Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
|
|
- Juliane Schuster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht --> Deutschengrundrecht, d.h. Träger des Grundrechts ist grundsätzlich nur der, der die deutsche Staatsangehörigkeit isd. Art. 116 Abs. 1 GG besitzt. Hier: Laut Sachverhalt ist A deutscher Staatsbürger. => persönlicher Schutzbereich (+) 2. Sachlich: Versammlung = Eine Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck mit innerer Verbundenheit. a) mehrere Personen (Streit) 1.M.: 7 Personen erforderlich. 2.M.: 3 Personen notwendig. 3.M. (h.l.): 2 Personen reichen aus. Hier: Laut Sachverhalt haben sich ca. 100 Personen versammelt. Also ist dem Begriff der "mehreren Personen nach allen Ansichten Genüge getan, so dass der Meinungsstreit hier nicht entschieden werden muss. => mehrere Personen (+) 1
2 b) Gemeinsamer Zweck (Streitig) weiter Versammlungsbegriff: Losgelöst von der Meinungsbildung genügt jeder Zweck. enger Versammlungsbegriff des BVerfG Zweck der Demo muss eine Meinungsbildung/-äußerung sein. Dabei kann der Gegenstand der Meinungsbildung/-äußerung privat oder öffentlich sein. engster Versammlungsbegriff Zweck der Demo muss eine Meinungsbildung/-äußerung sein. Gegenstand muss öffentliche Angelegenheit sein. Hier: Der gemeinsame Zweck besteht hier in einem Protest gegen die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, also in einer Meinungsäußerung zu einer öffentlichen Angelegenheit. => nach allen Ansichten gemeinsamer Zweck gegeben, so dass Streit nicht entschieden werden muss. c) Innere Verbundenheit --> Abgrenzung zu bloßen Ansammlungen --> z.b. Menschenanläufe an Informationsständen; Gaffer Hier: kein zufälliges Zusammenkommen von Menschen, sondern Zusammenkunft zur gemeinsamen Kundgebung. => innere Verbundenheit (+) d) Friedlich = Eine Versammlung ist nicht friedlich, wenn ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf unmittelbar bevorsteht. --> "äußerliche Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen" (BVerfGE 73, 206 (248)) Hier: Kein Anhaltspunkt für Gewalttätigkeit. => friedlich (+) 2
3 e) Ohne Waffen --> Waffen = solche isd. 1 Waffengesetz sowie sonstige gefährliche Gegenstände, die zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden. Hier: Kein Anhaltspunkt für Waffen. => ohne Waffen (+) f) Ergebnis Es liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG vor. Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts ist eröffnet. II. Eingriff Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht: Die Versammlung wurde von der Polizei aufgelöst. Ein Eingriff liegt demnach vor. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn es sich um die verfassungsmäßige Konkretisierung der Grundrechtsschranke handelt. 1. Rechtsgrundlage des Eingriffs: 15 III Alt. 1 ivm. 14 I VersG 2. Einschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit: Art. 8 Abs. 2 GG Voraussetzung: Versammlung unter freiem Himmel: = wenn die Versammlung nicht nach den Seiten umschlossen ist --> Sinn: Die räumliche Offenheit macht Versammlung besonders störungsanfällig und gefährlich. Hier: Die Versammlung auf dem Marktplatz ist frei zugänglich, ohne seitliche Begrenzungen => Versammlung unter freiem Himmel (+) => Die Schranke des Art. 8 Abs.2 GG ist einschlägig. 3
4 3. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage Die gesetzliche Grundlage müsste ihrerseits verfassungsmäßig sein. a) formelle Verfassungsmäßigkeit Es ist davon auszugehen, dass das VersG durch den zuständigen Gesetzgeber in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde. (Bei Erlass des Gesetzes war der Bund noch gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG für die Regelung des Versammlungsrechts zuständig. Das Gesetz bleibt gem. Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG weiterhin in Kraft.) b) materielle Verfassungsmäßigkeit 14 I ivm. 15 III Alt. 1 VersG müssten auch materiell im Einklang mit der Verfassung stehen. Dazu müssten sie insbesondere verhältnismäßig sein. aa) Legitimer Zweck --> Kooperationsprinzip = Polizei soll sich auf eine Demonstration einstellen können, damit kein Schaden für Dritte oder für Demonstranten entsteht. 14 Abs.1 ivm. 15 III VersG dienen u.a. Sicherheitsinteressen, dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter, Art. 2 Abs. 2 GG dem Schutz des Eigentums Art. 14 GG dem Schutz der Bewegungsfreiheit Dritter, Art. 2 Abs. 1 GG etc. bb) Geeignetheit = Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe das Ziel erreicht oder zumindest gefördert werden kann. Um eine sichere Versammlung gewährleisten zu können, benötigt der Staat eine gewisse Vorbereitungszeit um zb. Absperrungen, Polizeipräsenz etc. organisieren zu können. Durch die Pflicht, eine Versammlung 48 Stunden vor ihrer Durchführung anzumelden, wird eine solche Vorbereitungszeit garantiert. Auch besteht die Möglichkeit zur Rücksprache. Um Sicherheitsinteressen nicht zu gefährden ist die Anmeldungspflicht und eine mit ihrem Fehlen begründete spätere Auflösung gem. 15 Abs. 3 Alt. 1 ivm. 14 Abs. 1 VersG ein geeignetes Mittel. cc) Erforderlichkeit = Ein Mittel ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel, was zur Zweckerreichung ebenso geeignet ist, existiert. 4
5 Hier: Nur durch die Pflicht zur Anmeldung kann die Behörde sicher sein, von der geplanten Versammlung zu erfahren und sich darauf einzustellen. Es würde eine zeitliche Sicherheitslücke entstehen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen erst später ergriffen würden. => Ein milderes Mittel, das dieses Ziel mit der gleichen Sicherheit erreichen würde, ist also nicht ersichtlich. => Erforderlichkeit (+) dd) Angemessenheit = Angemessen ist ein Mittel, wenn die beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Vorteil stehen. Hier: Problem: Fehlende Anmeldung als Demonstrationsauflösungsgrund Fraglich erscheint, inwieweit das Anmeldeerfordernis des 14 I VersG und die Demonstrationsauflösung als Folge einer fehlenden Anmeldung mit der Tragweite und der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit vereinbar sind. Insbesondere bei Spontan- und Eilversammlungen ist die Einhaltung der 48 Stundenfrist des 14 Abs.1 VersG nicht möglich. pro Angemessenheit: 1.Schutz folgender Güter: Art. 2 Abs. 2 GG Dritter (Recht auf körperliche Unversehrtheit) Art. 14 Abs. 1 GG Dritter (Eigentum) Art. 2 Abs. 1 GG Dritter (allg. Handlungsfreiheit) 2. besondere Effektivität des Schutzes durch Auflösungsmöglichkeit nach 15 III Alt. 1 VersG 3. kein zwingender Charakter der Auflösungsfolge, sondern Ermessensnorm contra Angemessenheit: 1. hoher Wert des Eingriffsguts: Art. 8 Abs. 1 GG Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist elementare Grundlage unseres freiheitlich demokratischen Staates. 5
6 Der Versammlung kommt große Bedeutung zu, da sonst kaum eine Möglichkeit besteht, sich politisch zu betätigen (vgl. Brokdorf-Urteil von 1958, BVerfGE 69, 315 ff. und 342 ff.). 2. Einschneidender Charakter der Demonstrationsauflösungsmöglichkeit Streit: Verfassungsmäßigkeit von 14 I VersG 1. Vertretene Meinungen M.M.: Verfassungswidrigkeit von 14 I VersG (ivm. 15 III Alt. 1 VersG) Vertreter: Höfling in: Sachs, GG. Kommentar, 3. Aufl., München 2007, Kommentierung zu Art. 8 GG, Rdnr. 58; abweichende Meinung in: BVerfGE 85, 77 (77f.) h.m. (BVerfG): Verfassungskonforme, restriktive Auslegung: Stufung der Anmeldungsfrist je nach Art der Demonstration 1. Spontanversammlung -- Versammlung, die sich aus einer Situation heraus ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt -- keine Anmeldungspflicht 2. Eilversammlungen -- Versammlungen, die geplant sind und einen Veranstalter haben, aber nicht 48 Stunden vorher angemeldet werden können, ohne den Demonstrationszweck zu gefährden. -- Versammlung muss so schnell wie möglich angemeldet werden, spätestens mit Bekanntgabe, aber nicht 48 Stunden vor der Veranstaltung. 3. sonstige Versammlungen unter freiem Himmel --> Pflicht zur Anmeldung 48 Stunden vor der Veranstaltung bleibt bestehen. 2. Relevanz des Streits (+) --> Würde man 14 Abs.1 VersG auf alle Versammlungen anwenden, wären Spontanversammlungen und Eildemonstrationen generell unzulässig und damit nicht mehr möglich. 6
7 3. Argumente pro M.M.: Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 GG: "ohne Anmeldung" I als einfaches Rechts führt de facto zur Aufhebung eines ganzen Tatbestandsmerkmales und verringert damit den Schutz der Versammlungen massiv. -- Dies um so mehr als bei einer fehlenden Anmeldung eine Versammlung gem. 15 III Alt. 1 VersG sogar aufgelöst werden kann. contra h.m.: (1) Die verfassungskonforme restriktive Auslegung lässt sich nur schwer im Wortlaut von 14 I VersG verankern. Ansatzpunkt ist wohl Begriff der Versammlung in 14 I, was dazu führt, dass im VersG kein einheitlicher Versammlungsbegriff mehr verwendet wird. => Problem mit Blick auf Gewaltenteilung und Rechtssicherheit! (3) Unklar bleibt auch, wie die Reduktion der Anmeldungsfrist für die Eilversammlung auf weniger als 48 Stunden auf den Text zurückgeführt werden kann, der für Versammlungen isd. 14 I VersG zwingend eine Frist von "48 Stunden" vorschreibt. Stellt die Eilversammlung keine Versammlung im Sinne des 14 I VersG dar, fehlt der Anmeldungspflicht eine gesetzliche Grundlage. => Problem mit Blick auf Rechtsstaatsprinzip (Gesetzesvorbehalt) pro h.m.: (1) hoher Wert der letztlich zu schützenden Rechtsgüter Dritter (--> Art. 2 Abs. 1 u. 2; 14 Abs. 1 GG etc.) und damit auch des Kooperationsprinzips, weshalb an einer Anmeldungspflicht grundsätzlich festgehalten werden sollte. (2) Auslegungsfähigkeit des Anmeldungsbegriffs in Art. 8 Abs. 1 GG --> Sinn der Anmeldungsfreiheit besteht insbesondere darin, die Abhaltung von Versammlungen nicht aufgrund einer Anmeldungspflicht von vorneherein zu unterbinden. Sie betrifft also primär Spontan- und Eilversammlungen, die durch eine starre Anmeldungspflicht unmöglich würden. Diesem wird durch die Reduktion des Versammlungsbegriffs in 14 I VersG Genüge getan. Ergebnis: Entscheidung für h.m.. Damit ist 14 I i.v.m. 15 III VersG verfassungsgemäß. 7
8 c) Zwischenergebnis Somit sind sie 15 Abs. 3 Alt. 1 ivm. 14 Abs. 1 VersG nach der h.m. auch angemessen und somit materiell verfassungskonform. 4. Verfassungsmäßige Anwendung des Gesetzes im Einzelfall a) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von 15 III Alt. 1 VersG i.v.m. 14 I VersG (-) aa) öffentliche Versammlung unter freiem Himmel isd. 14 I VersG (-) --> hier: Spontanversammlung ("beschließen spontan") => laut BVerfG keine Versammlung i.s.d. 14 I VersG bb) Ergebnis Keine Anmeldungspflicht für die Versammlung und damit auch keine Kompetenz zur Auflösung derselben nach 15 III Alt. 1 VersG b) Hilfserwägung: Rechtmäßigkeit der Auflösung mit Blick auf 15 III Alt. 4 VersG ivm. 15 I VersG (-) aa) Tatbestandsvoraussetzungen von 15 I VersG (1) Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (+) BVerfG: gleichwertige Rechtsgüter mit der Versammlungsfreiheit nötig Hier: Verkehrsbehinderung --> Art. 2 Abs. 1 GG könnte beeinträchtigt sein. Gleichrangigkeit mit Art. 8 Abs. 1 GG wohl (-) Lärm --> Art. 2 Abs. 2 GG: körperliche Unversehrtheit Gleichrangigkeit mit Art. 8 Abs. 1 GG (+) (2) unmittelbare Gefahr (-) Hier: Sachverhalt: "Sprechchor" "fühlen sich belästigt", keine Angabe zu Dezibel oder Gesundheitsbeeinträchtigung; 100 Personen zwar laut, aber normalerweise Sprechchor nicht gesundheitsschädlich (Hinweis auf sonstige Lärmerzeugung nicht vorhanden). Abgesehen davon: Nach dem BVerfG sollen die staatlichen Behörden bei friedlich verlaufenden Versammlungen versammlungsfreundlich handeln. Hier: Die Versammlung hatte einen friedlichen Verlauf. 8
9 c) Zwischenergebnis Somit war die Anwendung der gesetzlichen Grundlage im vorliegenden Fall nicht mit der Verfassung vereinbar. IV. Endergebnis A ist in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs.1 GG verletzt. Zur zweiten Frage I. Art. 8 Abs. 1 GG T könnte in seiner Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG, verletzt sein. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich (-) --> hier: T ist Türke und kein Deutscher isd. Art. 8 Abs. 1 GG ivm. Art. 116 Abs. 1 GG 2. Ergebnis: Art. 8 Abs. 1 GG nicht verletzt. II. Art. 2 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich (+) 2. Eingriff (+) s.o. 3. Verfassungsmäßige Rechtfertigung (-) a) Ermächtigungsgrundlage (+) s.o. b) Einschränkbarkeit (+) --> Art. 2 Abs. 1 GG: "verfassungsmäßige Ordnung" = alle formell und materiell verfassungsmäßige Rechtssätze 9
10 c) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (+) s.o. d) Verfassungskonforme Anwendung der Ermächtigungsgrundlage (-) s.o. III. Ergebnis T ist in seiner Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 10
Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht Deutschengrundrecht,
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrProf. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur
Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrVersammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit
MehrFall 3 Die spontane Demo
Fall 3 Die spontane Demo 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter dem Begriff der Meinung / der Tatsachenbehauptung zu verstehen? 2. Wann sind auch Tatsachenbehauptungen von Art. 5 I 1 GG geschützt? 3.
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1
Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Lösung Fall 5 Die aufgelöste Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art.
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrFallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte
Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrVerfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.
MehrWiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)
Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrVorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier
Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Lösung Übungsfälle Frage 1: Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrLösung des Falles I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG
I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG jedermann also auch S b) Sachlich Freiheit der Person isv Schutz der Bewegungsfreiheit vor körperlichem Zwang 2. Eingriff Hinderung, sich an irgendeinen Ort zu bewegen
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zum deutschen Versammlungsrecht Deutscher Bundestag WD /16
Fragen zum deutschen Versammlungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum deutschen Versammlungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. Juli 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
MehrDr. Angelika Günzel, wiss. Mitarbeiterin WS 2012/13. Fall 6 Lösung
Fall 6 Lösung Das Versammlungsverbot ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, das Verbot zur Erreichung des Mittels geeignet und erforderlich ist und schließlich das Verbot auch angemessen
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrJudith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen
Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen https://cuvillier.de/de/shop/publications/1169 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier,
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise)
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise) Frage 1: Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde gegen
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrArbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"
Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,
MehrLeseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs
Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrLösungsskizze der Übungsklausur
Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrV E R S A M M L U N G E N
Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über V E R S A M M L U N G E N Rechtsgrundlage zur ordnungsgemäßen Durchführung von Versammlungen oder Aufzügen ist das Bayerische
MehrÜbersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte -
Wiss. Mit. Solveig Meinhardt Sommersemester 2014 Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Obersatz: X könnte in seinem Grundrecht (z.b auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG)
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
MehrFall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)
StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt
MehrStaatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Staatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Dr. jur. Moritz v. Münchhausen Carl Heymanns Verlag INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 7 EINLEITUNG 11 1. TEIL: DER NEUTRALITÄTSGRUNDSATZ
MehrLösungsvorschlag: Akupunktur
Lösungsvorschlag: Akupunktur Hinweis: Der Fall ist der Entscheidung BVerfGE 16, 194 nachgebildet I. Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich
MehrVorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:
MehrGrundlagen im Versammlungsrecht
Lernmaterial im Verwaltungsrecht BT Grundlagen im Versammlungsrecht Von Philipp Guttmann Vom 13.09.2017, zuletzt aktualisiert: 25.10.2017 14:16 Uhr Inhaltsverzeichnis A. Vorwort... 1 I. Versammlungsrecht...
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrMusterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!
1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrGrundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen
Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes
MehrAG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)
AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor
MehrLösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade. Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind.
Lösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade Obersatz: Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind. A. Zulässigkeit der beiden Verfassungsbeschwerden
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrVersammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis
Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht und die dabei geltenden gesetzlichen Grundlagen im Land Brandenburg 29.02.2016 Kalthoff: Versammlungs-
MehrKapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)
StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten
MehrEinsendearbeit. Einführung in das Verfassungsrecht der BRD
Einführung in das Verfassungsrecht der BRD M ist Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion. Im März 1997 reiste er in die Bundesrepublik ein und wurde an der Grenze der Stadt H in Nordrhein- Westfalen
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrReiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013
Reiten im Walde An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch den Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrVerfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2016 Fachbereich:
MehrAuswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz" im Grundgesetz, insbesondere auf die Forschungsfreiheit
Clemens Christoph Hillmer Auswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz" im Grundgesetz, insbesondere auf die Forschungsfreiheit PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrDie absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Literaturhinweise Epping, Grundrechte, 5.
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrFallbesprechung zum GK ÖR III
Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) E-Mail: milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1 Literaturhinweise
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a
Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,
MehrFall 8: Friedensversammlung
Fall 8: Friedensversammlung X hat für den 5. Februar 2011 eine Versammlung in Rostock unter dem Motto "Die Bundeswehr führt KRIEG " geplant und ordnungsgemäß angemeldet. Erwartet werden bis zu 1.000 Teilnehmer.
MehrÖffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5. Reihenfolge der examensrelevanten Themen Grundrechte
Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5 Grundrechte 1. Allg. GR-Lehren a. Schranken-Schranken, vor allem: VHM b. GR-Fähigkeit c. GR-Bindung 2. Zulässigkeit der VB, insbes.: a. Beschwerdefähigkeit
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrFall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und
MehrDeutsches und Europäisches Verfassungsrecht
1 Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht - T befindet sich seit dem 1. März 2003 aufgrund eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Kommunikationsfreiheiten II
Vorlesung Öffentliches Recht I Kommunikationsfreiheiten II Wiederholungsfall X und Y sind Mitglieder in einem Kleintierzüchterverein und einander seit Jahrzehnten in inniger Abneigung verbunden. Als es
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
Mehr