Inklusion So wirken Sie auch als Schwerbehindertenvertretung erfolgreich mit!

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1 Inklusion So wirken Sie auch als Schwerbehindertenvertretung erfolgreich mit! 1

2 Inhalt Definition und rechtliche Rahmenbedingungen der Inklusion... 3 Die Arbeitnehmervertretungen....4 Von der Theorie zur Praxis... 4 Inklusion in der Praxis: So gehen Sie Schritt für Schritt vor Übersicht: Rechte und Pflichten des Betriebs-/Personalrat... 6 Diese Leistungen stehen schwerbehinderten Kollegen zu... 7 Die Arbeitsassistenz...7 Technische Arbeitshilfen.8 Kraftfahrzeughilfen.8-9 Wohnungshilfen, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können...9 Berufliche Fortbildung Wirtschaftliche Selbstständigkeit...10 Art und Höhe der Leistung Zuschüsse zu den Berufsausbildungsgebühren Prämien und Zuschüsse

3 Definition und rechtliche Rahmenbedingungen der Inklusion Wie erklären Sie Kollegen, worum es sich bei der Inklusion am Arbeitsplatz handelt? Gelegentlich ist es einfacher, ein Wort mit seinem genauen Gegenteil zu beschreiben. Der Gegensatz zur Inklusion ist die Exklusion. Und Exklusion bedeutet sowohl wörtlich als auch inhaltlich Ausschluss (lat. exclusio) und Ausgrenzung. Um genau das Gegenteil von Ausschluss und Ausgrenzung geht es bei der Inklusion: jeder Mensch erhält die Möglichkeit, sich vollständig und gleichberechtigt an allen gesellschaftlichen Prozessen zu beteiligen, unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer Herkunft, sozialer Herkunft, Geschlecht oder Alter. In Jahr 2006 wurde von der UNO-Generalversammlung in New York die Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD), also das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz auch Behindertenrechtskonvention (BRK) genannt, verabschiedet. Es trat 2008 in Kraft und ist ein von 147 Staaten und der EU durch Ratifizierung, Beitritt oder formale Bestätigung abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag. Mit der Ratifizierung der UN Behindertenrechtskonvention in der Bundesrepublik im März 2009 ist diese zum übergeordneten deutschen Recht geworden und Bund und Länder sind damit dazu verpflichtet, sie zu berücksichtigen und umzusetzen. Letztendlich werden die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Und ein großer Teil ist dabei eben auch die Inklusion am Arbeitsplatz. Allerdings ist der Begriff der Behinderung in der Konvention nicht definiert. In der Präambel wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Artikel 1, S. 2 lautet: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Schon heute werden immer wieder Urteile der Arbeits- und Verwaltungsgerichte gefällt, die auf die UN-Behindertenrechtskonvention verweisen. Durchgängiges Ziel ist es, dass behinderte Menschen dort lernen und arbeiten sollen, wo sie auch lernen oder arbeiten würden, wenn sie nicht behindert wären. Behinderte Menschen haben ein Recht auf: Selbstbestimmung Partizipation Diskriminierungsschutz Eine barrierefreie Gesellschaft und Eine Inklusivgesellschaft Es geht nicht um die Integration von behinderten oder schwerbehinderten Kollegen. Integriert werden muss nur derjenige, der zuvor separiert wurde. Es geht um ein anderes Verständnis der Gesellschaft, der Arbeitgeber und der Betriebspartner, mit behinderten Menschen umzugehen. Dieses Ziel zu erreichen, ist die wichtigste Aufgabe der Arbeitnehmervertretungen. 3

4 Die Arbeitnehmervertretungen Egal, welcher Arbeitnehmervertretung Sie angehören, stets haben Sie die berechtigten Interessen der behinderten und schwerbehinderten Kollegen zu berücksichtigen. In jedem der Arbeitnehmervertretungsgesetze findet sich ein entsprechender Passus, ob im BetrVG, Schwerbehindertengesetz Schwerbehindertengesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer. Hier nur zwei Beispiele: 80 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: Die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern 68 Abs. 1 BPersVG: Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: Die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern, Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen Von der Theorie zur Praxis Am Arbeitsplatz herrscht jedoch häufig noch eine andere Wirklichkeit, obwohl es viele gute Beispiele für eine gelungene Inklusion gibt. Aufschrecken lässt aber eine repräsentative Unternehmensbefragung im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Hierzu wurden im Frühjahr 2014 Daten von ausbildungsberechtigten Betrieben in Deutschland erhoben. Die Auswertung ermöglichte erstmals eine differenzierte Einschätzung dazu, welche Erfahrungen Unternehmen bei der Ausbildung behinderter Menschen sammelten, wie sie die vorhandenen Unterstützungssysteme beurteilten und was aus ihrer Sicht verändert werden müsste, um das betriebliche Ausbildungsplatzangebot für behinderte Menschen ausweiten zu können. Staatliche Unterstützung kommt kaum an Nach der Studie finden nur sehr wenige Jugendliche mit Förderbedarf nach der Schule einen Ausbildungsplatz. Die Studie belegt aber auch die generelle Offenheit der Betriebe für eine Inklusion. Nur kommen offensichtlich staatliche Unterstützungsangebote bei den Unternehmen bislang kaum an. Inklusion in der Praxis: So gehen Sie Schritt für Schritt vor Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sollten die Inklusion am Arbeitsplatz ernst nehmen und im betrieblichen Alltag leben. So kommen Sie in 3 Schritten zu mehr Inklusion in Ihrem Betrieb. 1. Schritt: Analyse Analysieren Sie Ihre aktuelle betriebliche Situation. Nehmen Sie diese Fragen als Hilfe zur Hand: Wie hat sich die Quote der behinderten und schwerbehinderten Kollegen im Betrieb entwickelt? Was sagen die Mitarbeiter dazu? Gibt es eine Stellungnahme der Personalleitung zu den Zahlen? 4

5 Gibt es Berichte des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Sicherheitsbeauftragten? Wie ist der derzeitige Gesundheitszustand Ihrer Belegschaft? Existieren spezifische betriebliche Belastungen? Gibt es offensichtliche Missstände? Sind die Arbeitsplätze behindertengerecht? Besteht eine Barrierefreiheit? Sind die Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei? Wird die Agentur für Arbeit bei Stellenausschreibungen mit einbezogen? Gibt es eine Mitarbeiterbefragung? 2. Schritt: Maßnahmen Nun geht es darum, konkrete Maßnahmen zu bestimmen und durchzuführen, mit denen Sie und Ihr Arbeitgeber mögliche Barrieren beseitigen. Legen Sie die Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge fest: 1. organisatorische Maßnahmen: Veränderung von Betriebsabläufen, Übertragung von Arbeitsschutzpflichten, Einführung neuer Arbeitsmodelle, Umgestaltung der Arbeitsmittel, Barrierefreiheit, technische Hilfsmittel, Arbeitsassistenz 2. personenbezogene Maßnahmen: Verhaltensregelungen, Unterweisungen, Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen, Bildungsmaßnahmen, eine Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfen, Wohnungshilfen oder Förderung der beruflichen Fortbildung 3. technische Maßnahmen: behindertengerechtes Einrichten der Arbeitsmittel, vorschriftsmäßiges Unterhalten der Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie der Arbeits- und Sozialräume 3. Schritt: Bewertung und Fortschreibung Untersuchen Sie nach der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen nach einer gewissen Zeit deren Wirkung. Prüfen Sie, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Hierzu bietet sich eine Mitarbeiterbefragung an. Die Beurteilung der Situation bei der Inklusion müssen Sie fortschreiben. Denn Inklusion ist niemals abgeschlossen. Ergeben sich neue Situationen oder fällt die Zahl der schwerbehinderten beschäftigten Kollegen erheblich, wird auf jeden Fall eine neue Inklusionsbeurteilung erforderlich. 5

6 Übersicht: Rechte und Pflichten des Betriebs-/Personalrats Norm To do / Pflicht 71, 72 SGB IX 81 Abs. 1 SGB IX 84 SGB IX i. V. m. 80 BetrVG 99 Abs. 1 SGB IX 83 Abs. 1 SGB IX Ihr Arbeitgeber hat die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen zu erfüllen. Das hat der Betriebsrat zu überwachen. Der Betriebsrat soll dafür sorgen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der Besetzung von innerbetrieblichen Schulungen und externen Seminaren zumindest genauso berücksichtigt werden wie ihre nicht behinderten Kollegen. Im Rahmen eines Eingliederungsmanagements soll der Betriebsrat darauf achten, dass Arbeitsplätze so weit es geht den Möglichkeiten und dem Können der schwerbehinderten Arbeitnehmer angepasst werden. Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und des Arbeitgebers ist eine gesetzliche Verpflichtung. Der Abschluss einer Integrationsvereinbarung ist im Hinblick auf die Förderung präventiver Maßnahmen unerlässlich. Auch eine Betriebsvereinbarung zum Eingliederungsmanagement ist hilfreich. 84 Abs. 2 SGB IX Der Arbeitgeber hat Maßnahmen der Prävention zu klären. 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Um klare Spielregeln festzulegen, schließt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber am besten zunächst eine Betriebsvereinbarung zum Eingliederungsmanagement. Er hat die Aufgabe, die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention zu überwachen. Danach sind Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung mit behinderten Jugendlichen aufzunehmen. 6

7 Diese Leistungen stehen schwerbehinderten Kollegen zu Inklusion erfordert nicht nur Mut und eine Integrationsfähigkeit, sondern schlicht und ergreifend ebenso eine finanzielle Unterstützung. Die Integrationsämter fördern schwerbehinderte Menschen mit finanziellen Leistungen. Bringen Sie als Schwerbehindertenvertretung diese Möglichkeiten bei Problemen am Arbeitsplatz ins Spiel. So kann Inklusion gelingen: Eine Arbeitsassistenz unterstützt Ihre schwerbehinderten Kollegen am Arbeitsplatz. Technische Arbeitshilfen erleichtern schwerbehinderten Kollegen die Arbeit. Kraftfahrzeughilfen und Wohnungshilfen ermöglichen es schwerbehinderten Kollegen, zur Arbeit zu kommen. Es wird die berufliche Fortbildung schwerbehinderter Kollegen unterstützt. Auch die wirtschaftlich selbstständigen schwerbehinderten Kollegen können finanziell unterstützt werden. TIPP: Wissen ist Macht Noch immer kennen weder Ihre behinderten Kollegen noch der Arbeitgeber die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten. Sorgen Sie für eine Aufklärung auf der nächsten Betriebsversammlung. Das Integrationsamt kann Ihnen dafür einen Referenten empfehlen. Die Arbeitsassistenz Arbeitsassistenz ist für schwerbehinderte Menschen eine Möglichkeit, am Arbeitsplatz unterstützt zu werden. Häufig gibt es sogar ein Recht auf Arbeitsassistenz. Eine Arbeitsassistentin oder ein Arbeitsassistent hilft bei Arbeiten, die behinderte Kolleginnen oder Kollegen wegen ihrer Behinderung nicht selbst erledigen können. Die Arbeitsassistenz übernimmt aber nur Hilfsarbeiten nach Anweisungen. Behinderte Kolleginnen oder Kollegen können die Personen, die sie als Arbeitsassistenz unterstützen sollen, selbst aussuchen. Sie bestimmen, wann und wie sie Hilfe benötigen. Jemand, der als Arbeitsassistenz tätig ist, benötigt keine besondere Ausbildung. Es gibt 2 Möglichkeiten, wie eine Arbeitsassistenz durchgeführt werden kann: 1. Die betroffenen Kollegen beschäftigen ihre Arbeitsassistenz selbst. Sie werden also Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. 2. Sie beauftragen und bezahlen einen Dienst, der ihnen eine Arbeitsassistenz bereitstellt. Die Arbeitsassistenz ist ein Teil der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Kosten für eine Arbeitsassistenz übernimmt das Integrationsamt. Die betroffenen Kollegen müssen im Regelfall bereits alle anderen Hilfen nutzen, schon einen behindertengerecht gestalteten Arbeitsplatz haben, bereits vom Arbeitgeber unterstützt werden, an ihrem Arbeitsplatz regelmäßig Unterstützung brauchen, 7

8 mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten und für länger als 8 Wochen einen Arbeitsplatz haben. Für die Arbeitsassistenz zahlt das Integrationsamt in der Regel einmal im Monat einen Betrag zwischen 275 und Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen mehr als im Monat gezahlt werden. Betroffene können in der Regel bis zu 3 Stunden pro Tag eine bezahlte Arbeitsassistenz erhalten. Wichtig: Die Integrationsämter zahlen die Arbeitsassistenz in den meisten Fällen nur für 2 Jahre. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Hinweis: Diese Leistungen finden Sie in 33 Abs. 8, 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie in 17 Abs. 1a Ausgleichsabgabeverordnung für Schwerbehinderte (SchwbAV). Technische Arbeitshilfen Technische Arbeitshilfen sind Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, und sie gehören nicht zur üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes. Für einen Menschen, der eine Behinderung wegen Rückenbeschwerden hat, kann etwa ein besonderer Bürostuhl ein wichtiges/unerlässliches Hilfsmittel sein. Einige schwerbehinderte Menschen können wegen ihrer Behinderung nur mit Hilfsmitteln arbeiten. Bei anderen schwerbehinderten Menschen wird die Arbeit durch technische Arbeitshilfen leichter und sicher. Technische Arbeitshilfen werden für Ihre Kollegen persönlich angeschafft. Die Integrationsämter oder die beauftragten Behörden in den Bundesländern übernehmen die gesamten Kosten. Die technische Arbeitshilfe gehört dann Ihren benachteiligten Kollegen. Sie können das Hilfsmittel mitnehmen, wenn sie den Arbeitsplatz wechseln. Die Kosten für die regelmäßige Überprüfung und für Reparaturen der technischen Arbeitshilfen werden auch bezahlt. Die betreffenden Mitarbeiter können auch Schulungen bekommen. Dort erlernen sie den Umgang mit ihren Arbeitshilfen. Hinweis: Diese Leistungen finden Sie in 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX und in 19 SchwbAV. Kraftfahrzeughilfen Es kann Kollegen geben, die wegen einer Behinderung nicht mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren können. Damit diese schwerbehinderten Menschen mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle kommen können, werden Kraftfahrzeughilfen gezahlt. Konkret kann es eine Unterstützung geben, wenn sie ein Auto kaufen, das Auto wegen einer Behinderung umgebaut werden muss oder sie erst noch den Führerschein machen müssen. Die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs werden komplett übernommen. Dabei kommt es nicht auf das Einkommen des betroffenen Kollegen an. Die Kosten für die Reparatur der behindertengerechten Einbauten werden ebenfalls gezahlt. 8

9 Für den Führerschein oder den Kauf eines Autos gibt es allerdings in aller Regel nur einen Zuschuss, der einkommensabhängig ist. In einzelnen Fällen werden auch andere Kosten übernommen, zum Beispiel für Fahrten mit einem Taxi. Tipp: Diese Hilfen können auch dann gewährt werden, wenn der Betroffene als Beamter im öffentlichen Dienst arbeitet. Für alle anderen schwerbehinderten Nicht-Beamten ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig. Das kann zum Beispiel ihre Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein Hinweis: Diese Leistungen finden Sie in 102 Abs. 3 Nr. 1b SGB IX, in 20 SchwbAV und in der Kraftfahrzeughilfeverordnung. Wohnungshilfen, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können Nicht alle Wohnungen sind für behinderte Menschen geeignet und liegen in der Nähe der Arbeitsstelle. Deshalb suchen manche schwerbehinderte Kollegen lange, bis sie eine für ihre Behinderung geeignete Wohnung finden. Kommt ein behinderter Kollege in seiner Wohnung nicht mehr klar, wird er häufig nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen können. Deshalb sollte ihm geholfen werden. Das ist echte Inklusion. Die schwerbehinderten Kollegen können Wohnungshilfen bekommen. Wichtig: Dafür müssen sie einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Eine Arbeit in einer Behindertenwerkstatt reicht nicht aus. Sie bekommen die Wohnungshilfen als Zuschuss oder Darlehen, wenn sie eine für ihre Behinderung geeignete Wohnung oder ein Haus kaufen, ihre Wohnung oder ihr Haus behindertengerecht umbauen oder ausstatten möchten, in eine neue Wohnung oder in ein neues Haus umziehen wollen. Dabei muss die neue Wohnung oder das neue Haus deutlich näher an ihrer Arbeitsstelle liegen oder wegen einer Behinderung besser für sie geeignet sein. Hinweis: Diese Leistungen finden Sie in 102 Abs. 3 Nr. 1d SGB IX und 22 SchwbAV. Berufliche Fortbildung Die berufliche Bildung wird immer wichtiger. Es gibt neue Entwicklungen im Beruf und bei der Arbeit, beispielweise neue Computerprogramme oder neue Maschinen. Um diese Entwicklungen für die Arbeit nutzen zu können, sind Fortbildungen für Arbeitnehmer sehr wichtig. Oftmals sind aber aufgrund von Behinderung besondere Fortbildungen notwendig, und die Kollegen können nicht an den allgemeinen Fortbildungen teilnehmen. Das Integrationsamt kann dann eine wertvolle Unterstützung für schwerbehinderte Menschen anbieten, wenn Sie aufgrund ihrer Behinderung an besonderen, der Behinderung entsprechenden, Fortbildungen teilnehmen müssen. Die Fortbildungen sollen dabei die beruflichen Fähigkeiten erhalten oder verbessern und den neuesten Stand der Technik vermitteln. 9

10 Die Integrationsämter fördern insbesondere Fortbildungen, die so gestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen entsprechen. Sie können einen Teil der Kosten übernehmen für: Fortbildungen Schulungen für den beruflichen Aufstieg Hilfen, die behinderte Kollegen bei einer Fortbildung benötigen. Für einen hörbehinderten Menschen ist zum Beispiel ein Gebärdensprachdolmetscher bei einer Schulung eine notwendige Hilfe. Hinweis: Diese Leistungen finden Sie in 102 Abs. 3 Nr. 1e SGB IX und in 24 SchwbAV Viele Arbeitgeber und Dienstherrn wissen häufig gar nicht, welche Leistungen ihnen zustehen, beziehungsweise, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Inklusion behinderter Menschen am Arbeitsplatz beantragen können. Ein Grund mehr für Arbeitnehmervertretungen, sich auf diesem Feld gut auszukennen und so Arbeitsplätze zu sichern. Die wichtigsten Ansprüche sind in 26 SchwbAV geregelt. Dabei geht es um Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen. Danach können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für folgende Maßnahmen erhalten: Die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Dauer auch von weniger als 18 Stunden, wenigstens aber 15 Stunden, wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der geförderten Gegenstände Sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung. Wirtschaftliche Selbstständigkeit Für manchen Kollegen kann auch der Weg in die Selbstständigkeit eine Alternative sein. Als Hilfen kommen dabei insbesondere Darlehen und Zinszuschüsse in Betracht, aber auch eine Arbeitsassistenz oder Leistungen für Fortbildung. Ihre Kollegen bekommen diese Leistungen nur, wenn sie sich selbstständig machen, um eine Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden. Sie benötigen entsprechendes Fachwissen, um selbstständig in ihrem Beruf zu arbeiten. Es müssen gute Aussichten bestehen, dass die Selbstständigkeit Erfolg haben kann. Hinweis: Diese Leistung finden Sie in 102 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX und in 21 SchwbAV. 10

11 Art und Höhe der Leistung Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann ins Gewicht fallen, ob Ihr Arbeitgeber die Pflichtquote der Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen erfüllt. Die Leistungen sollen allerdings nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur geleistet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden, zum Beispiel durch eine andere öffentliche Stelle. Zuschüsse zu den Berufsausbildungsgebühren Arbeitgeber, die keine Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen haben, aber trotzdem besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren nach 26a SchwbAV erhalten. Das gilt v für die Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung. Prämien und Zuschüsse Arbeitgeber können zudem Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach 68 Abs. 4 gleichgestellt sind. Geregelt ist dieses in 26b SchwbAV. Prämien BEM Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers. Sie hat das gesetzlich formulierte Ziel, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Dienststelle möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten. Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz der Kollegen. Geregelt ist das BEM in 84 Abs. 2 SGB IX. Sie bestimmen als Arbeitnehmervertretungen beim BEM mit. Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen Nach 27 SchwbAV können Arbeitgeber auch Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in Teilzeit beschäftigt wird ( 75 Abs. 2 SGB IX). Das gilt insbesondere, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. 11

12 Diese Leistungen können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Allerdings muss die Voraussetzung vorliegen, dass die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Geregelt ist dies in 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung. Definition der außergewöhnlichen Belastungen Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen. Zudem muss die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sein. Auch hierbei bestimmt sich die Dauer der Zahlung des Zuschusses individuell nach den Umständen des Einzelfalls. 12

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