VERTRAG. Für Leistungen bei der Tragwerksplanung. am Objekt: LIEGENSCHAFT Nr.: CONJECT-NUMMER. Zwischen dem

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1 VERTRAG Für Leistungen bei der Tragwerksplanung am Objekt: LIEGENSCHAFT Nr.: CONJECT-NUMMER Zwischen dem Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) vertreten durch die Berliner Immobilienmanagement GmbH Keibelstraße Berlin - nachstehend AG genannt - und FIRMA NAME STRASSE PLZ ORT - nachstehend AN genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Gegenstand des Vertrages Für das Projekt: GENAUE BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS ERGÄNZENDE BESCHREIBUNG ZUM BAUVORHABEN überträgt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) die nachfolgend spezifizierten ART DER LEISTUNGEN 2. Vertragsgrundlagen 2.1 Grundlagen dieses Vertrages sind: 1) dieser Vertrag, 2) Allgemeine Vertragsbedingungen AVB (Anlage 1), 3) Vergütungsvereinbarung (Anlage NUMMER), 4) die HOAI, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird, 5) die Kostenschätzung des AN vom: (Anlage NUMMER), 6) der Terminplan vom (Anlage NUMMER), 7) Budgetaufstellung des AG vom (Anlage NUMMER), 8) Projekthandbuch (Anlage NUMMER) einzusehen unter Statikervertrag SILB [AN] Seite 1 von 12

2 2.2 Vertragsgrundlagen, die bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht oder nicht in endgültiger Fassung vorlagen, werden Vertragsbestandteil, sobald sie vorliegen und dem AN vom AG unter ausdrücklicher Bezeichnung als Vertragsgrundlage übergeben werden, wenn und soweit der AN nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang widerspricht. 2.3 Die Vertragsgrundlagen ergänzen einander. Soweit innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen oder zwischen verschiedenen Vertragsgrundlagen Widersprüche bestehen, so ist Inhalt und Umfang der vom AN geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt, dass Bestimmungen dieses Vertragsschreibens im Zweifel Vorrang vor Regelungen in sonstigen Vertragsgrundlagen haben. Texte und Zeichnungen in den Vertragsgrundlagen ergänzen sich; soweit sich textliche und zeichnerische Darstellungen widersprechen, haben im Zweifel zeichnerische Darstellungen den Vorrang. Bei fortzuschreibenden Vertragsgrundlagen gilt im Zweifel die jeweils jüngste Fassung. 2.4 Der AN erklärt, dass er sich über das Vorhaben, den Vertragsgegenstand, die Vertragsgrundlagen, sowie die örtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten umfassend und ausreichend informiert hat. Er hat die vorliegenden Vertragsgrundlagen vor Abschluss dieses Vertrages umfassend auf Funktionalität, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Richtigkeit überprüft. 3. Werkleistung 3.1. Der AG ist berechtigt, den AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrages mit der Erbringung der nachfolgend aufgeführten Werkleistungen ganz oder teilweise, auch zeitlich gestaffelt, zu beauftragen (Option zugunsten des AG): Grundlagenermittlung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen eine komplette Grundlagenermittlung für die Tragwerksplanung herzustellen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.1 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Vorplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen eine komplette Vorplanung für die Tragwerksplanung herzustellen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.2 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Entwurfsplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen eine Entwurfsplanung für eine voll funktionsfähige, mängelfreie, betriebsbereite sowie wirtschaftlich und technisch optimierte Tragwerksplanung zu erstellen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.3 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Genehmigungsplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen sämtliche Ingenieurleistungen aus dem Bereich der Tragwerksplanung auszuführen, die zur Erlangung der ggf. notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen für die Herstellung und den Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlich sind. Die Genehmigungen und Zustimmungen dürfen nicht mit Auflagen oder Nebenbestimmungen versehen sein, die die Durchführung und den Erfolg des Bauvorhabens bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mehr als unerheblich beeinträchtigen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.4 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Ausführungsplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen alle Ingenieurleistungen aus dem Bereich der Tragwerksplanung zur Herstellung einer ausführungsreifen Planung des Vertragsgegenstandes zu erbringen, soweit diese Leistungen zur kompletten, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrah- Statikervertrag SILB [AN] Seite 2 von 12

3 men erforderlich sind. Der AN wird insbesondere alle zur Herstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Unterlagen und Planungen aus dem Bereich der Tragwerksplanung liefern. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.5 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Vorbereitung der Vergabe: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen alle Ingenieurleistungen aus dem Bereich der Tragwerksplanung zur Vorbereitung der Vergabe derjenigen Bauleistungen und Fachplanungsleistungen auszuführen, die im Bereich der Tragwerksplanung für die komplette, funktionsfähige, betriebsbereite, mängelfreie und fristgerechte Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für das Tragwerk mit Vergabekriterien und Bewertungssystematik. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.6 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Mitwirkung bei der Vergabe: Der AN verpflichtet sich, bei Beauftragung der Besonderen Leistungen dieser Leistungsphase, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen alle Ingenieurleistungen zur Vergabe derjenigen Bauleistungen und Fachplanungsleistungen auszuführen, die aus dem Bereich der Tragwerksplanung zur kompletten, schlüsselfertigen, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.7 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase 7. Es wird ferner vorausgesetzt, dass der AN die Möglichkeit hat das Leistungsverzeichnis (LV) einschließlich der notwendigen Vorbemerkungen zum LV - nach Freigabe durch den AG - einer elektronischen Vergabeplattform zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung und Abbildung des LV im GAEB Format (Fassung nach Vorgabe des AG) Objektüberwachung (Bauüberwachung): Der AN verpflichtet sich, bei Beauftragung der Besonderen Leistungen dieser Leistungsphase, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen, sämtliche Ingenieurleistungen im Rahmen der Bauleitung, Objektüberwachung und Qualitätskontrolle auszuführen, die zur kompletten, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.8 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Objektbetreuung und Dokumentation: Der AN verpflichtet sich, bei Beauftragung der Besonderen Leistungen dieser Leistungsphase, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen sämtliche Ingenieurleistungen aus dem Bereich der Tragwerksplanung zu erbringen, die zur Feststellung, Sicherung, Geltendmachung, Abwicklung und Durchsetzung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers hinsichtlich des Vertragsgegenstandes erforderlich sind. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.9 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen die in Ziffer 4.10 dieses Vertrages bezeichneten Besonderen Leistungen zu erbringen Der AG beauftragt den AN zunächst mit der Erbringung folgender Leistungen nach Ziffer 3.1 dieses Vertrages: BEZEICHNUNG DER BEAUFTRAGTEN LEISTUNGEN GEM. ZIFFER BIS Statikervertrag SILB [AN] Seite 3 von 12

4 3.3. Die eventuelle Beauftragung weiterer Leistungen nach Ziffer 3.1 dieses Vertrages erfolgt durch einseitige, schriftliche Erklärung des AG Der AG behält sich vor, die weitere Beauftragung von Leistungen nach Ziffer 3.1, 3.3 auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand im Sinne von 8 Abs. 1 Satz 2 HO- AI entsteht durch die stufenweise Beauftragung nicht Die Option des AG zur jeweiligen Beauftragung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 3.1, 3.3 erlischt, wenn und soweit der AG diese Option nicht innerhalb von 2 Monaten nach Abnahme der jeweils zuvor beauftragten Leistungen des AN ausübt Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen besteht nicht Werden einzelne, vertraglich vereinbarte Leistungen innerhalb der einzelnen Leistungsphasen nicht ausgeführt, kann dies einen teilweisen Entfall des Honoraranspruchs zur Folge haben. 4. Beschreibung des Leistungsumfangs der einzelnen Leistungsphasen gemäß Ziffer 3.1: (Beauftragte Leistungen sind anzukreuzen.) 4.1. Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner; Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 4.2. Vorplanung (Leistungsphase 2 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Analysieren der Grundlagen Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart Mitwirkung bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirkung bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung Überschlägige statische Berechnung und Bemessung Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel. Statikervertrag SILB [AN] Seite 4 von 12

5 Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau, Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle Der AN hat dem AG sämtliche Ausführungspläne mit ausreichendem Zeitvorlauf zur Prüfung vorzulegen. Der AG führt eine Sichtprüfung der übergebenen Planunterlagen durch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Der AN ist jedoch weiterhin für die Einhaltung aller technischen und gesetzlichen Vorschriften sowie sonstiger vertraglicher Vorgaben verantwortlich Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners. Statikervertrag SILB [AN] Seite 5 von 12

6 Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerkes Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Besondere Leistungen nach 3 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 7. Zur Mitwirkung bei der Vergabe gehören auch: Mitwirken bei der Prüfung (technisch, wirtschaftlich, rechnerisch und formell) und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten Teilnahme an Verhandlungen mit Bietern Objektüberwachung (Bauüberwachung) (Leistungsphase 8 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Besondere Leistungen nach 3 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8. Zur Objektüberwachung gehören auch: Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen Betontechnologische Beratung Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen 4.9. Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 gem. 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 i.v.m. Anlage 14.1 HOAI) Besondere Leistungen nach 3 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 9. Zur Objektbetreuung und Dokumentation gehören auch: Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen, rechnerischen Ergebnisse des Objektes und des gesamten Schriftwechsels in 1-facher Form in Papierform in Ordner geheftet sowie in elektronischer Form als dxf / dwg - Dateien. Die vom AG dem AN in digitaler Form zur Verfügung gestellten Planunterlagen und Raumbücher (Conject FM Buisy) sind nach Abschluss der Baumaßnahme vom AN entsprechend zu aktualisieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorgegebene Struktur der einzelnen Layer mit den jeweiligen Bauteilen beibehalten wird. Statikervertrag SILB [AN] Seite 6 von 12

7 4.10. Weitere besondere Leistungen, Ziffer (Leistungsphasen 1-9 HOAI) Besondere Leistungen zu bis Besondere Leistungen zu bis Besondere Leistungen zu Weitere Pflichten des Auftragnehmers 5.1. Der AN hat als Entwurfsverfasser die von ihm gefertigten zeichnerischen und sonstigen Unterlagen zu unterzeichnen Der AN ist verpflichtet, für die Dauer der Durchführung der vertraglichen Leistungen stets Mitarbeiter in ausreichender Anzahl vorzuhalten, um eine termingerechte und qualitativ den vertraglichen Vorgaben entsprechende Durchführung des Vertrages zu gewährleisten, mindestens jedoch XX Diplomingenieur/e, XX technische Hilfskraft/e und XX sonstige/r Mitarbeiter Die vom AN vorzulegenden Beschreibungen und Berechnungen sind dem AG in -2-facher Ausfertigung, davon einfach in kopierfähiger Ausführung*) zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, von ihm gefertigte Beschreibungen und Berechnungen zusätzlich auch in digitaler Form auf einer beschrifteten CD dem AG vorzulegen. Die Daten sind in dem Datenformat marktüblich vorzulegen. In Abstimmung mit dem AG ist es auch möglich, diese Daten per E- Mail zu senden.*)die vom AN vorzulegenden Leistungsverzeichnisse sind dem AG in -2- facher Ausfertigung, davon einfach in kopierfähiger Ausführung*) zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, von ihm gefertigte Leistungsverzeichnisse zusätzlich auch in digitaler Form auf einer beschrifteten CD dem AG vorzulegen. Die Daten sind im Datenformat GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) vorzulegen und bei elektronischer Vergabe auf die vom AG benannte elektronische Plattform zu übermitteln. In Abstimmung mit dem AG ist es auch möglich, diese Daten per zu senden.*)die vom AN vorzulegenden Pläne sind in - 2-facher Ausfertigung zu übergeben*). Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom AN im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u. a. normengerecht -2-fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-Gerecht gefaltet und in Ordnern vorzulegen. Die vom AN vorzulegenden Pläne sind zusätzlich im Datenformat dxf/dwg digital zu übergeben*). Die vom AN für die Leistungsphasen 1 bis 5 der HOAI und für die Bestandsdokumentation direkt oder durch Bearbeitung von Daten Dritter erzeugten Geometriedaten sind im Datenformat dxf/dwg zu liefern*). Als Datenträger kommen CD oder DVD zum Einsatz*) Der AN benennt als bevollmächtigten Ansprechpartner Herrn / Frau NAME. Der Ansprechpartner muss für diesen Vertrag jederzeit kurzfristig und mit ausreichender Zeit verfügbar sein. Ein Wechsel des Ansprechpartners bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Er ist nur aus Gründen zulässig, die der AN nicht zu vertreten hat Der mit der Objektplanung im Sinne von 34 HOAI beauftragte Architekt ist verpflichtet, vor der Ausschreibung einer Bauleistung zu prüfen, mit welchen Bauabfällen und Altlasten bei der geplanten Bauausführung zu rechnen ist. Insbesondere hat der Architekt zu prüfen, ob Abfälle oder Altlasten anfallen können, die aufgrund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Überwachung und Entsorgung bedürfen. Der AN verpflichtet, diesen Architekten fachplanerisch zu beraten und zu unterstützen Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen zu berücksichtigen, dass der AG verpflichtet ist, die Vorschriften des EEWärmeG einzuhalten. Soweit der AG für die Planung dieses Projektes auch einen Architekten mit der Erbringung von Planungsleistungen im Sinne des 34 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 HOAI (Vor- und Entwurfsplanung) für einen Gebäudeneubau im Sinne des 3 Abs. 1 EEWärmeG oder mit einer grundlegenden Renovierung eines Be- *) Nichtzutreffendes streichen Statikervertrag SILB [AN] Seite 7 von 12

8 standsgebäudes im Sinne des 3 Abs. 2 EEWärmeG beauftragt, ist der AN verpflichtet, diesen Architekten fachplanerisch zu beraten und zu unterstützen Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen ebenso zu berücksichtigen, dass der AG verpflichtet ist, bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Grundsätze der umweltverträglichen Beschaffung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt vom (VwVBU Bln) anzuwenden ( VBU.pdf). Der AN soll daher bei der Erbringung seiner Leistungen, insbesondere im Falle der Beauftragung mit den Leistungen nach Ziffer (Vorbereitung der Vergabe) und Ziffer (Mitwirkung bei der Vergabe), nach Maßgabe der VwVBU Bln umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren bevorzugen Falls zutreffend bitte ankreuzen: Der AN übernimmt gemäß 4 BaustellenV die Verpflichtung, Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellenV in eigener Verantwortung anstelle der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH bzw. des AG zu treffen. 6. Fachlich Beteiligte Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: 6.1. Gebäude: Lph 1 + 2: Lph 3 5: Lph 6 9: 6.2. Tragwerksplanung:Prüfen der Tragwerksplanung und Bauüberwachung der Tragkonstruktion: 6.3. Technische Ausrüstung: Gas-, Wasser-, Abwassertechnik: Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik: Elektrotechnik: Sonstige Anlagen der Technischen Ausrüstung (Aufzugstechnik, Küchentechnik, Labortechnik etc.): 6.4. Schallschutz und Raumakustik: 6.5. Freianlagen: Lph 1 + 2: Lph 3 5: Lph 6 9: 6.6. Sicherheitskoordinator gemäß Baustellenverordnung Statikervertrag SILB [AN] Seite 8 von 12

9 7. Abnahme 7.1. Die Leistungen des AN sind vom AG abzunehmen, sobald sie vollständig und vertragsgemäß erbracht sind (Endabnahme). Eine Abnahme erfolgt ausschließlich dadurch, dass der AG gegenüber dem AN dessen Leistungen schriftlich als vertragsgemäß anerkennt. Soweit der AN mit besonderen Leistungen im Sinne von Lph 8 beauftragt ist (Objektüberwachung, Ziffer 4.8) erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der bauvertraglichen Abnahme durch den AG gegenüber den beauftragten Unternehmen Übt der AG nach Vertragsschluss, aber vor der Erteilung der Schlussrechnung des AN die Option zur Beauftragung weiterer Leistungen nach Ziffer 3.1 i.v.m. Ziffer 3.3 aus, so werden alle ursprünglich beauftragten Leistungen nicht durch Endabnahme nach Ziffer 7.1, sondern im Wege einer Teilabnahme abgenommen; eine bereits durchgeführte Abnahme gilt dann als Teilabnahme Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilabnahmen entsprechend Ziffer 7.1 vorzunehmen. Planungsfreigaben des AG gelten nicht als rechtsgeschäftliche Abnahmen. 8. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach Nummer 12 AVB müssen mindestens betragen: Für Personenschäden: ,00 EUR für sonstige Schäden: ,00 EUR 9. Vergütung des Auftragnehmers 9.1 Für die mit diesem Vertrag gem. Ziffer 3.2 beauftragten bzw. gem. Ziffer 3.1 i.v.m. Ziffer 3.3 noch zu beauftragenden Leistungen erhält der AN eine Vergütung auf der Grundlage der HO- AI nach Maßgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung, Anlage zu diesem Vertrag. Die danach geschuldete Vergütung schließt alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN mit ein, die inhaltlich der jeweiligen Leistungsphase zuzuordnen sind, auch sämtliche Koordinationsleistungen, Regie- und Integrationsleistungen sowie sämtliche Leistungen nach Ziffer 5 dieses Vertrages. 9.2 Führt eine vom Auftraggeber veranlasste Ausweitung des Leistungsumfangs zu einer wesentlichen Erhöhung der anrechenbaren Kosten, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Vergütung in der Weise verlangen, dass die durch die Änderungen ausgelösten zusätzlichen anrechenbaren Kosten zu der verwendeten Ermittlungsgrundlage hinzugerechnet werden. 9.3 Gesamtvergütung vorläufig Insgesamt netto vorläufig: 0,00 Umsatzsteuer 19 v.h. 0,00 Gesamtbetrag brutto vorläufig 0,00 davon zunächst gemäß Ziffer 3.2 beauftragt: Lph netto: 0,00 Umsatzsteuer 19 v.h. 0,00 Gesamtbetrag brutto Lph 0,00 Statikervertrag SILB [AN] Seite 9 von 12

10 10. Zahlungskonditionen Die vereinbarte Vergütung wird nach Abnahme aller vertraglich geschuldeten Leistungen des AN durch den AG nach Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung unter gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Als Zahlungsziel werden 30 Tage vereinbart Übt der AG vor der Erteilung der Schlussrechnung des AN die Option zur Beauftragung weiterer Ingenieurleistungen gem. Ziffer 3.1, 3.3 aus, so wird über die ursprünglich beauftragten Leistungen anstelle der Schlussrechnung nach Abs. 1 eine entsprechende Teilschlussrechnung gestellt Der AN ist berechtigt, auf seine Vergütungsforderung Abschlagszahlungen zu fordern, bis maximal 95 % des vereinbarten Auftragsvolumens erreicht sind. Entsprechende Abschlagszahlungen sind unter Darstellung der entsprechenden Leistungserbringung dem AG zweifach einzureichen Soweit die betreffende Leistung des AN erbracht ist, wird die Rechnung zu 95 % innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. 5 % gelten als Sicherheitseinbehalt. Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Zahlungsbürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des 5%igen Einbehalts wird der AG den Sicherheitseinbehalt an den AN auszahlen Nach (Teil)-Abnahme der Leistung bis einschließlich Leistungsphase 8 wird die Sicherheit (Einbehalt oder Bürgschaft), soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde, zusammen mit der (Teil)-Schlusszahlung an den AN ausgekehrt und zwar Zug um Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung in Höhe von 5 % des Brutto-(Teil)-Schlussrechnungsbetrages. Die Bürgschaft wird nach Ende aller Gewährleistungsfristen an den AN herausgegeben. 11. Termine für das Leistungsbild des AN Die in diesem Vertrag beauftragten Leistungen des AN sind bis zum vollständig und mängelfrei zu erbringen (Endtermin). Sollte der AG im Wege der Optionsausübung weitere Teilleistungen gem. Ziffer 3.1, 3.3 in Auftrag geben, gilt anstelle des o. g. Termins der letzte, sich nachfolgend ergebende Termin für alle vom AN zu erbringenden Leistungen als Endtermin. Für die einzelnen Teilleistungen gelten folgende Termine als Vertragstermine: a) Teilleistung nach Ziffer und i. V. m. 4.1 und 4.2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) bis zum: b) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.3 (Entwurfsplanung) bis zum: c) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.4 (Genehmigungsplanung) bis zum: d) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.5 (Ausführungsplanung) bis zum: e) Teilleistung nach Ziffer und i. V. m. 4.6 und 4.7 (Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe) bis zum: f) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.8 (Objektüberwachung) bis zum: g) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.9 (Objektbetreuung und Dokumentation) bis zum: Der AN ist verpflichtet, seine Leistung so zu erbringen, dass der mit der Objektplanung beauftragte Architekt innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung für die vertraglich geschuldeten Leistungen einen Terminplan aufstellen und fortschreiben kann. Der Terminplan muss alle Termine mit Datum versehen ausweisen und alle wesentlichen Tätigkeiten und Schritte Statikervertrag SILB [AN] Seite 10 von 12

11 enthalten. Der Terminplan ist dem AG nach seiner Erstaufstellung und anschließend zweiwöchentlich aktualisiert vorzulegen Der AN verpflichtet sich, die Lieferung von Unterlagen und Plänen, insbesondere während der Bauzeit (soweit der AN insoweit beauftragt ist oder wird), entsprechend dem Terminplan und stets so rechtzeitig vorzunehmen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten oder verzögert werden. 12. Baukosten Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt hat unabhängig von seiner geschuldeten baugestalterisch, technisch und wirtschaftlich erfolgreichen Umsetzung der Investitionsentscheidung des AG folgende Zielvorgabe als Vertragsziel und als Beschaffenheitsvereinbarung zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Gesamt-Werkerfolges einzuhalten: Baukosten (KGR ) EUR XXX Brutto Gesamtherstellungskosten (KGR ): EUR XXX Brutto Der AN ist sich im Klaren darüber, dass das dieses Kostenbudget für die Baumaßnahme durch die Senatsverwaltung für Finanzen im Gesamthaushalt festgelegt ist und keinesfalls überschritten werden darf. Der AN hat seine Planungsleistungen so zu erbringen, dass der Architekt die Einhaltung dieses Budgets jederzeit gewährleisten kann. 13. Vertragsstrafe Der AN verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.s.d. 7 Abs. 6 S. 2 HOAI, soweit der in Ziffer 11.1 vereinbarte Endtermin überschritten wird und dieser Umstand vom AN zu vertreten ist. Die sich nach den Regelungen der Ziffern 13.2 ergebende Vertragsstrafe ist insgesamt auf höchstens 5 % des Bruttohonorars gemäß Ziffer 9 begrenzt. Befindet sich der AN mit mehreren vertragsstrafenbewehrten Pflichten in Verzug, so wird die Vertragsstrafe insgesamt begrenzt auf 5 % des Bruttohonorars. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet Wird der in Ziffer 11.1 vereinbarte Endtermin aufgrund eines Umstandes, den der AN zu vertreten hat, nicht eingehalten, zahlt der AN an den AG für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Bruttohonorars gemäß Ziffer 9, nach Maßgabe der Ziffer Vertragsänderungen Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere mündliche Nebenabreden, bestehen nicht. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Im Fall eines Mangels der gesetzlichen Schriftform verzichten die Parteien auf das Recht, sich auf den Mangel der Schriftform zu berufen. Die Parteien verpflichten sich, den Mangel der gesetzlichen Schriftform unverzüglich zu heilen. 15. Urheberrecht Die Parteien stimmen darin überein, dass es sich bei dem Bauvorhaben, welches Vertragsgegenstand ist, nicht um eine außergewöhnliche Bauaufgabe handelt, die als Kunstwerk zu betrachten ist. Statikervertrag SILB [AN] Seite 11 von 12

12 16. Kündigung des Vertrages Der AG kann den Vertrag über die gesetzlichen Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte hinaus aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so nachhaltig beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht, oder wenn der AN es unterlässt, einer bindenden Weisung des AG nachzukommen oder nachhaltig die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vernachlässigt bzw. unterlässt und ihn der AG schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat oder wenn andere Umstände gegeben sind, die es dem AG unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen, oder wenn das Budget absehbar um mehr als 10% überschritten werden wird und der AN dies zu vertreten hat oder wenn die Bauzeit voraussichtlich um mehr als als XX Monat / en überschritten werden wird und der AN dies zu vertreten hat. Im Falle wiederholter Terminüberschreitungen durch den AN ist der AG nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Ausführung aller vertraglich vereinbarten Leistungen des AN an Dritte auf Kosten des AN zu übertragen sowie Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 17. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Festlegungen gelten entsprechend für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Auftraggeber Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) vertreten durch die BIM GmbH Berlin, den Auftragnehmer Berlin, den ppa. Klaus Gendner Geschäftsführer Unterschrift i.a.mitarbeiter FB Leiter Baumanagement Unterschrift Statikervertrag SILB [AN] Seite 12 von 12

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