Oberlandesgericht Dresden

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1 Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 W 1228/09 AB AG Grimma, Grundbuchamt Beschluss des 3. Zivilsenats vom In der Grundbuchsache Grundbuch von A Blatt Beteiligte: S & P I GmbH, vertr. durch die Geschäftsführerin Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Einsicht in die Grundakten Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 2 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N, Richter am Oberlandesgericht B und Richterin am Oberlandesgericht E beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grimma (Grundbuchamt) vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: 3.000,00 EUR. Gründe: I. Die Beteiligte möchte zur Berechnung einer Maklerprovision den Kaufpreis in Erfahrung bringen, den die Grundstückskäufer, die ihr nach ihrer Darstellung eine Provision für den Nachweis dieser Vertragsgelegenheit schulden, mit den Verkäufern vereinbart haben. Das entsprechende, nach dem an das Grundbuchamt gerichtete Einsichtsgesuch hat der Rechtspfleger am zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die beim Grundbuchamt eingelegte Beschwerde der Beteiligten. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel am nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Vorlage und Beschwerde sind zulässig. 1. Aufgrund des Eingangs des Akteneinsichtsgesuchs nach dem gelangt insgesamt, also auch für den Rechtsmittelzug, das neue Verfahrensrecht zur Anwendung.

3 3 2. Da der Rechtspfleger des Grundbuchamtes, wie die erteilte Rechtsmittelbelehrung zusätzlich unterstreicht, in eben dieser Funktion und damit nicht der grundsätzlich gemäß 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entschieden hat, die getroffene Entscheidung andererseits aber in jedem Falle wirksam ist ( 8 Abs. 5 RPflG), unterliegt die angegriffene Entscheidung, obwohl dadurch von 12c Abs. 4 GBO abgewichen wird, der Beschwerde gemäß 71 Abs. 1 GBO (vgl. zum alten Verfahrensrecht BayOblG Rpfleger 1997, 101 m.w.n.). Über das Rechtsmittel hat nach Nichtabhilfe gemäß 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden. 3. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gewahrt. III. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt den allein auf Kenntniserlangung vom Kaufpreis gerichteten Antrag, Einsicht in die Grundakten zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, die Beteiligte habe ein berechtigtes Interesse nicht ausreichend dargelegt, 12 Abs. 1 GBO. 1. Im Ausgangspunkt erweitert 12 Abs. 3 GBO i.v.m. 46 Abs. 1 GBV den Gegenstand möglicher Akteneinsicht allerdings über 12 Abs. 1 GBO hinaus auf die gesamten Grundakten. Das kann schwerlich anders verstanden werden, als dass gegebenenfalls auch eine Einsicht in gemäß 10 GBO zu den Grundakten genommene Kaufverträge zu bewilligen ist. Dementsprechend wird die Zulässigkeit einer solchen, zwangsläufig Informationen über den vereinbarten Kaufpreis preisgebenden Einsicht in der Rechtsprechung nicht angezweifelt, sondern im Grundsatz bejaht (vgl. LG Stuttgart NJW-RR 1996, 532 und ZEV 2005, 313 mit zustimmender Anmerkung Damrau). 2. Dies ändert aber nichts daran, dass ein berechtigtes Interesse auch und gerade an der "erweiterten" Grundbuch-

4 4 einsicht dargelegt werden muss. Dabei darf nicht aus dem Blickfeld geraten, dass Informationen über den Kaufpreis nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität 12 Abs. 1 GBO zielt (KG NJW-RR 2004, 2316). Da die uneingeschränkte Gestattung einer Einsicht in die Grundakten im Vergleich zur bloßen Erlaubnis, den ohnehin in weitem Umfang publiken Grundbuchinhalt einzusehen, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien in weit stärkerem Maße berühren kann, ist zur Rechtfertigung dieses erheblichen Grundrechtseingriffs eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung vonnöten, ob tatsächlich ein berechtigtes, also nach allgemeiner Ansicht verständiges, je nach Sachlage ausreichendes, gegebenenfalls auch bloß wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Einsicht vorliegt (vgl. KG a.a.o. m.w.n.). Dies gilt umso mehr, als derjenige, der durch eine so weitgehende Akteneinsichtsgewährung in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffen ist, weder im Vorfeld der Entscheidung anzuhören (BVerfG NJW 2001, 503) noch im Nachgang beschwerdeberechtigt ist (BGHZ 80, 126). 3. Ob das Grundbuchamt unter diesen Umständen einem Käufernachweismakler, der - wie hier - um den Kaufvertragsschluss als solchen weiß, die Vereinbarung zur Kaufpreishöhe überhaupt zugänglich machen darf, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Makler den Kaufpreis vom zahlungsunwilligen Kunden, so die weiteren Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs vorliegen, im Rahmen einer Stufenklage in Erfahrung bringen kann. Überdies ist vorliegend nicht einmal konkret dargetan, dass die Grundstücksverkäufer, die der Beteiligten nach dem Vorbringen der Beschwerde einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Auftrag zur Heranführung von Kaufinteressenten erteilt haben und deshalb ebenfalls auskunftsverpflichtet sein dürften, eine Mitteilung zum Kaufpreis verweigern. Ob schon allein die vorgenannten Erwägungen ein berechtigtes Interesse der Beteiligten entfallen lassen, muss indes nicht abschließend entschieden werden. Denn unter den

5 5 hier gegebenen Umständen könnte sich das Einsichtsgesuch der Beteiligten unter gebotener Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Hauptvertragsparteien allenfalls dann auf ein "berechtigtes Interesse" stützen, wenn für das Bestehen eines Provisionsanspruchs nicht nur eine gewisse, sondern eine ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit spräche. Dies ist nach Lage des Falles zu verneinen. Einen schriftlichen Maklervertrag gibt es ebenso wenig wie indizstarke belegte Tatsachen. Die ihnen angetragene Unterzeichnung des Entwurfs "Objektnachweis/Provisionsbestätigung" haben die späteren Käufer ausdrücklich abgelehnt. Der reklamierte Provisionsanspruch beruht damit letztlich, was Abschluss des Maklervertrages und Erbringung einer kausalen Maklerleistung angeht, allein auf den Angaben der Geschäftsführerin der Beteiligten. Dies reicht zur Bejahung einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus. IV. Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Dr. N E B Vorsitzender Richterin Richter am Richter am am Oberlandes- Oberlandes- Oberlandesgericht gericht gericht

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