EEG Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung

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1 EEG Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung 02. Juli 2014, IHK Hagen ewb Hillebrand energiewirtschaftliche Beratung Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Hillebrand MBA Kardinal-von-Galen-Str Sundern Telefon +49 (2933) Mobil +49 (171) b.hillebrand@ewb-hillebrand.de Seite 1

2 Beratungsfelder wirtschaftliche Optimierung von Erdgas- und Stromnetzentgelten Unterstützung bei der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung Unterstützung bei der Antragstellung auf Strompreiskompensation Unterstützung bei der Beschaffung von Strom und Erdgas wirtschaftliche Optimierung von Fernwärmelieferverträgen Erstellung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu Energieversorgungskonzepten Unterstützung bei vielen anderen sich ergebenden energiewirtschaftlichen Fragestellungen Seite 2

3 Agenda Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und EEG-Umlage zeitlicher Ablauf der EEG-Novelle Besondere Ausgleichsregelung nach Bundestagsbeschluss Antragstellung im Antragsjahr 2014 Fazit Seite 3

4 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Ziele Ziel des EEGs ist, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Deutschland deutlich auszubauen. Dafür wird den Betreibern von EEG-Anlagen über 20 Jahre eine feste Vergütung für den erzeugten und eingespeisten Strom garantiert. Zudem haben EEG-Anlagen einen vorrangigen Netzzugang. Dadurch wurde ein starker Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erreicht. Aktuell lag der Anteil in 2013 bei ca. 25 %. Dieser Anteil soll bis 2020 auf 35 % (bisheriger Stand EEG) bzw. bis 2025 auf 40 bis 45 % (EEG-Novelle) gesteigert werden. Fernziel ist im Jahr 2050 einen Anteil von 80 % zu erreichen. Seite 4

5 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Entwicklung der Erzeugung aus Erneuerbaren Energien Seite 5

6 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Hintergrund der EEG-Umlage Der von den EEG-Anlagenbetreibern eingespeiste Strom wird von den Übertragungsnetzbetreibern am Spotmarkt verkauft. Im Gegenzug erhalten die EEG-Anlagenbetreiber (indirekt) eine feste Vergütung von den Übertragungsnetzbetreibern. Zusätzlich zahlen die Übertragungsnetzbetreiber den EEG- Anlagenbetreibern, die den Strom selber vermarkten, eine Marktprämie. Um die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ausgleichen zu können, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage erheben. Aktuell liegt diese bei 6,240 ct/kwh. Seite 6

7 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Entwicklung der EEG-Umlage 6,0 [ct/kwh] 4,0 2,0 0, IST EEG-Umlage ÜNB-Prognose Seite 7

8 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Anteil EEG-Umlage an Stromkosten 19 StromNEV- Umlage 0,5% Stromsteuer 3,2% Offshore- Umlage 0,4% Konzessionsabgabe 0,8% Strom 33,2% EEG-Umlage 49,3% Netzentgelte 12,1% KWKG-Umlage 0,4% Seite 8

9 EEG-Novelle zeitlicher Ablauf (1) 18. Dezember 2013: Eröffnung eines Beihilfeverfahrens der EU-Kommission gegen die bisherige Besondere Ausgleichsregelung 21. Januar 2014: Veröffentlichung von Eckpunkten zur EEG-Reform durch das Bundeswirtschaftsministerium 16. März 2014: Veröffentlichung eines geänderten Entwurfs der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission 08. April 2014: Beschluss Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2014 ohne Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung Seite 9

10 EEG-Novelle zeitlicher Ablauf (2) 09. April 2014: Veröffentlichung eines neuen Entwurfs der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission 07. Mai 2014: Beschluss Regierungsentwurf zur Änderung der Besonderen Ausgleichsregelung 25. Juni 2014: Beschluss diverser Änderungen am EEG-Entwurf im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie 27. Juni 2014: Beschluss EEG-Novelle im Bundestag 11. Juli 2014: Beratung und Beschluss der EEG-Novelle im Bundesrat (geplant) Seite 10

11 EEG-Novelle zeitlicher Ablauf (3) 01. August 2014: Inkrafttreten der EEG-Novelle (geplant) Hinweis: Bei den weiteren Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die vom Bundestag beschlossene EEG-Novelle unverändert in Kraft tritt! Seite 11

12 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Anspruchsvoraussetzungen Mindestverbrauch von 1 GWh pro Jahr je Abnahmestelle Zugehörigkeit zu einer Branche nach Anlage 4 EEG des gesamten Unternehmens der jeweils zu begrenzenden Abnahmestelle Nachweis einer Stromkostenintensität von mindestens 16 % (17 % ab dem Begrenzungsjahr 2016), falls das Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist bzw. 20 %, falls das Unternehmen der Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist Nachweis eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems ab einem Verbrauch von 5 GWh pro Jahr ISO oder EMAS ansonsten reicht ein alternatives System gemäß 3 SpaEfV Seite 12

13 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Definition der Stromkostenintensität Definition der Stromkostenintensität als Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Definition der maßgeblichen Stromkosten als Produkt des mittleren Stromverbrauchs der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre bzw. eines standardisierten Stromverbrauchs mittels Benchmarks und den durchschnittlichen Stromkosten vergleichbarer Unternehmen Benchmarks und durchschnittliche Stromkosten sollen über eine Verordnung geregelt werden! Definition der Bruttowertschöpfung Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten ohne den Abzug von Leiharbeitsverhältnissen für die Bestimmung der Stromkostenintensität zählt der Mittelwert der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre Seite 13

14 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Begrenzung der EEG-Umlage keine Begrenzung für die erste GWh je Abnahmestelle generelle Begrenzung der EEG-Umlage für den weiteren Stromverbrauch auf 15 % der jeweils gültigen EEG-Umlage darüber hinaus wird die insgesamt zu zahlende EEG-Umlage begrenzt auf maximal 4 % der Bruttowertschöpfung, falls die Stromkostenintensität weniger als 20 % beträgt 0,5 % der Bruttowertschöpfung, falls die Stromkostenintensität mindestens 20 % beträgt die mindestens zu zahlende EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro kwh, bei Abnahmestellen an denen Aluminium, Blei, Zink, Zinn oder Kupfer hergestellt bzw. einer ersten Bearbeitung unterzogen werden 0,1 Cent pro kwh an allen anderen Abnahmestellen Seite 14

15 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Begrenzung der EEG-Umlage - Härtefallregelungen Voraussetzung ist ein gültiger Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 In den Jahren 2015 bis 2018 Begrenzung der zu zahlenden EEG-Umlage auf das Doppelte der in dem Geschäftsjahr vor dem Antragsjahr gezahlten Umlage, für Unternehmen die die allgemeinen Voraussetzungen der Besondere Ausgleichsregelung erfüllen oder einer Branche der Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind und deren Stromkostenintensität mindestens 14 % betrug Begrenzung der zu zahlenden EEG-Umlage auf 20 % der allgemeinen Umlage für Unternehmen, deren Stromkostenintensität mindestens 14 % betrug und die keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder der Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber keine Stromkostenintensität von 20 % erreichen. Seite 15

16 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Begrenzung der EEG-Umlage (auf Basis Umlage in 2014) 3,5 3,0 verbleibende EEG-Umlage [ct/kwh] 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0, Stromkostenintensität [%] Härtefallregelung (20 % des regulären Wertes) maximale Umlage BesAR (15 % des regulären Wertes) Mindest-Umlage (0,1 ct/kwh) Begrenzung auf 4 % der Bruttowertschöpfung * Begrenzung auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung * * abhängig vom jeweiligen Unternehmen Seite 16

17 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Vergleich bisheriger und neuer Stand Anspruchsvoraussetzungen bisheriger Stand verarbeitendes Gewerbe bzw. Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung min. 14 % neuer Stand Zugehörigkeit zu Liste 1 der Anlage 4 und Stromkostenintensität min. 16 (17) % oder Zugehörigkeit zu Liste 2 der Anlage 4 und Stromkostenintensität min. 20 % mögliche Reduzierung der EEG-Umlage Selbstbehalt von 1 GWh/a, danach zwischen 0,05 ct/kwh und 10 % der EEG-Umlage oder 0,05 ct/kwh für gesamten Stromverbrauch Selbstbehalt von 1 GWh/a, danach 15 % der EEG-Umlage bzw. 0,5 bzw. 4 % der Bruttowertschöpfung aber min. 0,1 (0,05 ) ct/kwh Seite 17

18 Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung: Weitere zu beachtende Änderungen Abnahmestellen müssen ab dem Antragsjahr 2015 an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen über eigene Stromzähler verfügen Auch eigenerzeugte Strommengen fallen unter die Besondere Ausgleichsregelung, wenn sie EEG-Umlage-pflichtig sind Materielle Ausschlussfrist Frist ist gewahrt, wenn folgende Dinge rechtzeitig eingereicht wurden Antrag Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung Bescheinigung Energiemanagementsystem Restliche Unterlagen müssen wohl spätestens auf Nachfrage des BAFA nachgereicht werden Seite 18

19 Antragstellung Besondere Ausgleichsregelung: zeitlicher Ablauf Beim Vorliegen aller Voraussetzungen begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für das folgende Jahr. Das BAFA verschickt alle Begrenzungsbescheide Mitte Dezember, daraus ergeben sich für die antragsstellenden Unternehmen Unsicherheiten bei der Planung. z. B Nachweis- Zeitraum Antragsjahr Begrenzungsjahr Seite 19

20 Antragstellung Besondere Ausgleichsregelung: im Antragsjahr 2014 zu beachtende Punkte (1) Verlängerung Antragsfrist im Antragsjahr 2014 bis zum 30. September 2014 Wahlweise kann die Bruttowertschöpfung auch auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt werden die maßgeblichen Stromkosten ergeben sich aus den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr tatsächlich zu tragenden Stromkosten bei Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr reicht der Nachweis, dass innerhalb der Antragsfrist keine Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems mehr möglich war Seite 20

21 Antragstellung Besondere Ausgleichsregelung: im Antragsjahr 2014 zu beachtende Punkte (2) Nachweis über die Zuordnung des Unternehmens und der Abnahmestellen zu einer Branche gemäße Anlage 4 EEG Sollte bereits ein Antrag nach dem alten Stand gestellt worden sein, ist dieser nicht ausreichend. Es müssen unbedingt die erforderlichen Unterlagen auf Basis des neuen Gesetzesstandes eingereicht werden! Seite 21

22 Fazit Die EEG-Novelle muss noch den Bundesrat passieren. Dies wird aber als wahrscheinlich angesehen Durch die EEG-Novelle wird für viele Unternehmen die Belastung durch die EEG-Umlage steigen Für einzelne Unternehmen verringert sich dagegen die Belastung Durch die zukünftige Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten anhand von Benchmarkwerten und durchschnittlicher Stromkosten vergleichbarer Unternehmen kann es zu einer von den bisherigen Werten abweichenden Stromkostenintensität kommen Die Änderungen durch die EEG-Novelle müssen bei der diesjährigen Antragstellung berücksichtigt werden Seite 22

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