Lehrveranstaltung: Finanzcontrolling Dozent: Prof. Dr. W. Schmeisser Wintersemester 2004 / Eine Einführung - Janin Schmidt & Alexander Hirt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lehrveranstaltung: Finanzcontrolling Dozent: Prof. Dr. W. Schmeisser Wintersemester 2004 / 2005. - Eine Einführung - Janin Schmidt & Alexander Hirt"

Transkript

1 Lehrveranstaltung: Finanzcontrolling Dozent: Prof. Dr. W. Schmeisser Wintersemester 2004 / Eine Einführung - Janin Schmidt & Alexander Hirt 03.Dezember 2004

2 Agenda Einführung Beispiel: Seite 2

3 Beispiel: Insolvenzentwicklung in Deutschland Gesamtinsolvenzen Anzahl davon Unternehmensinsolvenzen Quelle: Statistisches Bundesamt 2004 Seite 3

4 Beispiel: Die Insolvenzrechtsreform : in Kraft treten des neuen Insolvenzrechts ersetzt damit die bisherigen Rechtsordnungen: KO Konkursordnung (KO) und Vergleichordnung (VerglO) InsOGesO alte Bundesländer VerglO Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) neue Bundesländer Schaffung eines einheitlichen Insolvenzrechts für das gesamte Bundesgebiet Einheitliches Ziel des Insolvenzverfahrens: ( 1 InsO) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem der Erlös des Vermögens des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem eine abweichende Regelung insbes. zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Dezember 2001: Überarbeitung des Insolvenzrechts Seite 4

5 Beispiel: Schwerpunkte der Insolvenzrechtsreform Einheitlichkeit des Verfahrens Förderung der Sanierung Maßnahmen gegen Massearmut Stärkung der Gläubigerautonomie Erhöhung der Verteilungsgerechtigtkeit Einführung einer Restschuldbefreiung Seite 5

6 Beispiel: Insolvenzrecht Definition Das Insolvenzrecht umfasst die Gesamtheit der gesetzlich normierten Austrittmöglichkeiten aus dem Markt der am Wirtschaftsleben Beteiligten für den Fall, dass die Gläubigerinteressen aufgrund eines Vermögensverfalls des Schuldners gefährdet sind. Quelle: Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement Seite 6

7 Beispiel: Insolvenzverfahren Funktionen - Im Zuge eines geregelten Abwicklungsverfahrens werden nicht mehr konkurrenzfähige Unternehmen vom Markt genommen - Fortführung notleidender, aber sanierungsfähiger Unternehmen Quelle: Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement Seite 7

8 Beispiel: Grundsätze des Insolvenzrechts Grundsatz der Gläubigerautonomie Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Grundsatz der Universalität Grundsatz der Geldliquidation Das Formalisierungsprinzip Der Entschuldungsgrundsatz Seite 8

9 Beispiel: Insolvenzverfahren Man unterscheidet zwischen: 1 ff. InsO Anwendung bei: Unternehmen Kleinunternehmen (seit: 2001) Natürliche Personen, die selbständig wirtschaftlich tätig sind Ehem. selbständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar Verbraucherinsolvenzverfahren 304 ff. InsO = vereinfachtes Insolvenzverfahren Anwendung bei: Verbrauchern Ehem. selbständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (seit: 2001) Seite 9

10 Beispiel: Das Seite 10

11 Beispiel: Überblick: Ablauf (Regel-)Insolvenzverfahren Seite 11

12 Beispiel: Überblick: Beteiligte am Insolvenzverfahren Insolvenzgericht Vorläufiger Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter Schuldner Gläubiger Aussonderungsberechtigte Gläubiger Absonderungsberechtigte Gläubiger Massegläubiger Einfache Insolvenzgläubiger Nachrangige Gläubiger Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss Seite 12

13 Beispiel: Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit: ( 17 Abs. 2 InsO) Liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit: ( 18 InsO) Liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung: ( 19 InsO) Liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Überprüfung des Überschuldungsstatus: Zweistufige alternative Methode (=statische Methode) Zweistufige modifizierte Methode (=dynamische Methode) Seite 13

14 Beispiel: Der Insolvenzantrag ist Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß 13 Abs. 1 InsO setzt einen Eröffnungsgrund voraus: ( 16 InsO) Zahlungsunfähigkeit ( 17 Abs. 2 InsO) Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Überschuldung ( 19 InsO) wird eingereicht beim zuständigem Amtsgericht, Abteilung: Insolvenzgericht (im Bezirk des Schuldnerunternehmens) Antragsteller: Schuldner (=Eigenantrag) Gläubiger (=Fremdantrag) Seite 14

15 Beispiel: Der Insolvenzantrag Der Fremdantrag Voraussetzungen gemäß 14 InsO : Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Das Interesse muss glaubhaft gemacht werden Antragsrecht bei: Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Seite 15

16 Beispiel: Der Insolvenzantrag Der Eigenantrag Antragsrecht bei: Drohender Zahlungsunfähigkeit Antragsteller: (11 InsO) natürlichen Personen juristischen Personen der nicht rechtsfähige Verein ohg, KG, GbR, EWiV Ausnahme: juristische Person des öffentl. Rechts ( 12 InsO) Antragspflicht bei: Zahlungsunfähigkeit Überschuldung (nur bei juristischen Personen) Antragsteller: Juristische Personen: 64 Abs. 1 GmbHG 92 Abs. 2 ff AktG Spätestens 3 Wochen nach Eintritt, ohne schuldhaftes zögern Ausnahme: Für natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften mit persönl. haftenden Gesellschaftern besteht keine Antragspflicht Seite 16

17 Beispiel: Folgen des Insolvenzantrages Das Insolvenzgericht kann: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Anordnung einer vorläufigen Postsperre Seite 17

18 Beispiel: Das Insolvenzgericht Aufgaben: Entscheidung über Insolvenzantrag (Eröffnung, Abweisung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens) Bestellung und Aufsicht eines vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters Einrichtung und Überwachung der Organisation der Gläubiger Feststellung der Insolvenz/Schuldnermasse Zurückweisung, Bestätigung oder Ablehnung des s Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung Entscheidung im Verfahren über die Restschuldbefreiung Seite 18

19 Beispiel: Der vorläufige Insolvenzverwalter I Ernennung durch das Insolvenzgericht ( 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) Anforderungen i.s.d. 56 Abs. 1 InsO: - natürliche Person - geschäftskundig - unabhängig i.d.r. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Rechstellung abhängig von der Entscheidung des Insolvenzgerichtes (starker/schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter allg. Verfügungsverbot) Seite 19

20 Beispiel: Der vorläufige Insolvenzverwalter II Aufgaben: Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Schuldners Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen des Insolvenzantrages (insbesondere des Eröffnungsgrund) Prüfung ob das Unternehmen grundsätzlich fortführungsfähig ist Prüfung ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken Grundsätzlich: Berechtigung zur Betretung der Geschäftsräume des Schuldners, zu Nachforschungszwecken Seite 20

21 Beispiel: Entscheidung über Insolvenzantrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgericht Abweisung des Insolvenzantrag mangels Masse ( 26 Abs.1 InsO) Vermögen des insolventen Unternehmens reicht nicht aus, um Kosten des Insolvenzverfahrens decken zu können Zurückweisung des Insolvenzantrages mangels Vorliegen eines Eröffnungstatbestandes Seite 21

22 Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der Eröffnungsbeschluss: ( 27 InsO) Ernennung des endgültigen Insolvenzverwalters Aufforderungen an die Gläubiger und Schuldner Gläubiger: Schriftliche Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter Frist für Forderungsanmeldung: mind. 2 Wochen bis max. 3 Monate nach Eröffnungsbeschluss Schuldner: Leistung an Insolvenzverwalter Terminbestimmungen Berichtstermin Prüfungstermin = Termine für die Gläubigerversammlung Öffentliche Bekanntgabe ( 30 InsO) Seite 22

23 Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Folgen: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gehen auf den Insolvenzverwalter über Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners Leistungen an den Schuldner Rückschlagsperre Verbot der Einzelvollstreckung Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners Erfüllung von Rechtsgeschäften Schwebende Rechtsgeschäfte Wahlrecht Fortbebestehen von Dauerschuldverhältnisse Erlöschen von Aufträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen und Vollmachten Seite 23

24 Beispiel: Der Insolvenzverwalter Ernennung gemäß 27 Abs. InsO Insolvenzgericht Aufgaben: Inbesitznahme des Schuldnervermögens Aufzeichnungspflichten: Masseverzeichnis ( 151 InsO) Gläubigerverzeichnis ( 152 InsO) Vermögensübersicht ( 153 InsO) Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und ihre Insolvenzursachen Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten der Unternehmens Erstellung eines es und Überwachung der Durchführung Auskunfts- und Mitteilungspflicht Anfechtungsrecht Seite 24

25 Beispiel: Der Berichtstermin ( 156 InsO) Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens 3 gleichrangige Möglichkeiten: Liquidation Verwertung des Unternehmens Übertragende Sanierung Veräußerg. des UN als Ganzes oder wesentliche UN-teile an einen Dritten Erlös der Übertragung dient Gläubigerbefriedigung Sanierung Instrument: Fortführung des Unternehmens Seite 25

26 Beispiel: Liquidation des Unternehmens Insolvenzmasse: ( 35 InsO) ist das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörte und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. dient der Befriedigung der Gläubiger, die z.z. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen Schuldner haben Seite 26

27 Beispiel: Gläubigerklassifikation Seite 27

28 Beispiel: Gläubigerklassifikation I Aussonderungsberechtigte Gläubiger ( 47 InsO) Aussonderungsrecht: dingliches oder persönliches Recht geltend machen, dass ein Gegenstand nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist Herausgabeanspruch aus der Unternehmensmasse gemäß 985 BGB Sie sind grundsätzlich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt Typische Aussonderungsrechte sind: Das Eigentum Der einfache Eigentumsvorbehalt Forderungen: Factoring und Leasingverträge Das dingliche Vorkaufsrecht Im Einzelfall auch Grundpfandrechte bei Immobilien Achtung: einfacher Eigentumsvorbehalt Seite 28

29 Beispiel: Gläubigerklassifikation II Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 bis 52 InsO) Sind berechtigt, sich aus dem Erlös eines Gegenstandes der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen Befriedigung vor allen anderen Gläubigern Verwertung erfolgt durch Insolvenzverwalter Neu: pauschale Kostenbeträge zur Feststellung u. Verwertung des Gegenstandes 4% Feststellungskosten ( 171 Abs. 1 Satz 2 InsO) 5% Verwertungskosten ( 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) Typische Absonderungsrechte: Immobilienpfandrechte 49 InsO & Mobiliarpfandrechte 50 InsO Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Sicherungseigentum erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt Seite 29

30 Beispiel: Gläubigerklassifikation III Massegläubiger ( 53 InsO) sind Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen bzw. durch das Verfahren selbst entstanden sind Typische Masseverbindlichkeiten sind: Die Kosten des Insolvenzverfahrens ( 54 InsO) Sonstige Masseverbindlichkeiten ( 55 InsO) Sozialplanansprüche der AN ( 123 Abs. 2 Satz 1InsO) Unterhaltsansprüche des Schuldners ( 100 Abs. 1 InsO) Seite 30

31 Beispiel: Gläubigerklassifikation IV Einfache Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) Vermögensanspruch ggü. dem (insolventen) Schuldner Voraussetzung: Vermögensanspruch muss vor der Verfahrenseröffnung rechtlich entstanden sein; jedoch noch nicht fällig sein. Quotenmäßige Befriedigung aus der Verwertung der Insolvenzmasse Typische einfache Insolvenzgläubiger: Lohn und Gehaltsansprüche der AN Seite 31

32 Beispiel: Gläubigerklassifikation V Nachrangige Insolvenzgläubiger ( 39 InsO) Befriedigung erst, wenn alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse bedient sind i.d. Praxis relativ selten Typische nachrangige Forderungen sind: Zinsforderungen der einfachen Insolvenzgläubiger Kosten, die den Insolvenzgläubigern für die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstanden sind Geldstrafen & Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners Forderungen aus der Hingabe eines eigenkapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters Sonstige vereinbarte nachrangige Forderungen Seite 32

33 Beispiel: Überblick: Die Verwertung der Insolvenzmasse Unternehmensmasse Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsberechtigte Gläubiger ( 47 InsO) Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 bis 52 InsO) Massegläubiger ( 53 InsO) Einfache Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) Nicht Bestandteil der Insolvenzmasse Belastete Insolvenzmasse Freie Insolvenzmasse Nachrangige Gläubiger ( 39 InsO) Seite 33

34 Beispiel: Gläubigerorgane I Gläubigerversammlung Einberufung auf Antrag ( 75 InsO) Insolvenzverwalters Gläubigerausschusses Gläubiger Einberufung 74 InsO Teilnahmeberechtigte: ( 74 Abs. 1 Satz 2 InsO) absonderungsberechtigten Gläubiger Insolvenzgläubiger der Insolvenzverwalter Mitglieder des Gläubigerausschusses Schuldner (keine Verpflichtung zur Teilnahme) Insolvenzgericht Seite 34

35 Beispiel: Gläubigerorgane I - Gläubigerversammlung Beschlüsse über: Fortgang des Verfahrens ( 157 InsO) Wahl des Insolvenzverwalters ( 57 InsO) Bestellung eines Gläubigerausschusses ( 68 InsO) Annahme oder Ablehnung des s Feststellung der Forderungen zum Prüfungstermin ( 174 ff. InsO) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Entscheidung über die Verwertung von Massegegenständen zum Schlusstermin ( 197 InsO) Mitwirkung bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Seite 35

36 Beispiel: Gläubigerorgane II Gläubigerausschuss Entstehen bzw. Fortbestehen durch Gläubigerversammlung fakultatives Organ Mitglieder des Gläubigerausschusses absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger ggf. Arbeitnehmervertreter Aufgaben: Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters Einsichtnahme in Geschäftspapiere Prüfung Geldbestand u. Geldverkehr Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ( 71 InsO) Seite 36

37 Beispiel: Der Seite 37

38 Der 1. Gesetzliche Bestimmungen zum 2. Ziele und Arten von Insolvenzplänen 3. Sanierungswege mit Insolvenzplänen 4. Beispiel für eine Sanierung Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 38/71

39 1. Gesetzliche Bestimmungen zum Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 39/71

40 Grundsatz 217 InsO Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 40/71

41 Vorbemerkungen InsO schafft den rechtlichen Rahmen für die Sanierung eines insolventen Unternehmens Unterschied zwischen und verfahren besteht in der gesetzlichen Regelung der Rechte der Gläubiger beim einerseits und der Vorgabe eines verfahrensrechtlichen Rahmens beim verfahren andererseits Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 41/71

42 Vorbemerkungen 3. Gläubiger sind also mehr noch als im normalen Insolvenzverfahren Gestalter und Herr des Verfahrens (als Vorbild diente hier das Chapter 11 Reorganisationsverfahren des amerikanischen Konkursrechts) 4. Sanierungsinstrument ist der, mit der Hauptfunktion die Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen, bzw. Vorraussetzungen für eine zielgerichtete Reorganisation des Unternehmens im Rahmen der Gläubigerautonomie zu bieten Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 42/71

43 berechtigt einen aufzustellen und dem Gericht vorzulegen sind gem. 218 InsO Planinitiativrecht des Insolvenzverwalters ( 218 Abs.1 InsO) Planinitiativrecht des Schuldner ( 218 Abs.1 InsO) Gläubiger können auf der ersten Gläubigerversammlung (i.d.r. Berichtstermin) den Verwalter mit der Anfertigung eines s beauftragen und dabei bestimmte Planvorgaben und ziele festlegen (Indirektes Planinitiativrecht gem. 157 InsO) der Verwalter hat dann den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen ( 218 Abs.2 InsO) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 43/71

44 Vorlage des s bei Gericht gem. 218 InsO der Schuldner kann die Vorlage des s mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden (Pre- Packaged-Plan gem. 218 Abs.1 InsO) ein, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt ( 218 Abs.1 InsO) d.h. der Schuldner kann schon bei den ersten Krisenanzeichen und drohender Zahlungsunfähigkeit einen durch Experten und Berater erstellen lassen und sich vorab mit den wichtigsten Gläubigern verständigen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 44/71

45 Gliederung des nach 219 InsO 1. darstellender Teil 220 InsO (Sanierungskonzept) stellt die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Insolvenzursachen und das Ziel des es dar und legt die leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen für eine fundierte Gläubigerentscheidung dar 2. gestaltender Teil 221 InsO (Rechtliche Verträge) beschreibt genau die Eingriffe in die Rechte der gesicherten und ungesicherten Gläubiger auf der Grundlage der leistungswirtschaftlichen Maßnahmen und der hierfür notwendigen Mittel Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 45/71

46 Anforderungen an Insolvenzpläne Darstellender Teil: Allgemeine Informationen zum UN Unternehmensentwicklung rechtliche Verhältnisse Finanzwirtschaftliche Verhältnisse leistungswirtschaftliche Verhältnisse organisatorische Grundlagen 2. Verfahrenshistorische Entwicklung 3. Analyse des Unternehmens Krisen-Ursachen-Analyse Lagebeteiligung des Unternehmens Quantitative Daten und Kennziffern Qualitative Daten 4. Zielvorstellung vom Unternehmen 5. Maßnahmen zur Umsetzung des Plankonzeptes Gestaltender Teil: 1. Vertragliche Festlegung der geänderten Rechtsstellung der Beteiligten durch den 2. Alle erforderlichen schuldrechtlichen und dinglichen Vereinbarungen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 46/71

47 beizulegende Anlagen gem. 229 InsO 1. Vermögensübersicht Darstellung von Aktiva und Passiva bei Fortführung des Unternehmens, wenn Gläubiger aus künftigen Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen 2. Ergebnisplan für den Zeitraum der Sanierung Darstellung der zu erwartenden Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum in dem die Gläubiger befriedigt werden sollen 3. Finanzplan für den Zeitraum der Sanierung Darstellung der Abfolge von Einnahmen und Ausgaben, durch welche die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während des Zeitraums der Sanierung gewährleistet werden soll Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 47/71

48 beizulegende Anlagen gem. 229 InsO Vermögensübersicht: stichtagsbezogene Übersicht Wertansatz richtet sich nach Ziel des s (Zerschlagungs-, Liquidationswerte oder Going-Concern-Prinzip) keine handelsbilanzielle Bewertung sondern Ansatz der wahren Werte der Vermögensgegenstände Eröffnungsbilanz für die Zeitraumrechnung der perioden alternative Aufstellung zu Zerschlagungswerten Ergebnisplan: Aufstellung einer Plan-GuV Handelsrechtliche Bewertung der Aktiva/Passiva im Zeitpunkt der realisierung Finanzplan: Aufstellung Plan- Liquiditätsrechnung auf Basis der Plan-GuV für die ersten 6 Monate wöchentlich, anschließend monatlich Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 48/71

49 beizulegende Anlagen gem. 230 InsO Einreichung des Plans durch den Insolvenzverwalter dann rechtsverbindliche Erklärung des Schuldners, das Unternehmen auf der Grundlage des es fortzuführen, beifügen ( 230 Abs.1 InsO) Einreichung des Plans durch den Schuldner dann ist die rechtsverbindliche Erklärung nicht erforderlich ( 230 Abs.1 InsO) sieht der Plan die Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vor dann ist dem Plan eine zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen ( 230 Abs.2 InsO) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 49/71

50 zu berücksichtigende Gläubigergruppen Pflichtgruppen gem. 222 Abs.1 InsO 1. Absonderungsberechtigte Gläubiger 2. Nachrangige Gläubiger 3. Einfache Gläubiger (d.h. nicht-nachrangige Gläubiger) weitere Gruppenbildung gem. 222 Abs.2 und 3 InsO 1. aus Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden (Zusammenfassung von Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen), dabei sachgerechte Abgrenzung der Gruppen und Angabe der Kriterien für die Abgrenzung im 2. Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Besondere Gruppenbildung für Kleingläubiger möglich. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 50/71

51 Abstimmung über und Annahme des s gem. 243, 244 InsO Abstimmungsverfahren gem. 243 InsO gesonderte Abstimmung jeder Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger ( 243 InsO) über den Annahme des s 244 InsO in jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen Kopfmehrheit und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Forderungen der abstimmenden Gläubiger betragen Summenmehrheit Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 51/71

52 Obstruktionsverbot gem. 245 InsO Wird die erforderliche Mehrheit von einer Gruppe nicht erreicht, dann würde hierdurch der gesamte Plan nicht angenommen. Die Zustimmung der Gruppe gilt dennoch als erteilt wenn: 1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, 2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll (Erklärung in 245 Abs.2 InsO), und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 52/71

53 Zustimmung des Schuldners gem. 247 InsO Die Zustimmung des Schuldners zum gilt als Erteilt, wenn er nicht bis zum Abstimmungstermin widerspricht ( 247 Abs.1 InsO). Obstruktionsverbot d.h. ein solcher Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Schuldner mit nicht schlechter gestellt ist als bei Ablehnung des s und kein Gläubiger einen Wirtschaftlichen Wert erhält, der seine Forderungen übersteigt ( 247 Abs.2 InsO). Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 53/71

54 Bestätigung des Insolvenzgerichts gem. 248 InsO nach Annahme des s durch die Gläubiger und den Schuldner erfolgt die Bestätigung durch das Insolvenzgericht ( 248 Abs.1 InsO) sofern kein Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften ( 250 InsO) oder den Minderheitenschutz ( 251 InsO) vorliegen die im gestaltenden Teil getroffenen Erklärungen treten in Kraft (nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 54/71

55 Minderheitenschutz gem. 251 InsO Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des es zu versagen, wenn der Gläubiger: 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und 2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. der kann allerdings zusätzliche Leistungen an diesen Gläubiger vorsehen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 55/71

56 Vorprüfung durch das Insolvenzgericht auf gesetzliche Vorraussetzungen und Aussichtslosigkeit Bestätigung Bestätigung Bestätigung Ablehnung Zustimmung aller Gruppen (Kopf- und Summenmehrheit in jeder Gruppe) Zustimmung der Mehrheit der Gruppen (Kopf- und Summenmehrheit in diesen Gruppen) Fehlende Zustimmung einzelner Gruppen kann im Zuge des Obstruktionsverbotes ersetzt werden Ablehnung der Mehrheit der Gruppen (Kopfoder Summenmehrheit) Zustimmung Schuldner (Obstruktionsverbot) Inkrafttreten des s durch rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzgerichts (Be-rücksichtigung des Minderheitenschutzes) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Nichtinkrafttreten des s und Versagung der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (auch bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und den Minderheitenschutz) Seite 56/71

57 2. Ziele und Arten von Insolvenzplänen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 57/71

58 interdisziplinäre, betriebswirtschaftliche Gestaltungsaufgabe mit spezifisch verfahrensrechtlicher und planrechtlicher Anforderung mehrseitiger Vertrag zwischen Gläubigern und Schuldnern, der durch Mehrheitsentscheidungen in den Gläubigergruppen beschlossen wird als eine vom abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens Ziel Abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Gläubigerautonomie bestmögliche Gläubigerbefriedigung vorrangig durch Sanierung des Unternehmen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 58/71

59 1. Liquidation Ziele des s nach InsO Verwertung einzelner Vermögensgegenstände oder Verkauf des Unternehmens 2. Übertragende Sanierung Verkauf des Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile an einen anderen Rechtsträger 3. Sanierung des Unternehmens unter Voraussetzung der Zustimmung aller relevanten Gläubigergruppen das Unternehmen auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts wieder wirtschaftlich rentabel zu machen Inhalt des s richtet sich nach dem jeweiligen verfolgten Ziel Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 59/71

60 Arten von Insolvenzplänen unterschieden nach der Zielsetzung Eigensanierungsplan Übertragende Sanierung Liquidations- oder Marktaustrittspläne Moratoriumspläne der Verfahrensstadien Vorbereitete Pläne (prepackaged plans) Verwalterpläne Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 60/71

61 3. Sanierungswege Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 61/71

62 Übertragende Sanierung (Asset Deal) Sanierung durch Betriebliche Vermögensgegenstände werden auf eine neue Gesellschaft übertragen, die dann den Geschäftsbetrieb weiterführt neues Unternehmen ist unbelastet von den Altverbindlichkeiten des übertragenden Insolvenzunternehmens (Ausnahme sind ggf. die Arbeitnehmer nach 613 a BGB) oftmals Übernahme des Geschäftsbetriebes durch bisherige Gesellschafter oder Angestellte, insbesondere des Managements Sanierung des Rechtsträgers selbst die Gesellschaft bleibt als solche erhalten, wird entschuldet und weitergeführt (Grundidee des amerikanische Chapter 11 bc) die Eigenverwaltung kann vom schuldnerischen Unternehmen beantragt werden in diesem Fall führt nicht der Insolvenzverwalter sondern der Schuldner bzw. die bisherigen Organe die Geschäfte z.b.: Kirch-Media-Gruppe oder Babcock-Borsig AG Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 62/71

63 Vorlage des es Vorprüfung durch das Gericht Zuleitung zur Stellungnahme an Gläubigerausschuß, BR, Sprecherausschuß, Verwalter 1. Erstellung des es Aufhebung des Insolvenzverfahrens Gerichtliche Bestätigung Plandurchführung mit Überwachung durch Verwalter 2. Beschlußfassung Erörterungs- und Abstimmungstermine Aufhebung der Überwachung 3. Planüberwachung (max. 3 Jahre) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 63/71

64 Leistungswirtschaftliche Sanierung Krisenursachenanalyse Sanierungskonzept Konzentration auf gewinnbringende Geschäftsfelder Ausschöpfung der Marktpotentiale Personalmaßnahmen Eigenkapital durch Verzicht Erlass Finanzwirtschaftliche Sanierung Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit durch Stundungen neues Kapital Rangrücktritte neue Kunden Bilanz Planrechnungen GuV Liquiditätsplan Vergleichsrechnung Gläubigerbefriedigung bei Zerschlagung Chancen/Befriedigung bei übertragender Sanierung Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 64/71

65 Finanzwirtschaftliche Sanierung (Verzichte, Stundungen, neues Kapital, Rangrücktritte) Insolventes, sanierungsfähiges Unternehmen Leistungswirtschaftliche Sanierung: Schutz vor Zugriff der Gläubiger Cash flow ermöglicht finanzwirtschaftliche Sanierung Leistungswirtschaftliche Sanierung (Grundlage ist das Sanierungskonzept) Saniertes und selbstständig lebensfähiges Unternehmen Ziel des Insolvenzverfahrens ist der Erhalt des Unternehmens! Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 65/71

66 5. Beispiel für eine Sanierung Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 66/71

67 Aufbau des Herlitz Konzerns (börsennotiert) Frühere Teilkonzerne Diplomat Herlitz PBS AG (Kerngeschäft) sonstige Beteiligungen Ausland Inland sonstige Beteiligungen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 67/71

68 Insolvenzgründe Inanspruchnahme sehr hoher Kredite konnten nicht vom operativen Geschäft getragen werden wurden zu Immobilieninvestitionen genutzt diesen Investitionen standen aber keine Umsätze gegenüber Nutzung der erworbenen Produktionsflächen nicht möglich Sanierungsversuche schlugen fehl 2001 wurde Aktienmehrheit durch Gläubigerbanken übernommen keine Rettung des angeschlagenen Unternehmens Insolvenzantrag am beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 68/71

69 Der Verlauf des verfahrens Antragstellung und vorläufige Verwaltung ( ) Vorläufiger Gläubigerausschuss ( ) Verfügungsverbot Starke vorläufige Verwaltung ( ) Verfahrenseröffnung und Einreichung des s ( ) Veröffentlichung im Amtsblatt gem. 9 InsO ( ) Anmeldefrist gem. 28, 174 InsO ( ) Gläubigerversammlung Prüfungs-,Erörterungs-, Abstimmungstermin ( ) Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( ) Überwachungsende der erfüllung ( ) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 69/71

70 Gruppenbildung im Planverfahren der Gruppe 1: Gruppe 2: Gruppe 3: Gruppe 4: Gruppe 5: Gruppe 6: Gruppe 7: Gläubiger mit Absonderungsrechten (außer Kreditinstitute Arbeitnehmer Institutionelle Gläubiger Verbundene Unternehmen Sonstige nicht-nachrangige Gläubiger Kreditinstitute mit Absonderungsrechten am Mobiliarvermögen und an Beteiligungen der PBS AG Nachrangige Gläubiger Überlegungen, die Einteilung der Gruppen mit Rücksicht auf Mehrheitsverhältnisse und zu erwartende Zustimmung zu wählen haben sich letztlich als nicht erforderlich erwiesen. Die Insolvenzpläne wurden von allen Gläubigergruppen bestätigt. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 70/71

71 Fazit Sanierung durch zwei Insolvenzpläne Unternehmen blieb erhalten Arbeitsplätze wurden gesichert Übertragende Sanierung, Liquidationen und Ausgliederung Richtigkeit des verfahren durch Vergleich Ausschüttungsmasse bei Zerschlagung ca. 3,9 Mio. Quote bei sonstige Masseverbindlichkeiten 1% Insolvenzgläubiger wären leer ausgegangen Sanierung durch verfahren hat den Gläubigern eine bessere Quote gesichert, und sie behielten ihre Kunden, Lieferanten oder Arbeitgeber. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 71/71

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner)

Mehr

Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung

Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010)

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Merkblatt Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Das Insolvenzrecht ist ein außerordentlich komplexes und differenziertes Rechtsgebiet. Zielsetzung dieses Merkblattes ist es, dem Mitgliedsbetrieb einen

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XVII Einleitung 1 I. Wirtschaft und Insolvenz 13 II. Wirksame Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner 25 III. Der rechtliche Rahmen

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 7 Insolvenz und Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

Sanierung durch Insolvenzplan

Sanierung durch Insolvenzplan Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines

Mehr

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung

Mehr

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz

Mehr

So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009

So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009 Stand: 15.07.2009 Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Die neue Regelung der Eigenverwaltung

Die neue Regelung der Eigenverwaltung Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

3: Eröffnung des Verfahrens

3: Eröffnung des Verfahrens 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

StB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger

StB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall StB K Steuerberaterkammer Düsseldorf für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

Insolvenzplan. - Profil und Praxis - Banken- und Sparkassenforum Moderne Sanierungsinstrumente. München, 01. Juni 2006

Insolvenzplan. - Profil und Praxis - Banken- und Sparkassenforum Moderne Sanierungsinstrumente. München, 01. Juni 2006 Insolvenzplan - Profil und Praxis - Banken- und Sparkassenforum Moderne Sanierungsinstrumente München, 01. Juni 2006 WP, StB Andreas Crone RA Dr. Christoph Herbst ER ST & YOU G WELLE SIEK RECHTSA WÄLTE

Mehr

Insolvenz. Guter Rat bei. Beck-Rechtsberater. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger. Deutscher Taschenbuch Verlag

Insolvenz. Guter Rat bei. Beck-Rechtsberater. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger. Deutscher Taschenbuch Verlag Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, und Sylvia Wipperfürth LL.M. (Com.) unter Mitarbeit von Christian Stoll,

Mehr

Instrument: Insolvenzplan

Instrument: Insolvenzplan Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Guter Rat bei Insolvenz

Guter Rat bei Insolvenz Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, unter Mitarbeit von Christian Stoll, M. A., Hannover 3. aktualisierte Auflage

Mehr

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen

Mehr

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Einleitung... 19. B. Ziele dieser Arbeit... 22. Erstes Kapitel: Grundlagen des Sanierungsrechts... 27

Einleitung... 19. B. Ziele dieser Arbeit... 22. Erstes Kapitel: Grundlagen des Sanierungsrechts... 27 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 A. Einführung in das Thema... 19 B. Ziele dieser Arbeit... 22 C. Gang der Untersuchung... 24 Erstes Kapitel: Grundlagen des Sanierungsrechts... 27 A. Die Unternehmenskrise...

Mehr

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Referat: Insolvenz/ Insolvenzverfahren/ Liquidation A. Hirt & J. Schmidt. -Auszug-

Referat: Insolvenz/ Insolvenzverfahren/ Liquidation A. Hirt & J. Schmidt. -Auszug- -Auszug- Die Insolvenzordnung vom 05. Oktober 1994 (Geltung ab 01. Januar 1999) Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/htmltree.html 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren

Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren... 1 I Ziele der Gesetzesreform im Jahre 1999... 1 II Verfahrenziel der InsO...1 III Das Insolvenzverfahren... 1 A) Das Insolvenzeröffnungsverfahren...

Mehr

Guter Rat bei Insolvenz

Guter Rat bei Insolvenz Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, unter Mitarbeit von Christian Stoll, M. A., Hannover 1. Auflage Stand: Mai

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

Insolvenzplänen. Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise. Unternehmenssanierung mit. Insolvenzplänen. Wenn Plan B versagt

Insolvenzplänen. Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise. Unternehmenssanierung mit. Insolvenzplänen. Wenn Plan B versagt Unternehmenssanierung mit Unternehmenssanierung mit Insolvenzplänen Insolvenzplänen PKL Team Restrukturierung Wenn Plan B versagt Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise Referenten

Mehr

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen) Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Inhalt. /. Teil: Grundlagen 1 1. 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr.

Inhalt. /. Teil: Grundlagen 1 1. 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur XV /. Teil: Grundlagen 1 1 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8 A. Rechtsentwicklung

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.

SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in

Mehr

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Dezember 2009 Ansprechpartner: Margit Schrammel Rechtsassessorin, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-153 oder

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Informationsblatt Entschuldungsverfahren

Informationsblatt Entschuldungsverfahren 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zur Entschuldung 1.1 Das Ordnen der Unterlagen Der erste Schritt für einen dauerhaften Schuldenabbau ist, dass Sie als betroffener Schuldner zunächst Ihre gesamten Unterlagen

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmenskrise

Rechtliche Aspekte der Unternehmenskrise Rechtliche Aspekte der Unternehmenskrise Dr. jur. Daniel Knickenberg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dozent an der Rheinischen Fachhochschule Köln Leinen & Derichs Anwaltsozietät Cleverstr. 16,

Mehr

Generalthema: Ausgewählte Fragen der Fremdfinanzierung

Generalthema: Ausgewählte Fragen der Fremdfinanzierung Institut für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg Prof. Dr. Hartmut Schmidt Seminar zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und Bankbetriebslehre Wintersemester 1999/2000 Zuständiger Mitarbeiter:

Mehr

Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO)

Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht zum Schutzschirm ( 270b InsO) Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO) Düsseldorf, den 24.10.2012 Kernelemente des Schutzschirmverfahrens Zweck des Schutzschirms Verbesserung der Rahmenbedingungen

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

So funktioniert das Insolvenzplanverfahren WAS IST EIN INSOLVENZPLANVERFARHEN? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 13.07.

So funktioniert das Insolvenzplanverfahren WAS IST EIN INSOLVENZPLANVERFARHEN? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 13.07. Stand: 13.07.2009 Hintergründe So funktioniert das Insolvenzplanverfahren WAS IST EIN INSOLVENZPLANVERFARHEN? Zunächst ist das Insolvenzplanverfahren eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Rettung

Mehr

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter 5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung

Mehr

Insolvenzordnung (InsO)

Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzordnung (InsO) InsO Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S.

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Das Insolvenzrecht im Überblick

Das Insolvenzrecht im Überblick Das Insolvenzrecht im Überblick Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht vereint die Funktionen des bis dahin geltenden Konkurs- und Vergleichsverfahrens zu einem einheitlichen Verfahren. Primäres

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr