ABWASSERVERBAND GEHLE-HOLPE Klärwerk Volksdorf Meerbeck Februar 2003

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1 ABWASSERVERBAND GEHLE-HOLPE Klärwerk Volksdorf Meerbeck Februar 2003 Anlage zur Entwässerungsgenehmigung Die im Folgenden aufgeführten Hinweise sind Bestandteil der Entwässerungsgenehmigung und dementsprechend zu beachten. Allgemeine Hinweise zur Herstellung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen 1. Grundsätzliches Für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage (Schmutzwasserhausanschluss) gilt die Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung Ihrer Samtgemeinde / Stadt. Die dort festgelegten Bedingungen und Auflagen sind zu beachten und in jedem Fall einzuhalten. Dieses gilt insbesondere bezüglich der Einleitungsbedingungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Grundsätzlich gilt, dass kein Abwasser eingeleitet werden darf, das Stoffe enthält, die - die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen, - giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden, - Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie - die Abwasserreinigung oder Schlammbeseitigung erschweren. Sollten die in der Abwasserbeseitigungssatzung festgelegten Einleitungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist die Entwässerungs-/Einleitungserlaubnis zu entziehen bzw. eine entsprechende Vorbehandlungsanlage zu installieren und zu betreiben. Hierzu können durch den Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. durch die Samtgemeinde / Stadt zusätzliche Auflagen und Betriebsbedingungen erlassen werden. Der Betrieb von Vorbehandlungsanlagen gilt insbesondere für Gewerbebetriebe mit spezifischen belasteten Produktionsabwässern. Schäden an den öffentlichen Entwässerungsanlagen, die durch eine unsachgemäße Einleitung entstehen, sind auf Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers / Anlagenbetreibers zu beheben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986, Teil 1 und 2, bzw. DIN EN und DIN EN 762 (Entwässerungseinrichtungen für Gebäude und Grundstücke) zu errichten und zu betreiben. Der Abwasserverband Gehle-Holpe empfiehlt, sich vor Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen sachkundig zu machen. Zu diesem Zweck können die zitierten DIN-Normen und die Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung bei ihrer Samtgemeinde / Stadt bzw. beim Abwasserverband Gehle-Holpe eingesehen werden. 2. Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage Der Schmutzwasseranschluss auf Ihrem Grundstück besteht in der Regel aus der Grundstücksanschlussleitung vom Hauptentwässerungskanal im öffentlichen Verkehrsraum und einem auf Ihrem Grundstück (unmittelbar an der Grundstücksgrenze) erstellten Kontrollschacht. Hier

2 2 endet in der Regel die öffentliche zentrale Abwasseranlage. Diesen Teil des Grundstücksanschlusses erstellt der Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. eine von ihm beauftragte Fachfirma. Die Zuleitung vom zu entwässernden Gebäude bis zu dem vom Verband erstellten Kontrollschacht und der Anschluss an den Schacht sind vom Grundstückseigentümer / Anschlussnehmer herzustellen. Hierbei ist nach den jeweils geltenden Regeln der Technik (siehe Punkt 1) zu verfahren. Der Anschluss der Entwässerungsleitung an den Kontrollschacht erfolgt über eine vorbereitete Mauerhülse DN 150 für KG-Rohr. Vor dem Anschluss der Zuleitung ist die vorhandene Endkappe aus der Mauerhülse zu entfernen und die Zuleitung höhen- und fluchtgerecht und wasserdicht anzuschließen. Bei einem großen Höhenunterschied zwischen der Zuleitung vom Gebäude und der Anschlussmuffe am Kontrollschacht ist die Zuleitung mit einer Verfallung an den Schacht anzuschließen. Hierbei ist die Spül- und Reinigungsöffnung nachträglich in die Schachtwandung einzustemmen und die Rohrleitung passgenau und wasserdicht einzubinden (Ausführung Verfallung siehe Anhang). Das Herstellen der Rohrgräben und das Verlegen der Grundstücksentwässerungsleitung darf nur durch zuverlässige Unternehmen und Installateure, die über die erforderliche Sachkunde verfügen, erfolgen. Die Rohrgräben dürfen bis zur Abnahme der Entwässerungsleitungen durch den Abwasserverband Gehle-Holpe (Tel /3560 oder 0171/ ) nicht verfüllt und die Grundstücksentwässerungsanlage vorher nicht in Betrieb genommen werden. Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die nicht DIN gerecht erstellt sind, werden nicht abgenommen und für den Betrieb frei gegeben. Änderungen der Grundstückstücksentwässerungsanlage sind genehmigungspflichtig und müssen dem Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. der Samtgemeinde / Stadt angezeigt werden. 3. Sicherung gegen Rückstau Rückstau in den öffentlichen Entwässerungseinrichtungen (Schmutzwasserkanalisation) kann trotz ordnungsgemäßem Betrieb nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Angeschlossene Grundstücksentwässerungsanlagen bzw. Gebäude sind daher wirkungsvoll und dauerhaft gegen schädliche Folgen des Rückstaues durch eine sachgemäße Installation von Sicherungseinrichtungen zu schützen. Als Rückstauebene ist gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde / Stadt die Straßenoberfläche vor dem zu entwässernden Grundstück festgelegt. Alle unter der Rückstauebene liegenden Ablaufstellen für Schmutzwasser sind gemäß Punkt 7.2 der DIN 1986, Teil 1 (Technische Bestimmungen für den Bau von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstück) bzw. der DIN EN und EN 762 gegen Rückstau zu sichern. Als Rückstausicherung im Schmutzwasserkanal sind nur solche Rückstauventile einzubauen, die nach ihrer Bauart und Funktionsweise gemäß DIN für fäkalienhaltiges Abwasser zulässig sind. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, alle Ablaufstellen eines Gebäude, die oberhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante) liegen, über Rückstauverschlüsse abzusichern, da bei geschlossenem Rückstauverschluss die Abwässer nicht mehr zum Kanal gelangen, sondern nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren aus den Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene treten und damit das Kellergeschoss überfluten. Dieses ist der Fall, wenn das Rückschlagventil falsch, nämlich in Fließrichtung gesehen, nach der Fallleitung eingebaut wurde. Nur Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Ablaufstellen oberhalb der Rückstauebene sind im freien Gefälle am Rückstauverschluss vorbei dem Kanal zuzuführen. Häusliches Abwasser oberhalb der Rückstauebene kann somit in die Fallleitung bis Höhe Straßenoberkante stehen und nicht den Keller überfluten bzw. können die

3 3 Entwässerungseinrichtungen in Erd- und Obergeschoss auch bei anstehendem Rückstau von den Anwohnern genutzt werden. (Ausführung Rückstausicherung siehe Anhang). Sollen oder müssen die Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (im Kellergeschoss) auch während des Rückstaues benutzt werden, so ist das Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage rückstaufrei zuzuführen. Die Druckrohrleitung der Abwasserhebeanlage muss mit ihrer Sohle über der Rückstauebene geführt werden (Rückstauschleife). Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Abwasserverbandes Gehle-Holpe möglich. Grundsätzlich hat sich jeder Grundstückseigentümer selbständig gegen Rückstau zu schützen. Regressansprüche bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäß gewarteten bzw. nicht DIN gerechten Rückstausicherungen können gegenüber dem Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. der Samtgemeinde / Stadt nicht geltend gemacht werden. Die Rückstausicherung ist schon bei der Planung der Entwässerungsanlagen entsprechend den DIN- Vorschriften zu berücksichtigen. Dem Einbau und Betrieb sind besondere Sorgfalt und Beachtung zu schenken. Rückstausicherungen, die nicht DIN gerecht erstellt sind, werden nicht abgenommen und für den Betrieb frei gegeben. 5. Unterhaltung und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlagen Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere der auf dem Grundstück erstellte Hausanschlusskontrollschacht, ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Der Kontrollschacht darf nicht verdeckt werden und muss jederzeit zugänglich sein. Bei Veränderungen des Grundstücksniveaus muss der Schacht entsprechend angepasst werden (z. B. Höherziehen des Schachtes beim Anfüllen des Grundstückes). Die hierfür benötigen Betonausgleichsringe DN 625 gemäß DIN 4034 sind im Baustoff- und Fachhandel erhältlich. Bei erforderlich werdenden Unterhaltungsmaßnahmen (z. B. Spülungen bei Verstopfungen) werden verdeckte und nicht auffindbare Kontrollschächte durch die Mitarbeiter des Abwasserverbandes Gehle-Holpe nicht freigelegt. Dieses ist grundsätzlich Aufgabe des Grundstückseigentümers / Anschlussnehmers. Bei Beschädigungen am Hausanschlusskontrollschacht hat der Grundstückseigentümer die Kosten für die Instandsetzung des Schachtes zu erstatten. Dieses gilt auch für Kontrollschächte auf Grundstücken in Neubaugebieten, die noch nicht bebaut und in Betrieb genommen sind. Der Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. die Samtgemeinde / Stadt hat den Anschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Anschlusskanales und Kontrollschachtes zu erstatten. Dem Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. der Samtgemeinde / Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten ist jederzeit der Zugang zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Kontrollschächten, Rückstauverschlüssen sowie Abwasserhebeanlagen zu gestatten. Unangemeldete Kontrollen und Probenahmen sind zulässig und seitens des Grundstückseigentümers zu dulden. Die Entwässerung im Einzugsgebiet des Abwasserverbandes erfolgt im so genannten Trennsystem, d. h. Schmutzwasser und Regenwasser / Grundwasser werden getrennt gesammelt und abgeleitet. Diese Trennung ist auch im Bereich der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen konsequent einzuhalten. Mängel oder Fehlanschlüssen, die zu Fremdeinleitungen in das Schmutzwasserkanalnetz führen, sind vom Grundstückseigentümer sofort zu beheben. Bei festgestellten Fremdeinleitungen

4 4 durch den Abwasserverband Gehle-Holpe bzw. Samtgemeinde / Stadt sind diese berechtigt, den betreffenden Schmutzwasseranschluss zu dichten und erst wenn alle Fremdeinleitungen und Schäden beseitigt sind, wieder für die zentrale Entwässerung freizugeben. In Ihrem Interesse bitten wir Sie, nicht erst die Überprüfung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen durch den Abwasserverband Gehle-Holpe abzuwarten, sondern schon vorher eigenverantwortlich tätig zu werden und evtl. bekannte Mängel oder Fremdeinleitungen zu beseitigen Sie ersparen sich so eine Menge Unannehmlichkeiten und Kosten und dem Abwasserverband Gehle-Holpe unnötigen Überprüfungs- und Verwaltungsaufwand. (Redeker) Geschäftsführer

5 5 Anlage zu Punkt 2: Anlage zu Punkt 3:

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