18 Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

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1 (QWZXUI 9HURUGQXQJGHU%XQGHVPLQLVWHULQI U*HVXQGKHLWXQG)UDXHQ EHUGLH$XVELOGXQJ]XU bu]wlq I U $OOJHPHLQPHGL]LQ]XP $U]W I U $OOJHPHLQPHGL]LQ XQG ]XU )DFKlU]WLQ]XP )DFKDU]WbU]WLQQHQbU]WH$XVELOGXQJVRUGQXQJ±b$2 Auf Grund der 9 Abs. 7 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird verordnet: Ä,QKDOWVYHU]HLFKQLV 5HJHOXQJVJHJHQVWDQGXQG%HJULIIVEHVWLPPXQJHQ 1 Regelungsgegenstand 2 Begriffsbestimmungen (UIRUGHUQLVVHI UGLH$XVELOGXQJ]XUbU]WLQI U$OOJHPHLQPHGL]LQ]XP$U]WI U$OOJHPHLQPHGL]LQ DOOJHPHLQlU]WOLFKH$XVELOGXQJ 3 Definition des Aufgabengebietes 4 Dauer der Ausbildung 5 Ziele der Ausbildung 6 Ausbildungsfächer 7 Sonstige Ausbildungserfordernisse (UIRUGHUQLVVHI UGLH$XVELOGXQJ]XU)DFKlU]WLQ]XP)DFKDU]WIDFKlU]WOLFKH$XVELOGXQJ 8 Sonderfächer 9 Dauer der Ausbildung 10 Ziele der Ausbildung 11 Ausbildungsfächer 12 Sonstige Ausbildungserfordernisse (UIRUGHUQLVVHI UGLH$XVELOGXQJLQHLQHP$GGLWLYIDFKVSH]LHOOH$XVELOGXQJLP5DKPHQHLQHV 6RQGHUIDFKHV 13 Additivfächer 14 Dauer der Ausbildung 15 Ziele der Ausbildung 16 Ausbildungsfächer 17 Sonstige Ausbildungserfordernisse 18 Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

2 (Rasterzeugnisse) hehujdqjvxqg6fkoxvvehvwlppxqjhq 19 bis 26 Übergangsbestimmungen für Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen 27 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten 28 In-Kraft- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen $QODJHQ Anlage 1 Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin Anlage 2 Sonderfach Anatomie Anlage 3 Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin Anlage 4 Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie Anlage 5 Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin Anlage 6 Sonderfach Chirurgie samt den Additivfächern Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Intensivmedizin, Sporttraumatologie und Thoraxchirurgie Anlage 7 Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe samt dem Additivfach Zytodiagnostik Anlage 8 Sonderfach Gerichtsmedizin Anlage 9 Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten samt dem Additivfach Phoniatrie Anlage 10 Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten samt dem Additivfach Angiologie Anlage 11 Sonderfach Histologie und Embryologie Anlage 12 Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie samt dem Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin Anlage 13 Sonderfach Immunologie Anlage 14 Sonderfach Innere Medizin samt den Additivfächern Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Infektiologie und Tropenmedizin, Intensivmedizin, internistische Sportheilkunde, Kardiologie, Nephrologie und Rheumatologie Anlage 15 Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie samt dem Additivfach Intensivmedizin Anlage 16 Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde samt den Additivfächern Angeborene Stoffwechselstörungen, Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Neuropädiatrie, Pädiatrische Allergologie, Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie, Pädiatrische Gastroenterologie, Häpatologie und Ernährung, Pädiatrische Hämato-Onkologie, Pädiatrische Infektionserkrankungen, Pädiatrische Kardiologie, Pädiatrische Nephrologie, Pädiatrische Pneumologie, Pädiatrische Rheumatologie, Pädiatrische Sportheilkunde Anlage 17 Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie Anlage 18 Sonderfach Lungenkrankheiten samt den Additivfächern Intensivmedizin und Zytodiagnostik, Anlage 19 Sonderfach Medizinische Biologie und Genetik Anlage 20 Sonderfach Medizinische Biophysik Anlage 21 Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik samt dem Additivfach Zytodiagnostik Anlage 22 Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie Anlage 23 Sonderfach Medizinische Radiologie-Diagnostik Anlage 24 Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Anlage 25 Sonderfach Neurobiologie Anlage 26 Sonderfach Neurochirurgie samt dem Additivfach Intensivmedizin Anlage 27 Sonderfach Neurologie samt dem Additivfach Intensivmedizin Anlage 28 Sonderfach Neuropathologie Anlage 29 Sonderfach Nuklearmedizin

3 Anlage 30 Anlage 31 Anlage 32 Anlage 33 Anlage 34 Anlage 35 Anlage 36 Anlage 37 Anlage 38 Anlage 39 Anlage 40 Anlage 41 Anlage 42 Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie samt den Additivfächern Rheumatologie und Sportorthopädie Sonderfach Pathologie samt dem Additivfach Zytodiagnostik Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation samt den Additivfächern physikalische Sportheilkunde und Rheumatologie Sonderfach Physiologie Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie samt dem Additivfach Intensivmedizin Sonderfach Psychiatrie samt Additivfach Intensivmedizin Sonderfach Sozialmedizin Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene samt dem Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie Sonderfach Unfallchirurgie samt den Additivfächern Intensivmedizin, Sporttraumatologie Sonderfach Urologie Sonderfach Virologie 5HJHOXQJVJHJHQVWDQGXQG%HJULIIVEHVWLPPXQJHQ 5HJHOXQJVJHJHQVWDQG Diese Verordnung regelt 1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), 2. die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung, 3. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt und in einem Additivfach, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat, 4. die Festlegung jener Ausbildungsabschnitte in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, die als Vollzeitausbildung sowohl in Ausbildungsstätten, die für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, sowie 5. Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten. %HJULIIVEHVWLPPXQJHQ (1) Soweit bei personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffen nicht die weibliche und die männliche Form verwendet wird, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (2) Folgende Begriffe bedeuten: 1. Ä$GGLWLYIDFK³ ( spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches ) bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches, wobei es sich um eine Schwerpunktausbildung in einem Sonderfach handelt, die zu keiner Erweiterung der bereits bestehenden Berufsberechtigung führt. 2. Ä+DXSWIDFK³ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird. 3. Ä3IOLFKWQHEHQIlFKHU³sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind (Gegenfächer). 4. Ä:DKOQHEHQIlFKHU³ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer, die neben dem Hauptfach wahlweise zu absolvieren sind, wobei auch das betreffende Hauptfach, soweit es auch als Wahlnebenfach vorgesehen ist, als Wahlnebenfach absolviert werden kann.

4 5. Ä.HQQWQLVVH³ sind das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus anderen ärztlichen oder sonstigen gesundheitsberuflichen Tätigkeitsbereichen sowie über Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer Sonderfächer einschließlich Allgemeinmedizin und von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit. 6. Ä(UIDKUXQJHQ³ sind empirische Wahrnehmungen in aktiver oder passiver Rolle von ärztlichen Tätigkeiten im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen. 7. Ä)HUWLJNHLWHQ³ sind jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Verfahren, manuelle technische Handlungen und invasive Methoden. 8. Ä7XUQXVlU]WH³ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen. 9. Ä$XVELOGXQJVVWlWWHQ³ sind nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer als solche anerkannte Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH., arbeitsmedizinische Zentren gemäß 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Lehrambulatorien, Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie sonstige Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen. 10. Ä$XVELOGXQJVYHUDQWZRUWOLFKH³ sind die in den jeweiligen Ausbildungsstätten gemäß dem Ärztegesetz 1998 für die Ausbildung von Turnusärztinnen/Turnusärzten mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. (UIRUGHUQLVVHI UGLH$XVELOGXQJ]XUbU]WLQI U$OOJHPHLQPHGL]LQ]XP$U]WI U$OOJH PHLQPHGL]LQDOOJHPHLQlU]WOLFKH$XVELOGXQJ 'HILQLWLRQGHV$XIJDEHQJHELHWHV Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher in der Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge, in der patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten, in der Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, in der allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen, in der Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere mit Krankenanstalten. 'DXHUGHU$XVELOGXQJ Wer die im 4 des Ärztegesetzes 1998 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin) sowie eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren. =LHOHGHU$XVELOGXQJ (1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß 3 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten insbesondere in 1. Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten, 2. medizinischer Basisversorgung,

5 3. Gesundheitsförderung, 4. Vorsorge- und Nachsorgemedizin, 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen, 6. Koordination medizinischer Maßnahmen, 7. Sozialmedizin, 8. Geriatrie, 9. Schmerztherapie, 10. allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie in 11. palliativmedizinischer Versorgung. (2) Darüber hinaus hat die Ausbildung für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz zu sorgen und schließt auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit ein. (3) Die Ausbildung hat weiters begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln. (4) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. $XVELOGXQJVIlFKHU (1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten: 1. Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, 2. Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten, 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind, 4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten, 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten, 6. Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationärer Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Medizinische Radiologie- Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie, jeweils in der Dauer von höchstens drei Monaten, anzurechnen ist, 7. Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten, 8. Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten; die zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Ausbildungsfächern der Allgemeinmedizin ergeben sich aus der gemäß 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 durch die Österreichische Ärztekammer zu erlassenden Verordnung. (2) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin ist in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen für Allgemeinmedizin/Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. Dieser Ausbildungsteil in den genannten, der medizinischen Erstversorgung dienenden Einrichtungen, hat die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen. (3) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie sowie Psychiatrie kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer entsprechenden fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden. (4) Unbeschadet der verpflichtenden zweimonatigen Ausbildung in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte kann die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauen-

6 heilkunde und Geburtshilfe zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer entsprechenden fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden. (5) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin und Kinder- und Jugendheilkunde kann auch in einer entsprechenden fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert. (6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat in diesen Ausbildungsstätten durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. (7) Ausbildungsabschnitte, die nicht in Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten anerkannt wurden, sondern in einzelnen Ausbildungsfächern 1. im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen (Abs. 2), 2. in anerkannten Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Fachärztinnen/Fachärzte, sowie 3. in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden, sind auf die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen. 6RQVWLJH$XVELOGXQJVHUIRUGHUQLVVH (1) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest drei Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen. (2) Zeiten eines Urlaubes, einer Erkrankung und eines absoluten Beschäftigungsverbotes im Sinne der 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen. (UIRUGHUQLVVHI UGLH$XVELOGXQJ]XU)DFKlU]WLQ]XP)DFKDU]WIDFKlU]WOLFKH$XVELO GXQJ 6RQGHUIlFKHU Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Heilkunde möglich: 1. Anästhesiologie und Intensivmedizin, 2. Anatomie, 3. Arbeits- und Betriebsmedizin, 4. Augenheilkunde und Optometrie, 5. Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, 6. Chirurgie, 7. Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 8. Gerichtsmedizin, 9. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, 10. Haut- und Geschlechtskrankheiten, 11. Histologie und Embryologie, 12. Hygiene und Mikrobiologie. 13. Immunologie, 14. Innere Medizin, 15. Kinder- und Jugendchirurgie,

7 16. Kinder- und Jugendheilkunde, 17. Kinder- und Jugendpsychiatrie, 18. Lungenkrankheiten, 19. Medizinische Biologie und Genetik, 20. Medizinische Biophysik, 21. Medizinische und Chemische Labordiagnostik, 22. Medizinische Leistungsphysiologie, 23. Medizinische Radiologie-Diagnostik, 24. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, 25. Neurobiologie, 26. Neurochirurgie, 27. Neurologie, 28. Neuropathologie, 29. Nuklearmedizin, 30. Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, 31. Pathologie, 32. Pharmakologie und Toxikologie, 33. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, 34. Physiologie, 35. Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, 36. Psychiatrie, 37. Sozialmedizin, 38. Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene, 39. Strahlentherapie-Radioonkologie, 40. Unfallchirurgie, 41. Urologie, 42. Virologie. 'DXHUGHU$XVELOGXQJ (1) Wer die im 4 des Ärztegesetzes 1998 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zur Fachärztin/zum Facharzt) sowie eine Facharztprüfung zu absolvieren. =LHOHGHU$XVELOGXQJ (1) Ziel der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten insbesondere in 1. fachspezifischer Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten, 2. Vorsorge- und Nachsorgemedizin, 3. Psychosomatik, 4. umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen, 6. fachspezifischer Geriatrie, 7. fachspezifischer Schmerztherapie, 8. fachspezifischer medizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie in 9. Palliativmedizin. (2) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt schließt auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit ein.

8 (3) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln. (4) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten. $XVELOGXQJVIlFKHU Die fachärztliche Ausbildung erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer). Die Definition des Aufgabengebietes der Sonderfächer sowie die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, in den Pflichtnebenfächern und den Wahlnebenfächern ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 42. Die zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Ausbildungsfächern für die fachärztliche Ausbildung ergeben sich aus der gemäß 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 durch die Österreichische Ärztekammer zu erlassenden Verordnung. 6RQVWLJH$XVELOGXQJVHUIRUGHUQLVVH (1) Der Ausbildungsteil, der in für die fachärztliche Ausbildung eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder in für die fachärztliche Ausbildung eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxisund patientinnen/patientenorientiertzu ergänzen. (2) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zu geben, einen theoretischen Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besuchen. (3) Die Ausbildung in für die fachärztliche Ausbildung in einem Sonderfach anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder in für die fachärztliche Ausbildung in einem Sonderfach anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen. (4) Zeiten eines Urlaubes, einer Erkrankung und eines absoluten Beschäftigungsverbotes im Sinne der 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 während der Ausbildung, sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen. (UIRUGHUQLVVHI UGLH$XVELOGXQJLQHLQHP$GGLWLYIDFKVSH]LHOOH$XVELOGXQJLP5DKPHQ HLQHV6RQGHUIDFKHV $GGLWLYIlFKHU (1) Eine spezielle Ausbildung im Rahmen der nachstehend angeführten Sonderfächer ist auf folgenden Teilgebieten eines Sonderfaches möglich: 1. Angeborene Stoffwechselstörungen im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 2. Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten, 3. Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, 4. Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, 5. Gefäßchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie, 6. Herzchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie, 7. Hämatologie und internistische Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, 8. Humangenetik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Medizinische Biologie und Genetik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neurologie, Pathologie sowie Psychiatrie, 9. Infektiologie und Tropenmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, Hygiene und Mikrobiologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene,

9 10. Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendchirurgie, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Psychiatrie sowie Unfallchirurgie, 11. Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, 12. Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, 13. Klinische Pharmakologie im Rahmen der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Psychiatrie, 14. Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 15. Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, 16. Neuropädiatrie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 17. Pädiatrische Allergologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 18. Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 19. Pädiatrische Gastroenterologie, Hepatologie und Ernährung im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 20. Pädiatrische Hämato-Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 21. Pädiatrische Infektionserkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 22. Pädiatrische Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 23. Pädiatrische Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 24. Pädiatrische Pneumologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 25. Pädiatrische Rheumatologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 26. Pädiatrische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde, 27. Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, 28. Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, 29. Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, 30. Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, 31. Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie, 32. Thoraxchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie, 33. Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin sowie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, 34. Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie. (2) Fachärztinnen/Fachärzte, die eine Ausbildung in einem Additivfach absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung Fachärztin für... / Facharzt für... das jeweilige Additivfach in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen. 'DXHUGHU$XVELOGXQJ Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu absolvierende Ausbildung in einem Additivfach gemäß 13 dauert drei Jahre, wobei Teilzeiten der Ausbildung im Hauptfach in den in den Anlagen bezeichneten Fällen angerechnet werden können. =LHOGHU$XVELOGXQJLQHLQHP$GGLWLYIDFK Ziel der Ausbildung in einem Additivfach ist der geregelte schwerpunktbezogene Erwerb von speziellen vertiefenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches samt begleitenden theoretischen Unterweisungen. $XVELOGXQJVIlFKHU Die Definition des Aufgabengebietes der Additivfächer sowie die Ausbildungsfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 42. Die zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Additivfächern ergeben sich aus der gemäß 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 durch die Österreichische Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

10 6RQVWLJH$XVELOGXQJVHUIRUGHUQLVVH (1) Eine Ausbildung in einem Additivfach ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den jeweiligen Anlagen angeführten Umfang zu absolvieren. (2) Zeiten eines Urlaubes, einer Erkrankung und eines absoluten Beschäftigungsverbotes im Sinne der 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 während der Ausbildung in einem Additivfach sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den jeweiligen Anlagen genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen. (UIROJVQDFKZHLVI UGLHSUDNWLVFKHDOOJHPHLQlU]WOLFKHXQGIDFKlU]WOLFKH$XVELOGXQJ5DV WHU]HXJQLVVH (1) Der Erfolgsnachweis besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen. Die Rasterzeugnisse haben Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer für die allgemeinärztliche oder fachärztliche Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin oder als Fachärztin/Facharzt zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben. (2) Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. (3) Die/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern, sofern die Dauer eines Ausbildungsfaches jedoch mehr als ein Jahr beträgt, auch am Ende jedes Ausbildungsjahres, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen. Der Ausstellung der entsprechenden Rasterzeugnisse hat ein Evaluierungsgespräch über den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist. Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes ein weiteres Zwischenzeugnis auszustellen. (4) Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen. Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichenwird auch bestätigt, dass diese laufend die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft und der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies hinreichend zu begründen. Ebenso ist hinsichtlich der nicht positiv beurteilten Bereiche des Rasterzeugnisses festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist. Den Turnusärztinnen/Turnusärzten ist von den Ausbildungsverantwortlichen die Möglichkeit zu geben, die gemäß den Rasterzeugnissen erforderlichen Tätigkeiten im notwendigen Ausmaß auch tatsächlich in angemessener Zeit durchzuführen. (5) Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Krankenanstalten sind von der ärztlichen Leiterin/vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen. (6) Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken. (7) Erlischt die Anerkennung als Ausbildungsstätte, so haben jene Ärztinnen/Ärzte, die während der Ausbildung der betreffenden Turnusärztin/des betreffenden Turnusarztes die entsprechenden Positionen als Ausbildungsverantwortliche innegehabt haben, die entsprechenden Zeugnisse zu fertigen. Bestehen keine hinreichend erfolgversprechenden Aussichten, dass die Ausbildungsverantwortlichen ein entsprechendes Zeugnis ausstellen oder sind diese verstorben, so kann über Antrag der betreffenden Turnusärztin/des betreffenden Turnusarztes die Österreichische Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern,

11 allenfalls auch unter Vornahme eines Fachgespräches, die Anrechnung der Ausbildungszeiten auch ohne Vorlage eines entsprechend gefertigten Rasterzeugnisses feststellen. hehujdqjvxqg6fkoxvvehvwlppxqjhq hehujdqjvehvwlppxqjhqi U%HUXIVEHUHFKWLJXQJHQXQG%HUXIVEH]HLFKQXQJHQ (1) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung beenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. (2) Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. (3) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. (1) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Physikalische Medizin oder Facharzt für Physikalische Medizin erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Physikalische Medizin nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation oder Facharzt für Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation zu führen. (2) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinderchirurgie oder Facharzt für Kinderchirurgie erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Kinderchirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinder- und Jugendchirurgie oder Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie zu führen. (3) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Plastische Chirurgie oder Facharzt für Plastische Chirurgie erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Plastische Chirurgie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie zu führen. (4) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Medizinische Biologie oder Facharzt für Medizinische Biologie erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Medizinische Biologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Medizinische Biologie und Genetik oder Facharzt für Medizinische Biologie und Genetik zu führen. (5) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung (Tropenmedizin) erworben haben und zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Innere Medizin oder Hygiene und Mikrobiologie berechtigt sind oder nach Erlangung der Berufsberechtigung in diesen Sonderfächern ihre Ausbildung im Additivfach Tropenmedizin nach den bisher gelten Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung (Infektiologie und Tropenmedizin) zu führen. (6) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung (Hämato-Onkologie) erworben haben oder ihre Ausbildung im Additivfach Hämato- Onkologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung (Hämatologie und Internistische Onkologie) zu führen. (7) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendheilkunde (Intensivmedizin) erworben haben oder ihre Ausbildung im Additivfach Intensivmedizin als Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde oder als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung (Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin) zu führen, sofern sie eine einjährige Tätigkeit auf einer neonatologischen Abteilung nachweisen können. (8) Personen, die

12 1. einen anerkannten Ausbildungslehrgang gemäß 38 des Ärztegesetzes 1998 oder 14 und 15 des Ärztegesetzes 1984 erfolgreich abgeschlossen haben und 2. vor Ablauf des 31. Dezember 2006 nachweislich zumindest acht Jahre den Beruf als Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner zumindest in Teilzeit in der Dauer von 20 Wochenstunden ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, zur Facharztprüfung im Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin anzutreten. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen nach positiv abgelegter Prüfung auf Antrag ein Diplom des Sonderfaches Arbeits- und Betriebsmedizin auszustellen und sie als Fachärztin für Arbeits- und Betriebsmedizin oder als Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin in die Ärzteliste einzutragen. (1) Personen, die vor dem 5. März 1994 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Neurologie und Psychiatrie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974, BGBl. Nr. 36, beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu führen. (2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Berufsbezeichnung Fachärztin für Neurologie oder Facharzt für Neurologie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Neurologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (3) Personen, die vor dem 5. März 1994 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie oder Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Neurologie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie oder Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu führen. (4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie oder Facharzt für Psychiatrie und Neurologie die Berufsbezeichnung Fachärztin für Psychiatrie oder Facharzt für Psychiatrie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Psychiatrie nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (5) Personen, die vor dem 5. März 1994 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Radiologie oder Facharzt für Radiologie erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Radiologie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Radiologie oder Facharzt für Radiologie zu führen. (6) Personen gemäß Abs. 5 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung Fachärztin für Radiologie oder Facharzt für Radiologie die Berufsbezeichnung Fachärztin für Medizinische Radiologie-Diagnostik oder Facharzt für Medizinische Radiologie- Diagnostik zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Medizinische Radiologie-Diagnostik nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (7) Personen, die bereits vor dem 5. März 1994 eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung (Hochvolt- und Brachytherapie) erworben haben oder ihre Ausbildung im Additivfach Hochvoltund Brachytherapie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie) oder Facharzt für Radiologie (Hochvolt- und Brachytherapie) zu führen. (8) Personen gemäß Abs. 7 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung (Hochvolt- und Brachytherapie) die Berufsbezeichnung Fachärztin für Strahlentherapie-Radioonkologie oder Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Radiologie oder im Sonderfach Medizinische Radiologie-Diagnostik, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (1) Personen, die vor dem 5. März 1994 eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) erworben haben oder ihre Ausbildung im Additivfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

13 (Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie) oder Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) zu führen. (2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) die Berufsbezeichnung Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (3) Personen, die vor dem 5. März 1994 eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung (Kinderchirurgie) erworben haben oder ihre Ausbildung im Addtivfach Kinderchirurgie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Fachärztin für Chirurgie (Kinderchirurgie) oder Facharzt für Chirurgie (Kinderchirurgie) zu führen. (4) Personen gemäß Abs. 3 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung (Kinderchirurgie) die Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinderchirurgie oder Facharzt für Kinderchirurgie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Kinderchirurgie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Chirurgie, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (1) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) erworben haben oder ihre Ausbildung im Additivfach Kinder- und Jugendneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung 1. Fachärztin für Psychiatrie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder Facharzt für Psychiatrie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder 2. Fachärztin für Neurologie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder Facharzt für Neurologie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder 3. Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder 4. Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder 5. Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) zu führen. (2) Personen gemäß Abs. 1 sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung (Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) die Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, unabhängig von der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in den Sonderfächern Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (1) Personen, die vor dem 5. März 1994 eine Ausbildung im Sinne der nach der Ärzte- Ausbildungsordnung, BGBl. 152/1994, vorgesehenen Ausbildung in den Sonderfächern Arbeits- und Betriebsmedizin, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Medizinische Leistungsphysiologie, Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene sowie Virologie oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Sonderfächer zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Berufsbezeichnung 1. Fachärztin für Arbeits- und Betriebsmedizin oder Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin bzw. 2. Fachärztin für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin oder Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin bzw., 3. Fachärztin für Medizinische Leistungsphysiologie oder Facharzt für Medizinische Leistungsphysiologie bzw. 4. Fachärztin für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder Facharzt für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene bzw.

14 5. Fachärztin für Virologie oder Facharzt für Virologie zu führen. (2) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Abs. 1 unberührt. (1) Personen, die vor dem 5. März 1994 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin für Mikrobiologisch-Serologische Labordiagnostik oder Facharzt für Mikrobiologisch-Serologische Labordiagnostik erworben haben oder ihre Ausbildung im Sonderfach Mikrobiologisch-Serologische Labordiagnostik nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 beendet haben oder beenden, haben die Berufsbezeichnung Facharzt für Mikrobiologisch-Serologische Labordiagnostik zu führen. (2) Personen gemäß Abs. 1, sofern sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit an Hygiene-Instituten oder an bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung Fachärztin für Mikrobiologisch-Serologische Labordiagnostik oder Facharzt für Mikrobiologisch-Serologische Labordiagnostik die Berufsbezeichnung Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie oder Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich im Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. (1) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung im Additivfach (Infektiologie und Tropenmedizin) im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin, Hygiene und Mikrobiologie oder Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im betreffenden Additivfach zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Berufsbezeichnung 1. Fachärztin für Innere Medizin (Infektiologie und Tropenmedizin) oder Facharzt für Innere Medizin (Infektiologie und Tropenmedizin) bzw. 2. Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Infektiologie und Tropenmedizin) oder Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Infektiologie und Tropenmedizin) bzw. 3. Fachärztin für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene (Infektiologie und Tropenmedizin) oder Facharzt für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene (Infektiologie und Tropenmedizin) zu führen. (2) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung im Additivfach Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendchirurgie und Unfallchirurgie oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinder- und Jugendchirurgie (Intensivmedizin) oder Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie (Intensivmedizin) bzw. Fachärztin für Unfallchirurgie (Intensivmedizin) oder Facharzt für Unfallchirurgie (Intensivmedizin) zu führen. (3) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung im Additivfach Angeborene Stoffwechselstörungen im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Angeborene Stoffwechselstörungen) oder Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (Angeborene Stoffwechselstörungen) zu führen. (4) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Berufsbezeichnung Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin) oder Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin) zu führen. (5) Personen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung im Additivfach Neuropädiatrie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde oder nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsre-

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