Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 80 "Birkenweg/Auricher Str."

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1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 80 "Birkenweg/Auricher Str." N Maßstab 1 : 500 Textliche Festsetzungen Nachrichtliche Übernahmen Verfahrensvermerke Mischgebiet MI gemäß 6 BauNVO (Art der baulichen Nutzung) Auricher Straße - L 8 MI I TH Sichtfelder MI - Mischgebiet nach 6 BauNVO Gemäß 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die allgemein zulässigen Anlagen nach 6 Abs. 2 Nr. 5-8 BauNVO nicht zulässig sind. Nr. 5 Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nr. 6 Gartenbaubetriebe Nr. 7 Tankstellen Nr. 8 Vergnügungsstätten Präambel Gemäß 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen nach 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 80 "Birkenweg/Auricher Straße" der Stadt Esens gem. 12 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die von den Sichtfeldern überdeckten Flächen sind von jeglicher Bebauung und Bewuchs über 0,80 m Höhe, gemessen von der Fahrbahnoberkante, freizuhalten max. 9,00 m o II 21 3-Fam. mit Gewerbeeinh. Gebäude I TH max. 8,50 m FH MI 3 Abstellraum (4. Fam. und 6. Fam.) MI 1 Spielfläche Abstellraum (3. Fam. mit Gewerbeeinh. Gebäude I,II) 3-Fam. mit Gewerbeeinh. Gebäude II 4-Fam. 6-Fam. Achse, mittig Vollgeschosse MI 1: max. 2 Geschosse MI 2: max. 1 Geschoss MI 3: max. 1 Geschoss 2.3 I 2.4 max. 10,00 m o 3. 1 Straß e Birken weg FH Die Grundflächenzahl wird auf 0.65 einschließlich Pflasterung im Plangebiet begrenzt. Die Geschossflächenzahl wird auf 0.45 im Plangebiet begrenzt. TH max. 6,00 m 22 o Höhe der baulichen Anlagen im Mischgebiet (MI) gemäß 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) max. 11,50 m 2. FH 1 45/2 40/ Stadt Esens Bebauungsplan: Auricher Str. / Birkenweg Verfahrensvermerke Traufhöhen MI 1: max. 8,50 m MI 2: max. 4,00 m MI 3: max. 6,00 m Kartengrundlage: 1. Liegenschaftskarte, Maßstab 1 : Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- u. Katasterverwaltung Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen, sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Wittmund, den MI Mischgebiet 2. Maß der baulichen Nutzung II 0.65 Zahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl (gesamtes Plangebiet) 0.45 Geschossflächenzahl (gesamtes Plangebiet) TH max. 8,50 m FH max. 11,50 m Traufhöhe baulicher Anlagen in m über OKFF als Höchstmaß Firsthöhe baulicher Anlagen in m über OKFF als Höchstmaß 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen o offene Bauweise 4. Verkehrsflächen (Unterschrift) Durchführungsvertrag 2. Straßenverkehrsfläche 5. Grünfläche Grünfläche Anzuwendende BauNVO Übersichtsplan Aufstellungsbeschluss 3. Anzeigepflicht nach dem NDSchG, Bodenfunde 3. Bei Erdarbeiten können archäologische Funde, wie Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken oder auffälllige Bodenverfärbungen zutage kommen. Bodenfunde sind wichtige Quellen für die Erforschung der Ur- und Frühgeschichte und unterstehen als Bodendenkmale den Schutzbestimmungen des Nds. Denkmalschutzgesetzes, wonach sie meldepflichtig sind. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Hinweise auf Bodenfunde nehmen die Untere Demkmalschutzbehörde, der Landkreis sowie die Ostfriesische Landschaft entgegen. Projektbearbeitung: Dipl. Ing. Ingo Eschen Mitarbeit: J. Hirsch, A. Hinrichs 6. Sonstige Planzeichen 4. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Meldepflicht nach NAbfG Sollten sich bei der Durchführung von Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen bzw. Altstandorte ergeben, ist unverzüglich die untere Abfallbehörde des Landkreises Wittmund zu benachrichtigen. Meldepflichtig sind der Leiter der Arbeiten oder die bauausführende Firma. 5. Sichtdreieck / Sichtfelder Entwurfs- und Verfahrensbetreuung Aurich, den Kampfmittel Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt der Gemeinde oder das Kampfmittelbeseitigungsdezernat in Hannover zu informieren. Errichtung anderer Vorhaben 4. Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens hat in seiner Sitzung am die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der haben vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Esens, den Andere Vorhaben dürfen nur errichtet werden, wenn der Durchführungsvertrag geändert wurde. 6. Spielplatz Für die städtebauliche Beurteilung von Vorhaben im Sinne von 29 BauGB im Zusammenhang mit diesem Bebauungsplan ist die BauNVO 2013 anzuwenden. 2. Innerhalb von einem Jahr Inkrafttreten der Satzung sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden. Katasteramt Wittmund Hinweise Baulinie Mängel der Abwägung Esens, den Esens, den 1. Art der baulichen Nutzung Verletzung von Verfahrens- und Formschriften Innerhalb von einem Jahr Inkrafttreten der Satzung ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften beim Zustandekommen der Satzung nicht geltend gemacht worden. 8. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 80 "Birkenweg/Auricher Straße" der Stadt Esens gem. 12 Abs. 1 BauGB beschlossen. 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan bilden eine zusammengefasste Einheit, die vom Rat der Stadt Esens zu beschließen ist. Esens, den Ausführung der Nebenanlagen gemäß Durchführungsvertrag - Entwurf Stand Maßstab 1 : 500 Planzeichenerklärung: Esens, den 7. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Der Durchführungsvertrag ist Bestandteil der Bauleitplanung. Sollte dieser geändert werden, ist die Zustimmung der Stadt Esens erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Inkrafttreten Plangrundlage Ausführung gem. Stellplatz- und Straßenplan sowie Durchführungsvertrag 6. Nebenanlagen nach 9 (1) Nr. 2 und 4 BauGB in Verbidung mit 14 (1) BauNVO Garagen, Carports und Stellplätze nach 9 (1) Nr. 2 BauGB in Verbindung mit 12 BAuNVO Der Satzungsbeschluss ist gemäß 10 NKomVG am in der im Amtsblatt für den Landkreis örtlichen Presse und am Wittmund bekanntgemacht worden. Die Satzung ist damit am rechtsverbindlich geworden. Firsthöhe MI 1: max. 11,50 m MI 2: max. 9,00 m MI 3: max. 10,00 m Pflanzgebot Je 300 m² Baugrundstücksfläche ist mindestens ein heimischer standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6. Esens, den Grünordnung - landschaftspflegerische Maßnahmen nach 9 (1) Nr. 15 und 20 BauGB 3.1 1A Der Rat der Stadt Esens hat nach Prüfung der Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am beschlossen. Esens, den max. 4,00 m 48 2 Satzungsbeschluss Maßstab 1 : 1000

2 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 80 Birkenweg/Auricher Straße der Stadt Esens Ortsteil Esens Neuaufstellung Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. 12 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a Abs. 1 BauGB Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. 13a Abs. 2 und 3 BauGB M 1:2000

3 Inhalt 1. Grundlagen der Planaufstellung Gesetzliche Grundlagen Anlass und Ziel der Planung Aufstellungsbeschluss Lage, Größe und Topographie des Plangebietes Öffentliche und private Belange Abfallentsorgung Abwasserbeseitigung Gasversorgung Brandschutz Immissionen / Emissionen Natur und Landschaft Oberflächenentwässerung Stromversorgung Trinkwasserversorgung Telekommunikation Verkehrssituation Planungsrechtliche Situation Raumordnung Flächennutzungsplan Planungsrecht Inhalt des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen Sonstige Planzeichen Flächenbilanz Umweltbericht Hinweise Denkmalschutz Altlasten Baugrund Archäologische Bodenfunde Verfahrensvermerke

4 1. Grundlagen der Planaufstellung 1.1. Gesetzliche Grundlagen a) Baugesetzbuch in der zurzeit gültigen Fassung vom 23. September 2004 b) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der zurzeit gültigen Fassung c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (PlanzVO 1990) vom (BGBI. Nr. vom ) d) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung e) Niedersächsische Bauordnung in der zurzeit gültigen Fassung f) Niedersächsisches Naturschutzgesetz in der zurzeit gültigen Fassung 1.2. Anlass und Ziel der Planung Das vorhabenbezogene Plangebiet befindet sich im südlichen Teil der Stadt Esens östlich der Auricher Straße im Birkenweg. Westlich, gegenüber der Auricher Straße, befindet sich das Baustoffzentrum. Südlich vom Plangebiet ist eine Einzelhaus- bzw. Mehrfamilienhausbebauung vorhanden. In der näheren Umgebung des Gebiets befindet sich der Esenser Bahnhof, sowie die Berufsbildende Schule als auch das Internatsgymnasium Esens (NIGE). Auch Verbrauchermärkte wie LIDL und Combi liegen in unmittelbarer Nähe und sind schnell zu Fuß erreichbar. Mit dem Fahrrad benötigt man außerdem circa 3-5 Minuten bis in die Innenstadt Esens. Die Grundschule Esens-Nord, sowie die Real- und Hauptschule sind ebenfalls innerhalb von 10 Minuten mit dem Fahrrad bzw. 5 Minuten mit dem Auto erreichbar. Nahegelegene Bus- und Zugverbindungen ermöglichen einen schnellen Verkehr in die Umgebung und umliegenden Ortschaften. Eine Erschließung des Plangebietes ist südlich über den Birkenweg vorgesehen. Die Planung beabsichtigt Wohnräume für Familien zu schaffen Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 80 Birkenweg / Auricher Straße als Bebauungsplan der Innenstadtentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 3

5 1.4. Lage, Größe und Topographie des Plangebietes Gemarkung: Esens Flur: 14 Flurstück/e: 48 / m² 44 / m² 3031 m² Das Plangebiet umfasst eine Größe von 3031 m² und liegt östlich der Auricher Straße. Die genaue Lage des Geltungsbereiches kann der Planzeichnung entnommen werden. Die Höhenentwicklung innerhalb des Plangebietes weist keine unterschiedliche Topographie auf. LGLN, M1:2000 4

6 2. Öffentliche und private Belange 2.1. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt zentral über den Landkreis Wittmund Abwasserbeseitigung Für die zentrale Abwasserbeseitigung ist der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) zuständig. Das Plangebiet ist an das zentrale Abwassernetz anzuschließen und mit dem OOWV sowie der Stadt Esens abzustimmen Gasversorgung Das Erdgasnetz wird von der EWE AG vorgehalten. Das Plangebiet ist an das Erdgasnetz angeschlossen, dies ist mit der EWE AG abzustimmen Brandschutz Für den öffentlichen Brandschutz notwendige Maßnahmen werden, soweit erforderlich, mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Wittmund und der örtlichen Feuerwehr abgestimmt Immissionen / Emissionen Abwägungsrelevante Immissionen / Emissionen (z.b. Lärm, Staub, Gerüche) gehen von dem Plangebiet nicht aus, können jedoch auf das Plangebiet um die Auricher Straße (L8) einwirken. Eventuelle Anforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sind vor Baubeginn nachzuweisen und zu berücksichtigen Natur und Landschaft Hinterer Grundstücksbereich: Anpflanzung mit hochstämmigen Bäumen gem. Lageplan 5

7 Stadt Esens M 1: Oberflächenentwässerung Für die Oberflächenentwässerung ist die Stadt Esens zuständig. Die Oberflächenentwässerung wird rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittmund abgestimmt. Anforderungen, Berechnungen, etc. der Unteren Wasserbehörde sowie der Stadt Esens sind in der Planung zu berücksichtigen und vor Baubeginn nachzuweisen Stromversorgung Das Stromnetz wird von der EWE Netz GmbH, Netzregion Ostfriesland, vorgehalten. Das Plangebiet ist an das Stromnetz angeschlossen Trinkwasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser erfolgt durch die Stadtwerke Esens. 6

8 2.10. Telekommunikation Über verschiedene Anbieter (EWE, Kabel Deutschland, Telekom) können Telekommunikationsnetze und -dienste in Anspruch genommen werden Verkehrssituation Straßenverkehr Das Plangebiet wird von der Auricher Straße über den Birkenweg erschlossen. Der Anschluss an das regionale bzw. überregionale Straßennetz erfolgt über die Auricher Straße. Zulässige Höchstgeschwindigkeit Das Plangebiet befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Rad- und Fußgängerverkehr Das Plangebiet ist an das örtliche und überörtliche Fuß- und Radwegenetz entlang der Auricher Straße angebunden. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1. Raumordnung Hierfür gilt das Landes-Raumordnungsprogramm für das Land Niedersachsen in der letzten Fassung von Allerdings enthält diese keine Einzelheiten, die für die Planung konkret von Bedeutung sind. Außerdem ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Wittmund von 2006 zu planen und zu bauen. Diese sind folgendermaßen: - Grundzentrum (Ziel) - Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten (Ziel) - Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten (Ziel) - Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung (Ziel) Beschreibend sind keine konkreten Festlegungen bedeutend. Unter Berücksichtigung der Ziele dieser Raumordnung ist die Planung somit raumverträglich Flächennutzungsplan Die für den Flächennutzungsplan zuständige Samtgemeinde Esens verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Der Bebauungsplan ist aus diesem entwickelt. Die Darstellung erfolgt als Mischgebiet. 7

9 3.3. Planungsrecht Grundlage des Planungsrechts ist 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 12 BauGB Abs. 1 und der Vorhaben- und Erschließungsplan bilden eine Einheit. Sie sind vom Rat der Stadt Esens als Satzung zu beschließen. Daneben wird ein Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und der Stadt Esens abgeschlossen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger sowohl zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen als auch zur Übernahme der Kosten von Planung und Erschließung. Dieser Vertrag ist vor dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Esens zu beschließen. 4. Inhalt des Bebauungsplanes 4.1. Art der baulichen Nutzung Für das gesamte Plangebiet wird ein Mischgebiet festgesetzt. Hiermit wird ein Nutzungszusammenhang mit der benachbarten Wohnbebauung gegeben. Von der im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzung gemäß 6 Abs. 2 Nr. 5-8 BauNVO werden die Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten gemäß 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Mit dieser Herausnahme soll eine städtebauliche Fehlentwicklung durch Fremdverkehre zu Lasten der Wohnqualität vermieden werden. Die ausnahmsweise zulässige Nutzung von Vergnügungsstätten gemäß 6 Abs. 3 BauNVO sind gemäß 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um als Hauptnutzung das Wohnen ungestört zu ermöglichen. In dem Plangebiet sollen Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe gem. 6 Abs. 2 Nr. 1-4 zulässig sein Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen Grundflächenzahl (GRZ): 0.65 Geschossflächenzahl (GFZ): 0.45 Zahl der Vollgeschosse: II Firsthöhen: M1: max. 11,50 m M2: max. 9,00 m M3: max. 10,00 m Traufhöhen: M1: max. 8,50 m M2: max. 4,00 m M3: max. 6,00 m 8

10 4.3. Sonstige Planzeichen Bauweise: Sichtdreieck: offen von Sichtfeldern überdeckte Flächen, die von Bebauung und Bewuchs über 0,80 m Höhe, gemessen von der Fahrbahnoberkante, freizuhalten sind 5. Flächenbilanz Mischgebiet m² 6. Umweltbericht Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält keinen Umweltbericht, da es sich um ein beschleunigtes Verfahren nach 13a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 handelt. Nach 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. 7. Hinweise 7.1. Denkmalschutz Gem. 14 Abs. 2 des NDSchG sind Bodenfunde und die Fundstelle bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen, dies wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Denkmale sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Wittmund unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach An- 9

11 zeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet Altlasten Gemäß 4 Abs. 1 des BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Gemäß Abs. 2 sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Sollten Böden verunreinigt sein oder werden, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die eine Ausbreitung der Gefährdung wie z.b. auf Grund- oder Oberflächenwasser verhindern. Die Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde des Landkreises Wittmund ist über den Tatbestand sofort zu informieren. Treten bei den Tiefbauarbeiten Abfälle, Müll, etc. zu Tage, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde des Landkreises Wittmund ist umgehend darüber den Vorfall in Kenntnis zu setzen, diese entscheidet, welche Maßnahmen durchgeführt werden Baugrund Falls örtliche Gegebenheiten oder Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde es erfordern, ist eine Baugrunduntersuchung nach DIN 4020 durchzuführen Archäologische Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. 10

12 8. Verfahrensvermerke Diese hat zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 80 Birkenweg / Auricher Straße in der Zeit vom bis zum gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Nach Prüfung der Anregungen und Bedenken hat der Rat der Stadt Esens in seiner Sitzung am den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung sowie die zugehörige beschlossen. Zuvor hat der Rat der Stadt Esens den Durchführungsvertrag beschlossen. Unterzeichnet: Esens, den gezeichnet gezeichnet Entwurfs- und Verfahrensbetreuung: 11

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