Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Basel-Land

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1 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von den Einkünften werden abgezogen: Die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht obl. Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu den Gesamtbeträgen von Verheiratete Steuerpflichtige CHF 4000 Ledige, verwitwete, getrennt lebende und geschiedene Steuerpflichtige CHF 2000 Zusätzlich pro Kind CHF 450 1BBesteuerung während der Versicherungsdauer 1. Säule 2. Säule Säule 3a 7BSäule 3b Risikoversicherungen: Kapitalbildende Versicherungen: Aufgeschobene Leibrenten mit Rückgewähr: Laufende Leibrenten mit Rückgewähr: 1/5

2 2BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 8B1. Säule Renten: 9B2. Säule Renten: Übergangsregelung: Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 100% in den übrigen Fällen. Zu beachten: Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Alters- und Todesfallkapitalien: Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 2/5

3 3BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 10BSäule 3a Kapitalleistungen aus Vorsorgepolicen und konti: Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Rückgewährssummen aus Leibrenten: Erwerbsunfähigkeitsrenten: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 3/5

4 4BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 11BSäule 3b Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit Einmalprämie: Ertrag ( = Differenz Auszahlung minus Einmalprämie) im Erlebensfall (Ablauf oder Rückkauf) steuerfrei, wenn der Abschluss vor dem Generell einkommenssteuerfrei ab Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten und Abschluss vor vollendetem 66. Altersjahr Sind obige Kriterien nicht erfüllt, ist der Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar. Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit periodischen Prämien: Auszahlung eines Kapitals in Raten (z. B. AuszahlungsPlan): Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Für den Versicherungsnehmer steuerfrei Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Erträge zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 40% zusammen mit den übrigen Einkünften Rückgewährssummen aus Leibrenten: 40% der Rückgewährssumme sind einkommenssteuerpflichtig. Separate Jahressteuer zum Rentensatz, mindestens zum Satz von 2%. 60% der Rückgewährssumme sind erbschaftssteuerpflichtig. 4/5

5 5BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 12BSäule 3b Rückkäufe von Leibrenten (finanziert mit Einmalprämie oder periodischen Prämien): Während der Aufschubszeit -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 nicht erfüllt -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 erfüllt - Besteuerung des Ertrages zusammen mit dem übrigen Einkommen - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zum Rentensatz, mindestens zum Satz von 2%. Nach Rentenbeginn (unabhängig des Zeitpunkts des Rückkaufs) - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zum Rentensatz, mindestens zum Satz von 2%. Todesfall-Risikoversicherungen: Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschaftssteuerpflichtig Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Erwerbsunfähigkeitsrenten: 5/5

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