Drucksache Stadt Baden-Baden Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohnen im Aumatt Stand: BEGRÜNDUNG Seite 1 von 7

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1 BEGRÜNDUNG Seite 1 von 7 STADT BADEN-BADEN Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohnen im Aumatt Begründung Stadt Baden-Baden Fachbereich Planen und Bauen Fachgebiet Stadtplanung Gerhardt.stadtplaner.architekten Weinbrennerstraße Karlsruhe mail@gsa-karlsruhe.de

2 BEGRÜNDUNG Seite 2 von 7 1 Planerfordernis / bestehendes Baurecht Die Stadt Baden-Baden steht vor der Aufgabe, adäquate Unterkünfte für den anhaltenden Zustrom an Flüchtlingen zu finden. Insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlich befristeten Nutzung des Vincentiushauses in der Scheibenstraße und der auf 60 Personen begrenzten Unterbringungsmöglichkeit in der Schussbachstraße sind zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten dringend erforderlich. Für die als Unterkünfte benötigten Wohngebäude wurden mehrere Standorte geprüft. Für das Sportgelände südlich der Aumattstraße sprechen folgende Gründe: Der Standort grenzt an bestehende Wohnbebauung an und ist integriert. Der SC Baden-Baden ist bereit, die Flächen verfügbar zu machen. Nicht mehr benötigte Sportflächen werden einer Folgenutzung zugeführt. Auch eine weitergehende Folgenutzung als dauerhafte Wohnsiedlung ist möglich. Im Plangebiet gilt der rechtskräftige, am in Kraft getretene Bebauungsplan Aumatt, der hier Grünflächen mit Zweckbestimmung Sportplatz festsetzt. Somit ist das Vorhaben auf der bestehenden Rechtsgrundlage nicht genehmigungsfähig. Auch die Befreiungstatbestände, die der Gesetzgeber mit der Novellierung des Baugesetzbuches zur Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen hat, greifen hier nicht, weil die geplanten Neubauten einer Nachnutzung als Wohngebäude zum dauerhaften Gebrauch zugeführt werden sollen. Zur Realisierung der Gebäude und Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung dieses Bebauungsplans erforderlich. 2 Lage des Plangebiets Das ca qm große Plangebiet umfasst Teilflächen des Flurstücks Nr. 5612/40. Die Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. Der Geltungsbereich wird im Norden von der Aumattstraße und im Osten von Grünflächen mit Gehölzbestand begrenzt. Im Süden und im Westen grenzen die restlichen Sportflächen des Flurstücks Nr. 5612/40 an den Geltungsbereich an. 3 Örtliche Gegebenheiten Topografisch fällt das Gelände im Plangebiet in nördliche Richtung ab. Für die bisherige Nutzung des Geländes als Parkplatz entlang der Aumattstraße im Norden, aber hauptsächlich als Fußball- Hartplatz ist der ursprüngliche Höhenverlauf des Geländes bereits stark verändert worden, so dass sich ebene Flächen (Parkplatz, Hartplatz) mit topografisch bewegtem Gelände (Böschungen) abwechseln. Die Spielfeldränder und der Lärmschutzwall sind mit Bäumen bewachsen. In Abstimmung mit artenschutzrechtlichen Vorgaben, den Belangen der Umwelt und der geplanten Gestaltung des Areals werden die bestehenden Bäume im Osten der ehemaligen Sportfläche gesichert. Der Gehölzbestand an den nicht überplanten ehemaligen Spielfeldrändern und im Bereich des Lärmschutzwalls in Richtung der bestehender Wohnbebauung bleiben unverändert. Auf den Flächen im Geltungsbereich gibt es keinen Gebäudebestand. Nördlich der Aumattstraße stehen zwei Sporthallen. Die Wohnbebauung östlich des Plangebiets besteht aus Flachdach- Mehrfamilienhäusern mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss. Im weiteren Umfeld befindet sich nördlich der Sporthallen das Aumattstadion und die B 500, südlich der verbleibenden Sportflächen eine Kleingartenanlage und westlich ein gewerblicher Wäschereibetrieb. 4 Planungsziel / Vorhabenbezogener Bebauungsplan Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für die Umsetzung der geplanten Wohngebäude die planungsrechtlichen Voraussetzungen über einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VbB) gem. 12 BauGB zu schaffen. Ein entsprechender Antrag wurde seitens der Gesellschaft für Stadterneuerung und Stadtentwicklung Baden-Baden mbh (GSE) als Vorhabenträger gestellt. Der Aufstellungsbeschluss ist vom Gemeinderat gefasst worden. Die Stadt Baden-Baden kann davon ausgehen, dass der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, das anstehende Vorhaben und die dafür erforderlichen Erschließungsmaßnahmen zu verwirklichen; näheres regelt ein vor Satzungsbeschluss abzuschließender Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger. Die Projektpläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) werden dem Durchführungsvertrag als Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) beigefügt.

3 BEGRÜNDUNG Seite 3 von 7 5 Vorhaben Das Vorhaben ist ein Beitrag zur Bedarfsdeckung an preiswerten Mietwohnungen, mit einer Erstnutzung als Unterkunft für Flüchtlinge. Die Grundrisse sind so konzipiert, dass sie sowohl als reguläre Wohnungen als auch für Wohngruppen von Flüchtlingen geeignet sind. Durch die statische Konzeption der Gebäude können die Grundrisse zudem durch Anpassen der nichttragenden Wände zwischen den Wohnräumen an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden. Das Vorhaben besteht aus zwei Doppelhäusern. Die Gebäude sind in Anlehnung an die umgebende Bestandsbebauung mit 3 Vollgeschossen und Flachdach geplant. Die notwendigen, den Wohneinheiten (WE) zugeordneten Stellplätze (1 Stellplatz / WE) sind entlang der geplanten Erschließungsstraße angeordnet. Insgesamt sind 42 WE geplant. Die Stellplätze werden von schattenspendenden Straßenbäumen übergrünt. Im Bauantragsverfahren ist je Wohnungseinheit ein privater Spielplatz nachzuweisen. An Stelle eines kleinen privaten Spielplatzes kann im wohnungsnahen Bereich der Spielplatz am Aumattstadion weiter ertüchtigt und angerechnet werden. Erschließung Das Plangebiet wird von der Aumattstraße aus erschlossen. Die nach Süden verlaufende Planstraße erschließt auf jeder Seite ein Doppelhaus. Die PKW-Stellplätze sind direkt an der Straße angeordnet. Die Gehwege verlaufen auf den privaten Baugrundstücken, so dass Ein- und Ausparkvorgänge ohne Gefährdung der Passanten möglich sind. Entlang der Aumattstraße ist der Ausbau bestehender öffentliche Parkplätze geplant. Die durch die Planung zu erwartenden Tagesverkehrsmengen und Verkehrsbelastungen in den Spitzenstunden wurden gutachterlich untersucht und als gering bis sehr gering eingestuft. Sowohl für die Zeit als Unterkunft für Asylbewerber als auch für die anschließende Zeit mit dauerhafter Wohnnutzung ist von keinen Auswirkungen auf den Verkehrsablauf entlang der Aumattstraße oder die maßgebenden Knotenpunkte auszugehen (BS Ingenieure, Ludwigsburg, Mai 2015). Gestaltung Die Baukörper mit Flachdach knüpfen gestalterisch an die östlich gelegene, bestehende Wohnbebauung mit Mehrfamilienhäusern an und werden in ein weitgehend eingegrüntes Umfeld platziert. Durch die geplanten Split-Level sind die Gebäude in der Höhe gestaffelt und fügen sich in die Topographie ein. Die Freiflächen um die Gebäude sind in Teilbereichen neu zu modellieren. 6 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung erfolgt über Anschluss an die vorhandenen Netze. 7 Bebauungsplan der Innenentwicklung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll im Verfahren gem. 13a BauGB aufgestellt werden. Das Verfahren kann für Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung, Wieder- Nutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen. Diese Bebauungspläne unterliegen keiner förmlichen Umweltprüfung. Im vorliegenden Fall kann das Verfahren nach 13a BauGB angewendet werden, weil folgende Voraussetzungen vorliegen: Es handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung Die Grundflächen liegen deutlich unter dem gesetzlichen Schwellenwert von qm. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des 1 (6) Nr. 7b BauGB Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, sind nicht geplant. 8 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Grünfläche mit sportlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen dargestellt. Der Bebauungsplan Wohnen im Aumatt sieht in seinem Geltungsbereich als Nutzungsart Wohnen gemäß Anlage 2 Ziffer 2.0 vor, was nicht den Zielen des Flächennutzungsplans entspricht. Der FNP ist zu berichtigen ( 13a BauGB).

4 BEGRÜNDUNG Seite 4 von 7 9 Regionalplan Das Plangebiet liegt gem. Regionalplan in einem regionalen Grünzug. Landschaftsschutzgebiete und FFH-Gebiete werden nicht berührt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde das Benehmen mit dem Regionalverband bezüglich des Umgangs mit dem regionalen Grünzug hergestellt. Nach mündlicher Absprache mit der Verwaltung und dem Regionalverband können die Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in den regionalen Grünzug zurückgestellt werden, da die Fläche des Geltungsbereichs des B-Plans unter einem Hektar liegt, die vorhandene Grünstruktur gewahrt bleibt und die geplante Bebauung in ihrer Kubatur sich in die unmittelbar östlich angrenzende Bestandsbebauung einfügt. 10 Artenschutz Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Belange ist eine Ersteinschätzung erstellt worden (Jochen Lehmann, Bühlertal, September 2015). Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die in Baden-Württemberg vorkommenden Anhang IV-Arten wurden hinsichtlich potentieller Vorkommen im Vorhabensbereich abgeprüft. Eine Begehung am 30. April 2015 zur artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung ergab Hinweise auf Vorkommen der Zauneidechse im Bereich von Randstreifen, Säumen und Brombeergestrüppen im Bereich des Plangebiets. Um eine mögliche Betroffenheit zu verifizieren, werden weitere Untersuchungen empfohlen. Bei allen anderen nach Anhang IV geschützten Arten sind keine Verbotstatbestände des 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-4 zu erwarten. Bei den europäischen Vogelarten werden überwiegend gewöhnliche und weit verbreitete Arten erwartet. Diese Arten können im Gebiet brüten bzw. können im Verlauf des Jahres Nester in den Gehölzen anlegen. Bei Einhaltung der empfohlenen Rodungszeiten der Gehölze (Oktober bis Februar) werden für die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten keine Verbotstatbestände des 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-3 ausgelöst. In Baden-Württemberg vorkommende Anhang IV-Arten, insbesondere die Zauneidechse, wurde gemäß der Empfehlung aus der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung vertiefend untersucht. Da keine Zauneidechsen festgestellt werden konnten, kommt die Faunistische Bestandserfassungen und der Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (LEHMANN, Juni 2015) zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der empfohlenen Rodungszeiten der Gehölze zwischen Oktober und Februar keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Abs. 1 bis 4 für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten sowie für die nach Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten ausgelöst werden. Die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wurden nach Abwägung in den Bebauungsplan übernommen. 11 Klimaschutz Zur Klärung von Belangen des Klimaschutzes wurde ein Gutachten (Ökoplana, Mannheim, Juni 2015) erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die Ergebnisse der Modellrechnungen für diese Situation zeigen, dass mit den Westwinden Kaltluft aus den Freiflächen im Planungsumfeld in die Wohnbebauung Oosscheuern verfrachtet wird und dort die nächtliche Abkühlung intensiviert. Bei Realisierung der vorgelegten Entwurfsplanung steigt die bodennahe Lufttemperatur am Planungsstandort um ca C an. Die resultierende Warmluftfahne wirkt über die östlich angrenzende Hangwiese bis zur Wohnbebauung Aumattstraße (Flurstück-Nr. 5616, 5616/7 Aumattstraße 17, 19, 27, 29 und 31). Die resultierende kleinräumige Temperaturzunahme (ca. 0.2 ha) gegenüber dem Ist-Zustand bleibt jedoch auf ca C begrenzt. Damit wird das ortstypische Temperaturniveau in Oosscheuern auch unter Berücksichtigung eines Worst-Case-Szenarios nicht überschritten. Die bioklimatische Lagegunst bleibt gesichert. Eine unzumutbare thermische Zusatzbelastung tritt nicht auf. Auch die Beeinträchtigung der südlichen Hangabwinde in das Oostal ist gering und überschreitet nicht den in der VDI-Richtlinie verankerten Richtwert für eine gravierende Beeinträchtigung von Kaltluftströmungen.

5 BEGRÜNDUNG Seite 5 von 7 Aus klimaökologischer Sicht kann somit der Planungsentwurf in vorgelegter Form unterstützt werden. In einer Stellungnahme (Ökoplana, Mannheim, Oktober 2015) werden die zwischenzeitlich erfolgten Planänderungen hinsichtlich ihrer klimaökologischen Auswirkungen beurteilt: Gegenüber der Ursprungsplanung sind keine relevanten strömungsdynamischen und bioklimatischen/thermischen Zusatzbelastungen zu erwarten. 12 Immissionsschutz Zur Klärung der immissionsschutzrechtlichen Belange ist eine schalltechnische Untersuchung (BS-Ingenieure, Ludwigsburg, Oktober 2015) erstellt worden. Betrachtet wurde der auf das Gebiet einwirkende Straßenverkehrslärm (B 500), der Sportanlagenlärm (Stadion) und der Gewerbelärm (Wäscherei). Die Abschätzung kommt zu folgenden Ergebnissen: Straßenverkehrslärm Die Orientierungswerte nach DIN werden durch Straßenverkehrsgeräusche um bis zu 2 db(a) in den Zeitbereichen tags (06.00 bis Uhr) und nachts (22.00 bis Uhr) überschritten. Es sind daher [grundsätzlich] Schallschutzmaßnahmen zu prüfen. [ ] Dies geschieht durch die Ausweisung von Lärmpegelbereichen nach DIN Die Berechnungen haben ergeben, dass vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss ausschließlich Lärmpegelbereich II auftritt. Ein Nachweis der Luftschalldämmung ist nach DIN 4109 erst ab LPB III durchzuführen. Schallschutzmaßnahmen sind deshalb nicht erforderlich. Sportanlagenlärm Die maßgebenden Schallimmissionen aus dem Aumattstadion ergeben sich durch Fußballtraining Werktags abends sowie durch Fußballspiele am Sonntag. Hier ist nicht auszuschließen, dass die Lautsprecheranlage eingesetzt wird. Die Beurteilung der Immissionen nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV kommt zu dem Ergebnis, dass die schalltechnischen Anforderungen sicher eingehalten werden. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Gewerbelärm- Wäscherei Für die Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Geräusche wurden die erforderlichen Daten bei der westlich des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 100 m angrenzenden Wäscherei erhoben. Im Zeitbereich tags (06.00 bis Uhr) wird der Immissionsrichtwert nach TA Lärm von 55 db(a) an der geplanten Bebauung deutlich unterschritten. Die im Zeitbereich nachts (22.00 bis Uhr) zu beurteilende lauteste Nachtstunde ergibt sich für die Zeit von bis Uhr. Der sich durch abfahrende LKW an der geplanten Bebauung ergebende Beurteilungspegel beträgt maximal 39 db(a). Der Immissionsrichtwert von 40 db(a) wird damit unterschritten. Die schalltechnischen Anforderungen nach TA Lärm werden erfüllt. Durch die Standortwahl wirkt sich die Außengastronomie am Aumattstadion nicht störend auf die geplante Wohnbebauung aus. Wärme- und Wasserdampfemissionen der Wäscherei Um sicher zu sein, dass vom Betrieb der benachbarten Wäscherei keine unzumutbaren Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung ausgehen, wurde eine Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des vom Wäschereibetrieb emittierten Wasserdampfes und der Wärme erstellt (Müller- BBM GmbH, Linsengericht, Oktober 2015). Das Gutachten zu folgendem Ergebnis: Die Verträglichkeit der vorgesehenen Wohnnutzung im Geltungsbereich des VEP mit der am Standort existierenden Wäscherei ist im Hinblick auf die Wirkpfade Wasserdampf- und Wärme emissionen/ímmissionen aus gutachterlicher Sicht gegeben. 13 Hochwasserschutz Gemäß Hochwassergefahrenkarte Baden-Württemberg besteht kein Gefahrenpotenzial.

6 BEGRÜNDUNG Seite 6 von 7 14 Planungsrechtliche Festsetzungen (Teil A) 14.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von 9(2) i.v.m. 12(3a) BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag unter Bezug auf den zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) verpflichtet hat. Der VEP (das sind die Projektpläne mit Grundrissen, Ansichten und Schnitten) wird dem vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrag beigefügt und Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Änderung des Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Gemeinderat möglich Art der baulichen Nutzung Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind ausschließlich zulässig: Wohngebäude, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach 9 und nach der auf Grund von 9a erlassenen Verordnung gebunden. Deshalb sind nur die geplanten Wohngebäude und die mit der geplanten Flüchtlingsunterkunft / Wohnnutzung und der angrenzenden bestehenden Wohnnutzung verträglichen Nutzungen zulässig. Die über die Wohnfunktion hinausgehenden zulässigen Nutzungen tragen auch denkbaren Übergangs- oder Nachnutzungsszenarien zugunsten einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung Rechnung Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die im zeichnerischen Teil festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ, die maximale Anzahl an Vollgeschossen, Bezugshöhe BZH und maximal zulässige Wandhöhe WH. Die festgesetzte GRZ ermöglicht die geplanten Gebäude auf den dafür vorgesehenen Grundstücken. Mit dieser Maßgabe können sowohl das Bauprojekt als auch die Außenanlagen in ihrer geplanten Form umgesetzt werden. Die GRZ entspricht mit 0,4 dem in der BauNVO für allgemeine Wohngebiete höchstens vorgesehenen Wert. Der Grünflächenanteil, teilweise mit Baumbestand, wird durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans gesichert. Die Bezugshöhe (BZH) zur Ermittlung der maximal zulässigen Gebäudehöhe wird im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Normalnull (NN) festgesetzt. Geringfügige Abweichungen von der festgesetzten Höhe (+/- 0,20 m) sind zulässig. Die Gebäudehöhe (GH) ist das Maß zwischen BZH und höchstgelegenem Punkt der Dachhaut. Das Festsetzen einer Geschossflächenzahl GFZ ist nicht erforderlich, da das Maß der baulichen Nutzung durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ), die Anzahl an Vollgeschossen und die maximal zulässige Wandhöhe WH ausreichend definiert ist. Die geplante Bebauung wird allerdings den in der BauNVO für allgemeine Wohngebiete höchstens vorgesehenen Wert für die Geschossflächenzahl GFZ von 1,2 einhalten Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Das Vorhaben ist im Rahmen der offenen Bauweise und der im zeichnerischen Teil durch Bau grenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen umsetzbar Nebenanlagen Mit Blick auf die den geplanten Gebäuden zugeordneten Freiflächen sind bauliche Anlagen und Nebenanlagen - mit Ausnahme von erforderlichen Zufahrten, Zugängen, private Stellplätze und Einfriedungen - nur innerhalb überbaubarer Flächen und Flächen für Nebenanlagen zulässig. Nur die Nebenanlagen zur Ver- oder Entsorgung des Gebiets gem. 14 Abs. 2 BauNVO sind mit Blick auf ggfls. noch nicht absehbare Erfordernisse im gesamten Grundstücksbereich zulässig Garagen / Carports und Stellplätze Zur Sicherung angemessener Freiflächen sind Garagen / Carports im Plangebiet unzulässig. Um die erforderliche Anzahl an Stellplätzen nachweisen zu können und um die Verkehrssicherheit im Gebiet zu erhöhen, sind KFZ- Stellplätze nur innerhalb der im zeichnerischen Teil entsprechend

7 BEGRÜNDUNG Seite 7 von 7 festgesetzten Flächen zulässig. Fahrrad-Stellplätze sind innerhalb und außerhalb überbaubarer Flächen zulässig Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die Festsetzungen sichern die notwendigen artenschutzrechtlichen Maßnahmen Grünordnung Die Festsetzungen sichern die geplante grünordnerische Konzeption. 15 Örtliche Bauvorschriften (Teil B) 15.1 Dächer Als Hauptdächer sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis inkl. 5 zulässig. Für Dächer von Nebenanlagen und untergeordneten Bauteilen sind auch andere Dachformen und Dachneigungen bis inkl. 30 zulässig. Als Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas und Rückhaltung / Verdunstung des unverschmutzt anfallenden Niederschlagswassers sind die Dachflächen von Wohngebäuden zu mindestens 30% extensiv zu begrünen. Zur Gewinnung von Solarenergie können maximal 70% der Dachfläche genutzt werden Dachdeckung Zur Schonung des Grundwassers sind Metalldachdeckungen nur zulässig, wenn keine Metall- Verunreinigungen aus der Dachdeckung in den Untergrund gelangen Müllbehälterstandorte Freistehende Müllbehälter sind aus gestalterischen Gründen und zugunsten der Qualität des öffentlichen Raumes dauerhaft gegenüber dem Straßenraum und anderen öffentlichen Räumen abzuschirmen. Zudem sind sie gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen, um Geruchsbelästigungen auszuschließen. Die Anlagen zur Abschirmung sind sofern es sich bei diesen nicht bereits um Gehölze (Hecken) handelt mit Kletterpflanzen oder Spalierbäumen zu begrünen Hinweisschilder und Werbeanlagen Werbeanlagen werden im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht für erforderlich gehalten und auch mit Blick auf die Umgebung ausgeschlossen. Hinweisschilder zur Orientierung sind zulässig Einfriedungen und Stützmauern Aufgrund der besonderen Lage des Plangebiets an der Schnittstelle zu Grünflächen werden die Einfriedungen reglementiert und sind nur als geschnittene Hecken, freie Gehölzpflanzungen oder als hinterpflanzte Metall- oder Holzzäune bis zu einer Gesamthöhe von max. 2,00 m zulässig Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke Zur Sicherung eines hochwertigen Grün- und Freiraumes sind die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Baden-Baden, den Hirth Erster Bürgermeister

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