Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
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- Eugen Koenig
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1 Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom Entwurf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni Ingress gestützt auf die Artikel 81, 87, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung 3 Ersatz eines Ausdrucks: 1 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Energie» ersetzt durch «BFE». 2 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK». betrifft nur den italienischen Text: In den Artikeln 20, 27, 32, 34 und Fussnote 43 wird der Ausdruck «possessore» ersetzt durch «gestore». Art. 3 bis 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat). 2 Der Bund erhebt von den Netzbetreibern angemessene Gebühren für erhebliche Leistungen, welche die Kantone gemäss den Leistungsvereinbarungen nach Artikel 9f Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes 4 erbringen. 3 Der Bundesrat regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a. das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; AS SR SR SR
2 Energie c. die Haftung im Falle einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; d. die Verjährung von Gebührenforderungen. 4 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. 5 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz 5 Vorbehalten bleibt die Klage nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Art. 15b 1 Eine neue Leitung des Übertragungsnetzes auf der Spannung 220 kv und höher kann als Freileitung oder Erdkabel erstellt werden. 2 Die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 kann auf Antrag des Betreibers des Übertragungsnetzes anordnen, dass die gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung vorzunehmenden Ersatzmassnahmen im Verteilnetz innerhalb des betreffenden Planungsgebietes ausgeführt werden. 3 Die betroffenen Betreiber von Verteilnetzen führen die Ersatzmassnahmen aus; sie werden dafür vom Übertragungsnetzbetreiber voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 15c 1 Eine Leitung des Verteilnetzes, die neu erstellt, ersetzt, erneuert oder ausgebaut wird, ist als Erdkabel auszuführen, sofern dies technisch möglich ist und die durch die Erdverkabelung entstehenden Kosten im Vergleich zur Erstellung einer neuen beziehungsweise Veränderung einer bestehenden Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen. 2 Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3.0. Der Bundesrat legt den Mehrkostenfaktor fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie namentlich die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte, die Entwicklung der Technologien und die Kosten für die Erdverkabelung. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch bei einer Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden muss, wenn damit eine erhebliche Entlastung des unmittelbar betroffenen Gebiets erzielt werden kann. 5 SR
3 Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen 4 Er kann vorsehen, dass trotz Einhaltung oder Unterschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig auf eine Erdverkabelung verzichtet werden kann, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen. Art. 15d 1 Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse. 2 Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht. 3 Der Bundesrat kann einzelnen Anlagen von Verteilnetzen mit hoher Spannung ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit von einzelnen Landesteilen oder von national bedeutenden Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen anschliessen, die ihrerseits von nationalem Interesse sind. 4 Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage nach Absatz 2 oder 3 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als grundsätzlich gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Bei einem Objekt in einem Inventar nach Artikel 5 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden. Gliederungstitel vor Art. 15e IIIa. Sachplanverfahren Art. 15e 1 Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni festgesetzt werden. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht. Art. 15f 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss. 2 Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen. 3 Der Sachplan ist in der Regel innert zwei Jahren zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest. 6 SR SR 700 3
4 Energie Art. 15g 1 Das BFE leitet das Sachplanverfahren. 2 Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein. Art. 15h 1 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass mehrere Korridorvarianten ausgearbeitet werden können. 2 Der Bundesrat setzt das Planungsgebiet fest. 3 Er regelt, in welchen Fällen auf die Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet werden kann. Art. 15i 1 Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein. 2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie. 3 Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie. 4 Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen. Art. 15j Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungsgebieten gemäss Artikel 15h Absatz 2 und Planungskorridoren gemäss Artikel 15i Absatz 3 in untergeordneten Fällen an das UVEK übertragen (Art. 15h und Art. 15i Abs. 3). Gliederungsartikel vor Art. 16 IIIb. Plangenehmigungsverfahren Art. 16 Abs. 5 5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden. 4
5 Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen Art. 16g Abs. 2 2 Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG 8 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein. Art. 17a 1 Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen. 2 Die verwaltungsexternen Personen können alle verfahrensleitenden Anordnungen treffen, soweit diese nicht selbständig anfechtbar sind. Gliederungstitel vor Art. 18 IIIc. Projektierungszonen und Baulinien Art Das BFE kann auf Antrag der Unternehmung für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Starkstromanlagen freizuhalten. 2 Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer wird von den Kantonen durchgeführt. 3 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 18a 18d einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer IV Art. 18a 1 Die Projektierungszonen können für eine Dauer von längstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das BFE hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag der Unternehmung, des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Starkstromanlage nicht ausgeführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 8 SR 451 5
6 Energie Art. 18b 1 Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Unternehmung Baulinien zur Sicherung von Starkstromanlagen oder zur Sicherstellung eines allfälligen Ausbaus oder einer Erneuerung festlegen. 2 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 3 Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne weiteres dahin. 4 Ist für eine dahingefallene Baulinie eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Art. 18c 1 In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. 2 Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise zu weitergehenden Vorkehren seine Zustimmung erteilen, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 3 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen und innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Handlungen vornehmen. Artikel 15 EntG 9 gilt sinngemäss. Art. 18d 1 Führt die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleich kommt, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist die Unternehmung. 3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Unternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln EntG 10 vorzugehen. 4 Es werden nur angemeldete Ansprüche behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen. 9 SR SR 711 6
7 Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird. Art. 26a einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer V Art. 26a 1 Die Betriebsinhaber dokumentieren ihre elektrischen Anlagen in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu. 2 Das BFE erstellt eine Gesamtsicht und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung. 3 Es kann den Umfang und die Anforderungen an die Dokumentation der zu erhebenden Daten bestimmen. Art. 55 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 bis 1 Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch 11 eine schwere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: a. als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist; 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe eine Busse bis zu Franken. 2bis Fällt eine Busse von höchstens Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März über das Verwaltungsstrafrecht strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilen. 2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März Ersatz von Ausdrücken In Artikel 21 Absatz 3 wird «Bundesamt für Energie (Bundesamt)» ersetzt durch «BFE»; in den Artikeln 25 Absatz 2, 27 Absatz 1, 28, 29 Absatz 3 und 30 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BFE». Art. 8 Abs. 2 2 Aufgehoben 11 SR SR SR
8 Energie Gliederungstitel nach Art Abschnitt: Netzentwicklung Art. 9a Szenariorahmen 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) erstellt basierend auf den energiepolitischen Zielen des Bundes, den gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten sowie unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung. Dabei zieht es die Kantone, die nationale Netzgesellschaft, die übrigen Netzbetreiber, und weitere Betroffene angemessen mit ein. Diese stellen dem BFE die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. 2 Im Szenariorahmen sind mindestens drei Szenarien abzubilden, die für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren über alle Netzebenen die Bandbreite wahrscheinlicher energiewirtschaftlicher Entwicklungen aufzeigen. Gestützt auf das wahrscheinlichste der Szenarien ist mindestens ein Szenario für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren zu entwickeln. 3 Der Szenariorahmen ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. 4 Er muss alle fünf Jahre überprüft und nachgeführt werden. Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Entwicklungen anordnen, dass eine vorgezogene Nachführung des Szenariorahmens vorgenommen wird. 5 Der Szenariorahmen ist für Behörden verbindlich. Art. 9b Mehrjahrespläne 1 Die Netzbetreiber erstellen basierend auf dem Szenariorahmen und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf zehn Jahre ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan) und legen diesen innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor. 2 Der Mehrjahresplan enthält folgende Angaben: a. Er beschreibt die vorgesehenen Projekte und legt dar, inwiefern sie wirksam und angemessen sind. b. Er weist aus, welche Netzausbaumassnahmen über die entsprechenden zehn Jahre hinaus vorgesehen sind. 3 Der Bundesrat bestimmt, welche weiteren Angaben der Mehrjahresplan enthalten muss. Er kann für Betreiber von Verteilnetzen Ausnahmen von der Pflicht zum Vorlegen eines Mehrjahresplanes vorsehen. 4 Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht die von der ElCom geprüften Mehrjahrespläne. Sie werden nur soweit veröffentlicht, als: a. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet wird; 8
9 Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen Art. 9c b. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht beeinträchtigt werden; c. keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden. Festlegung Einspeisepunkt 1 Die Netzbetreiber legen die Einspeisepunkte für neue Produktionsanlagen auf der Basis von gesicherten Planungsdaten zur zukünftigen Entwicklung von Produktion und Verbrauch fest. 2 In der Regel ist derjenige Punkt auf dem bestehenden oder zukünftigen Netz als Einspeisepunkt festzulegen, welcher den technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschluss ermöglicht. Art. 9d Grundsätze für die Netzplanung 1 Jeder Netzbetreiber legt die Grundsätze, die er bei der Netzplanung anwendet, fest und veröffentlicht diese Grundsätze. 2 Bei der Festlegung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes nicht durch eine Optimierung oder Verstärkung erreicht werden kann. 3 Die ElCom kann Minimalanforderungen festlegen und Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung gemäss Absatz 1 vorsehen. Art. 9e Koordination der Planung 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Planung. 2 Die nationale Netzgesellschaft koordiniert die Planung des Übertragungsnetzes und die damit zusammenhängende Bedarfsermittlung mit der Planung der Betreiber der Übertragungsnetze der Nachbarstaaten und mit der Planung der Betreiber der schweizerischen Verteilnetze mit hoher Spannung. Sie zieht die Kantone und weitere Betroffene angemessen mit ein. 3 Die übrigen Netzbetreiber stellen der nationalen Netzgesellschaft die für die Koordination der Planung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. 4 Sie ziehen die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen angemessen in die Planung mit ein. Art. 9f Öffentlichkeitsarbeit 1 Das BFE informiert die Öffentlichkeit über die wichtigen Aspekte der Netzentwicklung und die Möglichkeiten zur Mitwirkung im Verfahren. 2 Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über die wichtigen regionalen Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet; hierzu kann der Bund mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. 9
10 Energie Art. 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 bis 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Die Betriebs- und Kapitalkosten gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher gelten stets als anrechenbare Kosten. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn. 2 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze respektive der intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: a. die Kosten für Systemdienstleistungen; b. die Kosten für den Unterhalt der Netze; c. die Entgelte an Gemeinwesen und Dritte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; d. die projektspezifischen Kosten für Informationsmassnahmen der Unternehmen und die von den Netzbetreibern entrichteten Gebühren nach Artikel 3 bis Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes Dazu zählen insbesondere auch die Kosten von Vorsorge-, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und die Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: a. die kalkulatorischen Abschreibungen; b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. 3 bis Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten im Einzelnen. Art. 20 Abs. 2 Bst. d-h 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. 2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: d. Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur effizienten Handhabung von Engpässen. e. Sie stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. f. Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. 14 SR
11 Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen g. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. h. Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9f notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. Art. 22 Abs. 2 bis 2bis Die ElCom prüft die von den Netzbetreibern vorgelegten Mehrjahrespläne; sie teilt diesen das Ergebnis der Prüfung in einer Frist von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat,. Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat,.. Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz 11
12 12 Energie
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