Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise

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1 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit des A wegen Betruges im besonders schweren Fall gem. 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zum Nachteil des F durch das Erstellen und Betreiben der Internetseite? I. Tatbestandsmäßigkeit - Schwerpunkt: Begründung einer Täuschung isd 263 Abs. 1 StGB o Auseinandersetzung mit der Entscheidung BGH, 2 StR 616/12, BeckRS 2014, = NJW 2014, o Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung 1 geänderten Rechtslage, insb. von 312 ff. BGB. - Schadensberechnung beim unechten Erfüllungsbetrug und fehlende Kompensation des Vermögensabflusses. Rechtswidrigkeit und Schuld I Strafzumessung: Besonders schwerer Fall - Gewerbsmäßigkeit gem. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB. - Absicht, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr eines Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB? - Kein Ausschluss gem. 263 Abs. 4 StGB ivm 243 Abs. 2 StGB. IV. Kein Strafantragserfordernis gem. 263 Abs. 4 StGB ivm 248a StGB 1 VRRLUmsG vom 20. September 2013, BGBl. I (Nr. 58), S ff., in Kraft getreten am 13. Juni

2 B. Strafbarkeit des A wegen Betruges im besonders schweren Fall gem. 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zum Nachteil des G durch das Erstellen und Betreiben der Internetseite? I. Tatbestandsmäßigkeit - Vermögensverfügung: Anforderungen in der vorliegenden Konstellation? - Vermögensschaden o Berechnungsgrundlagen beim Eingehungsbetrug o Schadensverwirklichung: Gefährdungsschaden? Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Gefährdungsschadens, insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG. Differenzierung zwischen folgenden Zeitpunkten/Entwicklungsstufen: Zeitraum nach dem Klick auf den Download -Button, aber vor weiterem Kontakt mit zxy.kom; Zeitraum ab dem Empfang der Rechnung der zxy.kom mit Kontoverbindung und Zahlungsaufforderung; Zeitraum ab dem Empfang des Anwaltschreibens von R mit erneuter Zahlungsaufforderung und Androhung gerichtlichen Vorgehens; Ablauf der durch R gesetzten Frist. Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafzumessung: vgl. schon oben - Wer eine Vollendung ablehnt, etwa weil kein Gefährdungsschaden angenommen wird, muss hier im Anschluss eine Strafbarkeit des A wegen versuchten Betruges im besonders schweren Fall zum Nachteil des G prüfen. 2 Zweiter Tatkomplex: Versenden der Rechnungen an die Nutzer der Webseite zxy.kom A. Strafbarkeit des A wegen Betruges gem. 263 Abs. 1 StGB durch die Zusendung des Schreibens an F? - Täuschung über Tatsachen? o Abgrenzung zwischen betrugsrelevanten Tatsachenbehauptungen und bloßen Rechtsausführungen erforderlich. 2

3 B. Strafbarkeit des A wegen Betruges gem. 263 Abs. 1 StGB durch die Zusendung des Schreibens an G? - Insoweit gelten die obigen Hinweise zur Frage einer Strafbarkeit zum Nachteil des F entsprechend. 3 Dritter Tatkomplex: Beteiligung des Rechtsanwaltes R A. Strafbarkeit des R wegen versuchter besonders schwerer Erpressung gem. 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Var. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund des Versendens des anwaltlichen Mahnschreibens an G? I. Vorprüfung a) Nichtvollendung (+) - Hinweis: Wer oben einen Gefährdungsschaden infolge des Zugangs des Mahnschreibens angenommen hat, kann hier zunächst auch eine vollendete Erpressung prüfen. Die oben dargestellten Grundsätze zum Gefährdungsschaden gelten bei 253 StGB entsprechend. Allerdings wird man in dieser Konstellation kaum eine Vermögensverfügung des G infolge des Schreibens begründen können. b) Strafbarkeit des Versuches (+) Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatentschluss - Insb. Vorsatz hinsichtlich Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel? o Für die Bejahung der Empfindlichkeit des Übels sprechen das Prozess- und Kostenrisiko, drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der mit einem Verfahren verbundene Zeitaufwand sowie sonstige Belastungen. 2. Unmittelbares Ansetzen, 22 StGB I Rechtswidrigkeit 1. Kein Eingreifen von Rechtfertigungsgründen 2. Verwerflichkeit, 253 Abs. 2 StGB - Schwerpunkt: Verwerflichkeit der Drohung eines Rechtsanwaltes mit einer Klage zur Durchsetzung einer betrügerisch erlangten Forderung? 3

4 o Auseinandersetzung mit BGH, 1 StR 162/13, NJW 2014, 401 (m. Anm. Tsambikakis) = NStZ 2014, 149 (m. Anm. Becker) = JZ 2014, 521 (m. Anm. Jäger) = NZWiSt 2014, 61 (m. Anm. Schuster) = JA 2014, 313 (m. Anm. v. Heintschel-Heinegg); vgl. ferner: Beckemper, ZJS 2014, 210; Harrendorf, AnwBl 2014, 492; Hillenbrand, ZAP 2014 Fach 23, 981. o Strafbarkeitseinschränkungen (etwa auf direkt vorsätzliches Verhalten) entsprechend der durch das BVerfG am Beispiel des Geldwäschetatbestandes entwickelten Grundsätze? IV. Schuld V. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall, 253 Abs. 4 StGB - Gewerbsmäßigkeit, 253 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 StGB (+/-) B. Hinweise zur Strafbarkeit des A aufgrund seiner Beteiligung an der Erpressung / Nötigung durch das anwaltliche Schreiben an G - Sofern eine Strafbarkeit des R wegen Erpressung gem. 253 StGB (bzw. hilfsweise wg. Nötigung gem. 240 StGB) bejaht wird, muss eine Strafbarkeit des A wegen Beteiligung an dieser Tat untersucht werden. - Insoweit erscheint abhängig von der Sachverhaltsauslegung die Annahme von Mittäterschaft genauso vertretbar wie eine Anstiftungsstrafbarkeit. C. Strafbarkeit des R wegen Beteiligung am Betrug des A zum Nachteil des G? - Die Beteiligung des R an dem Betrug des A zum Nachteil des G kann in folgenden Weisen konstruktiv erfasst werden: I. Sukzessive Mittäterschaft, 25 Abs. 2 StGB 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Gemeinsame Tatausführung - Welche Anforderungen an das Gewicht der Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten zu stellen sind, hängt insbesondere von der vertretenen Täterschaftslehre ab. o Das Erfordernis eines hinreichenden Tatbeitrages kann insbesondere bejaht werden, sofern dem Schreiben des R aufgrund entsprechender Sachverhaltsauslegung Täuschungsqualität beigemessen wird. 4

5 Wie schon oben (vgl. zu Tatkomplex 2) ist diesbezüglich eine Abgrenzung zwischen betrugsrelevanten Tatsachenbehauptungen und bloßen Rechtsausführungen erforderlich. o Aber auch im Übrigen kann ein hinreichender Tatbeitrag angenommen, mit entsprechender Argumentation allerdings ebenso abgelehnt werden. - Wer die Beteiligungsrolle des R als Mittäterschaft einordnet, muss sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen: 3. Besonderheiten sukzessiver Mittäterschaft - Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft? - Reichweite dieser Rechtsfigur: Wie weit können Tatbeiträge zugerechnet werden, die vor dem Beitritt des Mittäters bereits erbracht worden sind? 4. Hinweis: Strafbarkeitseinschränkungen? - Wer oben im Rahmen der Prüfung der (versuchten) Erpressung durch R eine Beschränkung auf direkten Vorsatz befürwortet hat, könnte diskutieren, ob aus den gleichen Gründen auch für den Betrugstatbestand eine solche Eingrenzung vorgenommen werden muss. Sukzessive Beihilfe, 27 StGB - Wer eine Strafbarkeit wegen sukzessiver Mittäterschaft ablehnt, muss eine Strafbarkeit wegen sukzessiver Beihilfe prüfen. - Bis zu welchem Zeitpunkt kann Beihilfe geleistet werden? - Sofern die Voraussetzungen sukzessiver Beihilfe bejaht werden: Besonderheiten der Beihilfe durch neutrale Handlungen? o Qualifikation des fraglichen Verhaltens des R als äußerlich neutrale Handlung (berufsbedingtes Verhalten)? o Lösungsansätze? 5

6 4 Vierter Tatkomplex: Gegenmaßnahmen des G A. Strafbarkeit des G aufgrund seiner Einträge in Foren und Blogs wegen Beleidigung gem. 185 StGB? I. Tatbestandsmäßigkeit (+/-) Rechtswidrigkeit: 32 StGB oder 193 StGB? B. Strafbarkeit des G aufgrund der Einträge in Foren und Blogs gem. 186, 187 StGB? - Scheidet aus, da die behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind bzw. nicht wider besseres Wissen behauptet werden. C. Strafbarkeit des G aufgrund seiner Einträge in Foren und Blogs wegen versuchter Nötigung gem. 240 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB? - Eine Prüfung dieses Tatbestandes ist nicht zwingend geboten, aber immerhin möglich, wenn der Sachverhalt lebensnah dahingehend ausgelegt wird, dass A und R die Einträge des G in Foren und Blogs bekannt wurden. - Näherer Erörterung und Begründung bedürfen dann insbesondere noch die Fragen nach dem Einfluss des G auf die Beendigung der Aktionen gegen A und R sowie nach dessen Tatbestandsvorsatz. D. Strafbarkeit des G aufgrund des Verhaltens der Leser seiner Blog- und Foreneinträge - Als durch die Leser der Einträge verwirklichte Tatbestände kommen in Betracht: 185 StGB; 240, 22, 23 Abs. 1 StGB; 241 Abs. 1 StGB; 223 Abs. 1 StGB. - Bezüglich dieser Delikte in Betracht kommende Beteiligtenrollen des G: o Mittäterschaft: Diesbezüglich fehlt es nach der Rechtsprechung des BGH an einem hinreichend konkretisierten Tatentschluss. o Anstiftung: Auch hier muss erörtert werden, ob die Anforderungen an die Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. o Beihilfe. 5 Konkurrenzen und Gesamtergebnis - Abhängig von den Ergebnissen in den einzelnen Tatkomplexen. 6

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