Beilagen. ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Werner Katschnig Dezember 2010
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- Helmuth Pohl
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1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle Bürgermeister/innen (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) IVW3-LG / Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen Bürgerservice-Telefon In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Werner Katschnig Dezember 2010 Betrifft NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Runderlass Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 eine Änderung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl. 3706, beschlossen, dessen nunmehriger Titel NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet. Diese Novelle wurde am 31. August 2010 mit LGBl kundgemacht und wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Bei der Vollziehung der gegenständlichen Novelle ist zu beachten: Aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen sind die Gemeinden ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen auszuschreiben (Kurzparkzonenabgabe). Durch das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl , wurden die NÖ Gemeinden mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 ermächtigt, darüber hinaus durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkabgabe) zu erheben. Parteienverkehr: Dienstag 8-12 Uhr und Uhr; St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 5 - Hollabrunn Zum Nahzonentarif erreichbar über ihre Bezirkshauptmannschaft + Durchwahlklappe bzw. mit 109 die Vermittlung Telefax (02742) 9005/ post.ivw3@noel.gv.at Internet - DVR:
2 - 2 - Durch welchen Rechtsakt wird die Parkabgabe erhoben? Für die Einführung der Parkabgabe ist eine Verordnung des Gemeinderates erforderlich. Diese Verordnungen dürfen bereits erlassen werden, jedoch frühestens am 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Welche Regelungen muss die Verordnung enthalten: auf welchen Straßen wird eine Parkabgabe erhoben auf welchen Straßen, in denen eine Kurzparkzonenabgabepflicht besteht, wird außerhalb der Zeit der Kurzparkregelung eine Parkabgabe erhoben in welchen Zeiträumen wird die Parkabgabe erhoben die Höhe der Parkabgabe welche Gebiete werden zu Bewohnerzonen erklärt die Höhe der Pauschalierung in Bewohnerzonen die vorgesehenen Kontrolleinrichtungen (falls angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben) (falls die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens zu entrichten ist) Auf welchen Straßen kann eine Parkabgabe erhoben werden? Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kann eine Parkabgabe erhoben werden. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. In wessen Eigentum die Straße steht, ist irrelevant, sofern es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Kennzeichnung der grünen Zone Der Beginn der Parkabgabepflicht ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze Ende deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben. Die Hinweistafeln und die Aufschrift haben eine Größe aufzuweisen und sind
3 - 3 - so aufzustellen bzw. zu montieren, dass die Verkehrsteilnehmer diese bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h leicht wahrnehmen und lesen können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch grüne Bodenmarkierungen die gebührenpflichtigen Abstellplätze zu kennzeichnen. Höhe der Parkabgabe Die Höhe der Parkabgabe muss der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens 2,- pro Stunde betragen. Dabei kann die Parkabgabe für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben bezogen auf die Parkdauer unter-schiedlich hoch festgesetzt werden können. Es kann auch vorgesehen werden, dass beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt. Bei der Festsetzung der Straßen mit öffentlichem Verkehr, auf denen eine Parkabgabe eingehoben werden soll, der Höhe der Parkabgabe sowie der Zeiträume der Abgabepflicht ist demnach die Auslastung der vorhandenen Stellplätze zu berücksichtigen. Hierbei ist auch auf jene Unternehmen, Geschäfte und sonstige Einrichtungen (z.b. Schulen, Universitäten, Freibäder, Hallenbäder, Bahnhöfe, Seniorenheime, etc.) Bedacht zu nehmen, die die Verfügbarkeit von Stellplätzen erforderlich machen. Ebenso ist auf die Betriebszeiten dieser Einrichtungen zu achten. Auch dürfen eventuell vorhandene Abstellflächen öffentlicher Garagen oder wesentliche private Abstellflächen derartiger Einrichtungen nicht unberücksichtigt bleiben. Nicht zuletzt muss auch die geschätzte Anzahl der von den Bewohnern der gegenständlichen Gebiete genutzten Fahrzeuge, soweit vermutlich keine privaten Abstellflächen zur Verfügung stehen, in die Überlegungen Eingang finden. Da Kurzparkzonen nur verfügt werden dürfen, wenn es und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist und die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf, ist davon auszugehen, dass außerhalb von Kurzparkzonen Abstellflächen leichter zur Verfügung stehen. Da aber bei
4 - 4 - der Festsetzung der Höhe der Parkabgabe die Auslastung der vorhandenen Stellplätze zu berücksichtigen ist, muss (bei Vorhandensein einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) die Höhe der Parkabgabe geringer sein als die Höhe der Kurzparkzonenabgabe. Pauschalierung der Parkabgabe Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine Parkabgabe eingehoben wird, jedoch für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von zwei Jahren für folgende Personengruppen pauschaliert werden kann: a) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen; b) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben. Als Bewohner gelten jene, die in diesem Gebiet einen Wohnsitz haben. Das kann jeder ordentliche Wohnsitz sein, sowohl ein Hauptwohnsitz als auch ein Zweitwohnsitz. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich. Der ordentliche Wohnsitz setzt allerdings die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Als Unternehmer im Sinne der gegenständlichen Bestimmung gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben und auf deren Namen ein oder mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Von welcher Person ein mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt wird, ist für die Frage der Pauschalierung nicht zu prüfen. Für einen Unternehmer kann demnach die Parkabgabe für mehrere Kraftfahrzeuge pauschaliert werden.
5 - 5 - Als Betriebsstandort gilt jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit dient. Als betrieblich gilt jede Tätigkeit, die der Erbringung einer Dienstleistung oder zu Produktionszwecken dient. Bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalierung der Parkabgabe soll ein Vergleich mit der Höhe einer eventuellen Pauschalierung der möglicherweise zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden. Dabei wäre es nachvollziehbar, wenn das Verhältnis der Parkabgabe zur Kurzparkzonenabgabe identisch wäre mit dem Verhältnis der jeweiligen Pauschalierung. Jedenfalls soll bei der Festlegung der Pauschalierung der Parkabgabe berücksichtigt werden, dass jene Personen, für die eine Pauschalierung getroffen werden kann, nur geringe Möglichkeiten haben, das gegenständliche Fahrzeug auf nicht abgabepflichtigen Stellplätzen abzustellen. Im Gegensatz dazu ist den Gesetzesmaterien bei der Normierung der Möglichkeit zur Erhebung einer Parkabgabe zu entnehmen, dass durch die Einführung der Parkabgabe öffentliche Verkehrsmittel noch attraktiver werden sollen. Es ist daher vertretbar, dass bei der Pauschalierung etwa die rechnerische Höhe der Parkabgabe pro Tag nur einen geringen Teil der rechnerischen Höhe der Parkabgabe pro Tag bei Nichtpauschalierung beträgt. Wird auf Straßen, in denen eine Kurzparkzonenabgabepflicht besteht, außerhalb der Zeit der Kurzparkregelung eine Parkabgabe erhoben, ist zwischen einer Pauschalierung der Kurzparkzonenabgabe und einer Pauschalierung der Parkabgabe zu differenzieren. Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen Ein Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz parkt, muss die Parkabgabe beim Abstellen entrichten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung festgelegt werden, dass beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
6 - 6 - Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass * die Handhabung möglichst einfach ist, * der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist, * das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und * die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist. Die Gemeinde muss dafür sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann. Es kann daher vorgesehen werden, dass die Parkabgabe etwa durch die Entwertung von Parkscheinen, durch Parkzeitgeräte, durch den Erwerb von Parkscheinen mittels Parkscheinautomat, oder auf elektronischem Weg ( Handyparken ) entrichtet wird. Die Parkabgabe ist nicht zu entrichten für: a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
7 - 7 - Die Überwachung der Entrichtung der Parkabgabe erfolgt durch Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Nähere Regelungen betreffend die Aufsichtsorgane werden in den 11 bis 14 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz getroffen. NÖ Landesregierung Mag. S o b o t k a Landeshauptmann-Stellvertreter NÖ Landesregierung Dr. L e i t n e r Landeshauptmann-Stellvertreter Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:
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