Beilagen. ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Werner Katschnig Dezember 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beilagen. ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Werner Katschnig Dezember 2010"

Transkript

1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle Bürgermeister/innen (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) IVW3-LG / Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen Bürgerservice-Telefon In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Werner Katschnig Dezember 2010 Betrifft NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Runderlass Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 eine Änderung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl. 3706, beschlossen, dessen nunmehriger Titel NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet. Diese Novelle wurde am 31. August 2010 mit LGBl kundgemacht und wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Bei der Vollziehung der gegenständlichen Novelle ist zu beachten: Aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen sind die Gemeinden ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen auszuschreiben (Kurzparkzonenabgabe). Durch das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl , wurden die NÖ Gemeinden mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 ermächtigt, darüber hinaus durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkabgabe) zu erheben. Parteienverkehr: Dienstag 8-12 Uhr und Uhr; St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 5 - Hollabrunn Zum Nahzonentarif erreichbar über ihre Bezirkshauptmannschaft + Durchwahlklappe bzw. mit 109 die Vermittlung Telefax (02742) 9005/ post.ivw3@noel.gv.at Internet - DVR:

2 - 2 - Durch welchen Rechtsakt wird die Parkabgabe erhoben? Für die Einführung der Parkabgabe ist eine Verordnung des Gemeinderates erforderlich. Diese Verordnungen dürfen bereits erlassen werden, jedoch frühestens am 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Welche Regelungen muss die Verordnung enthalten: auf welchen Straßen wird eine Parkabgabe erhoben auf welchen Straßen, in denen eine Kurzparkzonenabgabepflicht besteht, wird außerhalb der Zeit der Kurzparkregelung eine Parkabgabe erhoben in welchen Zeiträumen wird die Parkabgabe erhoben die Höhe der Parkabgabe welche Gebiete werden zu Bewohnerzonen erklärt die Höhe der Pauschalierung in Bewohnerzonen die vorgesehenen Kontrolleinrichtungen (falls angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben) (falls die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens zu entrichten ist) Auf welchen Straßen kann eine Parkabgabe erhoben werden? Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kann eine Parkabgabe erhoben werden. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. In wessen Eigentum die Straße steht, ist irrelevant, sofern es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Kennzeichnung der grünen Zone Der Beginn der Parkabgabepflicht ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze Ende deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben. Die Hinweistafeln und die Aufschrift haben eine Größe aufzuweisen und sind

3 - 3 - so aufzustellen bzw. zu montieren, dass die Verkehrsteilnehmer diese bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h leicht wahrnehmen und lesen können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch grüne Bodenmarkierungen die gebührenpflichtigen Abstellplätze zu kennzeichnen. Höhe der Parkabgabe Die Höhe der Parkabgabe muss der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens 2,- pro Stunde betragen. Dabei kann die Parkabgabe für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben bezogen auf die Parkdauer unter-schiedlich hoch festgesetzt werden können. Es kann auch vorgesehen werden, dass beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt. Bei der Festsetzung der Straßen mit öffentlichem Verkehr, auf denen eine Parkabgabe eingehoben werden soll, der Höhe der Parkabgabe sowie der Zeiträume der Abgabepflicht ist demnach die Auslastung der vorhandenen Stellplätze zu berücksichtigen. Hierbei ist auch auf jene Unternehmen, Geschäfte und sonstige Einrichtungen (z.b. Schulen, Universitäten, Freibäder, Hallenbäder, Bahnhöfe, Seniorenheime, etc.) Bedacht zu nehmen, die die Verfügbarkeit von Stellplätzen erforderlich machen. Ebenso ist auf die Betriebszeiten dieser Einrichtungen zu achten. Auch dürfen eventuell vorhandene Abstellflächen öffentlicher Garagen oder wesentliche private Abstellflächen derartiger Einrichtungen nicht unberücksichtigt bleiben. Nicht zuletzt muss auch die geschätzte Anzahl der von den Bewohnern der gegenständlichen Gebiete genutzten Fahrzeuge, soweit vermutlich keine privaten Abstellflächen zur Verfügung stehen, in die Überlegungen Eingang finden. Da Kurzparkzonen nur verfügt werden dürfen, wenn es und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist und die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf, ist davon auszugehen, dass außerhalb von Kurzparkzonen Abstellflächen leichter zur Verfügung stehen. Da aber bei

4 - 4 - der Festsetzung der Höhe der Parkabgabe die Auslastung der vorhandenen Stellplätze zu berücksichtigen ist, muss (bei Vorhandensein einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) die Höhe der Parkabgabe geringer sein als die Höhe der Kurzparkzonenabgabe. Pauschalierung der Parkabgabe Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine Parkabgabe eingehoben wird, jedoch für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von zwei Jahren für folgende Personengruppen pauschaliert werden kann: a) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen; b) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben. Als Bewohner gelten jene, die in diesem Gebiet einen Wohnsitz haben. Das kann jeder ordentliche Wohnsitz sein, sowohl ein Hauptwohnsitz als auch ein Zweitwohnsitz. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich. Der ordentliche Wohnsitz setzt allerdings die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Als Unternehmer im Sinne der gegenständlichen Bestimmung gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben und auf deren Namen ein oder mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Von welcher Person ein mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt wird, ist für die Frage der Pauschalierung nicht zu prüfen. Für einen Unternehmer kann demnach die Parkabgabe für mehrere Kraftfahrzeuge pauschaliert werden.

5 - 5 - Als Betriebsstandort gilt jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit dient. Als betrieblich gilt jede Tätigkeit, die der Erbringung einer Dienstleistung oder zu Produktionszwecken dient. Bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalierung der Parkabgabe soll ein Vergleich mit der Höhe einer eventuellen Pauschalierung der möglicherweise zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden. Dabei wäre es nachvollziehbar, wenn das Verhältnis der Parkabgabe zur Kurzparkzonenabgabe identisch wäre mit dem Verhältnis der jeweiligen Pauschalierung. Jedenfalls soll bei der Festlegung der Pauschalierung der Parkabgabe berücksichtigt werden, dass jene Personen, für die eine Pauschalierung getroffen werden kann, nur geringe Möglichkeiten haben, das gegenständliche Fahrzeug auf nicht abgabepflichtigen Stellplätzen abzustellen. Im Gegensatz dazu ist den Gesetzesmaterien bei der Normierung der Möglichkeit zur Erhebung einer Parkabgabe zu entnehmen, dass durch die Einführung der Parkabgabe öffentliche Verkehrsmittel noch attraktiver werden sollen. Es ist daher vertretbar, dass bei der Pauschalierung etwa die rechnerische Höhe der Parkabgabe pro Tag nur einen geringen Teil der rechnerischen Höhe der Parkabgabe pro Tag bei Nichtpauschalierung beträgt. Wird auf Straßen, in denen eine Kurzparkzonenabgabepflicht besteht, außerhalb der Zeit der Kurzparkregelung eine Parkabgabe erhoben, ist zwischen einer Pauschalierung der Kurzparkzonenabgabe und einer Pauschalierung der Parkabgabe zu differenzieren. Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen Ein Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz parkt, muss die Parkabgabe beim Abstellen entrichten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung festgelegt werden, dass beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.

6 - 6 - Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass * die Handhabung möglichst einfach ist, * der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist, * das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und * die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist. Die Gemeinde muss dafür sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann. Es kann daher vorgesehen werden, dass die Parkabgabe etwa durch die Entwertung von Parkscheinen, durch Parkzeitgeräte, durch den Erwerb von Parkscheinen mittels Parkscheinautomat, oder auf elektronischem Weg ( Handyparken ) entrichtet wird. Die Parkabgabe ist nicht zu entrichten für: a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

7 - 7 - Die Überwachung der Entrichtung der Parkabgabe erfolgt durch Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Nähere Regelungen betreffend die Aufsichtsorgane werden in den 11 bis 14 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz getroffen. NÖ Landesregierung Mag. S o b o t k a Landeshauptmann-Stellvertreter NÖ Landesregierung Dr. L e i t n e r Landeshauptmann-Stellvertreter Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:

NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand)

NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-5 NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-6 1 Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß

Mehr

GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax:

GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: GEMEINDE WEISSENSEE 9762 Weißensee Techendorf 90, Bezirk Spittal/Drau Tel.: 04713/2030 Fax: 2030-55 E-Mail: weissensee@ktn.gde.at Weißenseer Parkgebührenverordnung Zahl: 8192/2010-2 V E R O R D N U N G

Mehr

VERORDNUNG. 1. Parkabgabe

VERORDNUNG. 1. Parkabgabe Stadtgemeinde Dürnstein Dürnstein 25 A-3601 Dürnstein Parkabgabeverordnung VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Dürnstein über die Einhebung einer Parkabgabe in bestimmten Bereichen des Gemeindegebietes

Mehr

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 15.12.2011 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Parkgebührenverordnung 2011 ParkGebV

Mehr

Öffentliche Kundmachung

Öffentliche Kundmachung Stadtgemeinde: Wörgl Pol. Bezirk: Kufstein Land: Tirol Zahl: POL/0015/2018 Öffentliche Kundmachung VERORDNUNG DER STADTGEMEINDE WÖRGL ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ABGABE FÜR DAS PARKEN VON MEHRSPURIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

Mehr

Öffentliche Kundmachung

Öffentliche Kundmachung Rechtsreferat Dr. Holecz IVb/2006/Mag.Dr.Ho/Lu Parkgebührenverordnung 30. Juni 2006 Öffentliche Kundmachung Gemäß 92 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der derzeit geltenden Fassung,

Mehr

über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz

über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Zahl: 1.2/5/9/17-Le. VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Gemäß 17 Abs 3 Zif 5 FAG 2017, BGBl. I Nr.116/2016,

Mehr

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2011 die folgende Verordnung beschlossen: 1 Gebührenpflicht

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2011 die folgende Verordnung beschlossen: 1 Gebührenpflicht VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling über die Erhebung einer Abgabe für das Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf abgabepflichtigen Parkplätzen in Mödling Der Gemeinderat der Stadtgemeinde

Mehr

(2) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken im Sinn der straßenverkehrsrechtlichen

(2) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken im Sinn der straßenverkehrsrechtlichen Verordnung der Stadtvertretung Feldkirch über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Parkabgabeverordnung) Aufgrund des Beschlusses der

Mehr

(2) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken im Sinn der straßenverkehrsrechtlichen

(2) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken im Sinn der straßenverkehrsrechtlichen Verordnung der Stadtvertretung Feldkirch über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Parkabgabeverordnung) Aufgrund des Beschlusses der

Mehr

Abt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, V E R O R D N U N G

Abt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, V E R O R D N U N G STADTAMT BRAUNAU AM INN 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 38 Abt. Pol:, 122/10/G/10-Ai. Braunau am Inn, 21.12.2010 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 16.12.2010, TOP

Mehr

Kurzparkzonenverordnung

Kurzparkzonenverordnung Kurzparkzonenverordnung des Gemeinderates vom 22.05.2012 Zahl: 32/6120/KP/HM/2012 Gemäß 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I

Mehr

Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2017

Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2017 Beilage zu Verf-2014-38934/35-Pr Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2017 Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen

Mehr

VERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

VERORDNUNG. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 09.12.2010 wird

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Parkgebühr

V E R O R D N U N G. 1 Parkgebühr Mag. Zl.RA-34/270/08 Klagenfurter Parkgebührenverordnung V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, in den Fassungen vom 17.12.2009,

Mehr

Verordnung. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen (Parkabgabeverordnung)

Verordnung. über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen (Parkabgabeverordnung) Verordnung über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen (Parkabgabeverordnung) Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 5.2.2015

Mehr

VERKR-421/2011. Verordnung

VERKR-421/2011. Verordnung VERKR-421/2011 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 6. Juli 2006 betreffend die Neufassung der Verordnung über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen

Mehr

Marktgemeinde Reutte

Marktgemeinde Reutte Marktgemeinde Reutte Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 15.02.2008, mit der die Verordnung der Marktgemeinde Reutte über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe geändert wird (Kurzparkzonenabgabenverordnung).

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Kurzparkzonengebühr

V E R O R D N U N G. 1 Kurzparkzonengebühr Magistrat der Landeshauptstadt KLagenfurt am Wörthersee Zl. AG-34/1089/2016 Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 Konsolidierung V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt

Mehr

Ausschreibung. 1) Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau werden Kurzparkzonen festgelegt.

Ausschreibung. 1) Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau werden Kurzparkzonen festgelegt. 1 Ausschreibung 1) Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau werden Kurzparkzonen festgelegt. 2) Es werden Parkgebühren in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ausgeschrieben. 2 Parkgebühr Für

Mehr

V E R O R D N U N G. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt hat in seiner Sitzung am beschlossen

V E R O R D N U N G. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt hat in seiner Sitzung am beschlossen Zahl: 920-8/2/22-2017 Magistrat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt 7000 Eisenstadt. Rathaus Hauptstraße 35 T +43.2682.705-0 F +43.2682.705.145 UID: ATU37327200 DVR-NR: 0066729 Eisenstadt, 03.04.2017

Mehr

Beilagen. Betrifft Änderung NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Bereitstellungsgebühr; Rundschreiben

Beilagen. Betrifft Änderung NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Bereitstellungsgebühr; Rundschreiben AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle Stadt/Markt/Gemeinden

Mehr

S T A D T G E M E I N D E S T O C K E R A U - V E R O R D N U N G. Nr. 006_00 Stammverordnung V E R O R D N U N G

S T A D T G E M E I N D E S T O C K E R A U - V E R O R D N U N G. Nr. 006_00 Stammverordnung V E R O R D N U N G S T A D T G E M E I N D E S T O C K E R A U - V E R O R D N U N G Nr. 006_00 Stammverordnung 19.0.2009 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom 19. März 2009 über die Einhebung

Mehr

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle

Mehr

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle

Mehr

Gebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten

Gebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten Gebührenpflichtige Kurzparkzone Kurzparkzone - Zeiten Zone 1 (007001): An Werktagen, Montag bis Freitag von 8-12 und 13.30-18 Uhr Samstag von 9-12 Uhr Höchstparkdauer: 1,5 Stunden Annagasse Am Fischertor

Mehr

Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung Straf- und Exekutionsrecht V E R O R D N U N G

Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung Straf- und Exekutionsrecht V E R O R D N U N G Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung Straf- und Exekutionsrecht Betr.: Verordnung über die Erhebung einer Kurzparkzonenabgabe V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 20.06.2012

Mehr

Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung Straf- und Exekutionsrecht V E R O R D N U N G

Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung Straf- und Exekutionsrecht V E R O R D N U N G Magistratsabteilung 1, Rechtsabteilung Straf- und Exekutionsrecht Betr.: Verordnung über die Erhebung einer Kurzparkzonenabgabe. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2011

Mehr

I. Abgabeausschreibung, Bestimmung des abgabepflichtigen Gebietes und Abgabepflicht

I. Abgabeausschreibung, Bestimmung des abgabepflichtigen Gebietes und Abgabepflicht 7 TULLN KURZPARKZONEABGABEVERORDNUNG AZ: 64060 2014 Stadtgemeinde Tulln an der Donau 3430 Tulln/Donau Minoritenplatz 1 /J 02272/690-0 F 02272/690-190 stadtamt@tulln.gv.at www.tulln.gv.at Aktenzeichen 64060

Mehr

Land Langtitel Änderung

Land Langtitel Änderung Land Salzburg Langtitel Gesetz vom 20. März 1991 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Land Salzburg (Salzburger Parkgebührengesetz) StF: LGBl Nr

Mehr

Parkgebührenverordnung

Parkgebührenverordnung Amtsblatt Nr. 24, 21.12.2015 Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Neustift i.st., beschlossen anlässlich der Sitzung vom 21.08.2014, mit welcher im Interesse

Mehr

Bericht an den Gemeinderat. A. Ausgangslage ... Inhaltsübersicht

Bericht an den Gemeinderat. A. Ausgangslage ... Inhaltsübersicht GZ.: A 8- K 217/1986 123, 124 Graz, am 30. März 2006 Voranschlags-, Finanz- und 1. Grazer Parkgebühren- Liegenschaftsausschuss: verordnung 2006 ParkGebV 2006 2. Grazer Kontrolleinrichtungen- Berichterstatter:

Mehr

Die grüne Parkzone am Beispiel Graz ZVR Verkehrsrechtstag 2016

Die grüne Parkzone am Beispiel Graz ZVR Verkehrsrechtstag 2016 Wien, 15. September 2016 Die grüne Parkzone am Beispiel Graz ZVR Verkehrsrechtstag 2016 Dr. iur. Gottfried Pobatschnig, Straßenamt-Parkgebührenreferat Stadt Graz Graz-Rathaus Keesgasse 68010 8011 Gebührenpflichtige

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-400222/2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das

Mehr

K U N D M A C H U N G. Parkabgabeverordnung

K U N D M A C H U N G. Parkabgabeverordnung K U N D M A C H U N G Gemäß 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2015, wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Telfs mit Beschluss vom 15.12.2016

Mehr

Schwazer PARKABGABEVERORDNUNG

Schwazer PARKABGABEVERORDNUNG (Mag.T 02,21/07/04) Schwazer PARKABGABEVERORDNUNG (Regelung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen, der Erteilung von Dauerparkbewilligungen in den Kurzparkzonen udgl. in der Stadtgemeinde Schwaz) (Beschluss

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten 9065 Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 28. März 2012, Zahl 920-3/2012-Wi, mit welcher die Ortstaxen ausgeschrieben

Mehr

Stadt G R A Z Abteilung für Gemeindeabgaben

Stadt G R A Z Abteilung für Gemeindeabgaben Stadt G R A Z Abteilung für Gemeindeabgaben A 8/2 037979/2006-2, 3 Graz, 19.04.2007 A. Grazer Parkgebührenverordnung 2006, 2. Novelle, Park- und Bewohnerzonen B. Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung

Mehr

Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt. Mag. Walter Mörth Kontrollamt Wiener Neustadt

Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt. Mag. Walter Mörth Kontrollamt Wiener Neustadt Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt Inhaltsverzeichnis I) Parkraumbewirtschaftung (lt. Wikipedia) Definition Steuerung Kontrolle II) Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt Rechtliche Grundlagen

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 Bezirkshauptmannschaft Horn, 3580 Gemeinde Brunn an der Wild z. H. des Bürgermeisters Schulstraße 15 3595 Brunn an der

Mehr

Gemeinde Afritz am See Schulstraße 2, 9542 Afritz am See

Gemeinde Afritz am See Schulstraße 2, 9542 Afritz am See Gemeinde Afritz am See Schulstraße 2, 9542 Afritz am See Parteienverkehr: Montag - Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr Dienstag auch von 14.00 bis 18.00 Uhr Bearbeiterin: Isabella Kerschbaumer Tel.: 04247 / 2540

Mehr

Am 1. Jänner 2007 ist das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl , in Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2007 ist das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl , in Kraft getreten. AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012

Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Der Stadtrat Bad Sobernheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle) Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

Mehr

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Abg. Mag. Scharfetter und Ing. Mag. Meisl betreffend die Einführung einer

Mehr

(0 2742) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Hannes Fessel Juli 2017

(0 2742) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Hannes Fessel Juli 2017 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1033 Jahrgang 1989 Ausgegeben am 10. Feber 1989 34. Stück 86. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung

Mehr

Ladung zu einer mündlichen Verhandlung Öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag

Ladung zu einer mündlichen Verhandlung Öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Beilagen E-Mail: post.ru4@noel.gv.at - Telefax

Mehr

Grazer Parkgebühren Verordnung 2006 ParkGebV 2006

Grazer Parkgebühren Verordnung 2006 ParkGebV 2006 Aktuelle Zusammenfassung der Grazer Parkgebühren Verordnung 2006 ParkGebV 2006 in der Fassung der ParkGebVNov 2015 Stand: 5. Oktober 2015 Stammfassung: Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3 vom 12.04.2006

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 Herr Ludwig Schilling Laaben 37 3053 Laaben Beilagen PLW3-N-0519/003

Mehr

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Mag. Eibensteiner März 2009

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Mag. Eibensteiner März 2009 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Landtag von Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 85 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz

Mehr

Ergänzend zur Begründung gemäß 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird in Bezug auf Niederösterreich ausgeführt:

Ergänzend zur Begründung gemäß 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird in Bezug auf Niederösterreich ausgeführt: AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. Mai 2016

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. Mai 2016 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. Mai 2016 32. Verordnung: Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 32. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18.

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten (0 27 42) 9005 Kennzeichen BearbeiterIn Durchwahl Datum K5-GV-1/168-2016 Mag. Yvonne 13246

Mehr

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 Die Stimmberechtigten von Ennetbürgen, gestützt auf: Art. 76 der Verfassung vom 10. Oktober 1965 des Kantons Nidwalden (Kantonsverfassung,

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 Beilagen GDL2-A-075/033 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhgd@noel.gv.at

Mehr

Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

Internet:   DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Beilagen E-Mail: post.ru4@noel.gv.at - Telefax

Mehr

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 16. September 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 16. September 2013; Inkrafttreten am 1. Januar 2014 (siehe Art. 9 des

Mehr

Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige

Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige 1. Liefern und Laden Das Anhalten zum Be- und Entladen auf den Fahrbahnen der öffentlichen

Mehr

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster Vernehmlassungsfrist: 6.. März 2. April 2012 Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Beromünster vom 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich

Mehr

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Markus Kubina Dezember 2016

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Markus Kubina Dezember 2016 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Beilagen RU4-EEA-16397/001-2016 Kennzeichen (bei

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SCHEIBBS Fachgebiet Verkehr 3270 Scheibbs, Rathausplatz 5

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SCHEIBBS Fachgebiet Verkehr 3270 Scheibbs, Rathausplatz 5 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT SCHEIBBS Fachgebiet Verkehr 3270 Scheibbs, Rathausplatz 5 Beilagen SBS1-V-1619/011 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: verkehr.bhsb@noel.gv.at Fax: 07482/9025-38311 Internet:

Mehr

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung)

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 19.07.2007 ABl 2007/29 29.12.2011

Mehr

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Christian Hochstöger Jänner 2018

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Christian Hochstöger Jänner 2018 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Gesundheit und Soziales Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Mehr

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE HOLLABRUNN 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE HOLLABRUNN 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24 GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE HOLLABRUNN 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24 Beilagen HLL2-G-174/165 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhhl@noel.gv.at Fax: 02952/9025-27631 Internet: http://www.noe.gv.at

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Schulen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Schulen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Schulen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle

Mehr

Antrag auf Verordnung eines Halte- und Parkverbotes

Antrag auf Verordnung eines Halte- und Parkverbotes - 1 - An die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Verkehrsreferat Gilmstraße 2 6020 Innsbruck E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at (Eingangsvermerk) Antrag auf Verordnung eines Halte- und Parkverbotes I. Angaben

Mehr

52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 Typ BG /Artikel/Anlage 52 Inkrafttretensdatum 31.05.2011 Abkürzung StVO 1960 Index

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Außenstelle Stockerau 2000 Stockerau, Rathausplatz 1

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Außenstelle Stockerau 2000 Stockerau, Rathausplatz 1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Außenstelle Stockerau 2000 Stockerau, Rathausplatz 1 Beilagen KOL2-G-132/027 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: as-stockerau.bhko@noel.gv.at Fax: 02266/62591-29710

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) I. Rechtsgrundlage 1 Bewilligungspflichtige Nutzung Gemäss 103 BauG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer

Mehr

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Ortsrecht Markt Oberstaufen Ortsrecht Markt Oberstaufen Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Parkgebühren im Markt Oberstaufen (Parkgebührenordnung PGO) vom 20.12.2016 Aufgrund des 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes

Mehr

Verordnung der Stadt Wittmund über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)

Verordnung der Stadt Wittmund über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Ortsrecht der Stadt Wittmund 3.04 Verordnung der Stadt Wittmund über (ordnung) Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (in der Fassung vom 17. Dezember 2010 Nds. GVBl. S. 576)

Mehr

Eing.: AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Finanzen Abteilung Finanzen

Eing.: AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Finanzen Abteilung Finanzen Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 01.12.2004 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Finanzen Abteilung Finanzen Ltg.-363/S-5/15-2004 W- u. F-Ausschuss Postanschrift 3109

Mehr

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom )

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom ) Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen (Version vom 28.11.2017) Die Stimmberechtigten von Ennetbürgen beschliessen, gestützt auf: - Art. 76 der Verfassung vom 10. Oktober 1965 des Kantons

Mehr

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE MELK 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE MELK 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE MELK 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a Beilagen MEL2-G-165/284 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhme@noel.gv.at Fax: 02752/9025-32631 Internet: http://www.noe.gv.at

Mehr

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5 Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher

Mehr

52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen

52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960 Berücksichtigter Stand

Mehr

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006 Systemzahl 01-03/00-1100 Schlagwort(e) Amtsverschwiegenheit Befreiung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abteilung Landesamtsdirektion Postanschrift 3109 St. Pölten,

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT AMSTETTEN Fachgebiet Gesundheitswesen 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT AMSTETTEN Fachgebiet Gesundheitswesen 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT AMSTETTEN Fachgebiet Gesundheitswesen 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11 Beilagen AMA5-S-107/004 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: gesundheit.bham@noel.gv.at Fax:

Mehr

62.05 Parkgebührenordnung

62.05 Parkgebührenordnung Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Duisburg (Parkgebührenordnung) vom 13. Dezember 2010 ¹ Aufgrund 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

( ) 9005 Bezug Bearbeiterin Durchwahl Datum Mag. Harald Berger August 2018 Bettina Weissteiner 15249

( ) 9005 Bezug Bearbeiterin Durchwahl Datum Mag. Harald Berger August 2018 Bettina Weissteiner 15249 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Beilagen RU4-KB-524/002-2018 Kennzeichen (bei Antwort

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a Beilagen MEL2-G-165/167 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhme@noel.gv.at Fax:

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert wird

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert wird Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Kurtaxengesetz 1993, LGBl 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 KOL2-A-0510/002 Beilagen 1 Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005 In Verwaltungsfragen für Sie

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242002/014-2014 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZWETTL Fachgebiet Umweltrecht 3910 Zwettl, Am Statzenberg 1 Bezirkshauptmannschaft Zwettl, 3910 Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich z. H. des Bürgermeisters Gartenstraße 3 3910

Mehr

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen 1 Betroffener Personenkreis Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Abteilung 4 - Straßenverkehr

Mehr

Betrifft Neue Medien in Schule und Beratung - Modul 7, Interaktive Präsentationen, Screencasts, Audiofiles selbst erstellen; Seminar

Betrifft Neue Medien in Schule und Beratung - Modul 7, Interaktive Präsentationen, Screencasts, Audiofiles selbst erstellen; Seminar AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Schulen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle

Mehr

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE BRUCK AN DER LEITHA 2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10 Außenstelle: 2320 Schwechat, Hauptplatz 4

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE BRUCK AN DER LEITHA 2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10 Außenstelle: 2320 Schwechat, Hauptplatz 4 GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE BRUCK AN DER LEITHA 2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10 Außenstelle: 2320 Schwechat, Hauptplatz 4 Beilagen BLL2-G-173/059 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail:

Mehr

V E R O R D N U N G. Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

V E R O R D N U N G. Betriebszeiten (Öffnungszeiten) Bezirkshauptmannschaft Eferding 4070 Eferding Stephan-Fadinger-Straße 2-4 Geschäftszeichen: SanRB01-139-2015 Bearbeiterin: Gertrude Raab Margit Kugler Tel: (+43 7272) 2407-61435 Fax: (+43 7272) 2407-261399

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7-VeranG-2/011-2013 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum Dr.

Mehr

Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände

Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände GZ.: A 10/1P-032934/2005/0007 Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20. 10. 2011, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen

Mehr

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE MELK 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE MELK 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE MELK 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a Beilagen MEL2-G-165/206 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhme@noel.gv.at Fax: 02752/9025-32631 Internet: http://www.noe.gv.at

Mehr

Ausnahmeregelung gemäß 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale

Ausnahmeregelung gemäß 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 04. Dezember 2015 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Mehr