2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?

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1 Allgemeine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (Auszug aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin) 1. Allgemeines Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ermöglicht den Erwerb des Fachschulabschlusses der Fachschule für Sozialpädagogik. Da die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ohne den dreijährigen Schulbesuch erfolgt, bei dem fortlaufend Leistungen zu erbringen sind und bewertet werden, ist diese Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler umfangreicher als die reguläre Fachschulprüfung. Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem regulären Schulbesuch der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung möglich gewesen wäre. Die Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt individuell oder durch den Besuch eines Vorbereitungskurses. Eine mindestens einjährige Vorbereitungszeit wird empfohlen. Über die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entscheidet die zuständige Schulaufsicht. 2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt? Die Prüfungen finden an einer staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik statt. Diese wird von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt und Ihnen mit dem Zulassungsschreiben mitgeteilt. 3. Wie kann ich mich anmelden? (Hier: Anmeldung zur Nichtschülerprüfung, nicht zum Vorbereitungskurs!!!) Sie müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bei der unten genannten Schulaufsichtsbehörde persönlich und vollständig einreichen. Alle geforderten Nachweise müssen als beglaubigte Kopie oder als Original und Kopie vorgelegt werden. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet. Benutzen Sie für Ihren Zulassungsantrag das Antragsformular, das Sie von der folgenden Interseite herunter laden können:

2 Antragsstellung an: Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str Berlin-Mitte Zimmer 4030, Tel: montags bis donnerstags Uhr und Uhr freitags Uhr Dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen: polizeiliche Anmeldebescheinigung oder Nachweis über eine derzeit im Land Berlin ausgeübte Berufstätigkeit aktuelles polizeiliches Führungszeugnis aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis tabellarischer Lebenslauf mit den Daten aller Schulbesuche und beruflichen Tätigkeiten zwei aktuelle Lichtbilder Kopien: Nachweis der schulischen Vorbildung Nachweis der geforderten beruflichen Vorbildung Nachweis der einjährigen beruflichen Tätigkeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung auf der Grundlage des gültigen Rahmenlehrplans Sozialpädagogik oder Teilnahmebescheinigung/ Zeugnis über den Besuch eines Vorbereitungskurses Erklärung, dass Sie bisher keinen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht haben und diesen aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen haben oder vorzeitig verlassen mussten Erklärung, dass Sie bisher noch keine Fachschulprüfung endgültig nicht bestanden haben oder noch an keiner Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden haben 4. Aus welchen Prüfungsteilen besteht die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschülern? Die Prüfungsteile bestehen aus: der Facharbeit, dem Kolloquium,

3 den schriftlichen Prüfungen in zwei ausgewählten Lernbereichen und den mündlichen Prüfungen in fünf Lernbereichen. Die schriftlichen Prüfungen werden für diese Nichtschülerprüfung nur an einer staatlichen Fachschule durchgeführt. Das Kolloquium und die mündlichen Prüfungen finden an der Fachschule statt, bei der Sie die Facharbeit geschrieben und abgegeben haben. Bestehen Sie einen der Prüfungsteile nicht, gilt bereits vor Ablauf des Prüfungsverfahrens die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Das vorzeitige Nichtbestehen wird Ihnen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses umgehend mitgeteilt. 4.1 Facharbeit Mit dem Zulassungsschreiben zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erhalten Sie einen Leitfaden zur Erstellung einer Facharbeit. Dieser Leitfaden gibt Ihnen Hinweise über Ziele und mögliche Themen einer Facharbeit, formale und inhaltliche Anforderungen an eine Facharbeit, Beurteilungskriterien und Abgabetermin. Mit der Facharbeit sollen Sie nachweisen, dass Sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinderoder Jugendarbeit selbständig bearbeiten können. Fachübergreifend bedeutet, dass Sie mindestens zwei Lernbereiche des Rahmenlehrplans für Sozialpädagogik in der Facharbeit bearbeiten müssen. Bei der Erstellung der Facharbeit werden Sie von einer Lehrkraft unterstützt und beraten. Sie können mit dieser Lehrkraft zwei Beratungstermine vereinbaren. Die Sie betreuende Lehrkraft begutachtet und bewertet Ihre Facharbeit. Das Bewertungsergebnis lautet entspricht den Anforderungen oder entspricht nicht den Anforderungen. Das Ergebnis der Begutachtung wird Ihnen in einem Gespräch mitgeteilt. Entspricht die Facharbeit nicht den Anforderungen, haben Sie die Prüfung nicht bestanden. Sie sind von einer weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. 4.2 Kolloquium Im Kolloquium präsentieren Sie dem Prüfungsausschuss, in der Regel im Rahmen eines Einzelgesprächs, die Ergebnisse der Facharbeit und begründen diese. In der sich anschließenden Erörterung werden Ihre beruflichen Erfahrungen während der einjährigen beruflichen Tätigkeit in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit einbezogen. Das Kolloquium dauert 20 min. Das Ergebnis des Kolloquiums lautet bestanden oder nicht bestanden. Nur mit bestanden können Sie an den schriftlichen Prüfungen teilnehmen. 4.3 Schriftliche Prüfungen Die schriftlichen Prüfungen dauern jeweils vier Zeitstunden. In der ersten schriftlichen Prüfung werden Sie im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis geprüft. In der zweiten schriftlichen Prüfung werden Sie in einem von der Fachschule festgelegten

4 Lernbereich geprüft, der Ihnen bereits bei Abgabe der Facharbeit mitgeteilt wurde. Bei einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung haben Sie die Prüfung nicht bestanden. Wenn die Note der schriftlichen Prüfung befriedigend oder besser lautet, werden Sie in diesem Lernbereich nicht mehr mündlich geprüft. 4.4 Mündliche Prüfungen Sie werden in bis zu fünf Lernbereichen mündlich geprüft. Bei entsprechenden Leistungen in den schriftlichen Prüfungen können bis zu zwei mündliche Prüfungen entfallen. In einer mündlichen Prüfung werden Aufgaben aus zwei Themenfeldern des zu prüfenden Lernbereiches gestellt. Ein Themenfeld des Lernbereiches können Sie in Absprache mit der Fachprüferin oder dem Fachprüfer zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung festlegen. Das zweite Themenfeld legt die zuständige Fachprüferin oder der zuständige Fachprüfer fest. Dauer der mündlichen Prüfung ca. 20 min. 5. Wann habe ich die Prüfung bestanden? Die Fachschulprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile erfolgreich bestanden wurden. Facharbeit: entspricht den Anforderungen Kolloquium: bestanden schriftliche Prüfungen: mindestens ausreichende Leistung in allen geprüften Lernbereichen mündliche Prüfungen: mindestens ausreichende Leistung in allen geprüften Lernbereichen 6. Was passiert bei Unregelmäßigkeiten? Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch wird die Prüfung mit ungenügend bewertet. Die Nichtschülerprüfung gilt als nicht bestanden. 8. Was passiert bei Nichtteilnahme wegen Krankheit oder Versäumnis? Wer zur Fachschulprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an allen Prüfungsteilen verpflichtet. Die Nichtteilnahme an einem Prüfungsteil ist nur zulässig, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme verhindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, muss ein ärztliches Attest vorlegen. Die oder der Prüfungsvorsitzende stellt die Begründetheit des Fernbleibens fest und bestimmt in diesem Fall, wann die fehlende Prüfungsleistung nachgeholt werden kann.

5 Können Sie die Facharbeit wegen einer nachgewiesenen längeren Erkrankung nicht termingerecht fertig stellen, kann die Fachschule eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Ansonsten ist bei nicht termingerechter Abgabe der Facharbeit die Prüfung nicht bestanden. Bleiben Sie dem Kolloquium unbegründet fern, ist das Kolloquium nicht bestanden. Bleiben Sie einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unbegründet fern, erhalten Sie für den betreffenden Prüfungsteil ein ungenügend, d. h. die Prüfung ist nicht bestanden. 9. Kann ich die Prüfung wiederholen? Wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben, können Sie die Prüfung zum nächstmöglichen Termin ein Mal wiederholen. Dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. 10. Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und Widerspruch Sie können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Einsicht in die Prüfungsakte erhalten. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgelegtem Termin. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Schulaufsichtsbehörde können Sie Widerspruch einlegen.

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