A. K V auf Lieferung von Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB

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1 BGB AT- Fall 5 Lösung A. K V auf Lieferung von Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag I. Vertragsschluss Angebot und Annahme = zwei aufeinander bezogene, inhaltlich korrespondierende WE Angebot des V a. Tb einer WE (a) objektiver Tb Verhalten, das auf bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt (+) (b) subjektiver Tb: Handlungswille (+), Erklärungsbewusstsein (+), Geschäftswille (+) b. Inhalt eines Angebotes essentialia negotii (+) c. Zwischenergebnis: WE liegt vor d. Wirksamkeit der WE empfangsbedürftige WE unter Abwesenden 130 I 1 BGB, Abgabe und Zugang (a) Abgabe = die willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr in Richtung auf den Empfänger, so dass ohne weiteres Zutun des Erklärenden der Zugang der WE eintreten kann (1) e.a.: WE unwirksam [aber SE analog 122 BGB oder nach 280 I, 311 II (cic)] Wille erforderlich, die Erklärung an andere Person zu richten hier: Abgabe (-), WE des V entfaltet keine Rechtswirkungen (sog. abhanden gekommene WE) (2) a.a.: WE wirksam, wenn zurechenbar in Verkehr gelangt, aber: Anfechtungsrecht analog 119 I Alt. 2, SE analog 122 (wie fehlendes Erklärungsbewusstsein) hier: V hat fahrlässig i.s.d. 276 II gehandelt, WE wirksam 1

2 (3) Diskussion Aushöhlung des Abgabeerfordernisses durch Ansicht 1 Gleichsetzung mit Willensmängeln nicht gerechtfertigt Verschulden löst im Zivilrecht idr nur Schadensersatzansprüche aus, begründet aber keinen Vertrag (e contrario 172 I) (b) Ergebnis: keine Abgabe, Unwirksamkeit der WE des V e. Zwischenergebnis: Kein Angebot durch V 2. Angebot des K durch das Fax a. Tb einer WE (+) b. Inhalt eines Angebotes? Eigentlich Annahme, aber 133, 157 BGB Äußerung des Vertragsschlusswillens essentialia negotii sind ohne weiteres bestimmbar c. Wirksamkeit Abgabe und Zugang, 130 I 1 BGB (+) d. Zwischenergebnis: Angebot des K liegt vor. 3. Annahme des V (-) (P) Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich ohne Bedeutung Ausnahmen: 362 HGB, 516 II 2 BGB, 416 I 1, 2 BGB 242 BGB Rspr: Schweigen auf die verfristete Annahme eines zeitlich beschränkten Angebotes (-) II. Ergebnis: Kein Vertragsschluss B. Ergebnis Kein Anspruch des K auf Lieferung der Schokolade 2

3 Ausführliche Lösung Anspruch K gegen V auf Lieferung der Tafeln Schokolade aus 433 I 1 K könnte gegen V aus 433 I 1 einen Anspruch auf Lieferung, also auf Übergabe und Übereignung von Tafeln Schokolade zu je 0,30 haben. Dazu müsste zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei aufeinander bezogene, inhaltlich übereinstimmende (= korrespondierende) Willenserklärungen (Antrag und Annahme, vgl. 145 ff.; wichtige Anmerkung: 147, der gerne kommentarlos zur Annahme hinzuzitiert wird, betrifft an sich nur die Annahmefrist!) zustande, in denen sich die Parteien über die essentialia negotii, also Parteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis, geeinigt haben. Hinweis: Antrag und Annahme müssen nur dann getrennt voneinander geprüft werden, wenn beide WE rechtliche Probleme enthalten. Haben sich die Parteien laut Sachverhalt schlicht geeinigt, würde eine Aufspaltung nach Antrag und Annahme gekünstelt wirken. I. Antrag des V, vgl Auslegung des Schreibens des V als Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages, 133, 157 Das Schreiben des V an K ist nach 133, 157 als Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages ( 433) auszulegen, wenn es aus der Sicht eines objektiven Empfängers mit Rechtsbindungswillen (= Erklärungsbewusstsein) verfasst wurde und alle für eine Willenserklärung notwendigen Bestandteile enthält, insbesondere den Vertragspartner, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis benennt. V bietet dem K den Verkauf von 5000 Tafeln Schokolade zu je 0,30 an. Anzeichen für das Fehlen eines Rechtsbindungswillens sind aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht ersichtlich. Auch der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung ist vorliegend erfüllt, da V beim Aufsetzen des Schreibens mit Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen gehandelt hat. Damit liegt eine Willenserklärung, ein Angebot (= Antrag), seitens des V vor. 2. Wirksamkeit des Angebots des V Fraglich ist, ob das Angebot des V wirksam ist. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden durch Abgabe und Zugang wirksam, 130 I. 3

4 a) Abgabe Problematisch ist, ob das Angebot von V abgegeben wurde, da es nicht von diesem selbst, sondern von dessen Sekretärin abgeschickt wurde. Die Abgabe einer WE setzt grundsätzlich voraus, dass sie vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht wurde, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang der WE eintreten kann. V hatte sich allerdings noch nicht entschieden, das Angebot tatsächlich an K abzusenden. Seine Sekretärin verschickte das Schreiben ohne Wissen und Willen des V an K, da sie glaubte es sei versehentlich aus der Postmappe gefallen. Daher kann nicht von einem willentlichen Inverkehrbringen des Angebots durch V ausgegangen werden. Fraglich ist allerdings, ob V sich das versehentliche Inverkehrbringen der WE (sog. abhanden gekommene WE) durch seine Sekretärin aus Verkehrsschutzgesichtspunkten zurechnen lassen muss. aa) Zum Teil wird eine Erklärung, die vom Erklärenden nicht willentlich in den Verkehr gebracht wurde, als nicht wirksam angesehen. Hat der Erklärungsempfänger im Vertrauen auf die Wirksamkeit der WE Aufwendungen gemacht, soll er diese Mehrkosten als Schadensersatz entweder verschuldensunabhängig gemäß 122 analog oder wegen schuldhafter vorvertraglicher Pflichtverletzung nach 280 I, 311 II ersetzt bekommen. Dieser Ansicht zufolge hätte V gegenüber K kein Angebot abgegeben. bb) Anderer Ansicht nach soll auch eine versehentlich abgegebene WE dem Erklärenden zugerechnet werden, wenn er den Schein der Abgabe fahrlässig verursacht hat. Den Interessen der Vertragsparteien wird durch das Anfechtungsrecht nach 119 I Alt. 2 analog bzw. den Schadensersatzanspruch gemäß 122 I BGB analog Rechnung getragen. Zweifelhaft ist, ob V die ungewollte Inverkehrgabe der WE fahrlässig verursacht hat. Fahrlässig handelt nach 276 II, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. V ließ das Schreiben auf seinem Schreibtisch liegen, so dass die Sekretärin annehmen musste, dass es aus der Unterschriftenmappe gefallen sei. V hätte das Schriftstück entweder sorgfältig verwahren oder seiner Sekretärin Bescheid sagen müssen, dass das Angebot ausnahmsweise noch nicht abgeschickt werden soll. V handelte somit fahrlässig. Folgt man dieser Meinung, muss sich V die versehentlich in den Verkehr gelangte WE zurechnen lassen. Allerdings könnte er sich nach 142 I von seinem Angebot rückwirkend lösen, wenn er gemäß 119 I Alt. 2 analog die Anfechtung erklärt. 4

5 Da die beiden Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Streitentscheidung notwendig. cc) Vorzugswürdig erscheint die erste Ansicht. Müsste sich der Erklärende eine nicht willentlich in den Verkehr gebrachte WE aus Verkehrsschutzgründen zurechnen lassen, wäre das Erfordernis der Abgabe, also der willentlichen Entäußerung überflüssig. Der Erklärungsempfänger, der auf die Wirksamkeit des Antrags vertraut hat, wird auch nicht schutzlos gestellt, da er gegen den Erklärenden einen Schadensersatzanspruch erlangt. Die zweite Ansicht ist auch deshalb abzulehnen, da sie eine abhanden gekommene WE einer solchen gleichsetzt, die mit Willensmängeln behaftet ist. Dies ist allein schon deshalb nicht gerechtfertigt, da der einem Irrtum unterliegende Erklärende zumindest bewusst eine WE abgeben wollte, während derjenige, dessen Erklärung abhanden gekommen ist, nicht rechtgeschäftlich tätig werden wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Zurechnung nur im Falle des Verschuldens eintreten soll. Verschulden löst im Zivilrecht nur Schadensersatzansprüche aus, kann aber im Regelfall keinen Vertrag begründen. Dies entspricht wertungsmäßig auch der Rechtsprechung zur Rechtsscheinshaftung gem. 172 I. Danach führt die Willenserklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nur dann zum Vertragsschluss, wenn der Vertretene dem Vertreter die Vollmachtsurkunde ausgehändigt hatte. Eine abhanden gekommene Vollmachtsurkunde führt hingegen Fahrlässigkeit des Vertretenen vorausgesetzt nur zu Schadensersatzansprüchen, nicht jedoch zum Vertragschluß. Ergebnis: Das Schreiben des V stellt demnach keinen wirksamen Antrag isd. 145 dar. Hinweis: Man hätte bei dieser Diskussion auch mit sehr guten Argumenten die zweite Ansicht favorisieren können. Insbesondere fallen die Lösungen in Fall 4 (Trierer Weinversteigerung) und in Fall 5 (abhanden gekommene Willenserklärung) nach der h.m. auseinander. Ob dies berechtigt ist, kann bezweifelt werden; ablehnend hierzu Medicus, BGB AT, 8. Aufl., Rn Letztlich spielt das Ergebnis nicht die entscheidende Rolle, solange man seine Ansicht logisch und wertungsmäßig überzeugend begründen kann. Ist allerdings ein bestimmtes Ergebnis für den weiteren Verlauf der Klausur wichtig, ist es aus klausurtaktischer Sicht ratsam, sich der entsprechenden Ansicht anzuschließen. 5

6 Bei der Streitdarstellung in der Klausur ist es sehr wichtig, zuerst das strittige Problem herauszuarbeiten und nicht sofort alle möglichen Ansichten aneinander zu reihen. Erst nach Darstellung des Problemkerns sind mehrere Problemlösungsalternativen zu erörtern und anschließend unter den Sachverhalt zu subsumieren. Anders als in der Hausarbeit wird in der Klausur allerdings nicht erwartet, alle Ansichten zu sämtlichen Meinungsstreits zu kennen. Bewährt ist in der Klausur die sogenannte Rechts-Links-Mitte- Diskussion, also zunächst zwei Extrempositionen zu erläutern und sich dann argumentativ für eine vermittelnde Ansicht zu entscheiden. II. Antrag des K, vgl. 145 Möglicherweise könnte das Antwortschreiben des K, in dem er das Angebot des V über 5000 Tafeln Schokolade zu je 0,30 annimmt, als eigenes Angebot des K gegenüber V ausgelegt werden. 1. Auslegung des Fax des K als Angebot, 133, 157 Das Fax des K könnte (erläuternd) als Angebot gegenüber V ausgelegt werden, wenn aus der Sicht eines objektiven Empfängers diesem Schreiben die für einen Vertrag erforderlichen Bestandteile (essentialia negotii), also Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis zu entnehmen sind. In dem Fax machte K deutlich, dass er 5000 Tafeln Schokolade von V zu einem Preis von 0,30 je Stück erwerben will. Der Umstand, dass K davon ausging, das Angebot des V anzunehmen und kein eigenes Angebot zu machen, spielt keine Rolle, da jedenfalls für V ersichtlich war, dass K 5000 Tafeln Schokolade zu je 0,30 erwerben will. 2. Wirksamkeit des Angebots des K K hat das Fax willentlich in den Verkehr gebracht, so dass das sein Angebot abgegeben wurde. Mit dem Verbringen in den Machtbereich des V ist es diesem auch zugegangen, 130 I. III. Annahme des V, vgl. 147 V müsste das Angebot des K angenommen haben. Jedoch schwieg V auf das Schreiben des K. Fraglich ist, ob dieses Schweigen als Annahmeerklärung ausgelegt werden kann. Grundsätzlich wird Schweigen keinerlei Erklärungswert beigemessen, außer die Parteien haben es so vereinbart oder es liegt ein anerkannter Ausnahmefall vor, wie z.b. 362 HGB, das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder das Schweigen auf ein Schenkungsangebot, 516 II 2. 6

7 Das Schweigen des V könnte jedoch dann als Annahmeerklärung ausgelegt werden, wenn V nach Treu und Glauben ( 242) verpflichtet gewesen wäre, seinen entgegengesetzten Willen ausdrücklich kund zu tun. Die ständige Rechtsprechung legt ein Schweigen dann als Annahmeerklärung aus, wenn der Schweigende seinem Vertragspartner zuvor ein zeitlich beschränktes Angebot unterbreitet hatte, das dieser erst nach Ablauf der gesetzten Annahmefrist angenommen hat. Begründet wird dies damit, dass der Vertragspartner in diesem Fall ein berechtigtes Interesse habe, baldmöglichst vom Sinneswandel des Erklärenden Kenntnis zu erlangen. Ein solcher Fall liegt zwar hier nicht vor, allerdings könnte der Grundgedanke, dass Schweigen immer dann als Zustimmung auszulegen ist, wenn der Vertragspartner erkennbar von einer bestimmten Willensrichtung des anderen Teils ausgehen muss, herangezogen werden. In diesem Fall könnte das Schweigen des V deshalb als Annahmeerklärung ausgelegt werden, da es V mit Zugang der vermeintlichen Annahmeerklärung des K bewusst wurde, dass seine schriftlich formulierte WE ohne sein Wissen in den Verkehr gelangte, so dass er verpflichtet gewesen wäre K umgehend vom Bestehen des Wirksamkeitsmangels in Kenntnis zu setzen. Eine derartige Auslegung ist allerdings abzulehnen. Es ist schon zweifelhaft, ob der ständigen Rechtsprechung zuzustimmen ist, allerdings bedarf es hierüber keiner Entscheidung. Da allerdings die auf 242 gestützte Auslegung des Schweigens als WE einen gesetzlich nicht explizit geregelten Ausnahmefall darstellt, ist jedenfalls eine darüber hinausgehende verallgemeinernde Ausweitung auf ähnlich gelagerte Fallgruppen abzulehnen, um den Ausnahmecharakter des beredten Schweigens nicht zu verwischen. Verletzt V seine Aufklärungspflicht, stellt dies eine Pflichtverletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses dar ( 280 I, 311 II), die ihn im Verschuldensfall schadensersatzpflichtig macht, nicht aber zum Vertragsschluss führen kann. V hat den Antrag des K nicht angenommen. Ergebnis: Ein Vertrag zwischen V und K ist nicht zustande gekommen. K kann nicht Übergabe und Übereignung der Schokolade nach 433 I 1 verlangen. 7

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