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1 TK Lexikon Sozialversicherung Witwen-/Witwerrente Witwen-/Witwerrente HI Zusammenfassung LI Begriff Zu den Renten an Hinterbliebene gehören auch die Witwen- oder Witwerrenten. Eine solche Rente kann sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Maßgebliche Anspruchsnormen für die Rentenversicherung sind 46 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten) und 243 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten an geschiedene Ehegatten). Sonderregelungen zum Anspruch befinden sich noch im Übergangsrecht in 242a, 303 und 303a SGB VI. Weitere Regelungen ergeben sich aus 99 Abs. 2, 101 Abs. 2, 268 und 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus 102 Abs. 2, 2a und 3 SGB VI (Befristung). Regelungen zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen befinden sich in 89 Abs. 2 SGB VI (Anspruch auf große und kleine Witwen-/Witwerrenten), 90, 314 Abs. 3 SGB VI (Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten mit Ansprüchen aus der letzten Ehe), 91 SGB VI (Aufteilung auf mehrere Berechtigte) und 97, 314, 314a SGB VI (Einkommensanrechnung). Anspruch auf Witwen-/Witwerrenten besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben ( 105 SGB VI). Für die Unfallversicherung gelten die 65, 66 und 218a SGB VII. Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Witwen-/Witwerrenten aus der Unfall- und der Rentenversicherung, sind für die Anrechnung 93 und 266 SGB VI zu beachten.

2 Lohnsteuer HI Werksrenten Witwenrenten, die von früheren Arbeitgebern des Verstorbenen gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig. Zur zutreffenden Lohnsteuerermittlung hat die verwitwete Person ihre steuerliche Identifikationsnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Damit kann der Arbeitgeber die verwitwete Person bei der Finanzverwaltung als Arbeitnehmer anmelden und für sie die ELStAM abrufen. Bei der Lohnsteuerberechnung ist der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Maßgebend für die Berechnung dieser Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen, der diesen Versorgungsanspruch begründete; Bemessungsgrundlage ist die jeweils gezahlte Witwenrente. Leistungen der Rentenversicherung Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Witwenrente unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer mit dem im Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgebenden gesetzlichen Besteuerungsanteil für Leibrenten nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG als steuerpflichtige Einnahme angesetzt Renten. Sozialversicherung 1 Rentenversicherung HI HI Nach dem Tode des versicherten Ehegatten/Lebenspartners haben Witwen/Witwer bzw. überlebende Lebenspartner, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben, Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ab in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Folglich besteht seit diesem Zeitpunkt bei Tod eines eingetragenen Lebenspartners ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner. Andererseits führt die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem Jahr 2005 auch zum Wegfall eines bestehenden Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente. 1.1 Kleine Witwen-/Witwerrente HI Anspruchsvoraussetzungen HI Auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird nur für 2 Jahre befristet

3 gezahlt Höhe der Rente HI Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % einer Versichertenrente des verstorbenen Versicherten. 1.2 Große Witwen-/Witwerrente HI Anspruchsvoraussetzungen HI Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder erwerbsgemindert ist Altersgrenze HI Für Todesfälle bis zum gilt für die große Witwen-/Witwerrente weiterhin die Vollendung des 45. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze. Für Todesfälle ab wird diese Altersgrenze in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten nach Maßgabe des 242 Abs. 5 SGB VI auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Vollendung des 47. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente Höhe der Rente HI Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 % einer Versichertenrente des verstorbenen Versicherten Zeitrenten HI Große Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung sind auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet, d. h. grundsätzlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ist die große Witwen-/Witwerrente für die Sorge um ein behindertes Kind zu leisten, das nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist eine Befristung nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Behinderung entfallen wird.

4 Große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind ebenfalls zu befristen, wenn eine zeitlich befristete Leistungsminderung vorliegt Beginn der Rentenzahlung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit HI Eine befristete große Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Lag beim Hinterbliebenen eine Erwerbsminderung z. B. bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vor und ist diese sogar schon vor über 7 Kalendermonaten vorher eingetreten, beginnt die Rente vom Todestag oder Folgemonat des Todestages. 1.3 Antrag/Beginn/Wegfall HI Die Witwen-/Witwerrente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Bezog der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner bereits zu Lebzeiten eine Rente, so beginnt die Witwen-/Witwerrente mit dem 1. des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats, wenn die Rente innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beantragt wird. Für den Sterbemonat wird noch die volle Versichertenrente gezahlt. Stand der versicherten Person zur Zeit ihres Todes noch keine Rente zu, wird die Witwen-/Witwerrente grds. vom Todestag an gewährt, wenn die Rente innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beantragt wird. Erfolgt die Antragstellung später als 12 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten, wird die Witwen-/Witwerrente längstens für 12 Kalendermonate rückwirkend gezahlt. Ist der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente für Todesfälle ab dem Jahr 2012 auf 2 Jahre begrenzt, entfällt die Rente nach dem 24. Monat. Die Witwen-/Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten wird vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Witwen-/Witwerrente fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner wieder heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet oder der Hinterbliebene verstirbt. 1.4 Höhe der Rente im Sterbevierteljahr HI Für die auf den Sterbemonat bzw. für die auf den Todestag folgenden 3 Kalendermonate (Sterbevierteljahr) erhält die Witwe/der Witwer eine Geldleistung in Höhe der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente erhalten, dann kann die Witwe/der Witwer

5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Tode ihres/seines Ehegatten/Lebenspartners einen Vorschuss auf die Leistung des Sterbevierteljahres beim Renten-Service der Deutschen Post AG beantragen. Der Vorschuss beträgt das 3-Fache der von der verstorbenen Person zuletzt bezogenen Monatsrente und wird auf die Rentenansprüche der Witwe/des Witwers für die ersten 3 Monate angerechnet. Der Antrag auf Zahlung des Vorschusses gilt bereits als Rentenantrag. 1.5 Rentenumwandlung HI Erreichen Witwen/Witwer die maßgebende Altersgrenze von 45 bzw. 47 Jahren für eine große Witwen-/Witwerrente und wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen, ist die große Witwen-/Witwerrente von Amts wegen zu leisten. [ 4 ] 1.6 Rentenabschläge/Zurechnungszeiten HI Eine Witwen-/Witwerrente wird unabhängig von der Inanspruchnahme der Rente über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die versicherte Person vor dem 63. Lebensjahr verstorben ist, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn Versicherte mit vollendeten 60. Lebensjahr versterben (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 0,3 % = 10,8 %). Versterben Versicherte früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wären sie mit 60 Jahren verstorben. Für die Ermittlung der Rentenkürzung wird bei einem Tod des Versicherten ab dem Jahr 2012 schrittweise das 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr und das 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. [ 5 ] Die maximal mögliche Kürzung beträgt unverändert 10,8 %. Die Anhebung des Lebensalters unterbleibt, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden; bei einem Tod des Versicherten im Übergangszeitraum 2012 bis 2023 müssen es dafür "nur" 35 Jahre mit entsprechend anrechenbaren Zeiten sein. Die Witwen-/Witwerrenten berechnen sich aus den bis zum Tod des Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher Versicherte versterben, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherung an. Durch die Zurechnungszeit, die selbst beitragsfrei ist, werden vereinfacht ausgedrückt Versicherte fiktiv so gestellt, als wären sie bis zum 62. Lebensjahr entsprechend ihres bisherigen Erwerbslebens erwerbstätig gewesen. 1.7 Zuschlag wegen Kindererziehung HI

6 Witwen-/Witwerrenten erhalten einen Zuschlag für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden 0,0505 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich 36 Monate 0,0505 Entgeltpunkte = 1,8180 Entgeltpunkte. Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu vervielfältigen. Er beträgt bei einer großen Witwen-/Witwerrente 0,55. Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also pro Kind maximal 1,8180 0,55 = 0,9999 Entgeltpunkte. In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod der versicherten Person wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen-/Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente gezahlt. 1.8 Abfindung bei Wiederheirat HI Die Witwen-/Witwerrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weg. Dabei wird die rentenberechtigte Person einer großen Witwen-/Witwerrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente bzw. einer kleinen Witwen-/Witwerrente mit den bis zum Ende der ursprünglichen Befristung (auf 2 Jahre) zustehenden Beträgen abgefunden. 1.9 Einkommensanrechnung HI Eigene Einkünfte der Witwe/des Witwers werden, soweit diese einen Freibetrag überschreiten, zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag ist dynamisch und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres durch die Rentenanpassung angeglichen. Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkommensarten. Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und einige gesetzlich bestimmte Einnahmen bleiben außen vor. Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung statt Vertrauensschutzregelung HI Das Hinterbliebenenrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ab neu geordnet. Dieses neue Recht gilt jedoch nur, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem geschlossen/begründet wurde oder die Ehe/Lebenspartnerschaft am bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem geboren sind.

7 Das am gültige Recht gilt für Ehepaare, die vor dem geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt ist, und für Fälle, in denen ein Ehegatte vor dem verstirbt, unverändert weiter. Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass die kleine Witwen-/Witwerrente nicht auf 2 Jahre befristet wird, die große Witwen-/Witwerrente 60 % einer Versichertenrente beträgt, ein Zuschlag wegen Kindererziehung nicht geleistet wird, kein Rentensplitting durchgeführt werden kann, das zum Ausschluss der Witwen- /Witwerrente führt und nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Andere Einkunftsarten, wie z. B. Vermögenseinkommen, werden außer Acht gelassen Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner HI Eine Witwen-/Witwerrente, die wegen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn der neue Ehegatte/Lebenspartner verstirbt bzw. die neue Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Bei einer nochmaligen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft entfällt diese Rente endgültig. Sie kann nicht mehr wieder aufleben. Entsteht durch den Tod des neuen Ehegatten/Lebenspartners ebenfalls ein Witwen- /Witwerrentenanspruch oder ein Anspruch auf Versorgung, werden diese Leistungen auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet Witwen-/Witwerrente an den früheren Ehegatten HI Auch der frühere Ehegatte erhält Witwen-/Witwerrente nach dem Tode des Versicherten, wenn die Ehe vor dem geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des letzten Jahres vor dem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und ist keine Witwen-/Witwerrente an eine(n) echte(n) Witwe(r) zu gewähren, kann dem früheren Ehegatten diese Rente unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls zugebilligt werden. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden (z. B. Witwe und frühere Ehefrau), so erhält jeder Berechtigte einen der Dauer der Ehe mit dem Versicherten entsprechenden Teil der Rente.

8 1.13 Rentenausschluss HI Witwen-/Witwerrente wird nicht gezahlt, wenn eine nach dem geschlossene Ehe mit der verstorbenen Person von Ausnahmen abgesehen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat (sog. Versorgungsehe), oder wenn die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufgeteilt wurden. Durch dieses sog. Rentensplitting wird auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch zugunsten der eigenen Rentenanwartschaften verzichtet. Erziehen die Witwen/Witwer ein Kind, kann durch das Rentensplitting ein Anspruch auf Erziehungsrente entstehen. 2 Unfallversicherung HI Witwen-/Witwerrente wird in der Unfallversicherung bei Tod oder Verschollenheit eines Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls gewährt. 2.1 Höhe der Rente HI Die Witwen-/Witwerrente wird ohne Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen in Höhe von 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person gezahlt. Sie erhöht sich auf 40 %, wenn Witwen/der Witwer bzw. überlebende Lebenspartner das 45./47. Lebensjahr [ 8 ] vollendet haben oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sind. Bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beträgt die Witwen- /Witwerrente des Jahresarbeitsverdienstes. Ab dem 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten werden eigene Einkünfte der Witwe/des Witwers auf die Rente angerechnet. Trifft eine Unfallwitwen-/-witwerrente mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, wird das Einkommen vorrangig auf die Unfallrente angerechnet. Die Unfallrente wiederum wird nach der Einkommensanrechnung auf die gesetzliche Rente angerechnet. 2.2 Rentenausschluss HI Witwen/Witwer und Lebenspartner haben grundsätzlich keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Ist die Annahme, die Eheschließung sei nur erfolgt, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nicht gerechtfertigt, kann die Rente dennoch gezahlt werden.

9 2.3 Witwen-/Witwerrente an frühere Ehefrau HI Witwenrente erhält auf Antrag auch die frühere Ehefrau des verstorbenen Versicherten, wenn er ihr zur Zeit des Todes Unterhalt zu leisten hatte oder ihr wenigstens während des letzten Jahres vor seinem Tod geleistet hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, werden die Renten gesplittet. 2.4 Wiederaufleben des Rentenanspruchs HI Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung kann eine wegen Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft weggefallende Witwen-/Witwerrente wieder aufleben, wenn der neue Ehegatte/Lebenspartner verstirbt bzw. die neue Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Anders als in der Rentenversicherung, werden auf die wiederaufgelebte Rente nur neue Ansprüche angerechnet, die im konkreten Einzelfall auch verwirklicht werden können. [ 1 ] [ 2 ] S. Erwerbsminderungsrente, Abschn. 2 und Abschn. 7. [ 3 ] [ 4 ] 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. [ 5 ] 264c SGB VI. [ 6 ] [ 7 ] [ 8 ] S. Abschn

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