Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz

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1 September 2014 Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz Kurz gefasst heißt es: Kroatiengesetz. Der vollständige Name ist schon länger: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, am im Bundesgesetzblatt verkündet. Noch viel länger ist die Liste der sich aus dem Gesetz ergebenden Änderungen. AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte hat sich das Gesetzeswerk angesehen und die wichtigsten Neuigkeiten für Sie zusammengefasst. Die Änderungen im Überblick Wichtige Änderungen gibt es bei diesen vier Themen: Änderung des Leistungsortes/ Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Reduzierter Satz von 7 Prozent auf Hörbücher Bauleistungen Gebäudereinigungsleistungen Änderung des Leistungsortes/ Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben umgesetzt. Danach verlagert sich der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer vom Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers. Der relevante Ort ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. EU- oder nicht EU-Kunden: Für wen gilt die Neuregelung? Änderungen ergeben sich bei Privatkunden aus der Europäischen Union. Für Kunden aus einem Drittland galt diese Regelung bereits. Wichtige Änderungen bei sonstigen Leistungen Im Kroatiengesetz geht es um mehr als Details. Die Rechtsänderung, die am in Kraft tritt, ist von großer Bedeutung. Vor allem die sonstigen Leistungen, die auf auf elektronischem Weg erbracht werden, umfassen ein sehr breites Spektrum. Dazu zählt die Bereitstellung von Bildern und Datenbanken. Zur Bereitstellung von Bildern gehören unter anderem das Herunterladen von Seite 1/5

2 Desktop-Gestaltungen Fotos Bildern Bildschirmschonern. Zur Bereitstellung von Datenbanken gehören zum Beispiel die Benutzung von Suchmaschinen Internetverzeichnissen. Ausnahmen beim Online-Shop Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, also in den klassischen Online-Shops. MOSS als einfacher Weg Durch die Neuregelung müsste sich der Unternehmer im Extremfall in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann er an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Wie Sie die MOSS-Teilnahme korrekt anzeigen Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und an MOSS teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Bei der MOSS-Anzeige beachten Sie bitte: Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, in dem Sie erstmalig erstmalig teilnehmen wollen. Frühester Zeitraum ist das erste Quartal Reduzierter Umsatzsteuer-Satz auf Hörbücher Auf der Liste der Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, stehen nicht mehr nur klassische Bücher, sondern jetzt auch Hörbücher. Die Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher tritt am in Kraft. Für Höhrbücher gelten dann sieben statt bislang neunzehn Prozent Umsatzsteuer wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind: eine Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums wobei auf dem Speichermedium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs enthalten ist. Ein Hörspiel ist kein Hörbuch Für die Lieferung von Hörspielen, die in ihrer Machart und Präsentation ja über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen, gilt weiterhin der volle Umsatzsteuer-Satz von neunzehn Prozent. Neue Regeln für Bauleistungen Bei den Bauleistungen gibt es jetzt eine Neuregelung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Zum besseren Verständnis ein Blick in die Historie der Regeln für Bauleistungen. Seite 2/5

3 Umsatzsteuer-Schuldnerschaft nach alter Rechtsprechung Umfang zählte Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass der Leistungsempfänger bei Bauleistungen die Umsatzsteuer schuldet, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Bauleistungen erbringt. Dies sollte für nternehmer gelten, die nachhaltig Bauleistungen erbrachten. Es wurde gefordert, dass der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes durch Bauleistungen erbracht hatte. Umsatzsteuer-Schuldnerschaft nach neuer Rechtsprechung - bauwerksbezogen Dazu hatte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) 2013 entschieden, dass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nur in Betracht kommen kann, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine wiederum steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Diese Forderung ist als bauwerksbezogene Betrachtung bekannt, und sie war zum ausschlaggebenden Kriterium geworden. Dagegen war der Umfang der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr relevant. Die Konsequenz der neuen BFH-Rechtsprechung Für Bauträger hatte sich daraus folgende Konsequenz ergeben: Sie kamen grundsätzlich nicht als Steuerschuldner in Betracht, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbrachten sondern bebaute Grundstücke lieferten. Das BMF hatte die Finanzämter mit Schreiben vom und vom angewiesen, die Grundsätze des Urteils für nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden. Rolle rückwärts beim Gesetzgeber Viele Unternehmer passten sich an die neue Rechtsprechung und die Auslegung der Finanzverwaltung an. Der Gesetzgeber vollzieht jetzt aber eine Rolle rückwärts. Details der aktuellen Gesetzeslage Entgegen der BFH-Rechtsprechung wurde aktuell gesetzlich festgelegt: ausführt. Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur ausführung einer Bauleistung verwendet. Eine bauwerksbezogene Betrachtung gilt also nicht mehr. Der der Steuerschuldnerschaft findet Anwendung, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen Neue Gesetzeslage, neues Bescheinigungsverfahren Seite 3/5

4 Die erforderliche Rechtssicherheit für die Beteiligten soll durch ein Bescheinigungsverfahren erreicht werden. Die neue Regelung sieht vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit ergibt. Achtung, Verwechslungsgefahr! Zum Thema beachten Sie bitte folgenden Hinwies von AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte: Bei dieser Bescheinigung des Finanzamtes handelt es sich nicht um die Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer. Was die neue Nachhaltigkeits-Bescheinigung ausmacht Die neue Regelung tritt bereits mit Wirkung vom in Kraft. Für die Nachhaltigkeits-Bescheinigung gilt hinsichtlich Erstellung und Wirkung: Sie ist durch die Finanzämter auszustellen, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen im Verhältnis von mindestens 10 Prozent zum Weltumsatz erbracht hat - da zeigt sich also wieder das frühere Umsatz-Kriterium. Der Leistungsempfänger soll auch dann Steuerschuldner werden, wenn er die ihm erteilte Bescheinigung im konkreten Fall nicht verwendet. Verfahren für Altfälle Was sind Altfälle? Das sind Umsätze, die vor dem ausgeführt wurden. Für sie galt: Nach der BFH- Rechtsprechung waren Bauträger ja als Leistungsempfänger keine Steuerschuldner, weshalb diese grundsätzlich die bisherigen Steuerfestsetzungen korrigieren konnten. Neuer Passus, neue Situation Durch einen neuen Passus ist jedoch nun auch rückwirkend geregelt, dass in den Fällen, in denen die Leistungsempfänger nachträglich einen Korrekturantrag stellen die Steuer bei den leistenden Unternehmern nachzufordern ist. Ein Vertrauensschutz soll dem nicht entgegenstehen. Was passiert mit zivilrechtlichen Ansprüchen? Um das Procedere zu vereinfachen, wurde festgelegt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abtreten kann. Das Finanzamt wird im Anschluss mit der Forderung des Leistungsempfängers aufrechnen. Eine Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger erfolgt nicht. Was das BMF zu den Altfällen sagt Das BMF hat sich bereits zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelung für Altfälle geäußert. Demnach soll es gegenüber den leistenden Bauunternehmen grundsätzlich nicht zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen kommen. Was die betroffenen Unternehmer sagen Die betroffenen Unternehmer werden die BMF-Meinung vermutlich nicht teilen. Die Regelung für Altfälle dürfte also in einem finanzgerichtlichen Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Seite 4/5

5 Powered by TCPDF ( AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Änderungen bei Gebäudereinigungsleistungen Paralelle zu den Regelungen für die Bauleistungen Hier gilt - analog zur Neuregelung für Bauleistungen - künftig dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen auch greift, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Nachweis, leicht gemacht Zur Erleichterung des Nachweises bleibt es dabei: Wie bisher auch ist vorgesehen, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die Frage der Steuerschuldnerschaft ist klar beantwortet: Ein Leistungsempfänger ist nun auch dann Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet. Auch diese Änderung tritt schon zum in Kraft. Im Umsatzsteuerrecht ist es wichtig, laufende Änderungen im Blick zu haben. Wir bei AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte verfolgen die Gesetzeslage und ihre Entwicklung proaktiv. Wir beraten Sie jederzeit gern. Details zum Thema Kroatiengesetz finden Sie hier in diesen Quellen: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl I 2014, 1266; BFH-Urteil vom , Az. V R 37/10; BMF-Schreiben vom , Az. IV D 3 - S 7279/11/10002; BMF-Schreiben vom , Az. IV D 3 - S 7279/11/ ; BMF-Schreiben vom , Az. IV A 3 - S 0354/14/10001). Seite 5/5

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