelche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP
Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus
MehrInhaltsverzeichnis. Abgabenordnung...11
Inhaltsverzeichnis Abgabenordnung...11 A1 Grundlagen des Steuerrechts...12 1. Einnahmen des Staates... 12 2. Rechtliche Grundlagen... 13 3. Steuergesetzgebung...14 4. Steuerarten... 15 5. Aufbau der Finanzverwaltung...
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013
Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum
MehrFAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU?
FAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU? 1. Was ist der Familienbonus Plus und welche Auswirkungen hat er? Der Familienbonus Plus tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Der Zweck liegt darin, erwerbstätige Steuerpflichtige,
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 3: Ermittlung des
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt 2 Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen Abschnitt 3 Steuerbefreiungen
Vorwort zur 4. Auflage... 5 Vorwort zur 1. Auflage... 7 Bearbeiterverzeichnis... 9 EStG-Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 1 Persönliche Steuerpflicht...
MehrFinanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1
Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2010 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 28.11.2014, Tabellen 2.1, 2.2 und 6.1 korrigiert am 17.09.2015
MehrSTEUER- INFO 02/2009
STEUER- INFO 02/2009 1 ZUR VERSCHROTTUNGSPRÄMIE (ÖKOPRÄMIE FÜR PKW)... 1 2 STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN AB 1.1.2009... 1 3 EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG UND ARBEITNEHMERVERANLAGUNG - WER HAT BIS WANN
MehrFinanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1
Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2007 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 27. Januar 2012, Tabellen 4.1, 4.2 und 4.3 korrigiert am 29. Oktober 2012 Artikelnummer:
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt 2 Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen Abschnitt 3 Steuerbefreiungen
Vorwort zur 6. Auflage... 5 Vorwort zur 1. Auflage... 7 Bearbeiterverzeichnis... 9 EStG-Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 17 Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... 29 Einkommensteuergesetz
MehrInformation des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung
Information des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung Diese Information soll die wichtigsten Fragen zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung beantworten. Die gesetzliche Grundlage dazu
Mehr1.4 Ermittlung der Steuer
1.4 Ermittlung der Steuer 1.4.1 Einkommensteuertarif Bei einem Einkommen von Einkommensteuer effektiver Steuersatz bis zu 11.000, 0, 0,000 % 25.000,- 5.110, 20,440 % 60.000,- 20.235, 33,725 % Für Einkommensteile
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers
MehrFörderung des Wohneigentums / Eintragung von Verlusten Angaben zum Gebäude / zur Eigentumswohnung
egenutztnutzten Hauses m Anbaus m oder vermietet m Steuerbegünstigung nach e EStG / b BerlinFG Der wird bei Kaufvertrag / Bauantrag / Herstellungsbeginn vor dem.. die bis einschl. Veranlagungszeitraum
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 16 GZ. RV/3499-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrVorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16 Teil I Ausfüllanleitung zur Einkommensteuererklärung
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:
Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung 16. (1) 1. bis 5. 16. Abs. 1 Z 1 bis Z 5 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
MehrAchtung: Ab können keine neuen Aufwendungen mehr berücksichtigt werden. Altverträge sind noch fünf Jahre lang gültig.
Sonderausgaben Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell
MehrSteuer-NEWSLETTER CHECKLISTE "STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2015"... 1
Steuer-NEWSLETTER Ausgabe 8c/2015 CHECKLISTE "STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2015"... 1 STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER... 1 1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer...
MehrDas Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland
Heiko Müller Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung Anfang und Mitte der 1990er Jahre Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Lutz Haegert
MehrErtragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater
Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f Universität zu Köln Steuerberater fortgeführt von Prof. Dr. Christoph Watrin, Westfälische
MehrModul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2
MehrFreie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der
MehrBesteuerung von Renten
Besteuerung von Renten Inhalt 1 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?... 2 1.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente... 3 1.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte... 4 Einführung Auch
MehrMehr Netto vom Brutto
Mehr Netto vom Brutto Steuer-Tarifreform 2016 für Arbeitnehmer/innen Stark für Sie. Interessantes für Jeden 1. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen Die Arbeitnehmerveranlagung muss
MehrSteuerrechtliche Tipps zur Erstellung von Steuerausgleichen
Steuerrechtliche Tipps zur Erstellung von Steuerausgleichen Eckbauer Wirtschaftstreuhand GesmbH Vortragender: Helmut Eckbauer, Thomas Eckbauer MA Ersteller: Thomas Eckbauer MA Über mich Name: Helmut Eckbauer
MehrÜbung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel Übung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung 2 Aufgabe 10 Die A-GmbH (Alleingesellschafter
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/3275-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.V.Bw., Adr.Bw., vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Anlage 2 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: 8.30-12.00 Uhr 14.00 15.30 Uhr Donnerstag: 8.30-12.00 Uhr und 14.00 17.00 Uhr Freitag: 8.30 12.30 Uhr Mittwochs: g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
MehrZusammenfassende Übungsklausur
Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,
MehrAbfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland
Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0411-W/07 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
MehrKörperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der
MehrSehr geehrter Klient!
Sehr geehrter Klient! Nachstehend möchten wir Ihnen verschiedene Themen näher erläutern: Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges Steuerliche Gewinnoptimierung zum Jahresende 2018 Der Familienbonus Plus
MehrWelche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP
Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus
MehrSkript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit
Skript zum Online-Training Einkommensteuer Grundlagen Rechtsstand: Januar 209 In Kooperation mit Inhalt Grundlagen der Einkommensteuer... 2 Persönliche Steuerpflicht... 2 2. Unbeschränkte Steuerpflicht
MehrDas Wichtigste im Überblick
A.1.2. ABSETZBETRÄGE Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag Höhe Auswirkungen: Kinderabsetzbetrag Unterhaltsabsetzbetrag Mehrkindzuschlag Das Wichtigste im Überblick 494 jährlich mit einem Kind 669
MehrEinführung in die Unternehmensbesteuerung
Reihe Betriebswirtschaftslehre in Übersichten Band I WP/StB Prof. Dr. Bettina Schneider StB Prof. Dr. Wilhelm Schneider Einführung in die Unternehmensbesteuerung Systematische Darstellung in Übersichten
MehrDie Einkommensteuer- Erklarung
Die Einkommensteuer- Erklarung von Dr. Rudi W. Markle, Ministerialdirigent a. D. 9., vollstdndig uberarbeifefe Auflage, 2002 RICHARD BOORBERG VERIAG STUTTGART MUNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkurzungen
MehrEinkommensteuergesetz (EStG) 1
Inhaltsübersicht Einkommensteuergesetz (EStG) 1 I. Steuerpflicht Steuerpflicht 1 II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 2 Negative ausländische
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1379-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
Mehr