HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Ewald Stieber
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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2 Es endet 1. mit Ablauf der Amtszeit, 2. mit der Entlassung. 3 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten, wenn diese oder dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages [ 30 ] [Bis : Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung], wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin auf Lebenszeit oder [ 31 ] einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. 4 Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die oder [ 32 ] der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten [ 33 ] [Bis : vom Bundespräsidenten] vollzogene Urkunde. 5 Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. 6 Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. [ 34 ] [Bis : Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.] (2) 1 Die oder der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt [ 35 ] [Bis : Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt] kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2 Sie oder er [ 36 ] [Bis : Er] darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (3) [ 37 ] 1 Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. 3 Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
2 Vom bis : (3) 1 Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. 2 Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke. (4) 1 Die oder der [ 38 ] [Bis : Der] Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter [ 39 ] [Bis : ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter] Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2 Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten [ 40 ] [Bis : Mitarbeiter des Bundesbeauftragten] mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder [ 41 ] der Bundesbeauftragte entscheidet. 3 Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder [ 42 ] des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihr oder [ 43 ] ihm nicht gefordert werden. (5) 1 Die oder der [ 44 ] [Bis : Der] Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder [ 45 ] seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder [ 46 ] ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. [ 47 ] [Bis : Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.] 4 Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. 5 Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [ 48 ] [Bis : Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter] gelten die 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit 105 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. 6 Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder [ 49 ] [Bis : des Auskunftspflichtigen oder der für] ihn tätigen Personen handelt. 7 Stellt die oder
3 [ 50 ] der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder [ 51 ] er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren. (6) [ 52 ] 1 Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde 1. dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder 2. Grundrechte verletzen. 2 Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Vom bis : (6) 1 Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 2 Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. (7) [ 53 ] 1 Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen sind 12 Abs. 6 sowie die 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. 4 Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden
4 hat. Von 2003 bis 2015: (7) 1 Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. 2 Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen sind 12 Abs. 6 sowie die 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. 4 Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat. (8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. [ 28 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 29 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 30 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 31 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 32 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit
5 [ 33 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 34 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 35 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 36 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 37 ] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom Anzuwenden [ 38 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 39 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 40 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 41 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 42 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 43 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 44 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 45 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit
6 [ 46 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 47 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 48 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 49 ] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 50 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 51 ] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit [ 52 ] Abs. 6 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom Anzuwenden [ 53 ] Abs. 7 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom Anzuwenden
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