Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier. Vom 18.

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1 Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 18. Juli 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Unlversität Trier am 7. März 1984 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 9. Juli Az.: 953 Tgb. Nr. 1494, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung: regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (im folgenden "Prüfungsordnung") Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Englisch für den Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier. 2 Studienzeit Das ordnungsgemäße Studium bis zur Meldung zur Abschlussprüfung dauert in der Regel sechs Semester; auf die Ausnahmeregelung der Prüfungsordnung in 6 Abs. 2 wird verwiesen. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Beim Eintritt in das Studium wird die Teilnahme an einem Eingangstest (Sprachpraxis) dringend empfohlen. Der Test dient zur Studienberatung. 4 Studienvoraussetzungen (1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium Kenntnisse in Latein. Diese gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abiturzeugnis oder einem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in Latein als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden wahlweise

2 Intensivkurse - auch in der vorlesungsfreien Zeit - oder Semesterkurse am Fachbereich II der Universität Trier angeboten. Die Kenntnisse in Latein müssen bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden, da das Weiterstudium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nur dann möglich ist. (2) Gemäß 8 der Prüfungsordnung sind im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums in der Regel zwei Schulpraktika an Realschulen abzuleisten. Näheres regelt die Studienordnung der Universität Trier für das "Studium der Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen". 5 Ziel und Inhalt des Studiums (1) Das Studium vermittelt die für das Lehramt an Realschulen im Fach Englisch vorausgesetzten fachlichen Kenntnisse, Fähigkelten und Methoden, insbesondere: 1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlicher und schriftlicher Bereich). 2. Erwerb der Fähigkeit zur sprach- und literaturwissenschaftlichen Analyse englischer Texte verschiedener Epochen und Sprachstufen. 3. Einblick in Methoden und Probleme der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historische Entwicklung. 4. Kenntnisse in der Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung insbesondere Großbritanniens und Nordamerikas. 5. Vertrautheit mit den heutigen politischen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen insbesondere Großbritanniens und Nordamerikas (Landeskunde). 6. Kenntnis der Grundbegriffe der Fachdidaktik und grundlegender E1emente des Fachunterrichts. 6 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. Das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern, 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel 2 Semestern. Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach Erfüllung der in 9 Abs. l genannten Voraussetzungen aufgenommen werden.

3 {2) Für das Studium des Englischen ist von einer Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) von mindestens 52, davon im Grundstudium 34, im Hauptstudium 18 auszugehen. (3) In der Gesamtzahl der Semesterwochenstunden ist die Anzahl der gemäß dieser Studienordnung nach Art oder Gegenstand vorgeschriebenen und frei wählbaren Lehrveranstaltungen enthalten. Die nach Art oder Gegenstand frei wählbaren Lehrveranstaltungen dienen insbesondere der individuellen Gestaltung des Studiums und der persönlichen Schwerpunktbildung. (4) Der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Gesamtsemesterwochenstundenzahl gliedert sich wie folgt: 1. nach Art oder Gegenstand vorgeschriebene Veranstaltungen: Insgesamt 46 SWS, davon. im Grundstudium 32 SWS, im Hauptstudium 14 SWS; 2. nach Art oder Gegenstand frei wählbare Veranstaltungen: insgesamt 6 SWS, davon im Grundstudium 2 SWS, im Hauptstudium 4 SWS. 7 Studieninhalte und Leistungsanforderungen Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erfordert: 1. die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: (A) GRUNDSTUDIUM - Einführung in die Sprachwissenschaft - Einführung in die.literaturwissenschaft - Proseminar zur Sprachwissenschaft -Proseminar zur Literaturwissenschaft - Proseminar wahlweise zur Sprachwissenschaft/ Literaturwissenschaft / Mediävistik - Practical Phonetics (I. Grundkurs) - Practical Phonetics (II. Zwischenprüfungskurs) - Übersetzung Deutsch - Englisch I - Essay Writing I - English Grammar - Oral Production and Listening/Reading Comprehension

4 - Übersetzung Englisch - Deutsch(oder: Formen schriftlicher Alltagskommunikation) - Précis Writing (B) HAUPTSTUDIUM - Hauptseminar zur Sprach- oder Litera turwlssenschaft (je nach Wahl des Studienschwerpunktes) - Übersetzung Deutsch - Englisch II - Essay Writing II - Übung in Fachdidaktik II. die regelmäßige Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen, ebenfalls im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: 1. nach Art oder Gegenstand vorgeschriebene Lehrveranstaltungen: (A) GRUNDSTUDIUM - Vorlesung zur Sprachwissenschaft - Vorlesung zur Literaturwissenschaft - Übung zur Landeskunde Großbritanniens oder Nordamerikas (B) HAUPTSTUDIUM - Vorlesung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft - Hauptseminar zur Sprache der Literaturwissenschaft in dem nicht als Studienschwerpunkt gewählten Bereich - Lehrveranstaltung zur Landeskunde Großbritanniens oder Nordamerikas 2. nach Art oder Gegenstand frei wählbare Lehrveranstaltungen: Aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Sprachpraxis sind mindestens drei zweistündige Lehrveranstaltungen zu besuchen, davon eine im Grundstudium und zwei im Hauptstudium. 8 Leistungsnachweise und Benotung (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden vom Veranstaltungsleiter ausgestellt und mit einer Ziffernote versehen, Aus dem Leistungsnachweis muss einwandfrei ersichtlich sein auf Grund welcher Leistungen die Qualifikation (Note) erworben wurde, Die Benotung erfolgt entsprechend 19 der Prüfungsordnung. (2} Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung wird nach regelmäßiger Teilnahme und mündlicher Prüfung oder Prüfungsklausur oder Anfertigung einer bzw. mehrerer mindestens mit "ausreichend" benoteter schriftlicher Hausarbeiten vom verantwortlichen Übungsleiter erteilt.

5 (3) Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar wird nachl regelmäßiger Teilnahme und Anfertigung einer mindestens mit "ausreichend" benoteten wissenschaftlichen Hausarbeit aus dem Problemkreis des Seminars vom verantwortlichen Seminarleiter erteilt. Weitere Anforderungen können vom Seminarleiter festgesetzt werden. (4) In Proseminaren, die der Einführung in einen bestimmten Gegenstandsbereich dienen, kann das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme auch auf Grund von Klausuren oder Tests erteilt werden. (5) Die Teilnahme an einer Vorlesung wird bestätigt. {6) Die Hausarbeiten können auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Leistungsnachweise ist, dass die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind, und dass die Gruppe nicht mehr als fünf Mitglieder umfasst. (7) Teilnahmebescheinigungen werden auf Grund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit ausgestellt, zu der auch die Anfertigung kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören kann. 9 Abschluss des Grundstudiums (1) Über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums wird eine Bescheinigung erteilt. Diese Bescheinigung gilt als Äquivalent für ein Zwischenprüfungszeugnis. Die Erteilung setzt voraus, dass der Studierende die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums gemäß 7 besucht und die geforderten Nachweise erbracht hat. Weiterhin ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung, dass der Studierende die Kenntnisse in Latein gemäß 4 nachgewiesen hat. (2) Die Bescheinigung trägt folgenden Wortlaut. "Bescheinigung. Der Fachbereich Sprachund Literaturwissenschaften der Universität Trier bescheinigt, dass Frau/ Herr... die von der Studienordnung für das Lehramt an Realschulen im Fach Englisch für das Grundstudium vorgesehenen obligatorischen Leistungen erbracht hat. Diese Bescheinigung gilt als Äquivalent für ein Zwischenprüfungszeugnis. " 10 Hinweise zur Studiengestaltung (I) Dringend empfohlen wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland. Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt gegen Ende des Grundstudiums oder zu Beginn des Hauptstudiums durchzuführen. (2} Es wird dringend empfohlen, ergänzend zu den Lehrveranstaltungen auch durch Selbststudium die für das Lehramt an Realschulen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten :zu erwerben. Insbesondere wird eine kontinuierliche Beschäftigung mit wichtigen Werken der englischsprachigen Literatur sowie der Sprach- und Literaturwissenschaft angeraten.

6 {3) Es wird außerdem empfohlen, die Möglichkeit kontinuierlicher Studienberatung wahrzunehmen. Insbesondere sollten sich die Studierenden beim Eintritt in das Hauptstudium beraten lassen. 11 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen Über die Anrechnung von Studienleistungen, die gemäß 7 der Prüfungsordnung an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Leiter der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für das Lehramt an Schulen an der Universität Trier im Benehmen mit dem Geschäftsführer des Faches. 12 Schlussbestimmungen Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt der Studienplan für das Studium von Lehramtskandidaten der Sekundarstufe I {Lehramt an Realschulen) im Fach Englisch an der Universität Trier vom 15. Oktober 1974 (StAnz. S. 22) außer Kraft. Er gilt weiter für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 1982 aufgenommen haben und auf ihren Antrag nach der Ordnung der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Realschulen vom 1. März 1976 zu prüfen sind. Trier, den 18. Juli 1984 Der Dekan des Fachbereichs II der Universität Trier Prof. Dr. Hans Peter Althaus aus : Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 33 vom 27. August 1984

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