Angaben nach GwG Einzelunternehmer / e.k.

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1 Angaben nach GwG Einzelunternehmer / e.k. Vertragspartner / Firma ggf. vorhandene Kundennummer A. Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten Rakuten erfragt aufgrund des Geldwäschegesetzes ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 5 GwG) den oder die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person auf deren Veranlassung gehandelt wird (z.b. Kommittent, Treugeber), die letztlich Ihr Unternehmen kontrolliert oder eine eigentümergleiche Stellung einnimmt oder die hauptsächlich Begünstigter einer sogenannten fremdnützigen Gestaltung ist. Ein wirtschaftlich Berechtigter liegt beispielsweise vor, wenn Sie als Kommissionär oder Treuhänder tätig werden oder wenn das Konto, auf das die Zahlungen künftig überwiesen werden sollen, auf den Namen eines Dritten lautet. Bitte beachten Sie, dass es zu Beginn der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, dass der Vertragspartner identisch mit dem Kontoinhaber ist. I. Kein wirtschaftlich Berechtigter Es gibt keinen erkennbaren wirtschaftlich Berechtigten. II. Wirtschaftlich Berechtigte Ja, die Geschäftsbeziehung wird auf Veranlassung folgender natürlicher Personen (z.b. Kommittent, Treugeber) begründet bzw. folgende natürliche Personen sind hauptsächlich Begünstigte einer sogenannten fremdnützigen Gestaltung: Name und Vorname Weitere Identifizierungsmerkmale* (Anschrift, Geburtsort- und datum, Staatsangehörigkeit) * zu verifizieren durch eine Ausweiskopie

2 B. Angaben zu politisch exponierten Personen Rakuten erfragt aufgrund des Geldwäschegesetzes ( 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG), ob es sich bei Ihnen und ggf. dem/den wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person im Sinne des Geldwäschegesetzes (PEP) handelt. Eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ist eine politisch exponierte Person. Politisch exponierte Person (PEP) ist jede sich derzeit im Amt befindliche oder ehemalige hochrangige Führungsperson der Exekutive, der Legislative, der Verwaltung, des Militärs oder der Judikative eines Staates, der EU oder einer internationalen Organisation, sowie Mitglieder der Verwaltungs-, der Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen. Dazu gehören Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; Parlamentsmitglieder; Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidung, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann; Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken; Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; Mitglieder der Verwaltungs-, der Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen. Eine Person, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene ausübt oder ausgeübt hat, ist nur dann PEP in diesem Sinne, wenn die politische Bedeutung des Amtes mit einer ähnlichen Position auf nationaler Ebene vergleichbar ist. Ich bestätige hiermit, dass ich und ggf. der wirtschaftlich Berechtigte keine politisch exponierte Person (PEP, wie vorstehend definiert), kein unmittelbares Familienmitglied einer politisch exponierten Person und keine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person sind. Ich bin und/oder ggf. der wirtschaftlich Berechtigte ist eine politisch exponierte Person (PEP, wie vorstehend definiert) bzw. ein unmittelbares Familienmitglied einer politisch exponierten Person bzw. eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person. Mir ist bekannt, dass die Begründung der Geschäftsbeziehung aus diesem Grunde abgelehnt werden kann. Ort, Datum, Unterschrift des Vertragspartners Rakuten Deutschland GmbH Tel. +49 (0)951 / USt-IdNr.: DE Geisfelder Straße 16 Fax +49 (0)951 / Amtsgericht Bamberg, HRB Bamberg start@rakuten.de Geschäftsführung: Dr. Christian Deutschland Internet: Macht, Beate Rank, Shinji Kimura Seite 2 von 2

3 Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Informationen zur Benennung des wirtschaftlich Berechtigten Das Geldwäschegesetz sieht vor, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens zu identifizieren. Der Begriff wirtschaftlich Berechtigter ist dabei so zu verstehen, dass immer auf die natürliche Person abgestellt wird, in deren Interesse eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Gesetzliche Grundlage sind 1 Absatz 6, 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Absatz 5 Geldwäschegesetz (GwG). Der wirtschaftlich Berechtigte Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person auf deren Veranlassung gehandelt wird (z.b. Kommittent, Treugeber), die letztlich den Vertragspartner kontrolliert oder eine eigentümergleiche Stellung einnimmt oder die hauptsächlich Begünstigter einer sogenannten fremdnützigen Gestaltung ist. Dies tritt am häufigsten auf, wenn es sich bei dem Vertragspartner um eine Gesellschaft handelt. In diesen Fällen sind die natürlichen Personen wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Bei zwischengeschalteten juristischen Personen muss grundsätzlich durch diese hindurch auf die letztlich dahinter stehende natürliche Person gesehen werden. Ein weiterer Fall eines wirtschaftlich Berechtigten liegt vor, wenn z.b. das Konto, auf das die Zahlungen überwiesen werden sollen, nicht auf den Vertragspartner lautet. Dann ist der Kontoinhaber wirtschaftlich Berechtigter. Kein wirtschaftlich Berechtigter bei börsennotierten Unternehmen Auf die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten kann verzichtet werden, wenn es sich beim Vertragspartner um ein Unternehmen handelt, das an einem organisierten Markt im Sinne des 2 Abs. 5 WpHG innerhalb der EU notiert ist. Bei börsennotierten Unternehmen aus Drittstaaten, deren Transparenzanforderungen hinsichtlich der Stimmrechtsanteile den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gleichwertig sind, kann ebenfalls auf eine Abklärung verzichtet werden; sowie wenn ein anderer Fall des 5 Abs. 2 GwG vorliegt. Erfassung der/des wirtschaftlich Berechtigten Gibt es mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen, so sind die Beteiligungsverhältnisse anhand einer aktuellen Gesellschafterliste oder eines entsprechenden Dokuments, aus dem sich die Kontrollstruktur der Gesellschaft ergibt, nachzuweisen. Ausfüllen des Formulars Angaben nach GwG In den Angaben nach GwG ist/sind jeweils der/die wirtschaftlich Berechtigte(n), mit Vor- und Nachnamen, Anschrift, Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeit anzugeben. Anschließend muss der/die wirtschaftlich Berechtigte(n) durch die Unterschrift des Geschäftsführers bestätigt werden. Um die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ermöglichen, muss für jeden wirtschaftlich Berechtigten eine Kopie seines Ausweises beigefügt werden.

4 Beispiele zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Beispiel Gewerbetreibende (Einzelunternehmer) und eingetragene Kaufleute (e.k.) Einzelunternehmen und e.k. Einzelunternehmen Bei Gewerbetreibenden und eingetragenen Kaufleuten ist der wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich die Person, auf die das Gewerbe angemeldet ist. Dies ist der aktuellen Gewerbeanmeldung oder dem aktuellen Handelsregisterauszug zu entnehmen. Ein Dritter kann nur dann wirtschaftlich Berechtigter sein, wenn der Einzelunternehmer oder e.k. auf Veranlassung des Dritten (z.b. Kommittent oder Treugeber) tätig wird oder der Dritte hauptsächlich Begünstigter einer sogenannten fremdnützigen Gestaltung (z.b. Kontoinhaber) ist. In diesem Fall muss eine Kopie des Ausweises des wirtschaftlich Berechtigten beigefügt werden. Beispiel GmbH D: 5% GmbH C: 30% A: 30% A (natürliche Person): 30 % B (natürliche Person): 35 % C (natürliche Person): 30 % D (natürliche Person): 5 % B: 35% Anteilseigner A, B und C müssen als wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden. Anteilseigner D nicht, da dieser weniger als 25 % an der GmbH hält. Die Beteiligungsverhältnisse müssen anhand einer aktuellen Gesellschafterliste oder eines entsprechenden Dokuments, aus dem sich die Kontrollstruktur der Gesellschaft ergibt, nachgewiesen werden. Für jeden wirtschaftlich Berechtigten muss eine Kopie seines Ausweises beigefügt werden

5 Beispiel Limited Anteilseigner A, B und E sind wirtschaftlich Berechtigte. A und B, da sie jeweils über 25 % der Anteile der Limited halten und somit der Schwellenwert der Vermutungsregel bei direkter Beteiligung überschritten ist. Hinsichtlich der C-GmbH kommt es auf die Stimmrechtsverteilung der Gesellschafter der C-GmbH an: In diesem Fall der indirekten Beteiligung kommt die Beherrschungsregel zur Anwendung. Eine Beherrschung liegt vor, wenn mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile in einer Hand liegen. Da E 60 % der C-GmbH inne hat, ist E ebenfalls wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH, da ihm die 40 % als beherrschendem Gesellschafter der C-GmbH zugerechnet werden. Die Beteiligungsverhältnisse müssen anhand einer aktuellen Gesellschafterliste oder eines entsprechenden Dokuments, aus dem sich die Kontrollstruktur der Gesellschaft ergibt, nachgewiesen werden. Für jeden wirtschaftlich Berechtigten muss eine Kopie seines Ausweises beigefügt werden. Beispiel: GmbH & Co. KG Bei einer GmbH & Co. KG / Limited & Co. KG oder UG & Co. KG sind die Anteilseigner der KG immer in Kommanditist und Komplementär aufgeteilt. Der Komplementär ist je nach Rechtsform immer die GmbH, Limited oder UG. Die wirtschaftlich Berechtigten sind die Anteilseigner A und C. A kontrolliert die KG direkt mit 40 % (> 25 %) und Anteilseigner C kontrolliert mit 100 % die Komplementär GmbH, wodurch ihm die verbleibenden 60 % der KG zugerechnet werden.

6 Die Beteiligungsverhältnisse müssen anhand einer aktuellen Gesellschafterliste oder eines entsprechenden Dokuments, aus dem sich die Kontrollstruktur der Gesellschaft ergibt, nachgewiesen werden. Für jeden wirtschaftlich Berechtigten muss eine Kopie seines Ausweises beigefügt werden. Beispiel: Börsennotiertes Unternehmen In diesem Fall gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten der erfasst werden muss, da Anteilseigner A und B jeweils weniger als 25 % der Anteile halten und die C-UG von der D-AG beherrscht wird. Da die D-AG an der Börse notiert ist, muss kein wirtschaftlich Berechtigter genannt werden. Ausnahme: Wenn die AG eigenständige Tochterfirmen hat und an diesen mit weniger als 75 % beteiligt ist, so kann es wirtschaftlich Berechtigte geben. In diesem Fall muss geprüft werden, ob eine natürliche Person, ggf. auch indirekt durch ein weiteres Unternehmen, mit 25 % oder mehr an dieser Tochterfirma beteiligt ist. GmbH 10% 10% A (natürliche Person): 20 % B (natürliche Person): 20 % C (natürliche Person): 10 % D (natürliche Person): 20 % E (natürliche Person): 20 % F (natürliche Person): 10 % In diesem Fall gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, da sämtliche Gesellschafter unter 25 % der Anteile besitzen. Hier reicht die Zusendung des aktuellen Handelsregisterauszugs.

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