Titel: Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 596/13 Titel: Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung Normenkette: EStG 33 Leitsätze: 1. Bei den im Streitfall vorgenommenen Liposuktionen handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Der Senat schließt sich den Ausführungen des BFH (Urteil v , VI R 68/14, BStBl II 2015 S. 803) sowie vorgehend im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil v , Az.: 2 K 272/12, EFG 2015 S. 33) vollumfänglich an und stützt sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems auf das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. vom 6. Oktober Ausgehend von diesem allgemein zugänglichen Fachgutachten handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems (vgl. zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts v in EFG sowie im Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 22. Januar LB 50/11 (Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/159). Schlagworte: Beseitigung, Lipödemen, Liposuktion, Fettabsaugung, Belastung, Krankheit, Erkrankung, Behandlungsmethode Tatbestand I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen als außergewöhnliche Belastungen nach 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar sind. Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer am 6. August 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machten sie Krankheitskosten in Höhe von EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin enthalten waren die Kosten für die Behandlung eines Lipödems nach ICD-10: R60.9 in der C Klinik, (Rechnungen vom 12. Juni 2009 und vom 25. August 2009 in Höhe von jeweils EUR, vom 12. Juni 2009 über 75 EUR sowie Fahrkosten in Höhe von EUR, insgesamt EUR). Laut ärztlichem Attest der Gemeinschaftspraxis XY vom 21. Februar 2010 leide die Klägerin unter einer seltenen, bislang lediglich durch andauernde intensive Lymphdrainagebehandlung anzugehenden Erkrankung des Bindegewebes. Bei der nunmehr durchgeführten Liposuktion handle es sich um eine kurative Sanierung des Bindegewebeschadens, nicht jedoch um eine kosmetische Operation. Das Finanzamt erkannte jedoch nur Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 845 EUR an, nicht jedoch die Behandlungskosten laut Rechnungen der C Klinik sowie die Fahrtkosten in Höhe von EUR (vgl. Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 2010 und Änderungsbescheid vom 30. März 2011). Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren legten die Kläger ein weiteres Attest von Dr. Moll vom 1. November 2010 sowie ein Schreiben von Dr. S des Krankenhauses K vom 5. Mai 2000 vor, in dem attestiert wird, dass bei der Klägerin an beiden Beinen ein Lipödem und möglicherweise ein zusätzliches

2 sogenanntes zyklisch-idiopathisches Ödemsyndrom bestehe. Als Behandlung wurden Lymphdrainagen, sportliche Betätigung, kühle Kneipp-Güsse und eine allgemeine Gewichtsreduktion empfohlen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Klage vertiefen die Kläger ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Die Klägerin leide an der seltenen, bisher viel zu wenig gekannten und erforschten Krankheit Lipödem. Dabei handle es sich um eine chronische und meist progrediente Erkrankung bei Frauen, die durch eine Fettverteilungsstörung gekennzeichnet sei und entweder konservativ mit einer manuellen Lymphdrainage oder operativ mittels der im Streitfall erfolgten Liposuktion behandelt werden könne. Bei einer Liposuktion handle es sich um eine medizinisch indizierte Fettabsaugung, die nichts mit einer gewöhnlichen Fettabsaugung im Rahmen von Schönheitsoperationen zu tun habe. Die Klägerin habe an Stadium II dieser Erkrankung gelitten, das Lipödem habe von den Hüften bis zu den Knöcheln gereicht. Die Krankheit sei mit sehr großen Schmerzen der festen Fettansammlungen unter der Haut, Schwere- und Spannungsgefühl in den Beinen, starken Bewegungseinschränkungen und einer extremen psychischen Belastung verbunden. Die Klägerin sei verächtlichen Blicken und dem allgemeinen Unverständnis ausgesetzt gewesen, dass die Verdickung ihres Körpers ab dem Becken nicht auf übermäßiges Essen zurückzuführen sei. Deswegen habe sie sich im Jahr 2009 zunächst einer konservativen Behandlung unterzogen und im Anschluss daran an beiden Beinen eine Liposuktion in der C Klinik durchführen lassen. Das Finanzamt verkenne, dass die Behandlung für die Anerkennung der Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten nicht unbedingt zur Heilung der Krankheit führen müsse. Es reiche aus, wenn eine Linderung der Erkrankung herbeigeführt werden könne. Die fehlende Kostenübernahme durch die Krankenkasse spreche ebenfalls nicht gegen die medizinische Notwendigkeit der Therapie. Die im Streitfall durchgeführten Liposuktionen bei Lipödem sei nicht aus ästhetischer, sondern aus medizinischen Gründen notwendig gewesen. Die operative Behandlung eines Lipödems werde mittlerweile als eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode angesehen. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2015 ändere nichts an der Auffassung der Kläger. Vielmehr müsse das Gericht auch im vorliegenden Fall eine Würdigung des Einzelfalles vornehmen und könne sich nicht einfach auf das im BFH-Urteil erwähnte Gutachten der Sozialmedizinischen Expertengruppe stützen. Es sei gerichtsbekannt, dass es sich bei dem medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht um eine neutrale, interessenunabhängige Institution, sondern um einen von den gesetzlichen Krankenkassen installierten und finanzierten Dienstleister handle. Das Gutachten, das zur Frage der Finanzierung durch die Krankenkassen erstellt worden sei, könne nicht verwertet werden, da der medizinische Dienst befangen sei. Vielmehr müsse ein unabhängiger Gutachter bestellt werden, der sich mit seiner Sachkunde neutral mit dem aktuellen Therapiestandard bei Lipödem auseinandersetze. Aus den beigefügten Aufsätzen gehe die langfristige positive Wirkung der operativen Therapie hervor. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Änderung des Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 2010 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. März 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2013 bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 weitere Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR anzuerkennen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Ein Sachverständigengutachten liege nicht vor. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakten, die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, die Beschlüsse des Finanzgerichts

3 München vom 12. Februar 2015 und 23. September 2015 sowie die gerichtlichen Schreiben vom 17. September 2015 und 7. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Entscheidungsgründe II. Die Klage ist unbegründet. Der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für die Liposuktion als außergewöhnliche Belastung nach 33 Abs. 1 EStG wurde zu Recht versagt, weil die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde. 1. Nach 33 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen ( 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, DStR 2015, 1970 und vom 29. September 1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418). In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.b. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 m.w.n.). Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 m.w.n.). Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ( 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch SGV V ) hat der Steuerpflichtige durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen ( 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). In den abschließend geregelten Katalogfällen des 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458, und vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BStBl II 2014, 824) ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( 275 SGB V) zu führen ( 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV). Ein solcher qualifizierter Nachweis ist aufgrund der in 84 Abs. 3f EStDV angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des 64 EStDV (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577) auch im Streitjahr 2009 bei krankheitsbedingten Aufwendungen für

4 wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.b. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie ( 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich. Wie der BFH weiter ausführt, ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn "die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)" die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, hat das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung i.s. des 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BStBl II 2013, 783; vom 5. Oktober 2011 VI R 20/11, BFH/NV 2012, 38; vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456). Um zu beurteilen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 m.w.n.). Will das Finanzgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss es die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen. Bringt der Steuerpflichtige substantiierte Einwendungen vor, aus denen sich Zweifel ergeben insbesondere, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass in seinem Fall aus medizinischer Sicht etwas anderes gilt und er deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, so kann das Finanzgericht verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2. Unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze handelt es bei den an der Klägerin vorgenommenen Liposuktionen nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Der Senat schließt sich den Ausführungen im BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 (DStR 2015, 1970) sowie vorgehend im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 (2 K 272/12, EFG 2015, 33) vollumfänglich an und stützt sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems auf das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. vom 6. Oktober Ausgehend von diesem allgemein zugänglichen Fachgutachten handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems (vgl. zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 in EFG sowie im Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vom 22. Januar LB 50/11 (Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/159). Im Übrigen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im oben genannten Gutachten erhoben, sondern lediglich darauf verwiesen, dass es im Zusammenhang mit der Erstattung von Krankheitskosten im Sozialgerichtsbereich erstellt worden ist. Ausführungen, inwieweit innerhalb der verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Beurteilung wissenschaftlicher Behandlungsmethoden angelegt werden müssten, fehlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedoch zu der Frage, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, auch Gutachten herangezogen werden, die primär für Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage erstellt worden sind (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970).

5 Soweit die Kläger vortragen, dass es sich bei dem medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht um eine neutrale, interessenunabhängige Institution, sondern um einen von den gesetzlichen Krankenkassen installierten und finanzierten Dienstleister handelt, so trifft dies nicht zu. 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV stellt eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen gemäß 275 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einem Gutachten eines Amtsarztes gleich und wird daher vom Verordnungsgeber als qualifizierte und objektiv urteilende Instanz angesehen. Den von den Klägern vorgelegten Aufsätzen ist entgegenzuhalten, dass sie von Ärzten der C Klinik verfasst worden sind. Es erstaunt nicht, dass diese die Behandlung des Lipödems mittels operativer Maßnahmen empfehlen. Im Übrigen werden in diesen Veröffentlichungen lediglich die verschiedenen Behandlungsformen des Lipödems dargestellt und abschließend zu einer Kombination operativer und konservativer Maßnahmen geraten, wobei jedoch auch darauf hingewiesen wird, dass ein Lipödem selbst durch eine Fettabsaugung meist nicht vollständig zu beseitigen ist (W. Schmeller, I. Meier-Vollrath, Akt Dermatol 2007, 33 unter abschließender Bemerkung, A. Baumgartner in vasomed 2014, 241). In der im British Journal of Dermatology erschienenen Veröffentlichung wird auf die nicht vorhandenen bzw. geringen Risiken im Zusammenhang mit einer Liposuktion hingewiesen, sofern diese in dafür spezialisierten Behandlungszentren durchgeführt werden (W. Schmeller, M. Hueppe, I. Meier-Vollrath in BJD 2011, 167). Inwieweit sich aus diesen Aufsätzen Rückschlüsse für den hier zu entscheidenden Fall ziehen lassen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie keine substantiierten Einwendungen dahingehend vorgebracht, dass für die Klägerin aus medizinischer Sicht die konservativen Behandlungsformen nicht in Betracht kommen. Die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Lipsuktionen wurde auch nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen. Der Senat war daher nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer

Mehr

Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG

Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Verwaltungsanweisung zum "Abzug von Aufwendungen zur Behandlung einer

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Auch eine Diätverpflegung kann "außergewöhnlich belasten" Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Rahmen einer

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14 Steuerliche Geltendmachung von Kosten für Besuche bei einem Kind als außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Besuche bei einem im Ausland lebenden minderjährigen Kind stellen grundsätzlich keine

Mehr

Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort FG Neustadt Datum 20.05.2014 Aktenzeichen 5 K 1753/13 Titel Text Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung Im Namen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 37/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 37/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.05.2011, Az.: VI R 37/10 Außergewöhnliche Belastung: Für Hochbegabte darf der Steuerzahler zur Kasse gebeten werden Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes

Mehr

1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses außergewöhnliche Belastungen sind.

1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses außergewöhnliche Belastungen sind. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11 Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Anforderung an den Nachweis Leitsätze 1. Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.12.2010, Az.: VI R 43/10

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.12.2010, Az.: VI R 43/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.12.2010, Az.: VI R 43/10 Steuerrecht: Auch Aufwand für fremden Samen hat das Finanzamt anzuerkennen Leidet ein verheirateter Mann an inoperabler organisch bedingter Sterilität

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und

Mehr

Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Streitjahr, vollstationäre Pflege, Pflegeheimkosten, Steuerpflichtiger, Aufwendungen

Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Streitjahr, vollstationäre Pflege, Pflegeheimkosten, Steuerpflichtiger, Aufwendungen FG München, Urteil v. 20.07.2017 13 K 2316/15 Titel: Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Streitjahr, vollstationäre Pflege, Pflegeheimkosten, Steuerpflichtiger, Aufwendungen Leitsatz: Bei der

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.11.2014 Finanzgericht Münster 5. Senat Gerichtsbescheid 5 K 149/14 E Sachgebiet: Finanz- und

Mehr

Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen - maßgeblicher Veranlagungszeitraum

Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen - maßgeblicher Veranlagungszeitraum Dok.-Nr.: 0950355 Bundesfinanzhof, VI-R-36/15 Beschluss vom 12.07.2017 Fundstellen Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen - maßgeblicher Veranlagungszeitraum Leitsatz: 1. Aufwendungen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 5/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 5/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2016, Az.: VI R 5/13 Ein Zivilrechtsstreit im Mietrecht ist nicht "existenziell wichtig" Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend

Mehr

Finanzgericht Köln, 10 K 290/11

Finanzgericht Köln, 10 K 290/11 1 von 6 08.04.2012 10:48 Finanzgericht Köln, 10 K 290/11 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 08.03.2012 Finanzgericht Köln 10. Senat Urteil 10 K 290/11 Tenor: Der angefochtene

Mehr

Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale

Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale Dok.-Nr.: 5018875 Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1-K-2078/15 Urteil vom 23.02.2016 Fundstellen Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale Leitsatz: Zu den durch die Entfernungspauschale

Mehr

NLP-Kurse steuerlich absetzbar.

NLP-Kurse steuerlich absetzbar. NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 63.11 VGH 4 S 2233/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.03.2004, Az.: III R 31/02 Nur zwangsläufige Erpressungsgelder außergewöhnlich Wird der Ehemann einer herzkranken Frau, der eine außereheliche Beziehung hat, mit seinem Ehebruch

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. Invitro-Fertilisation

Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. Invitro-Fertilisation BUNDESFINANZHOF Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. Invitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

BFH Urteil vom VI R 177/99

BFH Urteil vom VI R 177/99 TK Lexikon Sozialversicherung BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 HI614661 Entscheidungsstichwort (Thema) HI614661_1 Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0426-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 47/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 47/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 29.03.2012, Az.: VI R 47/10 Auch die Sanierung des eigenen Gebäudes kann "außergewöhnlich" sein Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Finanzgericht Rheinland-Pfalz IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 33 Abs. 1 EStG 1. Nach 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 239/13 Urteil des Einzelrichters vom 10.06.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 2011 9 Abs. 5 i. V. m. EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Leitsatz: Der Mittelpunkt

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

steuertip Info-Paket st

steuertip Info-Paket st steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2504/10 E

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2504/10 E Page 1 of 6 Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2504/10 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 21.02.2012 Finanzgericht Düsseldorf 10. Senat Urteil 10 K 2504/10 E Tenor: Die Klage wird

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E

Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 15.04.2015 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 1276/13 E Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 57/99

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 57/99 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.10.2002, Az.: III R 57/99 Nur gesetzliche Verpflichtung bringt Fiskus ins Spiel Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES FG München, Gerichtsbescheid v. 19.07.2016 7 K 366/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 46/01 Werbungskosten: Die nächste Stufe beruflichen Fortkommens zählt Ein Maschinenbautechniker kann Aufwendungen für einen (hier: Französisch-)Sprachkurs

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.12.2001, Az.: III R 31/00 Außergewöhnliche Belastung: Gegen grausame Mutter hilft der Fiskus Normalerweise sind Aufwendungen, die durch einen Zivilrechtsstreit entstanden sind,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 3169/03 Freigabe: 10.12.2004 Stichwort: Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG; der Nachweis einer krankheits-

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0548-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 14. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 12 GZ. RV/0296-S/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer

Mehr

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen Urteil vom 12.05.11 VI R 37/10 Mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,

Mehr

Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau

Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau FG München, Urteil v. 29.05.2017 7 K 3241/15 Titel: Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau Schlagworte: Einspruchsverfahren, Finanzamt, Einkommensteuer,

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel: FG München, Urteil v. 03.05.2012 5 K 2572/10 Titel: (Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland - Übergangszeit von höchstens vier Monaten - ernsthafte Bemühungen um einen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az.: 13 V 3050/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch die Amtsleiterin Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 5/13 Urteil des Einzelrichters vom 22.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 5, EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Leitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland

Mehr

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am )

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am ) TK Lexikon Sozialversicherung BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) HI3530135 Entscheidungsstichwort

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie

Mehr

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland)

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) FG Nürnberg, Urteil v. 26.09.2013 6 K 1014/12 Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) Normenketten: 33a Abs 1 S

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0964-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, Adr.Bw., vom 24. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

(Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG)

(Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG) FG Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 3 K 947/12 Titel: (Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG) Normenketten: 34 Abs 1 EStG 2009 24 Nr 1 Buchst a EStG

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 15/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 15/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.04.2002, Az.: III R 15/00 Außergewöhnliche Belastung: Krankheitsbedingt ins Heim hilft sparen Befindet sich ein Schwerbehinderter (Behinderungsgrad 100 und Merkzeichen ag für

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr