Satzung des Fördervereins der Till-Eulenspiegel-Grundschule e.v. in der Fassung vom 2. Juli 2012

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1 Satzung des Fördervereins der Till-Eulenspiegel-Grundschule e.v. in der Fassung vom 2. Juli Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Till Eulenspiegel-Grundschule e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.v.. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend im Geiste der Menschlichkeit, Demokratie und Freiheit. Dieser Zweck wird erreicht durch ideelle und materielle Förderung der der Till-Eulenspiegel-Grundschule. Die Till-Eulenspiegel-Grundschule ist eine offene Ganztagsschule. Dementsprechend umfasst der Zweck des Vereins die Förderung der Betreuung der Kinder sowohl im Rahmen des Vormittags als auch des Nachmittags. Die Unterstützung durch den Verein soll insbesondere erfolgen durch Unterstützung bei der Beschaffung von Lern-, Lehr- und Spielmitteln, Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung von Schulgebäude, -hof und sonstigen Räumlichkeiten, Förderung von Schulveranstaltungen, des Schulsports, von Schulwanderungen und Schulfahrten, Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens, Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Schulträger. 1

2 Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Schulpflegschaft, der Schulkonferenz und der Leitung der Offenen Ganztagsschule. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Vorausgesetzt ist eine Anmeldung zur Aufnahme, die eine Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages enthält. 2. Die schriftliche Anmeldung ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet über eine erneute an den Vorstand zu richtende Anmeldung die nächste Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod oder Liquidation; b) durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Diese muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ablaufes des Geschäftsjahres erfolgen; c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 2

3 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand. 6 Beiträge 1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. September des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Änderungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zweckgebundene Spenden dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes angenommen werden. 2. Die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über (1) die Bestellung und die Abberufung des Vorstands; (2) die Bestellung des Kassenprüfers / der Kassenprüferin; (3) die Entlastung des Vorstandes; (4) die Höhe der Mitgliedsbeiträge; (5) die förmliche Ausschließung von Mitgliedern ( 4 Ziff. 3 Buchst. c); (6) die Grundsätze der Mittelverwendung im Rahmen von 2; (7) Satzungsänderungen; (8) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; die Einladung erfolgt schriftlich mit zweiwöchiger Frist. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. 3

4 3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, ebenso Beschlüsse über die Höhe des Beitrags. 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen / deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Leitung der Versammlung aus. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der Protokollführer / in und von dem / der Versammlungsleiter / in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst binnen drei Monaten nach Beginn des Schuljahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, so kann gemäß 37 Abs. 2 BGB das Amtsgericht angerufen werden. 8 Kassenprüfer / Kassenprüferin Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, als Kassenprüfer / in. Der / die Kassenprüfer / in prüft die Jahresrechnung und berichtet darüber der Mitgliederversammlung. 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei gewählt werden. 2. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind - der / die Vorsitzende - der / die stellvertretende Vorsitzende - der / die Kassenwart/ in 4

5 Diese Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Der / die Vorsitzende und der / die Kassenwart/ in sollen nicht Mitglieder des Kollegiums der Schule sein. Die Wahl erfolgt einzeln; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet durch die Übernahme des Amtes durch den / die Nachfolger / in im Amt. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so kann für seine / ihre restliche Amtszeit vom Vorstand ein / e Nachfolger / in bestellt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. 3. Dem Vorstand gehören kraft ihres Amtes der / die Vorsitzende der Schulpflegschaft und der / die Schulleiter / in an; sie sollen ebenfalls Vereinsmitglieder sein. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Vereinsbeschlüsse aus, beschließt über die Vergabe der Mittel und informiert die Vereinsmitglieder regelmäßig über seine Arbeit. 5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind, kann der Vorstand auch im schriftlichen Verfahren oder fernmündlich beschließen. Bei fernmündlichem Beschluss ist dieser unverzüglich zu protokollieren und durch alle Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. 6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn als Schulträger, die es der Schule zur Erfüllung der in 2 genannten Zwecke zu Verfügung stellen muss. 5

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