Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Welches Verfahren muss ich wählen?

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1 Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Welches Verfahren muss ich wählen?

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorgehensweise 2. Auftragswert 3. Auftragsarten 4. Schwellenwerte 5. Verfahrensarten 6. Ausnahmefälle 2

3 1. Vorgehensweise Berechnung Auftragswert? Um was für eine Auftragsart handelt es sich? Was für ein Schwellenwert kommt zur Anwendung? Festlegung der Verfahrensart Liegt allenfalls eine Ausnahme vor? 3

4 2. Auftragswert: Berechnung - Grundsatz Gesamte Vergütung für einen Auftrag - Schätzung der mutmasslichen Auftragssumme: Nicht knapp kalkulieren; an die obere Bandbreite gehen Ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Keine Aufteilung des Auftrages in der Absicht Vergabebestimmungen zu umgehen Art. 7 Abs. 1ter IVöB / 2 VIVöB 4

5 2. Auftragswert: Besondere Berechnungsmethode Gleichartige Aufträge / Unterteilung gleichartiger Aufträge Gesamtwert über 12 Monate ( 4 Abs. 1 VIVöB) Optionen für Folgeaufträge sind mitzurechnen ( 4 Abs. 1 VIVöB) Daueraufträge ( 4 Abs. 3 VIVöB) - bestimmte Laufzeit: Schätzung Gesamtwert - unbestimmte Laufzeit: jährliche Rate x 4 5

6 2. Auftragswert: Besondere Berechnungsmethode Bauaufträge - Staatsvertragsbereich: Gesamtwert der Hoch- & Tiefbauarbeiten (Art. 6 und 7 IVöB) - Binnenbereich: Wert des einzelnen Auftrages massgebend ( 3 Abs. 2 VIVöB) 6

7 3. Auftragsarten Lieferungen Beschaffung beweglicher Güter (Geräte, Büro- und Schulmaterial, Maschinen, Fahrzeuge etc.) Dienstleistungen Architektur- und Ingenieurleistungen, Gebäudereinigungen, Versicherungsleistungen, Beratungen etc. Bauarbeiten - Baunebengewerbe: nicht tragende Elemente - Bauhauptgewerbe: tragende Elemente 7

8 4. Schwellenwerte: Begriff und Zweck (1/4) Definiert jenen Betrag, ab welchem bestimmte Verfahrensregeln zwingend angewendet werden müssen (Verfahrensart) Schwellenwerte im a) Staatsvertragsbereich (Anhang 1 zum IVöB) b) im vom Staatsvertrag nicht erfassten Bereich (Anhang 2 zum IVöB) 8

9 4. Schwellenwerte: Nicht Staatsvertragsbereich (2/4) 9

10 4. Schwellenwerte: Abkommen EU (3/4) 10

11 4. Schwellenwerte: WTO-Übereinkommen (4/4) 11

12 5. Verfahrensarten: Offenes Verfahren (1/4) Einstufig 1.) Grundsätzlich können alle Unternehmer Angebote einreichen 2.) Prüfung der Angebote durch Eignungs- und Zuschlagskriterien 3.) Ausschluss und Zuschlag im gleichen Verfahrensschritt Zuschlagsverfügung - Rechtsschutz Art. 12 Abs. 1 lit. a IVöB 12

13 5. Verfahrensarten: Offen/Selektives Verfahren (2/4) Zweistufig 1) Eignungskriterien bestimmen wer Angebot einreichen darf 2) Prüfung der Angebote durch Zuschlagskriterien Beschränkung der Einzuladenden in der Ausschreibung möglich, wenn - Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann und - wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt Zuschlagsverfügung - Rechtsschutz Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB 13

14 5. Verfahrensarten: Einladungsverfahren (3/4) Direkte Einladung zur Offertstellung («frei wählbar») Wenn möglich mindestens drei Angebote einholen Abwechslung unter gleich geeigneten Anbietern Einladung inner- und ausserkantonaler Anbieter Zuschlagsverfügung - Rechtsschutz Art. 12 Abs. 1 lit. b bis IVöB 14

15 5. Verfahrensarten: Freihändiges Verfahren (4/4) Keine Ausschreibung und ohne Zuschlagsverfügung Zulässig wenn a) Auftragswert unterhalb Schwellenwert b) Unabhängig vom Auftragswert, wenn Gründe nach 9 Abs. 1 VIVöB vorliegen Kein Rechtsschutz ausser bei 9 VIVöB Konkurrenzofferten möglich bei a) Preis-Verhandlungen/ Angebotsrunden zulässig (bei den übrigen Verfahren nicht) 15

16 6. Ausnahmefälle 9 Abs. 1 VIVöB: Unabhängig vom Auftragswert freihändiges Verfahren Bagatellklausel (Art. 7 Abs. 2 IVöB) Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden. Weitere: nicht unterstellte Vergabestellen, Art. 8 IVöB 16

17 Break. 17

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